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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2019 D-6078/2019

12. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,523 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6078/2019

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (…).

D-6078/2019 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus der Provinz Al-Hassake stammend, am (…) Dezember 2012 sein Heimatland. Am (…) September 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte am (…) September 2019 ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) zugewiesen, wo am (…) September 2019 die Personalienaufnahme (Protokoll zur Personalienaufnahme [PA]) stattfand. Am (…) Oktober 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG befragt. B. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Provinz Al- Hassake wohnhaft gewesen. Er habe mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern sowie seiner Schwester im familieneigenen Haus gelebt und habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, ohne diese jedoch abzuschliessen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise aus Syrien seinem Vater in dessen (…) ausgeholfen. Er habe an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und sei zuständig gewesen, für einen geordneten Ablauf zu sorgen. Ausserdem sei er an der logistischen Vorbereitung der Demonstrationen beteiligt gewesen. Sein älterer Bruder sei im Militär gewesen, sei aber nach eineinhalb Jahren desertiert und anschliessend ungefähr Ende 2011 geflüchtet. Er selber sei etwa ein Jahr später schriftlich von den zuständigen Militärbehörden aufgefordert worden, sich sein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Deshalb sei er in Begleitung seines Vaters am (…) April 2012 zum Aushebungsbüro in C._______ gegangen, um dort sein Militärbüchlein abzuholen. Gleichzeitig habe er einen Einsatzbefehl erhalten und habe sich am darauffolgenden Tag bei der medizinischen Kommission in Hassake melden müssen. Dort sei er untersucht und in Folge für das Militär als tauglich befunden worden. Danach habe er bei seinem Vater in der (…) weitergearbeitet. Eines Tages habe er nach der Arbeit einen Freund besucht. Später habe er einen Anruf von seinem Vater erhalten. Dieser habe ihm erzählt, dass die Behörden nach ihm gesucht hätten und ein Marschbefehl für ihn ausgehändigt worden sei. Sein Vater habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, sondern umgehend mit einem Taxi zu seinem Onkel, welcher ungefähr 20 Autominuten entfernt von seinem

D-6078/2019 Freund gelebt habe, zu fahren. Er habe den Rat seines Vaters befolgt. Ungefähr eine Woche später sei er illegal in die Türkei gereist und habe dort zuerst unter schlechten Bedingungen als (…), danach als Tagelöhner gearbeitet. Nach seiner Ausreise sei er mehrmals zuhause behördlich gesucht worden. Da er jedoch nicht mehr nachgefragt habe, wisse er nicht, wie oft nach ihm gefragt worden sei. Schliesslich seien auch seine Familienangehörigen aus Syrien ausgereist. Nebst dem Einreichen seines Marschbefehles, datiert vom 29. April 2012, hat er einen auf ihn lautenden Einberufungsbefehl, datiert vom 16. Dezember 2012 sowie sein Militärbüchlein als Beweismittel dem Gesuch beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 5. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er – handelnd durch seine Rechtsvertretung – am nächsten Tag Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 7. November 2019 – gleichentags eröffnet – wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. E. Mit Schreiben vom 7. November 2019 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 18. November 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

D-6078/2019 der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6078/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln wären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSEN- BERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

4.2 Im vorliegenden Fall erlauben jedoch die Akten eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das Gericht, so dass auf eine Kassation – insbesondere im Hinblick auf eine materielle Gutheissung der Beschwerde – verzichtet werden kann, weshalb es sich erübrigt, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu prüfen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-6078/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, sie zweifle insgesamt am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie an der Authentizität der eingereichten Beweismittel. Im Zusammenhang mit den Dokumenten des syrischen Militärs (Militärbüchlein und Marschbefehl) sei festzuhalten, dass diese über keine fälschungssicheren Merkmale verfügen würden und zudem leicht käuflich seien, weshalb ihnen lediglich geringe Beweiskraft zukomme. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung in den syrischen Militärdienst sei insbesondere auch deshalb in Frage zu stellen, als dass sich gemäss Rechtsprechung die syrische Regierung aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens bereits seit Juli 2012 zurückgezogen habe. Deshalb sei es nicht möglich, dass noch Rekrutierungsmassnahmen ab diesem Zeitpunkt in Nordsyrien durchgeführt worden seien. Weiter sei es ihm weder gelungen, seinen Rekrutierungsvorgang substanziiert darzustellen noch zeitlich konkrete Angaben über dessen Ablauf zu machen. Er habe trotz mehrmaligem Nachfragen zu diesem Sachverhaltselement lediglich seine bereits ausgeführten knappen Antworten wiederholt sowie keine diesbezügliche Betroffenheit gezeigt. Ferner würden seine Schilderungen, er sei zuhause von den syrischen Behörden aufgesucht worden, ebenso wenig überzeugen, wie seine nach dem Telefongespräch mit seinem Vater erfolgte Flucht zu seinem Onkel, da auch diese Sachverhaltselemente durchwegs unsubstanziiert sowie unpersönlich ausgefallen seien. In Anbetracht der Gesamtheit dieser Elemente sei an seinem Vorbringen, er sei durch das syrische Militär rekrutiert worden, zu zweifeln. Ferner habe er seine Rolle an den Teilnahmen als Organisator an den Demonstrationen überspitzt dargestellt, um damit eine daraus resultierende allfällige Gefährdung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zudem seien auch seine in diesem Kontext dargelegten Aussagen knapp und unsubstanziiert ausgefallen und würden dementsprechend den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete hinsichtlich des Vorhalts, seine Aussagen zu seiner Rekrutierung seien knapp und unglaubhaft ausgefallen, dass sich die Rekrutierung bereits ungefähr sieben Jahre vor der Anhörung zugetragen habe, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei.

D-6078/2019 Auch sei ausgeblendet worden, dass er keine konkreteren Angaben zum Erhalt des Marschbefehls habe machen können, da nicht er, sondern sein Vater diesen entgegengenommen habe, weshalb er nicht mehr darüber wissen könne. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz habe er die von ihm beschriebenen Rekrutierungsabläufe jedoch chronologisch und detailliert dargelegt, so dass diese als glaubhaft zu erachten seien. Aufgrund dessen und wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien werde er in asylrelevanter Weise verfolgt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abklärungen durchzuführen, insbesondere wäre eine weitere Anhörung anzusetzen gewesen. Im Zusammenhang mit der ihm nicht geglaubten Rekrutierung sei zudem auf verschiedene Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zu verweisen, welche darlegen würden, dass es trotz einem allgemeinen Rückzug der syrischen Behörden in Nordsyrien ab Juli 2012 weiterhin nordsyrische Städte gebe, in welchen Personen für das syrische Regime rekrutiert würden. Deshalb sei es durchaus glaubhaft, dass er in dem von ihm erwähnten Zeitrahmen vom syrischen Regime rekrutiert worden sei. Die Argumente in der angefochtenen Verfügung der nicht geglaubten Teilnahmen an den Demonstrationen seien absurd und willkürlich, denn er habe glaubhaft darlegen können, eine wesentliche und wichtige Rolle an den Demonstrationen gespielt zu haben, weshalb er den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt sein müsse. In Anbetracht der Umstände, dass er ein Refraktär, ein Oppositioneller und ein Verräter sei sowie aus einer oppositionell aktiven Familie entstamme, erfülle er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich sei auf verschiedene Berichte zur Rekrutierung und dem Militärdienst in Syrien zu verweisen, aus welchen hervorgehe, dass syrische Staatsangehörige zwangsrekrutiert würden. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz

D-6078/2019 zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Rekrutierung sowie die Teilnahmen an den Kundgebungen glaubhaft einzustufen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG entsprechen. 7.2.1 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid unter anderem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zum Ablauf der Rekrutierung sowie die Übergabe des Marschbefehls an seinen Vater. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Verfahrensabläufe substanziiert und detailliert zu schildern. Er habe nur erklären können, dass er mit seinem Vater im Rekrutierungsbüro erschienen sei, man ihm das Militärbüchlein übergeben und ihm kein Blut abgenommen habe. Bei Nachfragen habe er lediglich antworten können, dass seine Rekrutierung bereits mehrere Jahre zurückliege und er sich nicht an mehr als die bereits erwähnten Details erinnern könne. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit verschiedenen Realkennzeichen versehen, seine Rekrutierung lebensnah und überzeugend darlegen konnte. Dabei liess er auch Nebensächliches sowie persönliche Überlegungen in die Beschreibungen des Rekrutierungsablaufs einfliessen und erwähnte, dass es üblich sei, dass die Rekruten Blut abzugeben hätten, er jedoch von einer Blutspende befreit worden sei, weil er zu dieser Zeit an Blutarmut gelitten habe. Nebenbei erwähnte er in einer persönlichen Überlegung, dass dies vielleicht auch in seinem Militärbüchlein vermerkt worden sein könnte. Schliesslich erklärte er, man habe ihn nach einigen medizinischen Untersuchungen am nächsten Tag vor der medizinischen Kommission für tauglich erklärt (vgl. SEM-Akte 1051854-21/15 [nachfolgend: Akte 15], F55 und 58). Insbesondere ist seine Antwort auf die Frage, wieso er sich nicht an mehr Details erinnern könne, von fundierten

D-6078/2019 persönlichen Überlegungen getragen. Er legte deutlich und überzeugend nahe, dass er sich nicht für diese medizinischen Untersuchungen bei den Militärbehörden interessiert habe, da er sich bereits seit längerem entschlossen habe, aus Gewissensgründen nicht ins Militär einrücken, sondern vorher das Land verlassen zu wollen. Er erklärte weiter, dass diese Vorladung fürs Militär rechtzeitig gekommen und dass dieser Umstand gut für ihn gewesen sei, da er danach wirklich einen Grund gehabt habe, Syrien zu verlassen. Zudem habe er zwischenzeitlich in Syrien und in der Türkei vieles erlebt, was nicht einfach gewesen sei, weshalb seine Rekrutierung in den Hintergrund gerückt sei (vgl. Akte 15, F62 und 70). Schliesslich ist dem Umstand, dass sich die Rekrutierung Ende April 2012 – also rund siebeneinhalb Jahre nach der Anhörung – zugetragen hat, eine wesentliche Bedeutung in der Glaubhaftigkeitsprüfung zuzumessen. 7.2.2 Weiter ist festzustellen, dass das Argument der Vorinstanz, gemäss welchem sich die syrische Regierung ab Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten in Nordsyrien zurückgezogen hat und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich in C._______ noch ein Rekrutierungsbüro der syrischen Armee befunden habe, unzutreffend ist. Ausgehend von einem falschen Sachverhaltselement, verkennt sie, dass das Militärbüchlein sowie der Marschbefehl am 29. April 2012 ausgestellt wurden und die medizinische Untersuchung am 30. April 2012 – also rund zwei Monate vor dem beginnenden Rückzug der syrischen Regierung aus den betreffenden Gebieten – stattfand. Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass es gemäss verschiedener Quellen auch ab 2013 unklar ist, inwiefern sich die syrischen Militärbehörden weiterhin in den kurdisch besetzten Gebieten aufgehalten haben und Männer für das Militär rekrutierten. So gaben etwa Mitarbeiter des UNHCR an, dass syrische Flüchtlinge berichteten, Rekrutierungen für den syrischen Militärdienst würden in den kurdischen Gebieten nach wie vor stattfinden. Auch Analysten des Regionalbüros der United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) erklärten, dass es nicht bestätigt sei, ob die syrischen Streitkräfte tatsächlich aufgehört hätten, Wehrpflichtige aus den kurdischen Gebieten zum Dienst einzuberufen [Lifos (Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll vom 20. Mai 2015, abgerufen am 5. Dezember 2019). Weiter geht aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig hervor, ob die Kreiskommandos auch die Aufgaben der Kreiskommandos aus den Gebieten übernommen haben, in denen keine Präsenz syrischer Streitkräfte mehr existierte. Daraus folgt, dass die Vorinstanz von einem falschen Zeitpunkt respektive Datum des Rekrutierungszeitpunkts ausgegangen ist und die Rechtsprechung in ihrer Verfügung dementsprechend unrichtig angewendet hat.

D-6078/2019 7.2.3 Die Vorinstanz argumentierte hinsichtlich der eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers, syrische Dokumente würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, weswegen erhebliche Zweifel an deren Authentizität anzubringen seien. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Dokumente wie der vom Beschwerdeführer eingereichte Marschbefehl und die Einberufung in Syrien gekauft werden können. Indes entspricht es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sind, alleine mit diesem Argument für beweisuntauglich zu erklären. So könnte die Beweistauglichkeit jedes Dokuments – mag es noch so echt sein – mit der genannten Begründung in Frage gestellt werden. Zudem ist anzumerken, dass gemäss einer Studie des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien es bei den syrischen Behörden häufig zu inhaltlichen Widersprüchen oder Fehlern auf Dokumenten kommen kann, ohne dass es sich um Fälschungen handeln würde (https://www.ecoi.net/en/file/local/1412626/mk927_6085syr.pdf, abgerufen am 10.07.2019). 7.2.4 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rekrutierung als glaubhaft zu qualifizieren sind, weshalb vorliegend auf eine eingehende Analyse der eingereichten Dokumente verzichtet werden kann. 7.2.5 Weiter kann auch den Argumenten der Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seine Rolle anlässlich der Demonstrationen überspitzt dargestellt haben soll. Im Gegenteil ist festzustellen, dass er einerseits präzise und detailliert darlegen konnte, wo und in welchem Rahmen die Kundgebungen stattgefunden haben sowie wer daran teilgenommen hat. Er hat sodann in direkter Rede wiedergegeben, welche Parolen geschrien wurden und was jeweils auf die Transparente geschrieben worden ist (vgl. Akte 15, F88-95). Von einer übertriebenen oder gar exponiert dargestellten Rolle in diesem Zusammenhang kann nicht gesprochen werden, da aus dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, wie er präzise seine Position an den Kundgebungen umschrieben hat (vgl. Akte 15, F90, 92, 93, 99, 100). Ferner ist festzustellen, dass er keine knappen, sondern vielmehr substantiierte Aussagen zu seiner politischen Aktivität sowie zu seinen Aufgaben an den Kundgebungen gemacht hat. Zu bemerken ist zudem, dass er – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, persönlich geschlagen worden zu sein, sondern auf Nachfrage hin erklärte, dass er mit «wir» das Kollektiv https://www.ecoi.net/en/file/local/1412626/mk927_6085syr.pdf https://www.ecoi.net/en/file/local/1412626/mk927_6085syr.pdf

D-6078/2019 der Demonstrierenden und nicht explizit sich persönlich damit gemeint habe (vgl. Akte 15, F91). Hätte er tatsächlich seine Rolle an den Kundgebungen aufbauschen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine ihm entstandenen Nachteile nicht wie vorliegend relativiert, sondern ausschmückt. Sodann hat er später seine Aussage betreffend das Geschlagenwerden nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – zurückgenommen, sondern präzisiert und erklärt, dass er selber nie geschlagen worden sei (vgl. Akte 15, F102 und 103). Ein Aufbauschen seiner Rolle während den Kundgebungen ist nicht erkennbar. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Rekrutierung als auch zu seinen Teilnahmen sowie seiner organisatorischen Rolle an den Kundgebungen detailreich ausgefallen und dementsprechend als glaubhaft zu erachten sind. 7.4 Der Beschwerdeführer nahm an der Anhörung mehrfach Bezug auf seine geflüchteten Familienangehörigen und erwähnte, dass einer seiner Brüder desertiert und in Folge geflüchtet sei. Ein weiterer Bruder, eine Schwester sowie ein Cousin (mit Flüchtlingsstatus) befinden sich in der Schweiz. Schliesslich ergeben sich Hinweise darauf, dass ein weiterer Bruder in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurde. Trotz dieser mehrfachen Hinweise wurden dem Beschwerdeführer keine weiteren Fragen zu seinen Verwandten gestellt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen eines erweiterten Verfahrens (Art. 26d AsylG) zumindest die betreffenden Akten der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu prüfen und in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, ist die Vorinstanz demnach ihrer Pflicht, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, nicht nachgekommen. Da jedoch aufgrund der vorliegenden Akten der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt werden kann und das Gericht die Beschwerde ohnehin gutheisst, kann von einer Kassation abgesehen werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten

D-6078/2019 Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 8.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten wurde. Angesichts seines rekrutierfähigen Alters und der damit verbundenen Dienstpflicht musste er jederzeit damit rechnen, von der syrischen Armee aufgegriffen und eingezogen zu werden. Durch seine Flucht ins Ausland hat er seine Pflicht, Militärdienst zu leisten, verletzt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich in seiner Kernfamilie bereits zwei Deserteure befinden und alle übrigen Familienangehörigen ins Ausland flüchten mussten, ist davon auszugehen, dass auch er den syrischen Behörden aufgefallen sein muss. 8.3 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem unerlaubten Fernbleiben vom syrischen staatlichen Militärdienst unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage im syrischen Bürgerkrieg Asylrelevanz zukommt.

8.4 Wie in BVGE 2015/3 festgehalten wurde, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtlosigkeit vor, und Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, droht in grosser Zahl Inhaftierung, Folter oder aussergerichtliche Hinrichtung (a.a.O., E. 6.7.2. m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des BVGer geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass herkömmlichen

D-6078/2019 Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteil E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019, E. 6.3.1; D-3914/2018 vom 19. August 2019, E. 4.2.4).

Solche zusätzlichen exponierenden Faktoren sind vorliegend für den Beschwerdeführer anzuerkennen.

8.5 Der Beschwerdeführer hat ausführlich und glaubhaft dargelegt, dass er sich als Organisator regelmässig an Kundgebungen beteiligt hat (vgl. E. 7.2.5). Seine diesbezüglichen Schilderungen lassen erkennen, dass er nicht als blosser Mitläufer daran teilnahm. Obwohl er sich den Angriffen durch syrische Sicherheitsbeamte entziehen konnte und nicht verhaftet worden war, ist anzunehmen, dass er den Behörden aufgefallen sein muss, zumal er bekleidet mit einer roten Schürze vor oder neben dem Kundgebungsumzug von 200 bis 250 Teilnehmenden für Ordnung gesorgt hat (vgl. Akte 15, F93 - 98). Angesichts seiner Rolle bei den Kundgebungen und der erwähnten Vorgehensweise der syrischen Behörden ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als regimefeindlich verstanden wird. Demzufolge ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer neben einer Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung – was unter der Voraussetzung rechtstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen als grundsätzlich legitim zu erachten wäre – eine unverhältnismässige Strafe droht, weil er in den Augen der syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen wird und demzufolge eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 8.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Zudem sind aus den Akten keine Ausschlussgründe nach Art. 1 Bst. F des Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge und nach Art. 53 AsylG ersichtlich. Es ist weiter festzustellen, dass – entgegen der gängigen Praxis – vorliegend keine Sicherheitsprüfung durch den Nachrichtendienst des Bundes erfolgt ist, was vor einer allfälligen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen. Gemäss Aktenlage sind jedoch keine Anzeichen vorhanden, welche einer Gewährung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen würden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese

D-6078/2019 anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden. 8.8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1’575.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-6078/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 7. November 2019 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’575.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

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