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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2014 D-6075/2014

23. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,080 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6075/2014

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).

D-6075/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der afghanische Beschwerdeführer am 16. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 2. September 2014 vom BFM summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde, dass ihm die Vorinstanz dabei das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass der Beschwerdeführer darlegte, in Anbetracht der für Flüchtlinge prekären Situation komme für ihn eine Rückkehr nach Bulgarien nicht in Betracht, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 14. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass es ferner die Inhaftierung des Beschwerdeführers gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) anordnete, dass gegen diese Anordnung jederzeit Beschwerde erhoben werden könne, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz beantragte und die Rückführung nach Bulgarien unter Hinweis auf Internetseiten betreffend die dortige Situation als sinnlos und unzumutbar bezeichnete, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,

D-6075/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-6075/2014 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), geprüft hat, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das Wiederaufnahmebegehren des BFM an Bulgarien am 17. September 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Bestimmungen der Dublin-III-VO vollständig anwendbar sind, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass indes die Schweiz, welche mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der wie vorliegend Bulgarien ein Wiederaufnahmegesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO überprüfen kann (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-

D-6075/2014 Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III- VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass die EU-Grundrechtecharta die Schweiz zwar nicht direkt bindet, deren Art. 4 jedoch durch die Nennung in der Dublin-III-VO Bindungswirkung erlangt haben kann und im Übrigen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht (vgl. dazu Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 11. Februar 2014 in Österreich um Asyl ersucht hatte und zuvor am 21. Oktober 2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt war, dass das BFM die bulgarischen Behörden am 17. September 2014 um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 2. Oktober 2014 zustimmten, dass die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund der expliziten Zustimmung mithin gegeben ist, was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2014 nicht grundsätzlich bestreitet, dass er aber unter Hinweis auf Publikationen im Internet Mängel des bulgarischen Asylsystems und die schlechten Aufenthaltsbedingungen anprangert,

D-6075/2014 dass seine Chancen auf einen positiven Asylentscheid gemäss einer UNHCR-Publikation gering seien, dass das UNHCR die Dublin-Staaten aufgerufen habe, vorerst keine Asylsuchenden mehr nach Bulgarien zurückzuschicken, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass gemäss dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria), auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, Mängel in jenem Zeitpunkt in Bulgarien bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass laut dem aktuelleren Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) aber wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden,

D-6075/2014 Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan rücküberstellt werden, dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel besteht und weder die an der Befragung noch in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien etwas ändern können, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine medizinische Bedenken einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),

D-6075/2014 dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM – soweit angefochten – zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6075/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-6075/2014 — Bundesverwaltungsgericht 23.10.2014 D-6075/2014 — Swissrulings