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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2008 D-6075/2008

27. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,875 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. ...

Volltext

Abtei lung IV D-6075/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren 1. Juli 1963, Kosovo, B._______, geboren 10. Januar 1967, Kosovo, sowie C._______, geboren 16. Juli 1993, Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6075/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Kosovo mit letztem Wohnsitz in (...) ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2006 zusammen mit ihrem volljährigen, zweitgeborenen Sohn (...) verliessen und am 26. Juni 2006 in die Schweiz einreisten, dass sie am 28. Juni 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchten und dort am 4. Juli 2006 summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführer am 31. Juli 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführer zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien albanischsprachige Roma, dass sie sich in der Vergangenheit bereits in Deutschland als Asylsuchende aufgehalten hätten, dass sie nach Beendigung des Kriegs im Jahr 2000 in den Kosovo zurückgekehrt seien, dort jedoch von den ansässigen Albanern mehrfach schikaniert, beschimpft und tätlich angegriffen worden seien, dass die Beschwerdeführerin ausserdem im eigenen Haus vergewaltigt worden sei, dass sie sich im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt und deswegen in die Schweiz geflüchtet seien, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. August 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerden vom 19. September 2006 mit Urteilen vom 23. November 2007 insofern guthiess, als die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich deren Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung, namentlich zur Durchführung von weiteren Abklärungen vor Ort, an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, D-6075/2008 dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina am 20. Februar 2008 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 22. Juli 2008 das rechtliche Gehör zur Anfrage sowie zum Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 18. April 2008 gewährt wurde und die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2008 eine entsprechende Stellungnahme einreichen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 - eröffnet am 4. September 2008 - festhielt, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien bereits mit Verfügungen vom 23. August 2006 rechtskräftig abgelehnt worden, dass gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. September 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass ausserdem um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den in der Beschwerde nicht aufgeführten, minderjährigen Sohn B. mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 von Amtes wegen in das Beschwerdeverfahren einbezog, dass gleichzeitig auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wurde, D-6075/2008 dass ausserdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. Oktober 2008 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG iV.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, D-6075/2008 nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. die in diesem Punkt rechtskräftige Verfügung des BFM vom 23. August 2006), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, D-6075/2008 Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen), dass die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage, namentlich mit Blick auf die inzwischen vorgenommene Einzelfallabklärung (vgl. den Bericht der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 18. April 2008; C4 [anonymisiert] respektive C5), als erfüllt zu erachten sind, dass der Abklärungsbericht insgesamt als zuverlässig zu erachten ist, zumal sich die in der Beschwerde erhobene Kritik am Inhalt dieses Berichts grösstenteils nicht auf Punkte bezieht, welche für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind, dass der seitens der Beschwerdeführer erhobene pauschale Vorwurf, die im Bericht gemachten Aussagen zur Sicherheitslage in (...) seien subjektiv, unbegründet erscheint, da mangels gegenteiliger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, die Abklärungen vor Ort seien seriös und objektiv vorgenommen worden, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Kosovo als gesichert anzusehen ist, da den Akten zufolge sowohl die Familie der Beschwerdeführerin als auch die Familie des Beschwerdeführers dort über mindestens ein Haus verfügt, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, in das Haus zu ziehen, in welchem sie vergewaltigt worden sei, unter anderem deshalb unbehelflich ist, weil die angebliche Vergewaltigung in dem bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft unangefochten gebliebenen Entscheid des BFM vom 23. August 2006 als unglaubhaft erachtet worden war, dass zumindest ein Bruder des Beschwerdeführers noch im Kosovo lebt und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, diesen gegebenenfalls zu kontaktieren, dass ausserdem ein Schwager eines Bruders des Beschwerdeführers im Kosovo lebt und die Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bei diesem wohnen durften, D-6075/2008 dass die Beschwerdeführer überdies nach wie vor Bekannte im Kosovo haben (vgl. die Aussage im Abklärungsbericht, wonach Freunde der Beschwerdeführer in deren Haus im Kosovo lebten), dass die Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht völlig auf sich alleine gestellt wären, dass das Verhältnis zwischen Albanern und Roma in (...) laut Bericht der Schweizerischen Botschaft im Kosovo relativ gut ist, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nicht in unzumutbarer Weise durch albanische Nachbarn behelligt, dass die 45- und 41-jährigen Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügen und es ihnen zuzumuten ist, im Kosovo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass sie bei Bedarf ihre zahlreichen, im Ausland lebenden Verwandten um finanzielle Hilfe ersuchen könnten, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Herzprobleme, Bluthochdruck) ohne weiteres auch im Kosovo behandelbar sind, dass eine Rückkehr in den Kosovo auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar erscheint, da der Sohn C._______ mit seinen Eltern in den Kosovo zurückkehren und auch dort eine angemessene Schulbildung erlangen kann, dass die in der Beschwerde geltend gemachte, gute Integration in der Schweiz nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, da dieser Umstand keinen Bezug zu einer allfälligen existenziellen Gefährdung im Heimatland aufweist, dass gestützt auf diese Erwägungen insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug als zumutbar zu erachten ist, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, D-6075/2008 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6075/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 9

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