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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2017 D-6044/2017

14. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,900 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6044/2017 law/joc

Urteil v o m 1 4 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Vincent Zufferey, Mlaw, Caritas Suisse, BeschRubrumwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).

D-6044/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 2. August 2015 um Asyl nach. Am 7. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung zur Person; BzP) durch das SEM statt. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers erfolgte durch das SEM am 13. September 2017. B. Mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am 25. September 2017– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

D-6044/2017 auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

D-6044/2017 Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigrinya und stamme aus dem Dorf C._______, (D._______, E._______). Dort lebten seine Ehefrau, seine Eltern und eine Schwester. Seine Schwester sei im Jahre 2003 wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde verhaftet worden. Ein Bruder habe 2007 respektive 2009 auf der Flucht sein Leben verloren. Er habe in Eritrea die Schule bis zur (…) Klasse besucht, wobei er die letzte Klasse in F._______ (…) absolviert habe. Er habe die Matura gemacht und habe in F._______ drei Monate Militärdienst absolviert. Ende Juli (…) sei er nach Hause zurückgekehrt. Obwohl er die Matura nicht bestanden habe, sei er im Rahmen des Nationaldienstes von April (…) bis am 21. November (…) als (…) in G._______, einem Dorf nahe C._______, eingesetzt worden. Er habe um Entlassung aus dem Nationaldienst ersucht, was jedoch nicht bewilligt worden sei. Nebst seiner Tätigkeit als (…) habe er an den Wochenenden mittels Bewilligung des Ministeriums als Fahrer eines (…) gearbeitet.

D-6044/2017 In den Sommerferien 2013 hätten die Angestellten der Ministerien eine militärische Ausbildung in C._______ absolvieren sollen, er sei jedoch krankgeschrieben worden, da er in H._______ am (…) operiert worden sei. Im September 2013 habe er wieder zu arbeiten begonnen, ohne die militärische Ausbildung absolviert zu haben. In den Sommerferien 2014 sei er erneut zu einer militärischen Ausbildung aufgeboten worden. Weil er in den Ferien als Fahrer habe arbeiten wollen, sei er diesem Aufgebot nicht gefolgt. Im August 2014 habe er zudem eine Bewilligung erhalten, um auf den Feldern arbeiten zu können. Deshalb sei er nach I._______ gefahren, da er dazu einen Passierschein erhalten habe. Weil er dort keine Arbeit gefunden habe, habe er sich nach J._______ begeben, wo man ihn angehalten und drei Tage inhaftiert habe. Man habe ihm die Gelegenheit gegeben, diese Zeit zu nutzen, um zu beweisen, dass er lediglich zum Arbeiten dorthin gelangt sei. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt. Wegen Nichtbefolgung des militärischen Aufgebots habe er im Oktober 2014 eine Haftandrohung erhalten. Er sei zudem von Oktober bis November 2014 in seiner Unterkunft, einem Haus in G._______, das er mit anderen gemietet und wo er teilweise übernachtet habe, gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Taufurkunde, drei Schulzeugnisse, Kopien der Identitätskarten der Eltern, die Kopie der Maturitätsprüfung, einen Führerausweis, einen Schülerausweis sowie zwei Fotos (darunter eines von seiner militärischen Ausbildung in F._______) zu den vorinstanzlichen Akten. 8.2 Das SEM qualifizierte erwähnte Vorbringen (E. 8.1) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP als Grund für seine Ausreise angegeben, er habe nicht unbefristeten Militärdienst leisten wollen. Auch sei die familiäre Situation schwierig gewesen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber erklärt, er habe im Rahmen des Nationaldienstes eine militärische Ausbildung absolvieren müssen, wofür er erstmals im Sommer 2013 aufgeboten worden sei. Da er diesbezüglich einerseits erklärt habe, für zwei Tage im Krankenhaus in H._______ gewesen zu sein, weshalb er krankgeschrieben worden sei, andererseits aber im Juli 2013 den Führerschein der Kategorie 3 gemacht habe, bestünden erste Vorbehalte an seinen Darlegungen. Anlässlich der BzP habe er zudem nicht erwähnt, dass er dem Aufgebot im Sommer 2014 eine militärische Ausbildung zu leisten, nicht nachgekommen sei und deswegen eine schriftliche Haftandrohung erhalten habe sowie in G._______ gesucht wor-

D-6044/2017 den sei. Auch lege er die Festnahme bei J._______ im Rahmen der einlässlichen Anhörung anders dar und seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort schildere er ebenso unterschiedlich. Unverständlich sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer als (…)fahrer mit behördlicher Bewilligung wiederholt bis K._______ habe gelangen können und dabei gemäss seinen Angaben selten bis nie kontrolliert worden sei. 8.3 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die bisherigen Sachverhaltsvorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits gegen Ende seiner Zeit in F._______ begonnen, als (…) zwischen L._______ und K._______ auszuliefern. Diese Tätigkeit habe er dann an den freien Wochenenden während seiner Zeit als (…) fortgesetzt. Aufgrund seiner (…) habe er das (…)amt nicht gut erfüllen können. Deshalb habe er – wie bereits im Rahmen der BzP dargelegt – den Schuldirektor, der dem Militär unterstellt gewesen sei, mehrmals darum gebeten, in ein anderes Amt versetzt zu werden, was ihm jedoch nicht bewilligt worden sei. Er habe während den Ferien und an den Wochenenden bei seinen Eltern in C._______, ansonsten jedoch in G._______ gelebt, wo sich seine Arbeitsstelle befunden habe. Er sei im August 2014 nach J._______ gereist, um dort auf den Feldern arbeiten zu können, da man in diesem Metier mehr Geld verdiene, als (…) . Man habe ihn inhaftiert, weil er keinen Passierschein besessen habe und man von ihm den Nachweis verlangt habe, dass er das Land nicht verlassen wolle. Im Oktober 2014 habe ihm das Verteidigungsministerium dann schriftlich mitgeteilt, dass er wegen Refraktion inhaftiert werden würde. Ende Oktober 2014 sei er in seiner Mietwohnung in G._______ gesucht worden. Zum Glück sei er nicht zu Hause gewesen. Im November 2014 habe man erneut nach ihm gesucht, wobei er wiederum nicht anwesend gewesen sei. Danach habe er sich versteckt. Am 22. November 2014 sei er schliesslich geflohen. Zu den vom SEM in der Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten wurde eingewandt, an der einlässlichen Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Darlegungen im Rahmen der BzP lediglich ergänzt. Denn der Befrager habe ihm an der BzP erklärt, er habe noch Gelegenheit, seine Asylgründe vertieft zu schildern. Das SEM habe zudem nicht bezweifelt, dass er in F._______ gewesen sei und als (…) im Nationaldienst gedient habe. Seine Vorbringen seien damit glaubhaft und er sei als Dienstverweigerer zu erachten. Bei einer Rückkehr riskiere verfolgt und/oder erneut in den Dienst eingezogen zu werden.

D-6044/2017 9. 9.1 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass sich erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 8.1) insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen. Es kann dazu – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. A15/9 S. 3 Ziff. II E. 1, vgl. auch E. 8.2 hiervor). 9.2 Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 8.3) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, erschöpfen sie sich doch hauptsächlich in blossen Wiederholungen des bereits geltend gemachten Sachverhalts. Auch vermag die Argumentation, die Darlegungen des Beschwerdeführers im Rahmen der einlässlichen Anhörung seien als Ergänzung seiner Vorbringen im Rahmen der BzP zu erachten, nicht zu überzeugen, werden damit doch die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten nicht aufgelöst. Hinzukommt, dass sich zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers feststellen lassen: So gab er etwa an, ihm sei wegen Nichtbefolgung des Aufgebots im Oktober 2014 schriftlich eine Inhaftierung angedroht worden (vgl. act. A13/19 S. 8). Hätte die mehrmonatige militärische Ausbildung jedoch, wie von ihm angegeben, bereits in den Sommerferien respektive von Juni bis Mitte September 2014 stattfinden sollen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb die eritreischen Behörden nicht bereits im Juni 2014 reagiert und dem Beschwerdeführer infolge Nichterscheinens zur militärischen Ausbildung Konsequenzen angedroht oder ihn aufgesucht hätten. Angesichts der ab Juni 2014 vorgesehenen, mehrmonatigen militärischen Ausbildung, erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer zwecks Ausübung einer Feldarbeit für denselben Zeitraum eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei (vgl. act. A 4/10 S. 7, act. A13/19 S. 15). Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die eritreischen Behörden die Nichtbefolgung des militärischen Aufgebots im Rahmen der von ihm erwähnten Festnahme vom August 2014 in J._______ bemerkt hätten. Seiner Schilderung zufolge wurde er in J._______ indes einzig deswegen festgenommen, weil er weder einen Passierschein bei sich gehabt noch einen Beleg für die von ihm behauptete Arbeitsbewilligung habe erbringen können (vgl. act. A4/10 S. 7, act. A13/19 S. 15). Insbesondere erscheint aber unrealistisch, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer in G._______, erfolglos gesucht hätten, verfügte er doch dort über eine Unterkunft und wäre damit – bei tatsächlich vorhandenem Interesse an seiner Person – stets leicht auffindbar gewesen. Auch wäre es für die Behörden ohne weiteres möglich gewesen, ihn während seiner Arbeit in G._______ aufzufinden. Denn seinen Aussagen

D-6044/2017 zufolge sei er dort noch bis zum 21. November 2014 als (…) tätig gewesen (vgl. act. A4/10 S. 8, act. A13/19 S. 11). Letztlich ist anzumerken, dass ohnehin nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer trotz ungenügender Abschlussnoten und trotzdem er dafür keine Ausbildung absolviert hatte, als (…) eingesetzt wurde. 9.3 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Dokumente (vgl. E. 8.1), insbesondere die Fotos, die ihn in F._______ zeigen sollen (vgl. act. A14), ändern an der Schlussfolgerung, dass seine Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten sind, nichts. Erwähnte Dokumente mögen zwar ein Indiz dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung in F._______ absolviert hat. Sie sind – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – jedoch nicht dazu geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer danach respektive ab April 2013 bis zu seiner angeblichen Ausreise im November 2014 als (…) eingesetzt oder er – wie von ihm dargelegt – wegen Nichtbefolgung einer militärischen Ausbildung ab Oktober 2014 gesucht wurde. Auch für die erfolge Inhaftierung vom August 2014 in J._______ stellen sie keinen Beleg dar. 9.4 Wer sich darauf beruft, erst durch das illegale Verlassen des Heimatoder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen zu haben, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.5 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei

D-6044/2017 einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 9.6 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die – in der Beschwerde aufgeworfene – Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 9.1 – E. 9.3) ist nicht glaubhaft, dass er sich vor seiner Ausreise einem militärischen Aufgebot entzogen hat. Er kann nicht – wie in der Beschwerde betont wird – als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 9.7 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dies betrifft auch den darin enthaltenen Hinweis auf verschiedene, teils noch hängige, Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ([…], […] und […]). Es mag zwar zutreffen, dass – wie in der Beschwerde festgehalten wird – in zwei der erwähnten Verfahren den beschwerdeführenden eritreischen Personen auf Vernehmlassungsstufe durch das SEM unter anderem aufgrund ihres Alters die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Indessen handelte es sich dabei um jüngere Personen, bei denen zudem angenommen wurde, dass sie noch keinen Militärdienst in Eritrea geleistet hätten. Vorliegend verhält es sich jedoch – wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 12.3 ff.) – anders. 9.8 Die illegal erfolgte Ausreise begründet vorliegend keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. 9.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 10. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44

D-6044/2017 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 11. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 12.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

D-6044/2017 12.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. 12.3.3 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 9.1 – E. 9.3) ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ab April 2013 in G._______ als (…) eingesetzt wurde und im Sommer 2014 einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hat, weshalb er im Oktober eine Haftandrohung erhalten und im selben sowie im Folgemonat gesucht worden sei. Da er im Zeitpunkt seines angeblichen Schulabschlusses im Jahre (…) (vgl. act. A4/10 S. 4 f., act. A13/19 S. 5 f.) angeblich bereits (…) Jahre alt gewesen ist und sich damit schon etwas länger im dienstfähigen Alter befunden hätte, würde sich der Schluss aufdrängen, er habe ab jenem Zeitpunkt oder aber allenfalls auch schon früher eine militärische Ausbildung genossen und/oder den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner Ausreise absolviert. Die eingereichten Fotos, die ihn in F._______ zeigen sollen, würden zumindest ein Indiz für eine militärische Ausbildung darstellen. Unklar bleibt aber weiterhin, ab wann genau und für wie lange er in Eritrea Dienst geleistet hat. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits den Nationaldienst absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, und er demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

D-6044/2017 zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im eritreischen Nationaldienst gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb angesichts des von ihm angegebenen Alters und der absolvierten Schulzeit sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. 12.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 12.5 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erübrigen, da – wie in E. 12.3.3 festgestellt – davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde somit bei einer Rückkehr nicht (erneut) in den Nationaldienst eingezogen. 12.6 12.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.6.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht

D-6044/2017 schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 12.6.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Eritrea über ein Beziehungsnetz in Form seiner Ehefrau, seinen Eltern und seiner Schwester verfügt. Ein Cousin und weitere Verwandte leben in (…) . Diese haben ihm seinen Angaben zufolge geholfen, die Ausreise zu finanzieren. Sowohl sein Vater als auch seine Ehefrau verfügen in Eritrea über eine Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge die Schule abgeschlossen und als Fahrer von (…) Erfahrung gesammelt. In Eritrea hat er zusammen mit seiner Familie gelebt (vgl. act. A4/10 S. 3, act. A13/19 S. 3 f., S. 7 und S. 10). Es sind damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht als unzumutbar zu erachten ist. Auch die von ihm dem

D-6044/2017 SEM gegenüber erwähnten gesundheitlichen Probleme stehen einem Vollzug nicht entgegen. So gab er zwar an, in seinem Heimatstaat sei eine (…)peration erfolgt. Auch erklärte er gegenüber dem SEM, dass in der Schweiz sein (…) behandelt werde und diesbezüglich eine Operation für den 3. Oktober 2017 geplant gewesen sei (vgl. A13/19 S. 11). Belege für den Operationstermin oder eine ärztliche Behandlung liegen indes nicht vor. Auf Beschwerdeebene werden denn auch keine gesundheitlichen Probleme mehr erwähnt. Eine allfällige Behandlung am (…) könnte aber bei Bedarf – wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war – auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers erfolgen. 12.7 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.8 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind.

D-6044/2017 14.2 Angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6044/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-6044/2017 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2017 D-6044/2017 — Swissrulings