Abtei lung IV D-6073/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Richterinnen Marianne Teuscher, Madeleine Hirsig Gerichtsschreiber Daniel Widmer A._______, Türkei, wohnhaft B._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Juli 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge Sohn eines Türken und einer Kurdin mit letztem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 23. Juni 2006 in einem Lastwagen versteckt auf dem Landweg verliess, über ihm unbekannte Länder am 27. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, und gleichentags im Empfangszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er dort am 3. Juli 2006 zum ersten Mal befragt und am 12. Juli 2006 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt vom Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe als Zwölfjähriger miterleben müssen, wie sein Onkel wegen Affinitäten zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) damals zu 33 Monaten Haft verurteilt worden sei, dass er selbst damals auf dem Polizeiposten über die Situation aufgeklärt worden sei und seither Sympathien für die Demkratik Toplum Partis (DTP), die Nachfolgeorganisation der DEHAP, hege, dass er deren Sitz in C._______ seit seiner Mittelschulzeit als Sympathisant regelmässig frequentiert habe, dass er am 21. März 2006 an Newrozfeierlichkeiten teilgenommen und dabei mit Spruchbändern und Skandierungen wie beispielsweise "Freiheit für Alle" und die Bevölkerung zum Mitmachen aufgefordert habe, dass er nach dem Umzug zusammen mit 15 Freunden nach Hause habe fahren wollen, sie jedoch von zwei Polizeipatrouillen zum Posten geleitet und dort in Einzelzellen gesteckt worden seien, dass er am zweiten Tag gegen Abend geschlagen, mit kaltem Wasser abgespritzt und schliesslich freigelassen worden sei, dass er am 1. Mai 2006 - wieder mit DTP-Freunden - am Umzug teilgenommen und nach der Festnahme eines DTP-Freundes mit weiteren Mitgliedern dagegen protestiert habe, indem sie sich der Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, widersetzt hätten, dass die etwa 2'000 Polizisten begonnen hätten, auf die etwa gleiche Anzahl Umzugsteilnehmer einzuschlagen, der Beschwerdeführer davongerannt sei, jedoch noch gesehen habe, wie einige Personen verhaftet worden seien, dass er in der Folge von einem befreundeten Nachbarn erfahren habe, dass er zu Hause von der Polizei gesucht worden sei, dass er deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt sei, sondern sich während etwa 20 Tagen versteckt gehalten, in der Folge während weiterer 20 Tage in D._______ und vom 3. Juni 2003 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei in E._______ aufgehalten habe, dass er am 5. Juli 2006 in den Militärdienst hätte einrücken sollen, dies jedoch unterlassen habe, da er bei einem Vorgespräch schlecht behandelt worden sei und als Kurde befürchte, gegen die PKK kämpfen zu müssen, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten
3 zu verweisen ist, dass er zur Stützung seiner Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2006 auf einen Zeitungsartikel über die Ereignisse vom 1. Mai 2006 und andere, seinen Onkel betreffende Akten verwies, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2006 ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2006 (Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei von einer Wegweisung abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, und ausführte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er die Beschwerde ergänzend begründen würde, dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26. September 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu Recht als nicht glaubhaft gewertet haben dürfte, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement als nicht glaubhaft erscheine, zumal er lediglich einen lokalen DTP-Verantwortlichen zu nennen vermocht habe, obwohl er angeblich das dortige Parteilokal in der Regel dreimal pro Woche aufgesucht habe, dass er nur acht der 15 Personen, mit welchen zusammen er die Newrozfeier besucht habe und beim gemeinsamen Verlassen derselben von der Polizei gestellt worden sei, mit vollständigem Namen zu benennen vermocht habe, dass die - obwohl detaillierte - Schilderung der geltend gemachten zweitägigen, mit Misshandlungen verbundenen Inhaftierung eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers vermissen liesse, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, gegen deren Festnahme er am 1. Mai 2006 protestiert habe, welche Proteste zur behördlichen Suche
4 nach ihm geführt hätten, dass eine allfällige Einberufung zum Militärdienst nicht asylrelevant wäre, zumal es sich dabei um eine staatsbürgerliche Pflicht handle und fraglich erscheine, ob er aufgrund seiner gemischtethnischen Abstammung in diesem Zusammenhang überhaupt schikaniert würde, dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde, welche entgegen der darin innert weniger Tage in Aussicht gestellten Ergänzung nicht ergänzt worden sei, kaum geeignet sein dürften, an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern, und der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig noch unmöglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 25. September 2006 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 zwei fremdsprachige Bestätigungen in Kopie samt Übersetzungen betreffend die Strafverbüssung seines Onkels F._______, welcher wegen geringfügiger politischer Aktivität zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei, zu den Akten reichte, und an den Ausführungen in der Beschwerde festhielt, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts Winterthur vom 19. Januar 2007 am selben Tag die Ehe mit einer Schweizerbürgerin schloss, woraufhin ihm das inzwischen für das Asylbeschwerdeverfahren zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 mitteilte, dass er grundsätzlich über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und ihn unter Fristsetzung anfragte, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle, dass der Beschwerdeführer mit Gesuchen vom 8. März 2007, 2. April 2007 und 24. April 2007, wovon die beiden letztgenannten mit einem hängigen Gesuch um Familiennachzug begründet waren, um Fristerstreckung ersuchte, welche ihm vom Bundesverwaltungsgericht jeweils stillschweigend gewährt wurde, dass er mit Gesuch vom 31. Mai 2007 erneut um Fristerstreckung ersuchte, und zur Begründung ausführte, das kantonale Migrationsamt habe im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug - nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht die Nichterteilung der Aufenthaltbewilligung in Aussicht gestellt und diesbezüglich noch keine Akteneinsicht gewährt, das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch vom 31. Mai 2007 mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 abwies, und die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens gestützt auf die Aktenlage verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
5 dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltende gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen und keine den Vollzug in die Türkei als undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen, welche Erwägungen sich aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) in die Türkei zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
6 dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich auch in Berücksichtigung der Eingabe vom 13. Oktober 2006 und deren Beilagen nicht eingetreten ist, zumal darin bloss an den bisherigen Verfolgungsvorbringen festgehalten wird und gemäss den beiden gleichzeitig zu den Akten gereichten Dokumenten der Onkel F._______ mit Urteil vom 9. Juli 1996 vom Staatssicherheitsgericht Malatya gestützt auf § 169 des türkischen Strafgesetzbuches und §§ 5, 59, 31 und 40 des Gesetzes Nr. 3713 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, er den Strafvollzug am 8. August 1997 antrat und aus diesem wegen guter Führung am 2. August 1998 vorzeitig entlassen wurde, dass unter diesen Umständen - bei materieller Echtheit der Dokumente - ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Onkels und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat ohnehin sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht längst unterbrochen wäre und sich mithin nicht in asylrelevanter Weise auswirken könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, dass die zuständigen kantonalen Behörden im Falle einer beabsichtigten Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sämtliche Wegweisungsvollzugshinderenisse von Amtes wegen zu prüfen haben, dass der Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug in Konstellationen wie der vorliegenden praxisgemäss in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Beschwerdeverfahren damit im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (Dispositiv- Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Gegenstandslosigkeit betreffend die Wegweisung und deren Vollzug aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin eintrat und mithin auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
7 dass im Zusammenhang mit der bezüglich der Wegweisung und deren Vollzug eingetretenen Gegenstandslosigkeit die Kosten, da das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (Art. 5 zweiter Satz VGKE), dass im konkreten Fall aufgrund der Aktenlage vor der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre mit seinem Antrag auf vorläufige Aufnahme nicht durchgedrungen, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen liess und weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung schliessen liessen, dass die die Wegweisung und deren Vollzug betreffenden Kosten mithin ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die gesamten Verfahrenskosten auf ingesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006 abgewiesen wurde, die Verfahrenskosten durch den am 25. September 2006 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschusses gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind, dass eine Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage (vgl. oben) nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; über eine Rückgabe des bei der Vorinstanz eingereichten Dokuments befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:
9 Eingeschrieben Herr lic. iur. Andreas Fäh Rechtsanwalt (Adresse)