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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2007 D-6074/2007

18. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,238 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-6074/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Hans Schürch, Gérald Scherrer Gerichtsschreiber Patrick Weber X._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt respektive staatenlos, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Verfügung vom 31. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6074/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass _______ (kantonale Behörde) die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2007 im Zusammenhang mit dem ihr zur Last gelegten illegalen Aufenthalt in der Schweiz anhörte, dass die Beschwerdeführerin dabei erwähnte, Staatsbürgerin Bosnien- Herzegowinas zu sein, aber über keinen entsprechenden Reisepass zu verfügen, dass _______ (kantonale Behörde) am 13. Juli 2007 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete und ihr eine diesbezügliche Frist bis zum 22. Juli 2007 einräumte, dass die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Serbin orthodoxen Glaubens - am 19. Juli 2007 bei der zuständigen Behörde ein Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Summarbefragung im Empfangszentrum _______ vom 25. Juli 2007 geltend machte, in Bosnien Herzegowina geboren zu sein und in Mazedonien gelebt zu haben, dass sie in Mazedonien insbesondere seit Anfang 2007 durch Albaner behelligt und bedroht worden sei, dass sie Mazedonien aus den genannten Gründen im Juli 2007 verlassen habe und am 17. Juli 2007 bei ihrer in der Schweiz lebenden und schwer erkrankten Tochter angekommen sei, dass sie im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 21. August 2007 ausführte, Mazedonien wegen ihrer in der Schweiz lebenden Tochter, welche ihrer Hilfe bedürfe, und nicht aus anderen Gründen verlassen zu haben, dass die Ausreise bereits früher als in der Summarbefragung angegeben erfolgt sei und sie seit dem 21. Mai 2004 bei der Familie ihrer Tochter in _______ lebe, D-6074/2007 dass sie weder die bosnische noch die mazedonische Staatsbürgerschaft besitze und in Mazedonien eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht an einer Sehschwäche leide, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2007 gestützt auf Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisunsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin bezwecke mit dem eingereichten Asylgesuch offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu verhindern, dass sie aufgrund der Aktenlage die Vermutung, das Gesuch stehe in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der von der kantonalen Behörde verfügten Wegweisung, nicht zu widerlegen vermöge, dass ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 21. August 2007 keine relevanten Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen seien, dass sie mehrmals angegeben habe, sie hätte Mazedonien nicht verlassen, wenn ihre Tochter in der Schweiz nicht hilfsbedürftig wäre, dass die angebliche Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu bezweifeln sei, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass sie seit 1983 mit einer Aufenthaltsbewilligung in Mazedonien gelebt habe und finanziell durch die in der Schweiz lebende Tochter, den sich in Bosnien aufhaltenden Sohn und Alimente ihres geschiedenen Mannes unterstützt worden sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 11. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und beantragt, die angefochtene Verfü- D-6074/2007 gung sei aufzuheben, es sei die mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch das BFM festzustellen, die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung - namentlich zur vertieften Prüfung von Wegweisungshindernissen - an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und es sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass zur Begründung insbesondere geltend gemacht wird, das BFM habe bestehende Wegweisungshindernisse nicht hinreichend geprüft, dass im vorinstanzlichen Entscheid eine Auseinandesetzung hinsichtlich des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fehle, dass ein dem Bundesamt am 9. August 2007 übermittelter Arztbericht vom 30. März 2007 unberücksichtigt geblieben sei, dass gemäss dem erwähnten Arztbericht wegen der physischen und psychischen Leiden der Mutter der Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter bestehe, dass auch die Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei, dass sie dort keine Unterstützung durch ihren in Bosnien lebenden Sohn mehr erfahre und über kein soziales Netz verfüge, dass die bisherige Unterstützung durch die in der Schweiz lebende Tochter aufgrund deren Krankheit in Frage gestellt sei, dass auch bezüglich Bosnien keine rechtsgenüglichen Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige dortige Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin erfolgt seien, dass die Beschwerdeführerin überdies nicht im Besitz von Dokumenten, welche ihr die Rückkehr nach Bosnien oder Mazedonien erlauben D-6074/2007 würden, verfüge, weshalb sich der Wegweisungsvollzug im Ergebnis zudem als unmöglich darstellen dürfte, dass aus den genannten Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt sei, dass bei Verzicht auf eine Kassation eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen anzuordnen sei, dass dabei das erwähnte besondere Abhängigkeitsverhältnis und mithin die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) von zentraler Bedeutung sei, dass der Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin eine Kopie des Arztzeugnisses vom 30. März 2007 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-6074/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in der vorliegenden Fallkonstellation praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass nach Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühere Einreichung des Gesuchs sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33, welches Urteil auch unter heutigem Recht Gültigkeit hat), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 21. Mai 2004 in die Schweiz einreiste, am 13. Juli 2007 durch die kantonale D-6074/2007 Behörde weggewiesen wurde und am 19. Juli 2007 ein Asylgesuch stellte, dass die gesetzliche Vermutung demnach offensichtlich nicht widerlegt ist, zumal auch der Beschwerdeeingabe nicht entnommen werden kann, inwiefern eine frühere Gesuchseinreichung nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht und mit hinreichender Begründung darlegte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erwiesen sich in jeder Hinsicht als substanzlos, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz und den Umstand, wonach die Beschwerdeführerin auf Rekursebene weder für Bosnien- Herzegowina noch für Mazedonien eine ihr drohende Verfolgung geltend macht, verwiesen werden kann, dass mithin das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung zu verneinen ist, dass zudem weder aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 und 2003 Nr. 18) abgeleitet werden können, dass demnach gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten war, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be- D-6074/2007 stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass auf Beschwerdeebene darauf hingewiesen wird, dass zwar ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter bestehe, sich diese mangels gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz jedoch nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch im Übrigen den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, dass die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Fall insofern unbeachtlich ist, als ihr vorliegend die Parteistellung fehlt, weshalb sich für die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen Erwägungen zum eingereichten diesbezüglichen Arztzeugnis erübrigten, dass die Beschwerdeführerin, anlässlich der Bundesanhörung angab, einer Rückkehr nach Mazedonien stünde bei intakter Gesundheit ihrer Tochter nichts entgegen (A 11/12, S. 11), dass sie durch ihre Tochter sowie bis zu dessen Wegzug aus Mazedonien durch ihren Sohn unterstützt worden sei und Alimente aus der geschiedenen Ehe beziehe (A 11/12, S. 7), dass auch bei der geltend gemachten Fraglichkeit des Andauerns und der Regelmässigkeit dieser Einnahmequellen insgesamt nicht eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche sich abgesehen D-6074/2007 von einer Sehschwäche offenbar in gutem gesundheitlichen Zustand befindet, aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen ersichtlich ist, dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und gemäss ihren Angaben erfolglosen Anstrengungen, in den Besitz entsprechender Papiere zu gelangen (S. 4 der Beschwerdeschrift), eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auf unabsehbare Zeit hin nicht zu begründen vermögen, wobei nochmals auf ihre Aussage hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr nach Mazedonien verwiesen werden kann (A 11/12, S. 7), dass die vorinstanzlichen Zweifel an der angeblichen Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aktenlage im Übrigen als nicht unbegründet erscheinen, dass das BFM entgegen den Beschwerdevorbringen mit rechtsgenüglichen Erwägungen auch die vorstehend abgehandelten allfälligen Wegweisungshindernisse geprüft hat (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), weshalb die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6074/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______; per Kurier) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10

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