Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6084/2023 law/blp
Urteil v o m 6 . Dezember 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; N (…).
D-6084/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 29. Juli 2022 führte das SEM die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) durch. Am 16. September 2022 hörte es ihn – dies jeweils im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung – einlässlich zu den Asylgründen an. B.b Am 19. September 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.c Die damalige Rechtsvertretung teilte dem SEM am 3. Oktober 2022 mit, sie habe ihr Mandat am 21. September 2022 niedergelegt. C. C.a Am 10. Oktober 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM mittels Vollmacht an, dass sie den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete. Gleichzeitig ersuchte sie nach Abschluss des Verfahrens um Akteneinsicht (inkl. bereits bekannter oder unwesentlicher Akten und allfälligen Übersetzungen) und um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters, eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Diese Gesuche blieben unbeantwortet. C.b Die rubrizierte Rechtsvertreterin erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 25. Januar 2023 und 15. März 2023 nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen blieben ebenfalls unbeantwortet. C.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Verfahrensstand. Dem Schreiben waren ein Lernbericht des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______ vom 21. April 2023 und ein Austrittsbericht der Rehaklinik C._______ vom 26. Mai 2023 beigelegt. Auch diese Anfrage beantwortete das SEM nicht. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. November 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen.
D-6084/2023 Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 gut. Zudem lud er das SEM ein, bis zum 23. November 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 6. November 2023 einzureichen. Dieses liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
D-6084/2023 handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 29. Juni 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Am 10. Oktober 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin, dass er in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einbezogen werde. Über beide Gesuche ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
D-6084/2023 gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung – grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. November 2023 wird geltend gemacht, nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG müssten Asylgesuche von UMA prioritär behandelt werden, sofern Personendaten und Minderjährigkeit festgestellt oder zumindest glaubhaft gemacht worden seien und das Dossier nicht mit ernsthaften Zweifeln behaftet sei. Der Beschwerdeführer sei ein UMA und halte sich nun seit bald 1.5 Jahren in der Schweiz auf. Seit dem letzten Verfahrensschritt, über den er in Kenntnis gesetzt worden sei, nämlich die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, seien ein Jahr und zwei Monate vergangen. Seither lasse die Vorinstanz sämtliche Eingaben,
D-6084/2023 sowohl diejenige um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft als auch die Anfragen zum Verfahrensstand, unbeantwortet. Die Vorinstanz setze ihn nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können. Angesichts dessen und der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen UMA handle, dessen Asylgesuch prioritär behandelt werden müsste, sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. Nach dem Gesagten sei es augenscheinlich, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV aufgrund der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer missachtet worden sei, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweise. 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was – gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise – unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr seit 17 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Anhörung vom 16. September 2022 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Angesichts dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht anzweifelt, ihn mithin als UMA und – wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu Recht ausführt – das Verfahren prioritär zu behandeln hätte. Nachdem sie sämtliche Verfahrensstandanfragen der Rechtsvertreterin nicht beantwortete und sie sich zur Beschwerde auch nicht vernehmen liess, ist auch nicht klar, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid der Vorinstanz über das erstinstanzlich 17 Monate hängige Asylgesuch des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Nachdem es seit Durchführung der Anhörung vom 16. September 2022 während mehr als 14 Monaten keine weiteren Abklärungen getätigt hat,
D-6084/2023 muss sich die Vorinstanz angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen. 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzusprechen. 7.3 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin erweist sich als gegenstandslos, da die öffentlich-rechtliche Entschädigung der Rechtsbeiständin bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen kommt. (Dispositiv nächste Seite)
D-6084/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers förderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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