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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2009 D-6058/2006

12. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,888 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Okt...

Volltext

Abtei lung IV D-6058/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6058/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sunnitischer Araber mit letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______ im Süden Syriens - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 29. April 2006 auf dem Landweg und gelangte am 14. Juni 2006 via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Juni 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 5. September 2006 hörte das Migrationsamt des Kantons E._______ den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine im Jahre 1979 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Eltern seien Eigentümer eines grossen Landwirtschaftsbetriebes in C._______ gewesen. Nachdem im Jahre 1984 auch sein Grossvater väterlicherseits verstorben sei, sei er als Einzelkind und mutmasslich ohne weitere anspruchsberechtigte Erben Alleineigentümer der Farm geworden. Am 21. Februar 1991 sei er erstmals durch Sicherheitskräfte festgenommen, zunächst eine Woche lang auf dem örtlichen Posten in F._______ festgehalten, anschliessend in die Abteilung G._______ in H._______ überführt und dort bis am 28. Februar 1994 ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens inhaftiert worden. Anlässlich seiner Festnahme seien sowohl sein syrischer Reisepass als auch seine Identitätskarte konfisziert worden. Er habe beide Papiere bis heute nicht zurückerhalten. In H._______ habe er seine Zelle mit zwei Mithäftlingen geteilt. Die syrischen Sicherheitsbehörden hätten ihn (wie seine zwei Mithäftlinge auch) verdächtigt, die Moslembruderschaft zu unterstützen. Während seiner ersten Haft sei er einmal auf dem örtlichen Posten und einmal in der Abteilung G._______ einem Verhör unterzogen worden. I._______ - ein Geschäftsfreund - habe schliesslich gegen Bezahlung einer hohen Bestechungssumme (100’000 syrische Pfund) seine Freilassung erwirken können. Nach der Freilassung habe er wieder auf seiner Farm gearbeitet. D-6058/2006 Am 5. August 1997 sei er erneut festgenommen worden. Wiederum habe man ihm vorgeworfen, die Moslembruderschaft zu unterstützen. Er sei erneut in der Abteilung G._______ inhaftiert worden, ohne dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Während der damaligen Haft sei er ein- beziehungsweise zweimal verhört worden. Am 20. September 1998 sei er aus der Haft entlassen worden, woraufhin er sich wieder auf seine Farm begeben und dort gearbeitet habe. Am 15. April 2000 sei es zu seiner dritten Festnahme gekommen, die bis zum 28. Juni 2004 gedauert habe. Auch dieser Verhaftung habe die Anschuldigung der Unterstützung der Moslembruderschaft zugrunde gelegen, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen sei. Wiederum sei er einmal beziehungsweise zweimal verhört worden. Seine Freilassung sei gegen Bezahlung eines Lösegeldes in Höhe von 200’000 syrischen Pfund erfolgt. Auch nach seiner dritten Freilassung sei er wieder auf seine Farm gezogen, um dort zu arbeiten. Am 4. August 2005 habe ihm sein Geschäftsfreund I._______ erzählt, dass er erneut von Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes gesucht werde. Darauf habe er sich versteckt und seine Farm nur noch sporadisch aufgesucht. I._______ habe zwischenzeitlich seine (des Beschwerdeführers) Ausreise aus Syrien vorbereitet, die schliesslich Ende April 2006 erfolgt sei. Politisch habe er sich nie engagiert. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 - eröffnet am 19. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 20. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 18. Oktober 2006 sei D-6058/2006 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, das Bundesamt sei in seiner Verfügung zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen. So würden gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Oktober 2006 Mitglieder der Muslimbruderschaft in Syrien verfolgt. In den vergangenen Jahren seien Dutzende von Personen bei der Rückkehr aus dem Ausland verhaftet worden, welchen Verbindungen zur verbotenen Muslimbruderschaft unterstellt worden seien. Der Bericht spreche von einer Verhaftungswelle zwischen Juni 2004 und Mai 2005. Etliche Personen seien vermutlich infolge von Folter und Misshandlungen gestorben. Nach dem Gesetz Nr. 49 von 1980 werde die Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft mit dem Tode bestraft. Meistens werde sie aber in eine 12-jährige Haftstrafe umgewandelt. Im vergangenen Jahr habe es eine starke Zunahme von Verhaftungen von Personen gegeben, welche aus dem Ausland zurückgekehrt oder nach Syrien zurückgeschafft worden seien. Die Verhaftungen hätten meist direkt an der Grenze oder im Flughafen stattgefunden. Inhaftierte würden oft ohne Kontakt zur Aussenwelt und ohne Anklage festgehalten. Somit stehe fest, dass er verdächtigt werde, die Moslembruderschaft in seiner Heimat zu unterstützen. Aus diesem Grunde werde er verfolgt. Mit Telefax vom 20. November 2006 reichte das Durchgangszentrum J._______ eine auf den Beschwerdeführer lautende Fürsorgebestätigung ein. D. Mit Verfügung vom 22. November 2006 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde und wies im Weiteren darauf hin, dass die ARK per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2006 hielt die Instruktionsrichterin der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Ergänzend teilte sie D-6058/2006 mit, über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde das per 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht befinden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6058/2006 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. Die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Verzichts auf einen Schriftenwechsel unüblich, jedoch in erster Linie auf die Prioritätenordnungen der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat seit Einreichung seiner Beschwerde vom 20. November 2006 keine weiteren Sachverhaltselemente aufgeführt beziehungsweise Dokumente eingereicht, weshalb keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage anzunehmen ist. Aus diesem Grunde besteht trotz der langen Verfahrensdauer vorliegend kein zwingender Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Zeitraum zwischen 1991 und 2004 dreimal zu Unrecht wegen Unterstützung der Moslembruderschaft inhaftiert und ohne Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens insgesamt D-6058/2006 mehr als acht Jahre lang im Gefängnis gewesen. Nachdem ihn sein Freund I._______ am 4. August 2005 davon In Kenntnis gesetzt habe, erneut gesucht zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen, um einer allfälligen weiteren Inhaftierung zu entgehen. 5.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 18. Oktober 2006 indessen zu Recht festgehalten hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen drei Inhaftierungen sowie der abermaligen behördlichen Suche nach seiner Person seit Anfang August 2005 diverse Begründungselemente auf, welche in ihrer Gesamtheit mit den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Logik behördlichen Verhaltens nicht zu vereinbaren sind. 5.2.1 Zunächst leuchtet mit Blick auf das bekanntermassen harte Vorgehen der syrischen Behörden gegen Mitglieder beziehungsweise Anhänger der Moslembruderschaft nicht ein, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer während seiner drei Inhaftierungen jeweils bloss ein Mal (vgl. BFM act. A1 S. 5 Ziff. 15) beziehungsweise zwei Male (vgl. act. A10 S. 12 f., S. 16 und S. 18 sowie S. 19) verhört haben sollten, hätten sie doch alles Interesse daran haben müssen, eine allfällige Verstrickung des Beschwerdeführers in die Belange der Moslembruderschaft zu klären und durch weitergehende Informationen in der Lage zu sein, unter Umständen weitere Mittelsmänner respektive Mitglieder dieser Organisation identifizieren und festnehmen zu können. Der den Beschwerdeführer befragende Beamte hätte sich bei dieser Interessenlage mit Gewissheit nicht damit begnügt, dem Beschwerdeführer nach Abschluss der beiden Verhöre einfach mitzuteilen, ihn weiterhin in Haft zu behalten, weil dieser ihm keine (brauchbaren) Informationen zur Moslembruderschaft habe liefern können (vgl. act. A10 S. 17 und 19). 5.2.2 Als überwiegend unglaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch des Beschwerdeführers Behauptung, die syrischen Behörden hätten ihn dreimal wegen mutmasslicher Unterstützung der Moslembruderschaft inhaftiert, ohne ihn jemals einem Richter vorzuführen respektive ein gerichtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Denn selbst bei Annahme von Willkür im syrischen Strafverfolgungssystem muss angenommen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer kaum wiederholte Male unter denselben Anschuldigungen (Zugehörigkeit beziehungsweise Unterstützung der Moslembruderschaft) festgenommen und inhaftiert hätten, wenn sie nicht im D-6058/2006 Besitze von Informationen gewesen wären, welche zumindest bei der zweiten oder allenfalls dritten Festnahme des Beschwerdeführers ausgereicht hätten, um ein formelles Verfahren gegen ihn einzuleiten 5.2.3 Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den wesentlichen Inhalt der angeblichen Verhöre vage und darüber hinaus auch unlogisch anmuten: So gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Protokoll, der Befrager habe ihn während sämtlicher drei Inhaftierungen nach seinen Kontakten zu K._______, L._______ und M._______ befragt, welche alle in der von ihm besuchten Moschee N._______i Religionsunterricht erteilt beziehungsweise religiöse Predigten gehalten hätten (vgl. etwa act. A10 S. 13, 16 unten und S. 19). Ausserdem habe sich der Befrager danach erkundigt, ob er von diesen Personen Flugblätter und Briefe erhalten habe, um sie weiterzuleiten (vgl. act. A10 S. 20). Bezeichnenderweise habe man auch seine zwei Mitinsassen anlässlich seiner ersten Haftzeit der Zugehörigkeit zur Moslembruderschaft verdächtigt, weil diese „anscheinend auch am Religionsunterricht teilgenommen” hätten (vgl. act. A10 S. 15). Allen diesen Aussagen zufolge hätten die syrischen Sicherheitsbehörden ein eminentes Interesse an der Ergreifung der vorgenannten drei Religionslehrer haben müssen, gründete ihr Verdacht der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Moslembruderschaft doch allem Anschein nach auf der Tatsache, dass dieser an deren Religionsunterricht in der Moschee von N._______ teilgenommen hat. So besehen hätten aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden nicht der Beschwerdeführer oder seine zwei Mithäftlinge, sondern die drei Religionslehrer als Hauptakteure im Zusammenhang mit allfälligen Ermittlungshandlungen gegen die Moslembruderschaft im Brennpunkt des staatlichen Interesses stehen sollen. Auf die entsprechende Frage nach dem weiteren Schicksal jener drei Religionslehrer erwiderte der Beschwerdeführer indessen nur, diese nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis bei einem Moscheebesuch wieder angetroffen zu haben, worauf sie sich nach dem Grund seiner langen Abwesenheit erkundigt und ferner zum Ausdruck gebracht hätten, über staatliche Bewilligungen zur Erteilung von Religionsunterricht zu verfügen (vgl. act. A10 S. 17). Letztere Aussage spricht im Ergebnis klar dagegen, dass die drei Religionslehrer im Gefolge der Festnahme des Beschwerdeführers selbst nennenswerte Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben, was in einem klaren inneren Widerspruch zu seinen Gesamtaussagen steht. D-6058/2006 Auch letztere Feststellung nährt im Ergebnis die Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, zwischen 1991 und 2004 dreimal wegen des Verdachts der Unterstützung der Moslembruderschaft inhaftiert gewesen zu sein. 5.2.4 Gegen die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers spricht zusätzlich der Umstand, wonach dieser am 4. August 2005 von seinem Freund I._______ erfahren habe, dass der syrische politische Sicherheitsdienst bei diesem nach ihm gesucht habe. So geht aus dem kantonalen Befragungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus seiner angeblichen dritten Haft auf seine Farm zurückgekehrt ist und dort seine Arbeit wieder aufgenommen hat (vgl. act. A10 S. 9 i.V.m. S. 22). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb die Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer nicht direkt auf seiner Farm verhafteten, wenn sie ihn tatsächlich hätten erneut festnehmen wollen. Es widerspricht - wie das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat - jeglicher Logik, dass die syrischen Behörden zunächst bei I._______ nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, da sie hierdurch nur das unnötige Risiko geschaffen hätten, diesem eine Warnung seines Freundes vor dem drohenden behördlichen Zugriff zu ermöglichen, falls man Letzteren dort nicht gefunden hätte. Der Beschwerdeführer bleibt bezeichnenderweise eine schlüssige Erklärung bezüglich eines derartigen behördlichen Vorgehens schuldig. Seine sinngemässe Aussage, die Sicherheitsleute hätten aufgrund seiner intensiven Kontakte zu I._______ vermutet, ihn dort anzutreffen (vgl. act. A10 S. 23), ist jedenfalls nicht geeignet, die einer entsprechenden behördlichen Vorgehensweise inhärente Unlogik nachträglich in einem verständlichen Lichte erscheinen zu lassen. 5.2.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten ihn wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Moslembruderschaft beziehungsweise deren Unterstützung dreimal während Jahren inhaftiert, aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 5.2.1 bis 5.2.4 hiervor als überwiegend unglaubhaft erscheint. 5.3 Der Beschwerdeführer führt sodann - gleichsam alternativ zur politischen Bedingtheit seiner dreimaligen Inhaftierung - an, I._______ habe ihm im Verlaufe der Zeit eröffnet, „durch seine Quellen erfahren” zu haben, dass ein grosser Mann der Baath-Partei es auf seine Farm D-6058/2006 abgesehen habe (vgl. act. A10 S. 14). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten fügte der Beschwerdeführer an, I._______ sei ein bekannter Händler in seinem Ort und habe hierdurch auch Kontakte zu Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes, der Partei und des Geheimdienstes. Die fraglichen Kontaktpersonen hätten indessen aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen ihrer höheren Vorgesetzten nur Andeutungen gemacht, ohne Konkretes zu sagen (vgl. act. A10 S. 14). Aufgrund des Gesagten bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei letztlich um eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers handelt, welche ihrerseits auf nicht näher spezifizierten Andeutungen unbekannter Drittpersonen beruht, weshalb ihr für das vorliegende Verfahren bereits aus diesem Grund keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Mangels Glaubhaftigkeit der drei behördlichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers muss auch davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitze seines syrischen Reisepasses sowie seiner syrischen Identitätskarte war, weshalb auch von seiner legalen Ausreise aus Syrien auszugehen ist. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien automatisch befürchten müsste, zu Unrecht der Zugehörigkeit zur Moslembruderschaft verdächtigt und in diesem Zusammenhang inhaftiert zu werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. D-6058/2006 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-6058/2006 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien mutmasslich über einen syrischen Reisepass verfügt hat und vermutlich noch heute verfügt. Diese Annahme weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat legal verlassen hat, weshalb auch anzunehmen ist, dass die heimatlichen Behörden ihn als unbescholtenen Bürger einschätzen. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein soll. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel- D-6058/2006 len würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt zwar eigenen Angaben zufolge über keine näheren Verwandten in Syrien mehr (vgl. act. A1 S. 2 f. Ziff. 12, act. A10 S. 4), ist jedoch aufgrund der Akten gesund, ledig, im Besitze einer zwölfjährigen Schulausbildung sowie eines grossen Landwirtschaftsbetriebes. Angesichts dieser Umstände kann der Vollzug der Wegweisung ohne Weiteres und entgegen den Behauptungen in der Beschwerde als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Entbindung von der Kostenvorschusspflicht, welche Gesuche von der vormaligen ARK mit Verfügung vom 29. November 2006 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurden. Wie Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, ist der Beschwerdeführer seit Anfang Mai 2008 erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, weshalb ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wird demgegenüber mit Ausfällung des Urteils in der Sache gegenstandslos. D-6058/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 14

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