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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2010 D-6056/2010

3. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,857 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6056/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Carlo Monti. A._______, alias B._______, alias C._______, Kenia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6056/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2010 Kenia verliess und mit einem gefälschten Reisepass lautend auf D._______, per Flugzeug über E._______ nach F._______ reiste, dass sie von da aus ohne Identitätsdokumente am 14. Januar 2010 in die Schweiz gelangte, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise bei einem Schweizer in G._______, H._______, und anschliessend bei kenianischen Staatsangehörigen an der Langstrasse in H._______ aufhielt, dass sie sich anlässlich ihrer Verhaftung am 31. Mai 2010 in H._______ mit einer gefälschten spanischen Aufenthaltsbewilligung (Permiso de Residencia), lautend auf B._______, legitimierte, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J._______ vom 1. Juni 2010 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt und einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 100.– bestraft wurde, dass K._______ am 2. Juni 2010 ihre sofortige Wegweisung im Sinne von Art. 64 AuG verfügte und gleichzeitig die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG anordnete, dass das Bezirksgericht H._______ am 3. Juni 2010 die Ausschaffungshaft bestätigte und die Haft bis 31. August 2010 bewilligte, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2010 anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei H._______ ein Asylgesuch einreichte, dass sie am 21. Juli 2010 vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akten BFM A13/1), D-6056/2010 dass am 21. Juli 2010 im L._______ in kombinierter Form die Befragung zur Person (BzP) und – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin durch das BFM stattfand (vgl. Akten BFM A14/23), dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei kenianische Staatsangehörige und am (...) als Tochter einer ethnischen Kikuyu und eines ethnischen Meru in M._______, N._______, geboren, dass, als sie drei Jahre alt gewesen sei, ihr Vater an den Folgen seiner langjährigen Alkoholsucht gestorben sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Folge von den Brüdern ihres verstorbenen Vaters schikaniert, geschlagen und für dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1997 von einem ethnischen Luo geschwängert worden sei, dass die Schikanen und Misshandlungen seitens ihrer Onkel väterlicherseits daraufhin zugenommen und diese sie aufgefordert hätten, das Kind zur Adoption freizugeben, da sie keinen Luo im Clan dulden würden, dass der Vater ihres Kindes die Schwangerschaft abgelehnt und ihr jegliche Unterstützung verweigert habe, dass die Beschwerdeführerin daraufhin Kontakt zu einer befreundeten Familie aus einem benachbarten Ort aufgenommen und bei dieser Unterschlupf gefunden habe, dass sie nach einem Jahr mit Hilfe der obgenannten Familie eine Bleibe in O._______ bei deren Tochter P._______ gefunden habe und dorthin gezogen sei, wobei sie ihre Tochter zurückgelassen habe, dass die Beschwerdeführerin in O._______ verschiedene temporäre Stellen gehabt und damit begonnen habe, Geld für sich und ihre Tochter zu verdienen, dass sie monatlich ihre Tochter und ihre Mutter in N._______ besucht habe, D-6056/2010 dass im Jahre 2005 ihre Mutter an den Folgen ihrer Diabeteserkrankung gestorben sei und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter an der Beerdigung wegen ihrer Onkel väterlicherseits nicht hätten teilnehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 keinen Kontakt zu ihren Onkel väterlicherseits mehr habe, dass es im Jahr 2008 nach den Präsidenten-Wahlen zu Unruhen zwischen den Volksgruppen des Ostens – den Kikuyu und Meru – einerseits und denjenigen des Westens – den Luo – andererseits gekommen sei, dass in der Folge verlautet worden sei, es soll jeder in sein Stammland zurückkehren, dass die Tochter der Beschwerdeführerin als halbe Meru und halbe Luo von diesem Konflikt direkt betroffen gewesen sei, weshalb sie in der Schule von ihren Mitschülern schikaniert und gehänselt worden sei, dass schliesslich auch die Nachbarn im Dorf angefangen hätten, die Familie – bei welcher die Tochter der Beschwerdeführerin gelebt habe – zu bedrohen, dass sie ihre Tochter daraufhin zu sich nach O._______ geholt habe, dass sie dort geblieben sei, bis sich die Lage im Mai 2008 beruhigt habe, dass die Beschwerdeführerin danach mit der schlechten wirtschaft lichen Lage zu kämpfen gehabt habe, dass es insbesondere immer weniger Arbeit gegeben habe und die Schulgebühren für ihre Tochter immer höher geworden seien, dass die Beschwerdeführerin sich deshalb entschlossen habe, nach Europa zu reisen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Weg- D-6056/2010 weisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass die Beschwerdeführerin daraufhin erklärt habe, im Heimatstaat über eine Identitätskarte verfügt zu haben, diese jedoch im Jahre 2007 in O._______ verloren habe, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber anlässlich der Einvernahme durch die Stadtpolizei H._______ vom 1. Juni 2010 ausgesagt habe, ihr sei an der I._______ (H._______) vor wenigen Tagen ihre Tasche mit sämtlichen Reisedokumenten gestohlen worden, dass sie – mit ihren widersprüchlichen Aussagen konfrontiert – angeführt habe, bei der Einvernahme nervös gewesen zu sein und deshalb Dinge gesagt zu haben, die sie anlässlich der Anhörung nicht gesagt habe, dass ferner die Beschwerdeführerin während der Anhörung ausgesagt habe, den Verlust ihrer Identitätskarte im Heimatstaat dazumal angezeigt und an deren Stelle ein "Abstract"-Dokument erhalten zu haben, dass sie dieses Dokument bei ihrer Ausreise zurückgelassen habe und es sich womöglich in den Sachen befinde, die sie zurückgelassen habe, dass die Beschwerdeführerin, dazu aufgefordert, jemanden im Heimatstaat zu kontaktieren sowie damit zu beauftragen nach dem Dokument zu suchen und dieses nachzuschicken, ausweichend ausgeführt habe, sie könne sich nicht erinnern, wo sie es aufbewahrt habe, dass sich deshalb der begründete Schluss aufdrängen würde, die Beschwerdeführerin habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen, um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern respektive um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren, D-6056/2010 dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass im Übrigen ernsthaft verfolgte Personen erfahrungsgemäss unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ihr Asylgesuch beim BFM deponieren würden, dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2010 in die Schweiz eingereist sei und sich eigenen Angaben zufolge bei einem Schweizer in G._______ und anschliessend bei einer Staatsangehörigen aus Kenia in H._______ aufgehalten habe, dass daher feststehe, dass es der Beschwerdeführerin schon früher möglich und zumutbar gewesen sei, ein Asylgesuch kurzfristig nach der Einreise in die Schweiz zu stellen, dass sie auf Vorhalt hin zugegeben habe nichts von der Möglichkeit, Asyl zu beantragen, gewusst zu haben, dass ihre diesbezüglichen Rechtfertigungsgründe unglaubhaft seien, da sie sich schon mehrere Monate in der Schweiz im Kreise von Afrikanern und Europäern bewegt habe, welche ihr bestimmt hätten Auskunft geben können, wo und wie sie um Asyl hätte ersuchen können, wäre sie tatsächlich verfolgt worden, dass sich deshalb der dringende Schluss aufdränge, sie habe mit der Gesuchseinreichung den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden versucht, dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen seitens ihrer Onkel väterlicherseits anzumerken sei, dass vorliegend kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der letzten Bedrohung im Jahre 2005 und der Ausreise der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2010 bestehe, dass es sich ferner hierbei um Übergriffe durch Dritte, die als solche keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, handle, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner D-6056/2010 Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin jedoch hervorgehe, dass sie nicht darum bemüht gewesen sei, in ihrem Heimatstaat die Unterstützung staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen, womit sie es unterlassen habe dem kenianischen Staat die Möglichkeit zu gewähren, seiner Schutzfähigkeit und -pflicht nachzukommen, dass deshalb die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylbeachtlich seien, dass bezüglich der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen im Jahre 2008 festzuhalten sei, dass sich die Lage gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin im Mai 2008 beruhigt habe und ihre Tochter – welche primär vom ethnischen Konflikt betroffen gewesen sei – nach N._______ zurückgekehrt sei, dass sich ausserdem gemäss Kenntnissen des BFM die Lage in Kenia zwischenzeitlich weitgehend beruhigt habe, dass am 28. Februar 2008, nach intensiven Verhandlungen unter Leitung des (früheren) UN-Generalsekretärs Kofi Annan, durch Unterzeichnung einer Koalitionsvereinbarung eine Einigung erzielt worden sei, dass deshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geschilderten Auseinandersetzungen sich als nicht asylrelevant erweisen würden, dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend gemacht habe, sie habe Kenia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und ihr primäres Ziel sei gewesen, in Europa eine Stelle zu finden und Geld zu verdienen, um für sich und ihre Tochter ein besseres Leben finanzieren zu können, D-6056/2010 dass Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass deshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, auf die Beschwerde einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sowie – eventualiter – die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, dass sie zudem subeventualiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausserdem darum ersuchte den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten zu dürfen, wobei die zuständigen Behörden anzuweisen seien, jegliche Vollzugshandlungen bis zu anderslautenden Anordnungen zu unterlassen, dass sie um die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ersuchte, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem vorbrachte, dass die Unterdrückung des Zusammenlebens mit ihrer Tochter bis zuletzt angedauert habe, dass entsprechend nicht davon ausgegangen werden kann, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe hätten bei der Flucht keine Relevanz beziehungsweise zeitliche Aktualität gehabt, D-6056/2010 dass es zumindest unklar sei, inwieweit die unterschiedliche Ethnie von Mutter und Tochter sich heute effektiv weiter auswirken könne, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Papierlosigkeit mehrmals dahingehend geäussert habe, sie fürchte sich vor Rache, dass sie insbesondere als mögliches Opfer von Frauenhandel betrachtet werden müsse und deshalb sowohl die Preisgabe von möglicherweise vorhandenen Dokumenten als auch die Angst, solche unter Abgabe der gesamten Abläufe beizubringen, nicht einfach als nicht entschuldbar gewertet werden könne, dass ausserdem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin unter Druck eingeschärft worden sein könne, die Identität, eigene Papiere oder die eigene Geschichte, welche einen Rückschluss auf den Frauenhandel zulassen würden, nicht preiszugeben, dass in Bezug auf die restliche Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- D-6056/2010 schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern darin die Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird, dass asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG), D-6056/2010 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG auch materiell mit der Sache befasste, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein getreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-6056/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Ausführungen – insbesondere jene bezüglich einer möglichen Rache aus dem Umfeld des Frauenhandels – in der Beschwerde lediglich Schutzbehauptungen darstellen und in keiner Weise geeignet sind, das Fehlen der Reise- beziehungsweise Identitätspapiere zu erklären, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass sie durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen- D-6056/2010 schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht geeignet erachtete, um den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-6056/2010 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig festgestellt – der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kenia drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kenia nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5778/2009 vom 17. September 2009), dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau mit guter Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt, dass sie zudem mit der vorstehend erwähnten Familie und deren Tochter P._______ (vgl. Sachverhalt, S.3) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 D-6056/2010 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die Beschwerdeführerin, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-6056/2010 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6056/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Seite 17

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