Abtei lung IV D-6071/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ unbekannter Herkunft, angeblich Ruanda beziehungsweise Uganda, B.___ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom C.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6071/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 26. August 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 2. September 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass sie dabei unter anderem angab, sie sei Staatsangehörige von Ruanda und nach dem gewaltsamen Tod ihrer Eltern von einer mit einem ugandischen Staatsangehörigen verheirateten Freundin ihrer Mutter namens S. adoptiert und nach (...) Uganda, gebracht worden, dass sie ihre Kindheit bei ihren Adoptiveltern verbracht und in (...) die Schule besucht habe, D-6071/2008 dass sie im Alter von 12 Jahren von ihrem Adoptivvater vergewaltigt worden sei, die Sicherheitsbehörden indessen nichts gegen diesen, einen Polizisten mit leitender Funktion, unternommen hätten, dass sie sich daraufhin nach (...) begeben und dort als Prostituierte gearbeitet habe, wobei sie einige Male Opfer von gewaltsamen Übergriffen geworden sei, dass sie beispielsweise nicht für ihre Arbeit bezahlt und mit der Pistole bedroht worden sei, sie sich jedoch nicht an die Polizei habe wenden können, da dieser 'solche Übergriffe egal seien', dass sie drei Monaten vor ihrer Ausreise einen Kunden M. kennengelernt habe, mit dem sie Mitte August 2008 vom Flughafen Entebbe nach Lyon, Frankreich, gereist sei, dass M. entgegen seinem Versprechen, die Beschwerdeführerin in Frankreich zu heiraten, diese zur Mitwirkung in einem Sexfilm habe zwingen wollen, weshalb sie sich in die Schweiz begeben habe, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 16. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, D-6071/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt D-6071/2008 wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, sondern lediglich ohne nähere Angaben eine per Telefax eingelangte Geburtsurkunde und ein Haftbefehl eingereicht werden mit dem Hinweis, die Originale der genannten Dokumente würden nachgereicht werden, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren unter anderem angab, „noch genaueres vorzutragen, was heute nicht möglich gewesen sei, da auf der Beratungsstelle unendlich viele Leute mit einer negativen Entscheidung in der Schlange gestanden hätten“, dass kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die von der Beschwerdeführerin angekündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung ihrer Vorbringen herbeiführen, dass die ohne näheren Angaben eingereichten Dokumente per Telefax zum Nachweis der Identität beziehungsweise zur Stützung einer Gefährdungslage offensichtlich nicht geeignet sind, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung deren Nachreichung im Original nicht notwendig erscheint, dass im Weiteren das Bundesamt mit hinreichender Begründung erörterte, weshalb es angesichts der diesbezüglich teils auffallend unbestimmten, teils tatsachenwidrigen Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort Ruanda und ihrem späteren Aufenthaltsort in Uganda die damit verbundenen Vorbringen in Zweifel zog, D-6071/2008 dass schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, nicht als asylrelevant zu erachten sind, dass die Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf diese Erwägungen der Vorinstanz eingeht, weshalb auch hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass es schliesslich hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift an der kurz bemessenen fünftägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG festzuhalten gilt, dass die fünftägige Beschwerdeschrift zwar kurz bemessen ist, also solche und abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 der Konvention vom 6. November 1950 zum Schutz der der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht (vgl. im Einzelnen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c), dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh- D-6071/2008 renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass nämlich, wie vom BFM zutreffend festgehalten, die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, und im Weiteren deren Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort Ruanda und ihrem späteren Aufenthaltsort in Uganda teils auffallend unbestimmt, teils tatsachenwidrig ausgefallen sind, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6071/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - das BFM (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8