Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.09.2008 D-6057/2008

29. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,685 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Flughafenverfahren

Volltext

Abtei lung IV D-6057/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Algerien, alias A._______, geboren (...), Algerien, z.Zt. im Transitbereich des Flughafens (...), c/o Flughafenpolizei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 18. September 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6057/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft im Flughafen (...) am 3. September 2008 - ein Asylgesuch einreichte, dass ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 durch das BFM summarisch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2008 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger mit letztem ordentlichem Wohnsitz in R._______, dass er seit dem Jahre 2000 eine eigene Werkstatt als Automechaniker geführt habe, dass im April 2007 eines Tages um etwa 09.00 Uhr drei ihm namentlich bekannte Terroristen, welche der bewaffneten Gruppierung GIA (groupe islamique armée) angehörten, in seine Werkstatt gekommen seien und ihm ein Auto, an dem er gerade gearbeitet habe, hätten wegnehmen wollen, dass es ihm gelungen sei, den Terroristen begreiflich zu machen, sie könnten das Fahrzeug erst nach der Reparatur beziehungsweise am nächsten Vormittag übernehmen, dass er zunächst weiter gearbeitet, sein Geschäft jedoch bereits um 12.00 Uhr geschlossen und sich zur Polizei begeben habe, dass ihm auf dem Posten ein Polizist beschieden habe, die Polizei werde sich darum kümmern, dass aber jedermann in Algerien wisse, dass die Polizei selber Angst vor den Terroristen habe und daher nichts gegen diese unternehme, D-6057/2008 weshalb er noch am gleichen Tage beschlossen habe, nicht mehr in seine Werkstatt zurückzukehren, dass er sich stattdessen zu seiner Schwester, welche in einer anderen Provinz wohne, geflüchtet habe, dass er dort geblieben sei, bis er ein Visum für Südafrika erhalten habe, dass er am 4. Juni 2007 mit einer bis ins Jahr 2009 gültigen Studentenbewilligung nach Südafrika gereist sei, dass er sich nach einem Aufenthalt von 14 Monaten aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Südafrika dazu entschlossen habe, Südafrika den Rücken zu kehren, weil er dort keine Arbeit habe finden können und seine Ersparnisse dahin geschmolzen seien, dass er sich in der Folge auf dem Luftweg in die Schweiz begeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2008 – eröffnet am gleichen Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der algerische Staat bekämpfe die Aktivitäten der Terroristen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, dass Algerien über eine Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, dass folglich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des algerischen Staates auszugehen sei, dass die notwendigen staatlichen Organe zur Verfügung stünden und in Anspruch genommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer des Weiteren erklärt habe, er habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt, D-6057/2008 dass er weder je in Haft oder im Gefängnis gewesen sei und auch nie vor Gericht gestanden habe, dass er – abgesehen von diesem einmaligen Vorfall – keine Probleme in seiner Heimat gehabt habe, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des Beschwerdeführers einzugehen, dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache handschriftlich ergänzt wurde, am 23. September 2008 (Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragte, zumindest sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags einen Dolmetscher beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23 September 2008 in Kopie (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, D-6057/2008 SR 142.31]) und die eingeholte Übersetzung mit Telefax vom 24. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerde ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte und bezüglich der Begründung auf die unten stehenden Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-6057/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer seine im Sachverhalt aufgeführten Angaben in der Beschwerdeschrift insofern ergänzte, als er geltend machte, er befinde sich in Lebensgefahr, zumal eine bewaffnete Gruppe ihm mit der Tötung gedroht habe, und es in Algerien ausserdem keine Sicherheit und auch keine Polizei gebe, andernfalls er die Kosten gescheut und sich weder nach Südafrika noch in die Schweiz begeben hätte, dass er in Algerien weder anderweitige Unterkunft habe noch personelle Unterstützung geniesse und somit wieder zu seiner angestammten Wohnung zurückkehren müsse, wo ihn die Ermordung durch die Terroristen erwarte, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerdeeingabe zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Protokolle und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass D-6057/2008 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht, dass der Entscheidzeitpunkt als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, dass eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse des BFM in Bezug auf die aktuelle generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des algerischen Staates respektive ihrer Behörden gegen terroristische oder kriminelle Akte teilt, dass Algerien nicht nur gewillt, sondern grundsätzlich auch fähig ist, rechtsstaatliche Zustände landesweit durchzusetzen, dass keine erheblichen Anhaltspunkte in den Akten bestehen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Verfolgung durch Kriminelle die Hilfe des algerischen Staates nicht in Anspruch nehmen oder nicht erwarten könne, dass angeblich erlittenen Verfolgungen durch Kriminelle heute deshalb grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann und künftige Verfolgungen des Beschwerdeführers in anderen Gegenden Algeriens nicht zu befürchten sind, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse auch die vergleichsweise ge- D-6057/2008 ringe gesellschaftliche Stellung und das fehlende politische Profil des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine relevante Nachteile erleiden wird, dass zudem der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Ethnie und seiner religiösen Überzeugung kein erhebliches Risiko gewärtigen wird, dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die angestrebte Sicherheit in jedem Ort in Algerien gewährleistet werden kann, zumal er sich beispielsweise in grösseren Städten, wo die Staatsmacht stärker vertreten ist, niederlassen könnte, dass somit die Furcht des Beschwerdeführers, im ganzen Heimatland von Kriminellen oder Terroristen verfolgt zu werden, als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden muss, dass keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen, aufgrund welcher eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat nach Lehre und Praxis trotz des Wegfalls einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten wäre, dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-6057/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien hindeuten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimatstaat leben (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. September 2008 S. 4 Ziff. 12), weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatstaat auszugehen ist, dass dem 30-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise offenbar gesund ist und eigenen Angaben zufolge berufliche Erfahrungen als selbständigerwerbender Automechaniker hat, zu- D-6057/2008 zumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem anderen Landesteil Algeriens niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im jetzigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorgedruckten) Antrag allerdings zu begründen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, D-6057/2008 dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6057/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (...) (vorab per Telefax und per Kurier mit den Akten N , Kopie) - die Flughafenpolizei, (...) (Ref.-Nr. N ; per Telefax) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

D-6057/2008 — Bundesverwaltungsgericht 29.09.2008 D-6057/2008 — Swissrulings