Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6064/2017
Urteil v o m 1 2 . April 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
D-6064/2017 Sachverhalt: A. Der damals B._______ Beschwerdeführer suchte am 3. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und am 14. März 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Paschtune und stamme aus der Stadt D._______ (in der gleichnamigen Provinz). Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz E._______. Während fünf Jahren habe er die Schule besucht und anschliessend während dreier Jahre in einer F._______ gearbeitet, wo auch sein Vater angestellt gewesen sei. Diese F._______ habe die Regierung mit G._______ beliefert, weshalb sein Vater von den Taliban bedroht worden sei und diese ihm untersagt hätten, die Regierung weiterhin mit H._______ zu beliefern. Zunächst seien die Drohungen nur mündlich gewesen. Nachdem sein Vater die ersten Drohbriefe erhalten habe, habe er ihn ins Ausland geschickt, um ihm eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Während 20 beziehungsweise 16 beziehungsweise 17 Monaten habe er in I._______ gelebt und gearbeitet. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei sein Vater nach Kabul umgezogen, wo er als Angestellter in einer F._______ gearbeitet habe. C. Mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am 26. September 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Wegweisungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AslyG ersucht.
D-6064/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3), unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-6064/2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG). 4.4. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 4.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-6064/2017 5. 5.1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung betreffend Zumutbarkeit aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Die Rückkehr nach D._______, dem geltend gemachten Herkunftsort des Beschwerdeführers, sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Allerdings sei das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu bejahen. So lebe sein Vater gemäss eigenen Angaben in der Stadt Kabul, wo er einer Arbeit nachgehe. Sein Vater habe ihm die Reise in I._______ ermöglicht und dazu USD (…) bezahlt. Sodann habe ihm sein Vater eine Tazkira beschafft, was darauf hinweise, dass dieser sowohl in der Lage als auch gewillt sei, ihn zu unterstützen. Zwar habe er im Rahmen der Anhörung behauptet, zurzeit nicht mit seinem Vater in Kontakt zu stehen, einerseits mangels Telefonapparat, andererseits weil seine Beziehung zu seinem Vater nicht so gut sei. Letztere Behauptung erstaune allerdings angesichts des Umstandes, dass er jahrelang mit seinem Vater zusammengearbeitet habe und ihn sein Vater bei der Ausreise in I._______ finanziell und organisatorisch unterstützt habe. Sodann habe er unglaubhafte Angaben zu seiner Biografie gemacht und auch kein rechtsgenügliches Identitätsdokument oder andere Dokumente, die seine Identität und Herkunft belegen könnten, zu den Akten gereicht. Deshalb sei fraglich, ob er tatsächlich diejenige Person sei, für die er sich ausgebe. So stellte die Vorinstanz im Rahmen seinen biografischen Aussagen zahlreiche Unstimmigkeiten fest und führte aus, da er zu seiner Biografie keine plausiblen und darüber hinaus keine substantiierten Angaben gemacht habe, könnten seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden. Dem SEM sei es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungs-
D-6064/2017 hindernissen zu forschen, falls diese – wie in casu der Fall – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2. In der Beschwerde wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul bejaht. Gemäss aktueller Rechtsprechung müssten verschiedene Kriterien erfüllt sein, damit der Aufenthalt in einem bestimmten Teil des Herkunftslandes für die asylsuchende Person als zumutbar erachtet werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien nicht. So müsse davon ausgegangen werden, dass der jugendliche Beschwerdeführer ohne ausreichende Schul- und Berufsbildung in Kabul kein gesichertes Existenzminimum aufzubauen vermöge, womit eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne der Erreichung eines wirtschaftlichen Existenzminimums nicht bejaht werden könne. Sodann sei von der Vorinstanz das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul nicht sorgfältig geprüft, sondern lediglich als vage und behauptet angenommen worden. Aus den Akten würden sich keine Hinweise für eine gute und gelebte Beziehung mit seinem in Kabul lebenden Vater ableiten lassen. Von einem sozialen und tragfähigen Beziehungsnetz könne nicht ausgegangen werden. Zudem sei er nur während seiner Flucht einmal in Kabul gewesen – ein längerfristiger Aufenthalt in Kabul liege somit ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer lebe seit ungefähr zwei Jahren in der Schweiz und pflege offensichtlich keinen Kontakt zu seinem Vater. Damit sei auch nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich sein Vater überhaupt noch in Kabul befinde. Ebenso wenig sei sichergestellt, dass der Vater den Beschwerdeführer auch bei sich aufnehmen würde. Seine Kernfamilie befinde sich in D._______. Die allgemeine Sicherheitslage in der Povinz D._______ sei prekär, weshalb gegenseitige Besuche und allgemeine Unterstützung nicht zumutbar beziehungsweise nicht möglich seien. Sodann sei auch die Annahme der unglaubhaft dargelegten Herkunft sowie Identität unbegründet. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich an der Glaubhaftigkeit seiner gemachten Angaben festgehalten und ausgeführt, dass, obschon die von ihm in Kopie eingereichte Tazkira nicht als rechtsgenüglich angesehen werde, diese trotzdem im Zusammenhang mit seinen Aussagen als Indiz für seine Herkunft sowie Identität berücksichtigt werden
D-6064/2017 müsse. Hätte die Vorinstanz Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers gehabt, so hätten sie diesem in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör gewähren müssen. 6. 6.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordinationsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert. Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutlichen Verschlechterung“ der Situation ausgegangen wurde. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann, wobei die entsprechenden Kriterien im obengenannten Referenzurteil gegenüber dem Koordinationsurteil BVGE 2011/7 verschärft wurden. Besonders günstige Umstände können demnach grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Sodann ist ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkeh-
D-6064/2017 rende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff. sowie Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). 6.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage in der Stadt D._______ aufgewachsen, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Hingegen geht aus seinen Aussagen hervor, dass sein Vater seinen neuen Wohnsitz in Kabul hat, weshalb zu prüfen ist, ob in seinem Fall eine Wohnsitzalternative in dieser Stadt besteht und ihm zugemutet werden kann, dorthin zurückzukehren. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Unstimmigkeiten in den biografischen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt, indessen ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – entgegen der diesbezüglichen Einschätzung des SEM – zu verneinen. So hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Wohnort wiederholt und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben, während mehrerer Jahre in D._______ gelebt zu haben. Ebenso stringent gab er Auskunft zum Aufenthaltsort seines Vaters sowie naher Verwandter. Sein Vater sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Kabul gegangen, wo er als Angestellter in einer F._______ arbeite. Die Schwester seines Vaters lebe in E._______, ebenso die Schwester und der Bruder seiner Mutter (vgl. A 4/12 S. 5 und A 16/21 S. 4 f., 11 und 13). In casu ist die afghanische Staatsangehörigkeit als unbestritten zu werten und das Bundesverwaltungsgericht geht für die entsprechende Prüfung von D._______ als massgebendem Wohnort des Beschwerdeführers aus. Vorliegend sind die gemäss oben erwähnter präzisierter Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul erforderlichen begünstigenden Faktoren nicht gegeben. Der junge, über wenig Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer stammt nicht aus Kabul und verfügt dort – ausser angeblich seinem Vater – über kein verwandtschaftliches oder soziales und somit tragfähiges Beziehungsnetz. Sodann ist nicht bekannt, ob sein Vater immer noch in Kabul lebt. Auch bei erneuter Kontaktaufnahme mit dem allenfalls noch in Kabul wohnhaften Vater kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit davon ausgegangen werden, dass dieser in der Lage und – insbesondere in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zu seinem Vater – willens
D-6064/2017 sein wird, den Beschwerdeführer wirtschaftlich zu unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation zu gewährleisten, auch wenn jener ihm die Ausreise finanziert haben sollte. Auf andere Bezugspersonen kann der Beschwerdeführer nicht zurückgreifen. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul auf sich alleine gestellt wäre, ist als gegeben zu qualifizieren. 6.3. Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. 6.4. Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. September 2017 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. 7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 16. Oktober 2017 (als Bestandteil der Rechtsmitteleingabe) ausgewiesene zeitliche Aufwand von sechs Stunden zu einem
D-6064/2017 Stundenansatz von Fr. 194.40 (inklusive Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Hingegen ist der geltend gemachte Auslagenersatz von pauschal Fr. 54.– nicht zu entschädigen, da vom Gericht praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten berücksichtigt werden. Dementsprechend ist der vom SEM als Parteientschädigung zu entrichtende Betrag unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1166.– festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung und um Ernennung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6064/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. September 2017 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung wird auf Fr. 1166.– festgesetzt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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