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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 D-6055/2012

29. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,305 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6055/2012

Urteil v o m 2 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N _______.

D-6055/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003 verliess und via D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ nach Österreich gelangte, wo er ein Asylgesuch einreichte, welches abgelehnt wurde, dass er sich in Österreich 7-8 Monate aufhielt, dass er am 25. September 2012 von Österreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 28. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 1. November 2012 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er diesbezüglich im Wesentlichen erklärte, in Österreich sei ihm eine 14-tägige Ausreisefrist angesetzt worden, dass er als Zusatzbemerkung angab, Österreich schaffe Afghanen mit einem Laissez-passer des afghanischen Konsulates aus, dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer am 12. November 2012 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A14), dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen gleichentags zustimmten (vgl. A16), dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2012 – eröffnet am 16. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, den

D-6055/2012 Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass ihm in alle Akten des Dublin-Verfahrens Einsicht zu gewähren sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass als Beilagen das Informationsblatt des BFM betreffend Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden und ein Track & Trace-Auszug der Post eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Sozialen Dienste (…) mit Eingabe vom 26. November 2012 dem Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular "Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit" zukommen liessen und darauf hinwiesen, sie könnten keine Bestätigung ausstellen, da der Beschwerdeführer nicht von ihrer Institution sozialhilferechtlich unterstützt werde,

D-6055/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2012),

D-6055/2012 dass demnach und auch mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, das BFM habe ihm Gelegenheit gegeben, in alle entscheidrelevanten Akten Einsicht zu nehmen, weshalb der Antrag auf Einsichtsgewährung in alle Akten des Dublin-Verfahrens, der im Übrigen nicht näher begründet wird, abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer der Eurodac-Datenbank zufolge am 4. Februar 2012 in Österreich um Asyl nachsuchte, dass er sich dort während 7-8 Monaten aufgehalten haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. November 2012, A8 S. 6), dass die österreichischen Behörden im Weiteren einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe namentlich geltend macht, in Österreich sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, was bedeute, dass dieses Land ihn nach Afghanistan abschieben werde, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weshalb das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werden müsse,

D-6055/2012 dass das BFM nicht genügend geprüft habe, ob ihm in Afghanistan Folter und Tod drohen würden, dass das Bundesamt damit das Non-Refoulement-Verbot verletzt habe, dass er im Weiteren schon vor sehr langer Zeit aus Afghanistan ausgereist sei und dort keine Familie mehr habe, dass vorliegend bei einer Überstellung nach Österreich begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, weshalb die Aussetzung des Vollzugs bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen sei, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass somit nicht davon auszugehen ist, die österreichischen Behörden würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch geprüft zu haben,

D-6055/2012 dass die Rüge, das BFM habe das Non-Refoulement-Verbot verletzt, demzufolge unbegründet ist, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen, dass sich demnach seine Befürchtung, von Österreich nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, als unberechtigt erweist, dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb das BFM entgegen anderslautender Auffassung nicht gehalten war abzuklären, ob dem Beschwerdeführer im Heimatland allenfalls eine unmenschliche Behandlung drohen würde, dass nach dem Gesagten auch das Vorbringen, wonach die Ausreise aus Afghanistan schon sehr lange zurückliege und der Beschwerdeführer dort über keine Familienangehörigen mehr verfüge, nicht relevant ist, dass Österreich im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den österreichischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

D-6055/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

D-6055/2012 dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6055/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Einsichtsgewährung in alle Akten des Dublin-Verfahrens wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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