Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6054/2017 law/scm
Urteil v o m 1 7 . M a i 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2017
D-6054/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige armenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ in der gleichnamigen Oblast (Verwaltungsbezirk). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 9. November 2015 auf dem Luftweg in Richtung Griechenland. Am 11. November 2015 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchte am 12. November 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am 26. November 2015 wurde sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 8. Juni 2016 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. In Begleitung der Beschwerdeführerin befanden sich ihr Sohn, D._______, und ihre Schwiegertochter, E._______, die mit ihren beiden Kindern ebenfalls am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (vgl. das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6047/2017 vom 17. Mai 2019). C. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, in ihrem Herkunftsgebiet, der Oblast B._______, herrsche Krieg. Sie habe sich zur Ausreise aus der Ukraine entschlossen, weil ihre Familie in Gefahr gewesen sei. Ihr Sohn habe mit den damaligen lokalen Machthabern in B._______ Probleme gehabt, weil er sich geweigert habe, auf Seiten der Separatisten am Krieg teilzunehmen. Sie selbst leide unter gesundheitlichen Schwierigkeiten, die auf ihre Erlebnisse in der Ukraine zurückzuführen seien. Sie sei an Diabetes erkrankt, und nachdem sie Zeugin geworden sei, wie ihr Sohn misshandelt worden sei, hätten sich ihre Blutzuckerwerte verschlechtert. Des Weiteren habe sie Herzprobleme. Wegen der Gefahr, in der sich ihre Familienangehörigen befunden hätten, habe sie sich mit diesen am 7. September 2015 nach F._______ begeben. In F._______ hätten sie jedoch nicht bleiben können, weil Personen aus B._______ dort Probleme bei der Wohnungsmiete und der Arbeitssuche hätten. Ausserdem seien ihre Enkel in der Schule, die sie seit der Ankunft in F._______ besucht hätten, wegen ihrer Herkunft aus B._______ diskriminiert und geschlagen worden.
D-6054/2017 D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf. E. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. August 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem SEM vier ärztliche Zeugnisse. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 erteilte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. G. Mit Verfügung vom 22. September 2017 (Datum der Eröffnung: 25. September 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung geltend gemacht, die sich gegen sie selbst richten würde. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Oktober 2017 (Datum der Übergabe an die Post: 25. Oktober 2017) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und das Beschwerdeverfahren mit jenem ihres Sohnes und Familie zu behandeln. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel zwei ärztliche Zeugnisse sowie eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Bezug auf die Gesundheitsversorgung in der Ukraine eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-6054/2017 I. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 31. Oktober 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ‒ als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 15. November 2017 gutgeheissen. Des Weiteren wurde festgestellt, dem Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin und dessen Familie zu koordinieren, sei im weiteren Verfahrensverlauf Rechnung zu tragen. J. Mit Eingabe vom 7. November 2017 wurde fristgerecht eine Fürsorgebestätigung eingereicht. K. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. November 2017 Kenntnis gegeben. L. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 23. Januar 2018 wurde eine Honorarabrechnung übermittelt. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation einen aktuellen medizinischen Bericht einzureichen. N. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 30. April 2019 wurden zwei ärztliche Zeugnisse eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM
D-6054/2017 erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.2 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AIG) keine Anträge, und auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung somit einzig die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der
D-6054/2017 Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 3. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. Ihre gesundheitlichen Leiden seien auch in der Ukraine behandelbar, und sie habe dort in der Vergangenheit bereits entsprechende medizinische Betreuung erhalten. 3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei die Unterkunftssituation für Binnenvertriebene in der Ukraine, wie Berichte verschiedener Organisationen zeigen würden, nach wie vor sehr schwierig. Gemäss der eingereichten Stellungnahme der SFH in Bezug auf die Gesundheitsversorgung in der Ukraine müssten Patienten in diesem Land ihre Medikamente selber bezahlen, was insbesondere für Personen mit langfristigen Erkrankungen und medizinischen Behandlungen eine hohe Bürde darstelle. Dabei würden auch bei Behandlungen im Bereich der staatlichen Gesundheitsversorgung, die offiziell kostenfrei sei, immer Kosten anfallen. In der Ukraine bestehe in der Realität ein privates Gesundheitssystem, und es gebe keine staatliche Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Herzmuskelschwäche mit (…), an (…) und (…) und sei deshalb auf verschiedene Medikamente angewiesen. Weiter benötige sie eine regelmässige Überwachung und Behandlung der (…). Im Falle einer Nichtbehandlung bestehe die Gefahr einer lebensbedrohenden Situation. 3.4 Bestritten wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wegen des Vorliegens einer medizinischen Notlage. Dabei ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt massgeblich, womit ausschliesslich auf die aktuellen ärztlichen Zeugnisse abzustellen
D-6054/2017 ist, die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 30. April 2019 eingereicht worden sind. 3.5 Aus einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. G._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 16. April 2019, das sich inhaltlich auf einen medizinischen Bericht der Klinik für Kardiologie des (…), vom 3. Januar 2019 stützt, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen (…), an (…), an einer chronischen (…) sowie an (…). Ihr allgemeiner Gesundheitszustand sei deutlich reduziert. Sie habe täglich Atemnot und Schmerzen im Bauch, die derzeit im Stadtspital (…) abgeklärt würden. Zur Behandlung ihrer Erkrankung sei sie auf regelmässige Medikamenteneinnahme inklusive Insulin angewiesen. Auch seien regelmässige kardiologische und gastroenterologische Kontrollen notwendig, die im Spital durchgeführt würden. Einmal monatlich werde sie durch den behandelnden Facharzt in Bezug auf Medikamente, (…) und die Behandlung der (…) kontrolliert. Die Reisefähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die Behandlungsmöglichkeit in der Ukraine sei sicher nicht mit dem gleichen medizinischen Standard wie in der Schweiz möglich. Ohne adäquate medizinische Behandlung sei das Leben der Beschwerdeführerin gefährdet. 3.6 3.6.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 3.6.2 Die Frage, ob in Bezug auf die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine mit dem medizinischen Standard in der Schweiz vergleichbar sind, ist somit nicht entscheidwesentlich. Darüber hinaus ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin in der Ukraine behandelbar sind. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren angab, befand sie sich aufgrund ihrer (…) in
D-6054/2017 der Ukraine bereits in Spitalbehandlung (vgl. SEM-act. A20/10 F9). Die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat wird denn auch mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. 3.6.3 Demgegenüber trifft es zwar zu, dass die Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung für Personen mit bestimmten Erkrankungen in der Ukraine mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. So hat sich, obwohl das ukrainische Gesundheitssystem im Krankheitsfall grundsätzlich eine kostenlose Versorgung vorsieht, in der Vergangenheit die Praxis entwickelt, dass benötigte Medikamente von den Patienten selbst bezahlt werden mussten. Neben der schlechten wirtschaftlichen Lage trug die starke Verbreitung von Korruption zu dieser Problematik bei. Andererseits wurde im Herbst 2017 durch das ukrainische Parlament ein neues Gesetz erlassen, demzufolge das Gesundheitswesen reformiert und die Korruption gestoppt werden soll, wobei die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen entsprechenden EU-Richtlinien und internationalen Empfehlungen folgen (vgl. European Commission, Association Implementation Report on Ukraine, 14. November 2017, S. 14). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden seit Anfang des Jahres 2018 die ersten Neuerungen der Gesundheitsreform umgesetzt. Unter anderem sollen dabei intern vertriebene Personen nun auch ausserhalb ihres registrierten Wohnsitzes freien Zugang zu einem Hausarzt haben, der frei gewählt werden kann. Zudem soll die medizinische Grundversorgung kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und die Kosten gewisser ärztlich verschriebener Medikamente sollen ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Dabei können sich Patienten mit Herzerkrankungen, Asthma und Diabetes bereits seit April 2017 die Kosten für Medikamente im Rahmen eines staatlichen Programms zurückerstatten lassen. 3.6.4 Im vorliegenden Fall ist ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn in der Ukraine nicht sämtliche Kosten ihrer erforderlichen ärztlichen Behandlung und Kontrolle sowie der notwendigen Medikamente von staatlicher Seite getragen werden sollten, nicht in eine finanziell bedingte medizinische Notlage geriete. Gemäss ihren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren bezog sie vor ihrer Ausreise nicht nur eine staatliche Rente, sondern lebte mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, die beide gearbeitet und für sie gesorgt hätten (vgl. SEM-act. A20/10 F12 ff.). Wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6047/2017 vom 17. Mai 2019 festgestellt wurde, ist der Vollzug der Wegweisung des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin in
D-6054/2017 die Ukraine – nicht zuletzt angesichts guter Voraussetzungen für eine berufliche Reintegration – als zumutbar zu bezeichnen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen wird zählen können. Des Weiteren ist auf die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Ukraine eine auf gesundheitliche Gründe zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht gegeben. 3.6.5 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine in sonstiger Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Soweit sie im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, sie sei mit der Familie ihres Sohnes, nachdem sie sich aus ihrer Herkunftsregion B._______ nach F._______ begeben hätten, von gewissen Diskriminierungen betroffen gewesen, so ist davon auszugehen, dass sie in der östlichen Ukraine ‒ und zwar ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete ‒ keine Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten hätte. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Region einer Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft aus der Oblast B._______ ausgesetzt sein sollte. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu erheblichen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt haben, der Zugang zu Wohnraum und zu Arbeit erschwert. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht nur Anspruch auf eine staatliche Rente, sondern wird, wie bereits erwähnt, auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen zählen können. Als sogenannte intern Vertriebene hat die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat überdies Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen. Ferner ist auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen. 3.7 Der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung steht somit in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG fällt somit ausser Betracht.
D-6054/2017 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 5.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 23. Januar 2018 ist das Honorar auf Fr. 1‘087.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6054/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘087.‒ zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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