Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.10.2007 D-6071/2007

5. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,054 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-6071/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Oktober 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, vertreten durch Madame Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6071/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2007 im Flughafen Zürich- Kloten um Asyl ersuchte, dass am 11. Juni 2007 im Flughafen Zürich eine Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich stattfand, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass am 29. Juni 2007 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand und am 21. August 2007 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus der Nordprovinz Sri Lankas, dass ein Bruder, welcher seit 1993 bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, am 20. Februar 1997 gewaltsam ums Leben gekommen sei, dass er seinerseits von der LTTE gezwungen worden sei, von April 2004 bis August 2004 eine militärische Ausbildung zu machen, dass er seither keine Kontakte mehr mit der LTTE gehabt, aber bei der Dekoration für die Heldengedenktage mitgeholfen habe, dass er im Januar 2007 zweimal von Unbekannten wegen seines Bruders gesucht und aufgefordert worden sei, sich bei der Armee zu melden, dass er sich aus diesem Grund seither bei einer Tante in B._______ aufgehalten und seine Heimat vor diesem Hintergrund am 6. Mai 2007 verlassen habe, dass er erfahren habe, dass er nach seiner Ausreise wieder gesucht und wegen ihm sein jüngerer Bruder während eines Tages festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2007 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen, D-6071/2007 dass der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2007 - eröffnet am 5. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der negative Entscheid des BFM vom 30. August 2007 sei aufzuheben, die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Erlass des Kostenvorschusses sei gutzuheissen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2007 einen Betrag von Fr. 1'200.-- leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6071/2007 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass, werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, dementsprechend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz mit anderen Worten darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem D-6071/2007 über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Weiteren einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-6071/2007 dass vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen ist, dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, dass diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen, dass allgemein von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden sollen, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist, dass nach diesem - engen - Verständnis demnach Identitätspapiere vorliegen müssen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen, es demgegenüber nicht genügt, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht, dass unter diesen Voraussetzungen neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6), D-6071/2007 dass der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt wurde, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, dass nur dann auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann, dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten ist (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die protokollierten Aussagen anlässlich der Befragungen im Flughafen D-6071/2007 Zürich-Kloten und im Empfangszentrum Kreuzlingen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch BFM zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Identitätskarte stelle kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dar, dass auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, solche Papiere vorzulegen, zumal er unterschiedliche Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere getätigt habe, es nicht nachvollziehbar sei, dass er den Pass dem Schlepper ausgehändigt haben wolle, ohne zu wissen, was dieser damit beabsichtigt habe, keine konkreten und belegbaren Schritte unternommen habe, um Identitätspapiere in die Schweiz kommen zu lassen, und zudem aus der Ausreise mit einem auf seinen Namen lautenden Pass zu schliessen sei, dass er keine ernsthaften Verfolgungsabsichten seitens des Heimatstaates zu befürchten habe, dass darüber hinaus auch die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne, da die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Vorfälle im Januar 2007 sehr vage und allgemein ausgefallen seien und sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft hätten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass auf die Erwägung der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie einer Identitätskarte kein Reise- oder Identitätspapier im geforderten Sinne darstellt, was in der Beschwerde im Übrigen nicht bestritten wird, D-6071/2007 dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen, dass dies in casu mit vollumfänglichen Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen ist, dass der in der Beschwerde gemachte Vorhalt, sein Identitätsausweis sei unterwegs, wie er bereits in der Anhörung erwähnt habe, er wisse nicht, warum er ihn noch nicht erhalten habe, eine blosse, durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers darstellt und im Übrigen seinen anderen diesbezüglichen Ausführungen widerspricht, wie dies vom BFM ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren geltend macht, er werde versuchen, von zu Hause aus ein Dokument in die Schweiz schicken zu lassen, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer, nachträglich im Verfahren eingereichter Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht und ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass es der Beschwerdeführer im Übrigen unterlässt, in seiner Rechtsmitteleingabe zu den vom BFM dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Identitätspapieren konkret Stellung zu nehmen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden vorliegen, D-6071/2007 dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran offensichtlich nichts zu ändern vermögen, da sich diese im Wesentlichen lediglich darin erschöpfen, die Ausreisegründe zu wiederholen und auf die schwierige Lage in Sri Lanka hinzuweisen, dass in der Beschwerde jedoch unterlassen wird, auf die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Urgent Action amnesty international Deutschland vom 2. März und 17. August 2007) über die allgemeine Lage und einzelne Personenschicksale in Sri Lanka offensichtlich nichts an der Sachlage zu ändern vermögen, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) sowie auf die Argumentation in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2007, welche sich auch nach einer genauen Prüfung der Akten als richtig erweist, verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz somit zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht D-6071/2007 und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass zwar eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche Landesteile praxisgemäss als unzumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123, 1999 Nr. 24 S. 157), dass dagegen die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar erachtet wird (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., 1998 Nr. 23 S. 196 ff., 1999 Nr. 24 S. 157, 2001 Nr. 16 S. 123), dass diese Praxis auch zum heutigen Zeitpunkt noch immer Gültigkeit hat, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen Sri Lankas als der Nordprovinz, insbesondere der Grossraum Colombo offen steht, dass der "Supreme Court" in Sri Lanka am 8. Juni 2007 einen Stopp von Deportationen aus Colombo verfügte und die Behörden aufforderte, tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern, dass somit die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, D-6071/2007 dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann handelt, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, welcher eigenen Angaben zufolge über Verwandte und Freunde im Heimatland verfügt, mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist, dass somit auch keine individuell, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 21. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen sind, womit ein Betrag von Fr. 600.-- zurückzuerstatten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6071/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet, womit dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet wird. 3. Dieses Urteil geht an: 3.1 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Formular "Zahladresse") 3.2 die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) 3.3 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: D-6071/2007 Seite 14

D-6071/2007 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2007 D-6071/2007 — Swissrulings