Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 D-6080/2008

6. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,215 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-6080/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6080/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus (...) (Stadt in der Nähe von Jaffna, Anm. BVGer) - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 5. November 2007 um Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen seines Asylgesuchs machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 14. April 2005 als Sanitäter bei der (...) in Jaffna angestellt gewesen. Er sei am 17. August 2006 von Sicherheitskräften festgenommen und nach drei Tagen wieder freigelassen worden. In der Folge habe er sich regelmässig zur Unterschrift im Camp melden müssen. Er sei dabei jeweils beschimpft und bedroht worden. Viele Personen, welche für die (...) oder andere (Hilfs-)Organisationen gearbeitet hätten, seien verschleppt oder getötet worden. Da er Übergriffe auch auf seine Person befürchte, habe er sich vor diesem Hintergrund am 20. Oktober 2007 nach Colombo begeben. Mit der Eingabe fanden Kopien diverser Unterlagen (u.a. verschiedene Bestätigungsschreiben, Legitimationsausweis der (...) für das Jahr 2007, Sanitäter-Zertifikat der (...), Arbeitsvertrag mit der (...), diverse Zeitungsartikel) Eingang in die Akten. B. Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsichtlich explizit angeführter Fragen, zu liefern und - falls noch nicht geschehen - allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 13. Dezember 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. C. Am 16. November 2007 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (Eingang Botschaft: 20. November 2007), wiederholte den Sachverhalt gemäss schriftlichem Asylgesuch (vgl. vorstehend Bst. A) und ergänzte, dass sein Ambulanzfahrer am 20. August 2007 getötet worden sei. Hinsichtlich der von der Botschaft explizit angeführten Fragen (vgl. vorstehend Bst. B) führte er unter anderem aus, sein einziger Schutz sei, versteckt in Colombo zu leben. Eine innerstaatliche Aufent- D-6080/2008 haltsalternative habe er nicht. Der Beschwerdeführer reichte nochmals dieselben Unterlagen wie im Rahmen des schriftlichen Gesuchs vom 5. November 2007 (vgl. vorstehend Bst. A) zu den Akten. D. Am 12. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem präzisierend respektive ergänzend aus, keine politischen Tätigkeiten ausgeübt und keine Probleme mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), anderen tamilischen Gruppierungen oder Dritten gehabt zu haben. Vor Gericht habe er nie gestanden. Ausser mit der Armee habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. E. Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Eltern ihn benachrichtigt hätten, man habe hinsichtlich seines Aufenthaltsorts nachgefragt. Angestellte der (...) hätten seinen Eltern den Rat gegeben, er solle vorsichtig und wachsam sein. F. Mit Verfügung vom 7. August 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM könne die Befürchtungen des Beschwerdeführers (dreitägige Festnahme im August 2006) vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte nachvollziehen. Indes vermöge die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Da es zu keinem Gerichtsverfahren gekommen sei, könne aufgrund der vorgebrachten Inhaftierung trotz zeitweiliger unterstandener Meldepflicht nicht von begründeter Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus den erwähnten Übergriffen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes entstanden wären. Namentlich sei er seit seiner Freilassung im August nie mehr festgenommen worden. Die Vorbringen seien somit einreiserechtlich nicht relevant. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit D-6080/2008 des Beschwerdeführers bei der (...) und der für ihn daraus resultierenden Gefährdung hielt das BFM nach einem zeitgeschichtlichen Abriss der Situation in Sri Lanka fest, dass er gestützt auf die Niederlassungsfreiheit an einem beliebigen Ort seines Heimatlandes (Süden der Insel, Grossraum Colombo) Wohnsitz nehmen könne, wovon er denn auch Gebrauch gemacht habe. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er seit seinem Wegzug nach Colombo im Oktober 2007 ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlitten habe oder ihm solche drohen würden. Daran vermöge weder die Tatsache der Erkundigung nach ihm in seiner Herkunftsregion etwas zu ändern noch könne den eingereichten Dokumente beweisrechtliche Bedeutung zugemessen werden, stützten sich diese doch lediglich auf Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, das Asylgesuch daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 19. August 2008 auf postalischem Weg. G. Mit am 2. September 2008 bei der Botschaft eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 29. August 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, D-6080/2008 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. D-6080/2008 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). D-6080/2008 4.3 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers aus. Sie erachtete jedoch dessen geltend gemachte Gefährdung als weder einreiserechtlich noch asylrechtlich relevant. Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zum einen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung ist zum anderen anzuführen, dass diverse vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Botschaft zu Protokoll gegebene Antworten, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Argumentation zusätzlich zu unterstreichen beziehungsweise seine - zwar nachvollziehbaren - Bedenken vor möglichen künftigen Verfolgungsmassnahmen seitens des Staates nicht hinlänglich zu begründen vermögen. So führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, ohne Schwierigkeiten nach Colombo gelangt zu sein, wo er sich zwei Tage nach seiner Ankunft (22. Oktober 2007) einen Pass habe ausstellen lassen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Passaustellung mit irgendwelchen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein könnte. Ferner erklärte er unmissverständlich, nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei gewesen zu sein. Probleme mit den LTTE, anderen tamilischen Gruppierungen oder Dritten verneinte er ausdrücklich. Ebenso verneinte er Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden mit Ausnahme der srilankischen Armee. Konfrontiert mit Fragen rund um seine dreitägige Festnahme Mitte August 2006, welche im Rahmen eines "big round up" (grosse Routinekontrolle) erfolgte, führte er unter anderem aus, deswegen weder einem Gericht vorgeführt worden zu sein noch nach seiner Freilassung den Arbeitsplatz gewechselt zu haben. Aufschlussreich erweist sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Antwort des Beschwerdeführers, wonach eine Wohnsitzverlegung für ihn und die Familie Entlastung gebracht habe. Nicht zuletzt gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Botschaft anführte, sich in Colombo nicht offiziell registriert haben zu lassen und er diesen Sachverhaltsumstand in der Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2008 wiederholt. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, wonach ihm durch die Nichtregistrierung nachteilige Konsequenzen erwachsen könnten, müssen vor dem Hintergrund seines mittlerweile nunmehr über vierzehnmonatigen Aufenthalts in Colombo als Mutmassungen respektive unbehelfliche Erklärungsversuche angesehen werden, zumal es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt unterliess, irgendwelche D-6080/2008 näheren Hinweise oder Aufschlüsse für die gegenteilige Annahme in diesem Zusammenhang zu liefern. 4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6080/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo ad (...) (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der entsprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9

D-6080/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 D-6080/2008 — Swissrulings