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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2023 D-6087/2022

14. Februar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,212 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6087/2022

Urteil v o m 1 4 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (…).

D-6087/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten – gleichzeitig wie die volljährige Tochter von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), C._______ (vorinstanzliches Verfahren N […]), – am 11. November 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei gaben sie Kopien ihrer ukrainischen Reisepässe und zweier polnischer Aufenthaltsbewilligungen zu den Akten.

A.b Gemäss ihren Angaben auf den Personalienblättern und den Formularen zur schriftlichen Kurzbefragung sind die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige und von Beruf (…) beziehungsweise (…). Im Jahr 2014 seien sie ihrer Tochter beziehungsweise Stieftochter nach Polen gefolgt. Die Beschwerdeführerin habe bis 2018 einen regulären Arbeitsvertrag und eine eigene Aufenthaltsbewilligung gehabt; danach habe sich ihre Aufenthaltsberechtigung auf der Bewilligung ihres Ehemannes A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegründet. Dieser sei bis Dezember 2021 erwerbstätig gewesen; seine Aufenthaltsbewilligung sei am 25. Februar 2022 abgelaufen. A.c Mit auf den 16. Oktober 2022 (recte wohl: 16. November 2022) datiertem Schreiben wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, bis zum 23. November 2022 zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und des Wegweisungsvollzuges nach Polen schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen. A.d Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizer Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). A.e Am 18. November 2022 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.f Die Beschwerdeführenden liessen sich am 22. November 2022 zum Schreiben des SEM vom 16. November 2022 vernehmen. A.g Die polnischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 22. November 2022 zu.

D-6087/2022 A.h Eine per E-Mail übermittelte Anfrage des SEM vom 24. November 2022 betreffend allfällige Verlängerung, Erneuerung oder Entzug der polnischen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden wurde von den polnischen Behörden am 28. November 2022 beantwortet. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an. B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch das Gesuch um vorübergehenden Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. Am 15. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. D.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht.

D.b Ebenfalls am 29. Dezember 2022 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. E. Am 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-6087/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über die Beschwerde der Tochter beziehungsweise Stieftochter der Beschwerdeführenden (D-6087/2022) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern antragsgemäss koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-6087/2022 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführenden seien ukrainische Staatsangehörige und verfügten über gültige ukrainische Reisepässe, besässen aber auch polnische Aufenthaltsbewilligungen. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seien sie schon seit vielen Jahren in Polen wohnhaft gewesen, zunächst mit verschiedenen Arbeitsvisa des Typs D und später mit befristeten Aufenthaltsbewilligungen. Während die Beschwerdeführerin bei der Registrie-

D-6087/2022 rung im BAZ lediglich eine im Jahr 2018 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung abgegeben habe, habe sie in der Stellungnahme vom 22. November 2022 erklärt, nach 2018 (erneut) eine Bewilligung beantragt zu haben, ohne aber entsprechende Unterlagen zu den Akten zu geben. Auf Anfrage des SEM hätten die polnischen Behörden indes bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer bis zum 22. November 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. Die Beschwerdeführenden seien ihrer Tochter beziehungsweise Stieftochter gefolgt und hätten so in Polen eine familiäre Einheit geschaffen. Es sei somit klar, dass sich ihr Lebens- und Interessenmittelpunkt ausserhalb ihres Herkunftslandes befinde. In ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör würden sie geltend machen, nicht in der Lage zu sein, dauerhaft und sicher in Polen zu leben; dies einerseits, weil sie nicht im Besitz gültiger Aufenthaltsbewilligungen und Arbeitsverträge seien und andererseits, weil im Falle ihrer Rückkehr ihr Recht auf Sicherheit und ein menschenwürdiges Leben eingeschränkt würde. Dem sei entgegenzuhalten, dass allfällige wirtschaftliche oder persönliche Probleme die Gewährung eines vorläufigen Schutzes für Gesuchstellende, die bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels in einem sicheren Staat seien, nicht zulassen würden. In Anbetracht dieser Erwägungen und der Tatsache, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden von den zuständigen polnischen Behörden bestätigt worden sei, sei ihr Antrag auf vorübergehenden Schutz abzulehnen. Sodann habe Polen auf entsprechendes Ersuchen des SEM hin am 22. November 2022 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Gleichzeitig hätten die polnischen Behörden für die Beschwerdeführerin eine bis zum 22. November 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung bestätigt und für den Beschwerdeführer die Mindestgültigkeit der Bewilligung aufgrund der Covid-Pandemie vorerst bis zum 22. Dezember 2022 verlängert. In einer zweiten Phase hätten die polnischen Behörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis jeweils 30 Tage nach dem – noch unbestimmten – Ende der Pandemie bestätigt. Im Übrigen habe der Bundesrat Polen als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bezeichnet. Aus den Akten würden sich auch keine anderen Gründe ergeben, welche gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen sprechen könnten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. Die Beschwerdeführenden besässen sowohl die ukrainische Staatsbürgerschaft als auch biometrische Pässe. Unabhängig davon, ob sie Anträge auf

D-6087/2022 Gewährung des Asyls oder des Schutzstatus gestellt hätten, seien sie berechtigt, legal in die Schweiz einzureisen und sich während maximal 90 Tagen visumsfrei hier aufzuhalten. Gemäss ihren Angaben seien die Beschwerdeführenden am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist; nach Ablauf der 90-tägigen Frist müssten sie die Schweiz verlassen. 5.2 In der Beschwerde wird vorab gerügt, das SEM habe die in der E-Mail der Polish Border Guard vom 28. November 2022 enthaltenen Aussagen falsch gewürdigt und dabei auch nicht berücksichtigt, dass lediglich eine der drei gestellten Fragen beantwortet worden seien. Abgesehen davon, dass – was die Verlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers betreffe – von einem baldigen Ende der Pandemie auszugehen sei, bleibe offen, ob die Aufenthaltsbewilligung auch im Fall eines Stellenverlusts verlängert würde und ob die Arbeitserlaubnis bestehen bleibe. Der Umstand, dass die Polish Border Guard diese Fragen – mangels Zuständigkeit – nicht beantwortet habe, spreche dafür, dass es bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Unterschiede zwischen Personen mit Arbeitsstelle und solchen ohne gebe. Für einen Bewilligungsentzug oder eine Nichtverlängerung spreche der Umstand, dass die Polish Border Guard in ihrer Zustimmung vom 22. November 2022 angegeben habe, die Bewilligung des Beschwerdeführers gelte bis zum 22. Dezember 2022, und auch keine beziehungsweise nur ungenügende Hinweise auf eine Verlängerung vorhanden seien. Gemäss gewissen Quellen würden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen bei einem Stellenverlust auch während der Pandemie entzogen; lediglich die Ausreisefrist werde aufgeschoben. Es sei daher nicht zutreffend, dass sie in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könnten. Ihre Aufenthaltsbewilligungen seien an Arbeitsstellen gebunden gewesen und könnten nicht mehr verlängert werden. Schliesslich würden sie nach ihrer Rückkehr in Polen keine Sozialhilfe erhalten, da sie das Land für mehr als einen Monat verlassen hätten. Mangels Existenzgrundlage müssten sie in die Ukraine zurück, was aktuell nicht zulässig oder zumutbar wäre.

6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind zwar ukrainische Staatsangehörige, sind aber vor mehr als acht Jahren zu ihrer Tochter, die zu Studienzwecken die Ukraine verlassen hatte, nach Polen gezogen und haben dort gearbeitet. Die Ukraine wollen sie letztmals im Jahr 2019 besucht haben (vgl. SEM-Akten 1211964-17/1). Somit ist davon auszugehen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren in Polen befunden hat, was sie denn

D-6087/2022 auch selber nicht bestreiten. Die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fällt damit offensichtlich ausser Betracht. Dasselbe gilt im Übrigen für die Bstn. b und c von Ziff. I der genannten Allgemeinverfügung. 6.2 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für

D-6087/2022 eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Unterlagen betreffend ihre Erwerbstätigkeit in Polen und insbesondere auch keine Dokumente betreffend allfällige Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu den Akten gegeben. Die Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin noch fast zwei Jahre gültig ist, deutet vielmehr darauf hin, dass zumindest sie bis zur Ausreise aus Polen noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Erst recht vermochten die Beschwerdeführenden nicht überzeugend darzulegen oder gar nachzuweisen, dass sie aufgrund einer Stellenlosigkeit auch ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren könnten. Angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung Polens zur Rückübernahme ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen polnischen Behörden ihre Bewilligungen widerrufen hätten oder beabsichtigen könnten, dies in absehbarer Zeit zu tun. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Polen die Covid-Pandemie in den kommenden Monaten für "beendet" erklären könnte, so bedeutet dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer dadurch 30 Tage später seine Aufenthaltsberechtigung verlieren würde und Polen verlassen müsste. Dies gilt umso weniger, als seine Ehefrau über eine bis zum 22. November 2024 gültige Bewilligung verfügt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in der Stellungnahme vom 22. November 2022 angebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe in Polen ab 2018 keine eigene Aufenthaltsbewilligung mehr gehabt, vielmehr sei dieses Recht an das Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes gebunden gewesen, auch durch die Tatsache widerlegt wird, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – unabhängig von derjenigen ihres Mannes – bis zum 22. November 2024 Gültigkeit hat. Der Umstand, dass die Polish Border Guard beziehungsweise die zuständige Mitarbeiterin des Foreigners Department in ihrer E-Mail 2022 mangels Zuständigkeit nicht alle ihr gestellten Fragen beantwortet hatte, vermag zu keinen anderen Erkenntnissen zu führen; insbesondere ergeben sich daraus – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – keine Hinweise auf einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung bestehender Aufenthaltsrechte. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg,

D-6087/2022 Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 8.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.4 Die Beschwerdeführenden sind – soweit aktenkundig – gesund und verfügen nicht nur über Arbeitserfahrung als (…) beziehungsweise (…), sondern auch über gute Kenntnisse der polnischen Sprache (vgl. SEM-Akten 1211964-5/4, 1211964-6/4, 1211964-11/2 und 1211964-12/2). Soweit sie vorbringen, zurzeit keine Arbeit zu haben, ist festzuhalten, dass in Polen durchaus die Möglichkeit besteht, eine neue Arbeitsstelle (allenfalls auch in einem anderen Bereich) zu finden, und die Beschwerdeführenden – falls nötig – gewiss auch auf die Unterstützung ihrer mit ihnen nach Polen zurückkehrenden Tochter beziehungsweise Stieftochter sowie eines in Polen wohnhaften Beziehungsnetzes zählen könnten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, ohnehin keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Den Beschwerdeführenden gelingt es vor diesem Hintergrund mit den Einwänden in der Beschwerde nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen zumutbar ist. 8.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepässe sind und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat.

D-6087/2022 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben und im Übrigen auch die angeblich bestehende Bedürftigkeit nicht belegt ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6087/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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