Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.11.2007 D-6080/2006

23. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,716 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-6080/2006 sch/zue {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Serbien (Kosovo) Z2._______, geboren _______, Serbien (Kosovo) vertreten durch Dr. Stephane Laederich, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. August 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6080/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben mit seinen Angehörigen (_______) und seinem im Gesuch eingeschlossenen minderjährigen Sohn am 24. Juni 2006 den Kosovo und reiste über unbekannte Länder am 26. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 4. Juli 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ die summarische Befragung statt und am 3. August 2006 hörte ihn das BFM direkt an. Mit Verfügung vom 24. August 2006 wurden der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Sohn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei albanischsprachiger Roma aus C._______. Zwischen 1992 und 1998 und danach bis Kriegsende habe er sich mit seinen Angehörigen als Asylbewerber in D._______ aufgehalten. Nach Kriegsende sei er mit seiner Familie ins Heimatland zurückgekehrt, wo er ständig Schwierigkeiten mit Albanern gehabt habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, als Spion für die Serben gearbeitet zu haben. Ausserdem sei ihm die Aufnahme in der Schule mit der Begründung, er kenne die kosovoalbanische Geschichte nicht, verweigert worden. An seiner Arbeitsstelle sei er von Arbeitskollegen belästigt und beschimpft worden, weshalb er die Arbeit aufgegeben habe. Darüber hinaus sei er mehrmals zusammengeschlagen worden. Im Jahr 2000 sei er deshalb im Krankenhaus gewesen, wo ihn Männer hätten erschiessen wollen, was die Schutztruppen verhindert hätten. Im Jahr 2001 sei er von zwei Personen angegriffen, vom einen mit der Pistole bedroht und vom andern zusammengeschlagen worden. Im Jahr 2004 hätten ihn Kinder mit Steinen beworfen und anschliessend sei er vom Vater eines der Kinder zusammengeschlagen worden. Sonst sei er immer wieder geohrfeigt worden, letztmals im Jahr 2005. Er habe nicht mehr getraut, sein Haus zu verlassen. Die Vorfälle habe er den Kosovo-Streitkräften (KFOR) gemeldet, aber es sei nichts geschehen. Insbesondere habe er von den schriftlichen Rapporten keine Kopien bekommen. Auch mit der Polizei habe er Schwierigkeiten bekommen, weil seine Exfrau behauptet habe, sie sei von ihm geschlagen worden. Unter diesen Umständen habe er sich zur Ausreise entschlossen. D-6080/2006 Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis der United Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), ein Geburtszertifikat dieser Organisation und die Kopie der Erziehungsberechtigung für seinen Sohn ein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. August 2006 � eröffnet am gleichen Tag an den Beschwerdeführer und am 31. August 2006 an seinen Rechtsvertreter � fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer und seinen Sohn aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer offensichtlich Übergriffe durch Drittpersonen und nicht staatliche Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer und seiner Familie den notwendigen Schutz vor Übergriffen, welche von ethnischen Albanern verübt würden, nicht gewähre. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit des Kosovo Police Service (KPS) und der UNMIK auszugehen. Dies werde durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, zumal er gemäss seinen Schilderungen die Vorfälle mehrmals bei der KFOR habe darlegen können, seine Aussagen schriftlich aufgenommen worden seien, Angehörige der KFOR an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, um die Lage zu besprechen und ihn anlässlich einer Spitalbehandlung vor weiteren Übergriffen bewahrt hätten. Bei den im Zusammenhang mit der Anzeige der Ex- Frau des Beschwerdeführers vorgebrachten polizeilichen Befragungen handle es sich um rechtsstaatlich legitime Verfolgungsmassnahmen. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 19. September 2006 (Datum Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und in verfahrensrechtlicher Hinsicht Einsicht in die Akten, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgelt- D-6080/2006 lichen Rechtspflege sowie die gemeinsame Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Eltern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lage der Roma im Kosovo entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht besser geworden sei. Im Gegenteil habe sie sich seit dem Beginn der Gespräche im Zusammenhang mit einer allfälligen Unabhängigkeit des Kosovo noch verschärft, da der Kosovo laut albanischen Nationalisten ein ethnisch sauberes Land werden sollte. In einem solchen Land gebe es keinen Platz für Angehörige der Roma. Gestützt auf den der Beschwerde beigelegten Rapport seien mehrere Fälle von Angriffen, Entführungen und Bedrohungen bekannt geworden. Einer davon habe tödlich geendet. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe davon aus, dass die Roma immer noch eine gefährdete Minderheit im Kosovo darstellten und schutzbedürftig seien. Dies spreche gegen ihre Rückkehr in den Kosovo. Die Vorinstanz habe diese Berichte und ähnliche der Human Rights Watch oder von Amnesty International nicht beachtet, zumal Human Rights Watch die Argumentation der Vorinstanz, die UNMIK oder die KFOR seien willig und in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen, scharf kritisiere. Es würden nicht alle Anzeigen registriert und es stelle sich auch die Frage, ob allfällige Täter je vor Gericht kämen und verurteilt würden. Angehörige von Minderheiten, die eine Anzeige erstatteten, würden oft bedroht, Zeugen erpresst und falsche Aussagen produziert. Im Fall von ethnischen Säuberungen gegen Angehörige der Roma sei bisher � im Gegensatz zu ethnischen Säuberungen gegen Angehörige der Serben � noch niemand verurteilt worden. Unter diesen Umständen könne weder von einem Rechtsstaat noch von einem bestehenden Schutzwillen ausgegangen werden. Auch im Fall des Beschwerdeführers sei der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen. Angehörige der Roma würden im Kosovo nur noch an wenigen Orten geduldet, wobei in C._______ die Lage besser sei als anderswo. Ausserhalb dieser Enklaven würden sie indessen oft angegriffen und aufgefordert, das Land zu verlassen. Zudem könne der Beschwerdeführer, obwohl er berufliche Erfahrungen habe, im Fall der Rückkehr in den Kosovo keine Arbeit finden, da Angehörige von Minderheiten damit besondere Probleme hätten. Da die im Kosovo verbliebenen Verwandten und Bekannten in einer ähnlichen Situation leben würden, könnten sie höchstens moralische, nicht aber effektive Hilfe anbieten. Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Wegweisungsvoll- D-6080/2006 zuges entspreche deshalb nicht der Realität, welche der Beschwerdeführer und sein Sohn bei der Rückkehr zu erwarten hätten. Das Haus des Grossvaters, wo sich die Schmiede der Familie befunden habe, sei zerstört und geplündert und die Werkzeuge seien verschwunden. Eine selbständige Arbeit im heutigen Umfeld im Kosovo sei für Roma nicht möglich. Aufträge würden nicht bezahlt und für eine Anstellung bestehe angesichts der hohen Arbeitslosigkeit keine Chance. Auch der im Dossier des erwachsenen Bruders befindliche Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros � welcher nicht vollständig offen gelegt worden sei � vermittle kein besseres Bild, zumal er Lücken aufweise und aus dem Bericht hervorgehe, dass nur mit Personen gesprochen worden sei, welche die Familie nicht kennen würden. Die Roma Foundation habe die Nachbarschaft des Beschwerdeführers im Mai 2006 selber besucht und festgestellt, dass es sich um ein gemischtes Quartier handle, das von teilweise ultranationalistischen Albanern und von Roma bewohnt werde. Aufgrund der prekären Lage kämen viele Roma nicht aus dem Haus. Die Lage sei besonders für Jugendliche gefährlich. Ohne ein Haus und die Aussicht auf eine Arbeit sei indessen die Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Sohnes nicht zumutbar. Die Vorinstanz bestreite den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt � darunter auch die Vertreibung aus seiner Heimat � nicht. Ihre Aussagen, die Grundlage dieser Verfolgung sei mit der KFOR und der UNMIK weggefallen, müsse indessen bestritten werden. Für zurückkehrende Roma gebe es im Kosovo nach wie vor keine Sicherheit. Die KPS sei in den Roma- Vierteln nicht anzutreffen. Zudem sei die Hilfe von internationalen Organisationen im Kosovo sehr lückenhaft. Unterkünfte oder direkte Hilfe seien nicht gewährleistet und "shelters" würden oft fehlen. Schliesslich sei aufgrund der prekären Sicherheitslage auch nicht an eine Aufenthaltsalternative in Serbien zu denken. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, für sich und seinen Sohn in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Mit der Beschwerde wurden Kopien des Berichts von Dr. Stephane Laederich der Rroma Foundation, Kosovo 2006: The current situation of Rroma, Juni 2006, eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2006 wurde dem D-6080/2006 Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er und sein Sohn den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Bedürftigkeitsnachweis einzureichen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 wurde eine Bestätigung des Sozialdienstes des Kantons Aargau über die bestehende Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. Zudem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht albanischsprachiger Roma sei. Vielmehr sei seine Muttersprache Rromanes. Er sei ein Bugurdzhi/Kovaci aus dem Kosovo. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2007 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote innert Frist gewährt. Der Rechtsvertreter teilte mit, dass die Rroma Foundation eine Stiftung sei und die Arbeit unentgeltlich erledigt werde. Da die Stiftung auf Spenden angewiesen sei, werde die Einschätzung der Kosten dem Bundesverwaltungsgericht überlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den D-6080/2006 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskomission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2006, zumal in der Beschwerde ausdrücklich nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt wurde. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn Angehörige der Roma sind und aus dem Kosovo stammen. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass mit dem von den D-6080/2006 Asylbehörden verwendeten Begriff "albanischsprachige Roma" nicht beabsichtigt worden ist, eine wissenschaftlich belegte Gruppe von Beschwerdeführern zu schaffen, wie dies in der Beschwerdeschrift sinngemäss angedeutet wurde. Vielmehr wird der Begriff "albanischsprachige Roma" verwendet, um sie von den "serbischsprachigen Roma" zu unterscheiden, was Hinweise auf die Sozialisierung und die Herkunft der Betroffenen erlaubt und diesbezüglich von Bedeutung ist. Dass die meisten Roma Romanes sprechen und diese Sprache als ihre Muttersprache erklären, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten und hat mit der oben erwähnten Unterscheidung nichts zu tun. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere D-6080/2006 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Sohnes in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die diesbezüglich anders lautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen dabei nicht zu überzeugen. Gemäss geltender D-6080/2006 Praxis der Asylbehörden kann für den Kosovo eine generelle Gefährdung im Sinne eines "real risk" allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit ausgeschlossen werden. Da nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt die Schutzgewährung der Behörden im Kosovo weitgehend besteht (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 5.4.), begründen auch die geltend gemachten Angriffe auf die Person des Beschwerdeführers kein "real risk". Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit seinen Angehörigen zwischen 2000 und 2006 im Kosovo, wo sich auch andere Verwandte aufhalten, gelebt hat. Schliesslich sprechen auch die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe seine Ex-Frau geschlagen, nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal den Akten keine überzeugenden Hinweise entnommen werden können, gestützt auf welche dem Beschwerdeführer aus diesem Grund Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohe. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegöweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.4.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Kosovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 � von einigen Ausnahmen abgesehen � als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich jedoch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen Truppen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass D-6080/2006 der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich im heutigen Zeitpunkt nichts geändert, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006 Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschliesst (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe bezüglich der fehlenden Sicherheit der ethnischen Minderheiten im Kosovo kann somit � trotz Hinweisen auf verschiedene internationale Berichte, welche auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind � nicht beigepflichtet werden, da sie als zu pauschal erscheinen. Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der allgemeinen Situation von Angehörigen der Minderheiten im Kosovo kann im Ergebnis geteilt werden. 5.4.2 Indessen führte die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Abklärungen vor Ort durch, weshalb die persönliche Situation des Beschwerdeführers und seines Sohnes hinsichtlich der Reintegration, der Sicherheitslage, der Wohnungssituation und des familiären Beziehungsnetzes nicht genügend eingeschätzt werden kann. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus C._______, wo er auch seit seiner Rückkehr aus D._______ Ende 1999 gelebt habe. Diese Stadt ist bekannt für ihre ethnische Vielfalt und bestehende relative Toleranz der einzelnen Ethnien untereinander. Trotzdem können auch in C._______ Schikanen oder Übergriffe seitens der albanischen Bevölkerung vorkommen. In welchem Ausmass und in welcher Häufigkeit im Fall des Beschwerdeführers und seines Sohnes mit Nachstellungen zu rechnen ist und welche Auswirkungen sie haben können, kann nur nach einer Abklärung vor Ort eingeschätzt werden. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Sicherheitsprobleme, Schwierigkeiten mit den Nachbarn und bei der Arbeitssuche sind ebenso wie sein Beziehungsnetz und die Möglichkeit einer Unterkunft abzuklären. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer enge Beziehungen zur albanischen Bevölkerung pflegte. Auch sein persönliches Umfeld und die D-6080/2006 Beziehungen zur Nachbarschaft sind deshalb näher abzuklären. Insgesamt ist somit der Sachverhalt nicht genügend geklärt. 5.4.3 Gestützt auf die von der ARK entwickelte Praxis ist die Wegweisung des Beschwerdeführers und seines Sohnes als Angehörige der Minderheit der Roma in einen andern Teil Serbiens nicht zumutbar (BVGE 2007/10 E. 5.5 S. 114; EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.3 S. 123 f.). 5.5 Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf Durchführung von weiteren Abklärungen vor Ort eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts und damit eine Verletzung von Bundesrecht dar, zumal der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich festgestellt wurde. 5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 23. August 2006 sind aufzuheben und die Sache ist hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgag des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 7. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 zur Einreichung einer Kostennote eingeladen, worauf er verzichtete. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen Beschwerdeschrift, welche im Übrigen fast gleich lautet wie diejenige der Eltern des Beschwerdeführers, wird bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von dreieinhalb Stunden (vgl. Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] vom 11. Dezember 2006) eine Parteientschädigung D-6080/2006 von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) als angemessen erachtet. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2006 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: Seite 13

D-6080/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2007 D-6080/2006 — Swissrulings