Abtei lung IV D-607/2007 spn/lec/mal {T 0/2} Urteil vom 16. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Scherrer Gerichtsschreiberin Leisinger A._______, geboren _______, Türkei, wohnhaft _______ vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. Januar 2007 i.S. Zuweisungsentscheid an den Kanton / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 9. Januar 2007 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311), sowie in der Erwägung, dass aus der Abklärung im Empfangs- und Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifisch schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dem Kanton C._______ zuwies, dass der Bruder des Beschwerdeführers, B._______ mit Schreiben vom 12. Januar 2007 (Datum des Poststempels) gegen den Zuweisungsentscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung des Zuweisungsentscheides und Zuweisung des Beschwerdeführers an einen französischsprachigen Kanton beantragte, wobei das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ihn vertretenden Bruder formell nicht ausgewiesen war, dass mit der Beschwerde die Kopie des entsprechenden Zuweisungsentscheides an den Kanton vom 9. Januar 2007, die Kopie eines von B._______ verfassten Schreibens an das Empfangszentrum _______ vom 21. Dezember 2006 sowie die Kopie des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Ausweises für Asylsuchende Status N zu den Akten gereicht wurden, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 feststellte, das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwedeführer und seinem ihn vertretenden Bruder sei formell nicht ausgewiesen und B._______ daher gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht innert angesetzter Frist aufforderte, verbunden mit der Androhung, im Unterlassensfall würden ihm die bisher aufgelaufenen Gerichtskosten zufolge vollmachtlosen Handelns auferlegt, dass mit gleicher Verfügung - unter Hinweis auf Ziffer 2 des vorinstanzlichen Zuweisungsentscheides vom 9. Januar 2007, wonach die Kantonszuweisung nur mit der Begründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie - für den Falle einer Rückzugserklärung ein Verfahrensabschluss ohne Kostenauferlegung in Aussicht gestellt wurde, dass mit Eingabe vom 10. Februar 2007 eine Vollmacht zu den Akten gereicht wurde, die das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder, B._______ ausweist, dass mit Beschwerdeergänzung vom 26. April 2007 ausserdem die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wurde, da der Bruder des Beschwerdeführers in _______ wohne,
3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), wobei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass es sich beim Zuweisungsentscheid an den Kanton um eine beschränkt anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 AsylG und Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass im Sinne einer Vorbemerkung den Ausführungen in der Beschwerde in dem Sinne beizupflichten ist, als angesichts der landessprachlichen Besonderheiten in der Schweiz allfällig vorhandene Kenntnisse der Asylgesuchsteller von Landessprachen eine Berücksichtigung dieser bei der Zuteilung in einen Kanton als sinnvoll erscheinen lassen können, dass das BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Kantonszuteilung den schützenswerten Interessen der Kantone und des Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, dass die Kenntnisse einer Amtssprache eines Asylsuchenden zweifelsohne als schützenswertes Interesse im Sinne des Gesetzes zu gelten haben, ermöglicht doch die Zuteilung der Asylsuchenden zu einer Sprachregion, in welcher er sich sprachlich verständigen kann, eine bessere Kommunikation mit den kantonalen Behörden und führt zu erheblichen Erleichterungen im täglichen Leben, dass angesichts dieser Normierung der Zuweisungsentscheid des BFM als schwer nachvollziehbar erscheint, insbesondere als der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Bruder bereits vor der erfolgten Kantonszuweisung mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 auf die vorhandenen Französischkenntnisse des Beschwerdeführers verwiesen und in diesem Sinne um Zuteilung in einen französischsprachigen Kanton ersucht haben, dass sich jedoch aus Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt und der Entscheid deshalb nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar ist (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechungspraxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 7 S.42 ff.), dass die Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers, insoweit sie mit Kenntnissen der französischen Sprache begründet werden, demnach mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht erzwingbar sind, weshalb auf die Beschwerde vom 12. Januar 2007 insoweit nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer sodann in einer Beschwerdeergänzung die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich legitimiert ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Rüge der Verletzung der Familieneinheit offen-
4 sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass beim Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG dem Prinzip der Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist, dass im Asylrecht unter dem Familienbegriff in erster Linie Ehegatten und minderjährige Kinder zu verstehen sind (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV1), dass sodann in Anlehnung an Art. 51 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV1 andere Angehörige wie Geschwister dann vom Grundsatz der Einheit der Familie geschützt sein können, wenn zum Beispiel wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Gebrechen ein dauerndes Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bejaht werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24) dass der Familienbegriff in Art. 27 Abs. 3 AsylG in Weiterführung der bisherigen Praxis zumal die Gesetzesgrundlage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat - diesem grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff entspricht (vgl. dazu auch Amtl. Bull. SR 1997 1202 f.; sowie MARKUS RAESS / SUSANNE RAESS-EICHENBERGER, Das aktuelle schweizerische Ausländerrecht, Zürich 1995/2000, Teil 10, Kapitel 6.2.1.1.), dass vorliegend ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem seit langem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer und seinem Bruder weder geltend gemacht wird noch aus den Akten hervorgeht, dass vielmehr der Umstand, dass der Beschwerdeführer in erster Linie einem französischsprachigen Kanton und erst in zweiter Linie dem Wohnsitzkanton des Bruders zugeteilt werden will, gerade gegen ein solches Abhängigkeitsverhältnis spricht, dass insbesondere auch die schwierige Situation von Asylsuchenden, die weder mit der Sprache noch mit der Kultur des Gaststaates vertraut sind, kein solches zwingendes Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen vermag, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C.______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtmässig erweist und die eingereichte Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Ref.-Nr. N ____ ___ (mit den Akten) - _______ Die Richterin Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand am: