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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2008 D-6074/2008

26. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,715 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | N 511 765

Volltext

Abtei lung IV D-6074/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . September 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit respektive Mazedonien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6074/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Herkunftsland Mazedonien im Jahr 2003 verlassen und nach Italien gereist sei, wo er mit seiner Familie während vier bis fünf Jahren gelebt habe, dass dort seine Behausung von Drittpersonen angezündet worden sei, worauf er am 17. Juli 2008 in die Schweiz weitergereist sei, dass er in der Schweiz am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 11. August 2008 und der direkten Anhörung des BFM vom 10. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Roma und sei in seinem Herkunftsland von den Albanern gehasst sowie vertrieben worden, dass seine Baracke mit Steinen beworfen worden sei, worauf er sich mit seiner Familie vor vier oder fünf Jahren nach Italien begeben und die meiste Zeit in einem Camp in B._______ gelebt habe, aber auch innerhalb Italiens herumgezogen sei, dass er infolge einer Gesetzesänderung in Italien eine „Espulsione“ erhalten habe, weshalb er das Land habe verlassen müssen und sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, weil er in Mazedonien weder ein Haus noch eine Arbeit habe, dass sich seine Ehefrau, seine Kinder und seine Mutter nach wie vor in Italien befänden, dass er in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe, weil man dort nur politisches Asyl verlangen könne, dass er infolge eines nicht ausgeheilten Beinbruches starke Schmerzen habe und am Stock gehen müsse, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde zu den Akten gegeben hat und erklärte, er habe nie ein anderes Dokument besessen und wisse nicht, wie er sich ein solches beschaffen könne, D-6074/2008 dass er nicht wisse, ob er die mazedonische Staatsbürgerschaft besitze, weil er trotz der mazedonischen Geburtsurkunde die Staatsangehörigkeit dieses Landes nicht bekommen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. September 2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers unbehelflich und stereotyp ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft ausgefallen seien, weil trotz der bei den Angehörigen der Roma bestehenden gesellschaftlichen Randstellung, der verbreiteten Armut, der hohen Arbeitslosigkeit, der mangelnden Schulbildung und der gegen die Roma bestehenden Vorurteile sowie der damit verbundenen Diskriminierungen nicht von einer staatlich geförderten Diskriminierung oder Verfolgung der Roma in Mazedonien gesprochen werden könne, dass andererseits die Darstellung des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen sei und seine Schilderungen bezüglich der Gründe, welche ihn zur Reise nach Italien veranlasst hätten, als vage, stereotyp und allgemein zu taxieren seien, dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, Fragen über persönliche Erlebnisse anschaulich zu beantworten, obwohl erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen detailliert darüber berichten könnten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers vielmehr in Allgemeinplätzen, welche ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, erschöpften, D-6074/2008 dass zudem weder persönliche Betroffenheit noch ein subjektives Empfinden die Schilderungen untermauert hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe, was gegen die Schutzbedürftigkeit durch einen Drittstaat und für eine Reise durch Europa aus asylfremden Gründen spreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Sache sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt wiederholte und zudem vorbrachte, er habe in seinem Leben noch nie über einen Reisepass oder eine Identitätskarte verfügt und sei deshalb nicht in der Lage, solche Papiere abzugeben, was der Vorinstanz hätte bewusst sein müssen, dass er sich indessen bemüht habe, seine Identität nachzuweisen, indem er den Geburtsschein abgegeben habe, weshalb seine Papierlosigkeit unverschuldet sei, dass er zudem infolge des erlittenen Beinbruchs medizinische Behandlung benötige, weil er Schmerzen habe und ihm das Gehen zusehends schwerer falle, dass er in Mazedonien ausser einem entfernten Verwandten keine Angehörigen mehr habe, die ihn beherbergen oder finanziell unterstützen könnten, dass die Vorakten am 24. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, D-6074/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz D-6074/2008 zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde nicht als Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist, weil es sich nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie handelt (vgl. Art. 1 c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), D-6074/2008 dass es sich bei einer Geburtsurkunde darüber hinaus nicht um ein Dokument handelt, dessen Ausstellung zum Zwecke des Identitätsnachweises erfolgt wäre (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei zwar in Mazedonien geboren, besitze jedoch die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht respektive wisse nicht, ob er sie noch besitze, dass jedoch diese Angabe nicht zu überzeugen vermag, weil die mit dem Beschwerdeführer eingereiste Schwester (vgl. _______) aussagte, sie habe eine mazedonische Identitätskarte besessen, was die mazedonische Staatsangehörigkeit der Schwester des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten lässt und woraus der naheliegende Schluss gezogen werden kann, auch der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich mazedonischer Staatsangehöriger respektive Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dass der Beschwerdeführer weder einschlägige Beweismittel noch eine plausible Erklärung abgab, warum er nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie seine Schwester haben sollte, dass somit vorliegend zu vermuten ist, der Beschwerdeführer sei mazedonischer Staatsangehöriger, und nicht ohne Staatsangehörigkeit, dass er sich zudem – entgegen seinen Beteuerungen – in keiner Weise bemühte, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl ihm dies hätte zugemutet werden können, dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nicht zu rechtsgenüglichen Identitätspapieren gekommen sein will, nicht zu überzeugen vermögen, dass die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbare Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, D-6074/2008 dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als haltlos erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er sei in die Schweiz gekommen, um hier ein Dach über dem Kopf und Arbeit zu finden, was keiner Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entspricht, dass somit grundsätzlich wirtschaftliche Gründe die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz motiviert haben, dass für diese Annahme auch die fehlende Einreichung eines Asylgesuchs in Italien, wo er sich während mehreren Jahren aufgehalten habe, spricht, dass ferner – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen detailarm dargestellt wurden, weshalb sie jeglicher Substanz entbehren und in dem von ihm dargestellten Ausmass nicht glaubhaft sind, dass die geltend gemachten Fluchtgründe darüber hinaus auch nicht asylerheblich sind, weil sie aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass das BFM aufgrund der haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht den Schluss zog, er sei aus asylfremden Gründen in die Schweiz gekommen und nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und das Nichteintreten mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung erfolgte, D-6074/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Staatsangehörigkeit mangels Abgabe entsprechender Beweismittel und infolge unglaubhafter Angaben nicht geglaubt werden kann und aufgrund der Aktenlage und der Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die mazedonische Staatsbürgerschaft zu schliessen ist, jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, aus welchem Land er wirklich stammt, was die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer indessen die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit jeglicher Grundlage entbeh- D-6074/2008 ren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme von Vollzugshindernissen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, dass insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, nicht zur Annahme einer existenzbedrohenden Situation im Sinne des Gesetzes führen, dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden kann, er habe in seinem Herkunfts- oder Heimatland keine Verwandten, welche ihn bei ihrer Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen könnten, da Roma-Familien in der Regel weit verbreitete verwandtschaftliche Beziehungen pflegen, weshalb das behauptete fehlende familiäre Beziehungsnetz nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein wird, da die Beschwerde der Familie seiner Schwester (_______) gleichzeitig abgewiesen wird, dass zudem die geltend gemachten medizinischen Probleme (Beinschmerzen infolge eines Unfalls) in den von Roma-Angehörigen besiedelten Ländern von Osteuropa und des Balkans behandelbar sind und auch Angehörige der Roma Zugang zur medizinischen Behandlung haben, sofern sie sich ordnungsgemäss bei den Behörden anmelden, was als zumutbar erachtet wird, dass deshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass er zudem auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe verwiesen wird, dass keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-6074/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6074/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben; Beilage; Einzahlungsschein) - das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12

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