Abtei lung IV D-6072/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), und dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), und H._______, geboren (...), alle Serbien und vertreten durch Dr. Stephane Laederich, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 29. August 2006 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6072/2006 Sachverhalt: A. A.a A._______ und B._______ verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im April 2006 mit ihren fünf minderjährigen Kindern auf dem Landweg in Richtung Bosnien, von wo sie nach einem zweiwöchigen Aufenthalt über ihnen unbekannte Länder am 28. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten. Gleichentags suchten sie in I._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2006 fanden im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum die Erstbefragungen statt. Am 18. Juli 2006 wurden sie ebenfalls dort in Anwendung von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma aus J._______ im Kosovo. Sein Vater habe als Reservist bei der Polizei gedient. Auch er, der Beschwerdeführer, habe sich an der Beschattung ethnischer Albaner beteiligt. Im Jahr 1998 habe er den Kosovo verlassen, sich nach K._______ begeben und dort einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2005 sei er mit seiner Familie aus K._______ ausgewiesen worden und nach L._______ zurückgekehrt, wo er - ohne sich bei den Behörden anzumelden - bei einer Tante Unterkunft gefunden habe. Als die Tante im Jahr 2006 versucht habe, für ihn einen Geburtsschein ausstellen zu lassen, habe er erfahren, dass man auf seine Rückkehr warte, um an ihm Rache zu nehmen. Aus diesen Gründen habe er den Kosovo Mitte April 2006 zusammen mit seiner Familie erneut verlassen und sich in die Schweiz begeben. A.c Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus M._______ in N._______. Nach der Trennung ihrer Eltern sei sie bei ihren Grosseltern väterlicherseits in J._______ aufgewachsen. Sie sei die nach Brauch angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie habe keine eigenen Asylvorbringen. A.d Gemäss Abklärungen des BFM bei den O._______ Asylbehörden wurde die Ersteinreise der Beschwerdeführer am 19. November 1998 in K._______ erfasst. Ihr Asylantrag wurde am 17. Dezember 2001 abgelehnt. Seit dem 28. August 2005 war der Aufenthalt der Beschwerdeführer unbekannt. D-6072/2006 A.d Am 20. Juli 2006 ersuchte das BFM das Schweizer Verbindungsbüro in P._______ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 AsylG um weitere Abklärungen. Zum Abklärungsergebnis vom 2. beziehungsweise 7. August 2006 wurde den Beschwerdeführern am 28. August 2006 mündlich das rechtliche Gehör gewährt. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. August 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen hätten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten stünde fest, dass die Beschwerdeführer bereits in K._______ ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches abgelehnt worden sei. Auf Nachfrage hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verfolgungsvorbringen zu konkretisieren. So sei er weder in der Lage gewesen sich dazu zu äussern, wem er vor der Ausreise nach K._______ konkret Schaden zugefügt haben soll, noch klar darzulegen, wer nach der Rückkehr an ihm habe Rache nehmen wollen. Seine Angaben zur angeblichen Rückkehr in den Kosovo seien widersprüchlich und nicht überprüfbar. So habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, auf dem Luftweg zurückgekehrt zu sein, wogegen laut seiner Aussage anlässlich der Bundesanhörung die Rückkehr per Auto erfolgt sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine konkrete Adresse für den Aufenthalt vor der erneuten Ausreise zu nennen. Insofern bestünden Zweifel, dass er tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt sei. Demnach bestünden keine Hinweise dafür, dass nach der Ablehnung des Asylgesuchs in K._______ Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welchem daneben auch eine Substanziierungslast zukomme. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Herkunft bestünden. Das BFM habe am 20. Juli 2006 das Schweizer Verbindungsbüro in P._______ D-6072/2006 um weitere Abklärungen ersucht. Solche seien jedoch aufgrund der spärlichen Angaben der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Herkunftsadresse wie auch ihrer angeblichen Rückkehr verunmöglicht worden, woran die Ausführungen der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern vermöchten. Hingegen sei der Aufenthalt der (damals) siebenköpfigen Familie in K._______ seit dem 28. August 2005 als unbekannt gemeldet. Da die Familie erst wieder am 28. Juni 2006 in der Schweiz offiziell in Erscheinung getreten sei, sei zu vermuten, dass ihr Unterhalt zwischenzeitlich von einem trag- und finanzkräftigen familiären Beziehungsnetz, namentlich mit O._______ und schweizerischem Wohnsitz, bestritten worden sei. Daher würden weder soziale noch wirtschaftliche Umstände gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin durch das bestehende Beziehungsnetz darin unterstützt würde, eine wirtschaftliche und soziale Existenz für seine Familie zu begründen. Eine Rückkehr sei somit zumutbar. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich. C. Mit Eingabe vom 4. September 2006 an die ARK beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, es sei die Verfügung des BFM vom 29. August 2006 aufzuheben und der Aufenthalt der Beschwerdeführer wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf Vollzugshandlungen während des Verfahrens und auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie der Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragt. Gleichzeitig wurden der Bericht � Kosovo 2006: The Current Situation of Rroma� der Rroma Foundation vom Juni 2006, verfasst vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können; gleichzeitig verzichtete es auf das Erheben eines Kostenvorschusses und stellte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. D-6072/2006 E. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Namentlich sei aufgrund der Aktenlage zu vermuten, dass die Beschwerdeführer der Asylbehörde konkrete Angaben über ihren ehemaligen Wohnsitz beziehungsweise ihren konkreten Aufenthalt während ihrer angeblichen Rückkehr bewusst vorenthielten beziehungsweise verfälschten. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie wisse nicht, an welcher Adresse sie bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen sei und bis zu ihrer Eheschliessung gelebt habe. Da indes die Grossmutter angeblich einen anderen Namen trage als der Vater der Beschwerdeführerin und vor Jahren gestorben sein soll, könnten diese Angaben seitens des BFM nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer wiederum habe erklärt, an der ehemaligen Q._______ gelebt zu haben, wo sein Vater Grundbesitz gehabt haben soll. Diese Strassenbezeichnung liesse auf eine Hauptstrasse schliessen, weshalb umso erstaunlicher sei, dass auf dem öffentlichen Postamt niemand diese Angaben habe bestätigen können. Als haltlos müsse die Behauptung beurteilt werden, wonach den Beschwerdeführern die Adresse der Tante des Beschwerdeführers, bei der sich die Familie nach der angeblichen Rückkehr nach L._______ aufgehalten hätte, unbekannt sei. Zudem hätte die Tante kein Telefon. Wäre die Familie tatsächlich in der von ihr geschilderten Weise von der Tante unterstützt worden, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihr nach der erneuten Ausreise über die gängigen Kommunikationswege wie Post und Telefon in Kontakt geblieben wären. Die Zweifel des BFM an der Existenz der Tante würden darüber hinaus durch die Aussage des Beschwerdeführers bestärkt, wonach sich die Tante möglicherweise in R._______ aufhalten würde. Der Beschwerdeführer entstamme einer Grossfamilie. Er habe drei Brüder und sechs Schwestern, die sich wiederum verheiratet hätten. Somit sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich Spuren eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes finden liessen, hätten die Beschwerdeführer gemäss ihrer Mitwirkungspflicht die vom BFM geforderten Angaben gemacht. Das BFM gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten das BFM in seinen Abklärungsmöglichkeiten bewusst beschränkten, um eine allfällige Wegweisung zu verhindern. Das BFM könne sich daher bezüglich einer besonderen Verbundenheit der Beschwerdeführer zur albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit D-6072/2006 nicht äussern. Schliesslich sei bezüglich der von ihnen gerügten Nichtgewährung der Akteneinsicht in die Botschaftsabklärung vom 7. August 2006 festzuhalten, dass sie im Rahmen des ihnen am 28. August 2006 gewährten rechtlichen Gehörs über den wesentlichen Inhalt der Abklärung in Kenntnis gesetzt worden seien und dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2006 mitgeteilt worden sei. F. Am 10. Oktober 2006 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme gesandt. G. In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihren Begehren fest. Gleichzeitig reichten sie eine den Beschwerdeführer betreffende, von der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in J._______ ausgestellte Wohnsitzbescheinigung zu den Akten. Darauf sowie auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 10. April 2007 wurde in Lausanne der Sohn H._______ der Beschwerdeführerin geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). D-6072/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführer haben das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist praxisgemäss auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit ist somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Demgegenüber ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 3. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärung durch das D-6072/2006 Verbindungsbüro um Akteneinsicht ersucht wurde. Dieses Akteneinsichtsgesuch wurde im Rahmen der durch die Zwischenverfügung vom 7. September 2006 erfolgten Zustellung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. Diese führte dazu in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2006 aus, die Beschwerdeführer seien im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. August 2006 über den wesentlichen Inhalt der diesbezüglichen Abklärungen in Kenntnis gesetzt worden. Dies sei den Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 25. September 2006 mitgeteilt worden. Mithin ist das erwähnte Gesuch um Akteneinsicht als erledigt zu betrachten. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Entscheid erhalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Anhörung ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. August 2006 beantragt. Indes enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen darüber, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei. Namentlich bleibt in der Beschwerde unbestritten, dass die Beschwerdeführer bereits in K._______ ein Asylgesuch eingereicht haben, welches abgelehnt wurde. Ebenso wenig äussert sich die Beschwerde zu allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignissen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Vielmehr beschränkt sie sich einzig auf Ausführungen im Zusammenhang mit den Vollzug der Wegweisung. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführer in K._______ ein Asylgesuch gestellt haben, welches abgelehnt wurde. Sodann ergibt die Prüfung der Akten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Verfolgungsvorbringen für den Zeitraum nach D-6072/2006 der Ablehnung des Asylgesuchs in K._______ zu konkretisieren. Vielmehr erwecken die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das für die Rückkehr in den Kosovo verwendete Transportmittel und der Verzicht auf die Angabe einer konkreten Adresse, an welcher er sich bis zur erneuten Ausreise aufgehalten haben soll, auch beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel daran, dass er tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt ist. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkreten Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-6072/2006 (Folterkonvention, FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Straf oder Behandlung unterworfen werden. 7. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. In der Beschwerde wird ausgeführt, von der Vorinstanz würde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Roma aus J._______ sei. Der am 7. Oktober 2005 von der UNMIK ausgestellte Geburtsschein des Beschwerdeführers sei ein Beweis dafür, dass er aus J._______ stamme und dort gelebt habe. Er habe zu Protokoll gegeben, dass die Familie ihr Haus im Kosovo nach dem Krieg verkauft habe. Er habe weder ein Zuhause noch Familie - die meisten Familienangehörigen würden sich seinen Aussagen zufolge in K._______ befinden, auch die Tante in L._______ scheine inzwischen abgereist zu sein. Es stelle sich im Wesentlichen die Frage der Zumutbarkeit einer eventuellen Rückführung in die Heimat. Laut BFM habe der Beschwerdeführer ein trag- und finanzkräftiges familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz und in K._______, weshalb ihm und seiner Familie eine Rückführung zumutbar sei - das BFM nehme an, er würde durch seine Familie unterstützt. Mit dieser Aussage anerkenne die Vorinstanz implizit, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle einer Rückführung alleine auf Hilfe aus dem Ausland angewiesen wären und keinerlei Möglichkeit hätten, dort wieder eine Existenz aufzubauen. Das BFM habe nicht gesagt, dass J._______ oder L._______ für Minderheiten sicher sei, und dies auch nicht überprüft. Sodann äussert sich die Beschwerde - auch unter Bezugnahme auf den zu den Akten gereichten Bericht der Rroma Foundation von Juni 2006 - zu den Minderheiten - namentlich den Roma - im Kosovo. Zudem würde die Lage für ethnische Minderheiten nur über Vertrauenspersonen geprüft. An der Gründlichkeit von deren Arbeit würde nicht gezweifelt, allerdings dürften solche Untersuchungen - entgegen dem vom BFM meistens gewählten Vorgehen - nicht mit einem albanischen Übersetzer gemacht werden, zumal D-6072/2006 sich Roma generell vor Albanern fürchteten und in deren Anwesenheit ihr Aussageverhalten änderten. Dem Verbindungsbüro des BFM sei es nicht gelungen, die Tante des Beschwerdeführers in L._______ ausfindig zu machen. Damit sei jedoch nichts bewiesen, insbesondere nicht, ob der Beschwerdeführer in L._______ eine Tante habe oder hatte und dort ab Oktober 2005 bis zur Einreise in die Schweiz gelebt habe, zumal beim diesbezüglich kontaktierten Chef der Minderheiten nicht alle Roma der Stadt registriert seien. Die vom BFM aufgeführten Gründe für die Zweifel an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo nach dem Aufenthalt in K._______ könnten allenfalls als Basis für eine Vermutung dienen, würden jedoch keinen Beweis erbringen. Die wesentliche Frage sei ohnehin nicht, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im Kosovo gewesen seien, sondern ob ihnen eine Rückführung dorthin zumutbar sei. Dass der Vater des Beschwerdeführers Reservist bei der Polizei gewesen sei und auch der Beschwerdeführer bei der Polizei mitgemacht habe, mache ihn in den Augen der Albaner zum aktiven Kollaborateur, weshalb er bei einer Rückkehr in den Kosovo mit Racheakten rechnen müsste, mithin dort gefährdet wäre (vgl. Beschwerde, S. 2-11). In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2006 bestreiten die Beschwerdeführer, dass sie ihre Herkunft beziehungsweise Angaben über ihren Wohnsitz und Aufenthalt bewusst vorenthalten oder gar gefälscht hätten. Um zu zeigen, dass es nicht so schwierig sei, Informationen über ihre Familie zu erhalten, hätten sie von S._______ aus eine Anfrage in J._______ gemacht und ein � Certificate of Residence� der UNMIK erhalten, das sie in Kopie, zusammen mit ihrer Stellungnahme, zu den Akten reichten; falls Interesse bestünde, würde das Dokument im Original nachgereicht. Bei der Folgerung des BFM, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise noch ein Beziehungsnetz im Kosovo habe, handle es sich um eine deutliche Vermutung. Sollten sich tatsächlich noch vereinzelt ferne Verwandte im Kosovo aufhalten, so wären diese wahrscheinlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführern bei einer allfälligen Rückkehr zu helfen (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2006). 9. Die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung durch Rückschaffung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) entfällt, weil die Vorbringen der Beschwerdeführer mangels Eintretens auf die Asylgesuche nicht unter dem D-6072/2006 Blickwinkel von Art. 3 AsylG oder Art. 1 A Ziff. 2 FK zu prüfen sind. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Mit den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfolgten vagen Hinweisen der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Bedrohungen durch nicht näher definierte Drittpersonen albanischer Ethnie ist noch keine konkrete Gefahr im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4a.dd, 2001 Nr. 17 E. 4b, 1996 Nr. 18). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E. 7.2.; D-6072/2006 auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Zu beachten ist, dass der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG eng auszulegen ist und sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers bezieht. Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustande, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10. E. 5.1., mit weiteren Hinweisen). 10.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen. Die bisherigen Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz immer wieder zu gewärtigenden Rückschlägen kontinuierlich Erfolge. Für die Entwicklung der allgemeinen Lage der Minderheiten im Kosovo nach den Unruhen vom März des Jahres 2004 kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4. vorgenommen hat und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10). Konkret war in jenem Entscheid die Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs in Bezug auf Angehörige der ethnischen (albanischsprachigen) Roma, Ashkali und "Ägypter" zur Beurteilung gelangt. An dieser Einschätzung vermag der zu den Akten gereichte Bericht der Rroma Foundation nichts zu ändern. Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich auch im Verlaufe des vergangenen Jahres weiterhin verbessert. UNHCR hält in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zudem seien wichtige Schritte unternommen worden, um den Schutz von Eigentumsrechten zu gewährleisten und eine interministerielle Kommission sei eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu D-6072/2006 öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Zwar bleibt ein Unruhepotenzial im Zusammenhang mit der Lösung der Statusfrage bestehen und ist auch nicht zu unterschätzen. Dennoch werden laut zuverlässigen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen, landesweite Ausschreitungen wie im März 2004 nicht erwartet. KFOR und Polizei seien zudem heute in viel besserer Verfassung als zu jenem Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere im westlichen Kosovo, existieren weiterhin; sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum auf sich aufmerksam und besitzen nur noch wenig Rückhalt in der Bevölkerung. Der UN-Verwalter zur Lage der Minderheiten berichtete im September 2006, dass Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die Minderheiten zunehmend in der Lage, sich im Kosovo frei zu bewegen. In Minderheiten-Wohngebieten werden offenbar gemischtethnische Patrouillen eingesetzt. 10.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob allenfalls die Situation der Beschwerdeführer im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Die Beschwerdeführer gehören, wie erwähnt, der Minderheit der (albanischsprachigen) Roma an. In Bezug auf die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" kam die ARK im November 2005 zum Schluss, ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere Abklärungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10). Die Beschwerdeführer stammen aus J._______. Gemäss der Einzelfallabklärung durch das Verbindungsbüro in Prishtinë sind sie zwar weder dort noch in L._______ bekannt. Allerdings fielen die Aussagen der Beschwerdeführer, aufgrund deren die Abklärungen gemacht wurden, vage aus, so dass diesem Abklärungsergebnis keine ausschlaggebende Beweiskraft zugemessen werden kann. Angesichts dieser vagen Aussagen der Beschwerdeführer vermöchten auch erneute Abklärungen vor Ort keine konkreteren Ergebnisse zu erbringen, weshalb auf weitere diesbezügliche Untersuchungsmassnahmen zu verzichten ist. Demgegenüber waren die Beschwerdeführer trotzdem in der Lage, am 8. Februar 2006 in J._______ einen Geburtsschein D-6072/2006 ausstellen zu lassen, welchen sie eigenen Angaben zufolge über ihre Tante in L._______ erhältlich gemacht haben. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichten sie sogar eine Kopie einer am 13. Oktober 2006 in J._______ ausgestellten Bescheinigung zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer ständiger Einwohner des Kosovo mit Wohnsitz in J._______ ist. Dieses Dokument wiederum wurde gestützt auf einen am 13. Oktober 2004 von den Behörden in J._______ ausgestellten Reiseausweis erstellt. Die erwähnte Bescheinigung liessen die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von S._______ aus beschaffen. Unter diesen Umständen ist entgegen des vorliegend - nicht zuletzt aufgrund der augenfällig mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführer - nicht genügend aussagekräftigen beziehungsweise verlässlichen Ergebnisses der Einzelfallfallabklärung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügen, wobei nicht von Belang ist, ob die Tante des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge den Kosovo inzwischen tatsächlich verlassen hat. Mehrere Verwandte der Beschwerdeführer halten sich zudem in K._______ und der Schweiz auf. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über einen Mittelschulabschluss und war in einem Lebensmittelgeschäft erwerbstätig. Für die noch jungen und - soweit aktenkundig - an keinen ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Zwar dürfte für die Beschwerdeführer - wie für eine breite Bevölkerungsschicht ebenfalls - in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b). Solche Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Diese Rechtsprechung erweist sich auch heute noch als zutreffend. Zudem ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführer von ihren im Ausland wohnhaften Verwandten gegebenenfalls unterstützt würden. Nach dem Gesagten wären die Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt. D-6072/2006 In Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und ohne die schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat zu verkennen, darf davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin - auch unter gebührender Berücksichtigung humanitärer Aspekte - zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG eingeschätzt werden kann. 11. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 12. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.-festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2006 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf deren Auferlegung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6072/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der üblicherweise Fr. 600.-betragenden Verfahrenskosten werden diese den Beschwerdeführern erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 17