Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.09.2008 D-6035/2008

26. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,765 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-6035/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . September 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Z4._______, geboren _______, Z5._______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit respektive Serbien respektive Mazedonien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6035/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihr Herkunftsland Serbien im Jahr 2001 verlassen und nach Deutschland gereist seien, wo sie während etwa einem Jahr respektive eineinhalb Jahren mit einer Duldung gelebt hätten, dass sie infolge Schwierigkeiten nach Italien weitergezogen seien, wo sie sich illegal in einer Barackensiedlung in A._______ aufgehalten hätten, dass dort ihre Behausung von Drittpersonen angezündet worden sei, worauf sie am 17. Juli 2008 in die Schweiz weitergereist seien, dass sie in der Schweiz am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht haben, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 11. August 2008 und der direkten Anhörung des BFM vom 11. respektive vom 12. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien Angehörige der Roma, dass der Beschwerdeführer in Serbien geboren worden sei, sich indessen kein Identitätspapier habe beschaffen können, weil seine Mutter gestorben sei und er seinen Vater, der ihn hätte zur Behörde begleiten müssen, nicht habe auffinden können, dass er und seine Kinder keine Staatsangehörigkeit besässen, dass er bis zur Reise nach Deutschland mehrheitlich in Serbien gelebt habe, dass die Beschwerdeführerin bis zur Heirat im Alter von 16 Jahren bei ihren Eltern in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelebt und sich nach der Heirat zum Ehemann nach Serbien begeben habe, dass sie eine mazedonische Identitätskarte besessen habe, welche in ihrer Hütte verbrannt sei, und sie nicht wisse, ob sie die mazedonische Staatsangehörigkeit noch besitze, D-6035/2008 dass man für die Kinder Geburtsurkunden ausgestellt habe, welche indessen ebenfalls verbrannt worden seien, dass die Beschwerdeführer als Folge ihrer Zugehörigkeit zu den Roma in ihrem Herkunftsland gehasst, überall vertrieben und schlecht behandelt worden seien, dass man ihre Baracke verbrannt und sie geschlagen habe, dass der Beschwerdeführer mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen und geschlagen worden sei, nachdem er Bilder verkauft habe, ohne eine Zulassung dafür zu haben, dass er für die Zulassung ein Identitätspapier hätte vorweisen müssen, das er aber nicht habe besorgen können, da er seinen Vater nicht gefunden habe, dass er ohne Arbeit sich und seiner Familie keine Überlebenschance bieten könne, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass sie in Deutschland Streit bekommen hätten und deshalb nach Italien gereist seien, dass sie in Italien infolge einer Gesetzesänderung nicht mehr schwarz Eisen und Metall verkaufen dürften, sondern dafür eine Lizenz benötigten, welche der Beschwerdeführer jedoch mangels Vorliegen von Identitätspapieren nicht erlangen könne, dass sie weder in Deutschland noch in Italien ein Asylgesuch eingereicht hätten, jedoch nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten, weil sie dort weder ein Haus noch Arbeit hätten, weshalb sie in die Schweiz gereist seien, dass der Beschwerdeführer Kopien einer Geburtsurkunde und von zwei Bestätigungen der Gemeinden C._______ und D._______ eingereicht hat, gestützt auf welche er nicht im Register der Staatsbürger eingetragen sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. September 2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-6035/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer unsubstanziiert, zum Teil widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer für die sanitarische Untersuchung seitens des Militärs vorgeladen worden sei, was nur mit dem Besitz der Staatsbürgerschaft vereinbart werden könne, dass die eingereichten Beweismittel zudem nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermöchten, weil es sich um eine Faxkopie beziehungsweise um ein kopiertes Grundformular handle und solche aufgrund der leichten Manipulierbarkeit einen geringen Beweiswert aufwiesen, dass diese Beweismittel zudem ohne grössere Probleme käuflich erworben werden könnten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer einerseits nicht glaubhaft ausgefallen seien, weil trotz der bei den Angehörigen der Roma bestehenden gesellschaftlichen Randstellung, der verbreiteten Armut, der hohen Arbeitslosigkeit, der mangelnden Schulbildung und der gegen die Roma bestehenden Vorurteile sowie der damit verbundenen Diskriminierungen nicht von einer staatlich geförderten Diskriminierung oder Verfolgung der Roma in der heutigen Republik Serbien gesprochen werden könne, dass andererseits die Darstellung der Beschwerdeführer unsubstanziiert ausgefallen sei und ihre Schilderungen bezüglich der Gründe, welche sie zur Reise nach Deutschland veranlasst hätten, als vage, stereotyp und allgemein zu taxieren seien, dass sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen seien, Fragen über persönliche Erlebnisse anschaulich zu beantworten, obwohl erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen detailliert darüber berichten könnten, D-6035/2008 dass sich die Aussagen der Beschwerdeführer vielmehr in Allgemeinplätzen, welche ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, erschöpften, dass zudem weder persönliche Betroffenheit noch ein subjektives Empfinden die Schilderungen untermauert hätten, dass die Beschwerdeführer weder in Deutschland noch in Italien ein Asylgesuch eingereicht hätten, was gegen die Schutzbedürftigkeit durch einen Drittstaat und für eine Reise durch Europa aus asylfremden Gründen spreche, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Sache sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt wiederholten und zudem vorbrachten, sie hätten sich in Italien mehrmals um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht, um eine Aufenthaltsbewilligung erlangen zu können, dass sie schnell aus Italien hätten flüchten müssen, nachdem die Baracke in A._______ mitsamt der mazedonischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin und den Geburtsurkunden der Kinder verbrannt worden sei, dass sie aus diesem Grund nicht hätten innerhalb von 48 Stunden Identitätspapiere einreichen können, weshalb die Papierlosigkeit unverschuldet sei, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1982 freiwillig für den Militärdienst gemeldet habe und nur deshalb eine sanitarische Untersuchung durchgeführt worden sei, D-6035/2008 dass er somit – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht offiziell zum Militärdienst vorgeladen worden sei, weil er die serbische Staatsbürgerschaft nicht besitze, dass die Beschwerdeführer in der Republik Serbien und in Mazedonien keine Verwandten mehr hätten, welche sie in der ersten Zeit nach der Rückkehr unterstützen könnten, weshalb sie im Fall ihrer Rückkehr auf der Strasse leben müssten, dass zudem die älteste Tochter hochschwanger sei und sie nicht wüssten, wie die Geburt im Hinblick auf den bevorstehenden Winter möglich sein werde, dass die Vorakten am 23. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6035/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf- D-6035/2008 weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend die Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde und von zwei Bestätigungen der Gemeinde nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten sind, weil es sich – bezüglich der Geburtsurkunde – nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie und – bezüglich der beiden andern Dokumente – nicht um Dokumente handelt, welche zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers ausgestellt wurden (vgl. BVGE 2007/7 und Art. 1 c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei zwar in Serbien geboren, besitze jedoch die serbische Staatsangehörigkeit nicht, sondern habe gar keine Staatsangehörigkeit, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie wisse nicht, ob sie die mazedonische Staatsangehörigkeit noch besitze, dass die Kinder der Beschwerdeführer ebenfalls keine Staatsangehörigkeit hätten, dass diese Angaben indessen infolge verschiedener Ungereimtheiten nicht geglaubt werden können, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift geltend machten, sie hätten sich während ihres Aufenthaltes in Italien mehrmals um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht (Beschwerdeschrift S. 1), dass der Erhalt von Identitätspapieren in der Regel mit der Zugehörigkeit zu einem Staat verbunden ist, es sei denn, eine Person sei als D-6035/2008 staatenlos anerkannt, was die Beschwerdeführer indessen nicht vorbrachten, dass das Bemühen um Erhalt von Identitätspapieren im Fall einer fehlenden Staatsangehörigkeit jedoch als sinnloses Unternehmen zu betrachten wäre, weshalb vorliegend der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführer seien – entgegen ihren Äusserungen – doch im Besitz einer Staatsangehörigkeit, zumal sie sich andernfalls nicht um den Erhalt eines Identitätspapieres hätten bemühen müssen, dass schon deshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer seien – entgegen ihren Angaben – nicht ohne eine Staatsangehörigkeit, sondern wollten diese den schweizerischen Behörden gegenüber nicht preisgeben, dass darüber hinaus die Angaben der Beschwerdeführer um die Bemühungen in Italien zur Papierbeschaffung pauschal ausgefallen sind und sie insbesondere – abgesehen von der Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Rom bei der Botschaft einen Reisepass beantragt, den er nicht erhalten habe, weil er nicht registriert sei – nicht im Detail darlegten, wann, wie und auf welchem Weg sie sich um allfällige Identitätspapiere bemüht respektive wo sie diese beantragt hätten, dass sie auch keine entsprechenden Beweismittel abgaben, obwohl die Beantragung von Identitätspapieren mit der Abgabe von Formularen verbunden ist, dass zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in Serbien nicht registriert (Akte A18/12 S. 2) seiner Angabe in der Beschwerdeschrift, er sei in Serbien registriert, diametral entgegen steht, was seine Aussagen zusätzlich in einem unglaubhaften Licht erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer auch geltend machte, er habe bereits in Serbien ein Identitätspapier beantragen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weil er seinen Vater, der ihn zur Behörde hätte begleiten müssen, nicht gefunden habe (Akte A18/12 S. 8), dass er damit geltend machte, er habe seinen Vater aus den Augen verloren, dass diese Angabe jedoch nicht vereinbart werden kann mit seiner Aussage, er sei zuletzt in Deutschland mit seinem Vater zusammen D-6035/2008 gewesen (Akte A18/12 S. 8) respektive sein Vater sei mit ihm nach Deutschland gekommen (Akte A2/10 S. 4), da unter diesen Umständen der Vater des Beschwerdeführers diesen zur Behörde hätte begleiten können und somit der Ausstellung einer Identitätskarte nichts im Weg gestanden hätte, dass der Beschwerdeführer somit in Serbien hätte Identitätspapiere besorgen können, dass auch – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – die sanitarische Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Militärbehörden in Serbien gegen die behauptete fehlende Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich freiwillig bei der Militärbehörde gemeldet und sei nicht aufgeboten worden, mit seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren nicht übereinstimmt, zumal er dort darlegte, er habe sich zwar freiwillig gemeldet, jedoch erst nachdem er zuerst für drei Jahre als dienstuntauglich erklärt worden sei (Akte A18/12 S. 6), woraus zu schliessen ist, er sei zuvor zum Militärdienst aufgeboten worden, dass somit der Einwand des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist, weshalb die Durchführung der gesundheitlichen Prüfung zur Absolvierung des Militärdienstes als Indiz für das Bestehen der serbischen oder der früheren jugoslawischen Staatsangehörigkeit aufzufassen ist, dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nicht zu rechtsgenüglichen Identitätspapieren gekommen sein will, nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführerin darlegte, sie habe eine mazedonische Identitätskarte und die Kinder hätten Geburtsurkunden besessen, welche indessen verbrannt seien (Akte A3/10 S. 2), dass jedoch ihre Angabe, sie wisse nicht, ob sie die mazedonische Staatsangehörigkeit noch besitze, nicht zu überzeugen vermag, weil der Besitz der mazedonischen Identitätskarte mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten lässt, die Beschwerdeführerin sei mazedonische Staatsangehörige, D-6035/2008 dass somit vorliegend zu vermuten ist, die Beschwerdeführerin sei mazedonische Staatsangehörige und nicht ohne Staatsangehörigkeit, dass sich die Beschwerdeführerin überdies in keiner Weise bemühte, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl ihr dies hätte zugemutet werden können, dass sodann die Tochter aussagte, sie habe keine Geburtsurkunde gehabt (Akte A5/8 S. 4), was mit der Aussage ihrer Eltern und ihres Bruders, diese sei verbrannt worden, nicht vereinbart werden kann, dass zudem die Angaben der Beschwerdeführer über die Hintergründe und den Ablauf der Unruhen, in deren Verlauf ihre Baracke niedergebrannt worden sein soll, äusserst dürftig und pauschal ausgefallen sind, weshalb nicht der Eindruck entsteht, sie hätten den geltend gemachten Vorfall in der Tat selber erlebt, dass damit auch ihre substanzlosen Vorbringen, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin und die Geburtsscheine der Kinder seien in der Baracke verbrannt, nicht geglaubt werden können, dass deshalb insgesamt die Angaben der Beschwerdeführer über ihre Herkunft, ihre Staatsangehörigkeit und das fehlende Vorliegen von Identitätspapieren unglaubhaft ausgefallen sind, dass die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als haltlos erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass sämtliche Familienmitglieder übereinstimmend ausgesagt haben, sie seien in die Schweiz gekommen, um hier ein Dach über dem Kopf D-6035/2008 und Arbeit zu finden, was keiner Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entspricht, dass somit grundsätzlich wirtschaftliche Gründe die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz motiviert haben, dass für diese Annahme auch die fehlende Einreichung eines Asylgesuchs in Deutschland, wo die Beschwerdeführer mindestens während einem Jahr gewesen sein wollen, und in Italien, wo sie sich während mehreren Jahren aufgehalten hätten, spricht, dass ferner – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen detailarm dargestellt wurden, weshalb sie jeglicher Substanz entbehren und in dem von ihnen dargestellten Ausmass nicht glaubhaft sind, dass sie auch aus weiteren Gründen unglaubhaft ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei als Folge der fehlenden Identitätspapiere an der Ausübung einer Arbeit gehindert und auf den Posten mitgenommen sowie geschlagen worden, dass diese Angaben jedoch nicht geglaubt werden können, weil auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe keine Identitätspapiere beschaffen können, nicht glaubhaft ist, wie bereits festgehalten wurde, weshalb darauf aufbauende Gründe für die Ausreise aus dem Heimatland jeglicher Grundlage entbehren, dass die geltend gemachten Fluchtgründe darüber hinaus auch nicht asylerheblich sind, weil sie aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass das BFM infolge der haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht den Schluss zog, die Beschwerdeführer seien aus asylfremden Gründen in die Schweiz gekommen und nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen- D-6035/2008 kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen die von den Beschwerdeführern geltend gemachte fehlende Staatsangehörigkeit mangels Abgabe entsprechender Beweismittel und infolge unglaubhafter Angaben nicht geglaubt werden kann und aufgrund der Aktenlage und der Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die serbische (Beschwerdeführer) respektive die mazedonische (Beschwerdeführerin) Staatsbürgerschaft zu schliessen ist, jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, aus welchem Land sie wirklich stammen, was die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht, D-6035/2008 dass die Beschwerdeführer jedoch die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Herkunft zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihnen geltend gemachten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme von Vollzugshindernissen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weil sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, dass insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden, nicht zur Annahme einer existenzbedrohenden Situation im Sinne des Gesetzes führen, dass den Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden kann, sie hätten in ihrem Herkunfts- oder Heimatland keine Verwandten, welche sie bei ihrer Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen könnten, da Roma-Familien in der Regel weit verbreitete verwandtschaftliche Beziehungen pflegen, weshalb das behauptete fehlende familiäre Beziehungsnetz nicht zu überzeugen vermag, dass ferner die verschiedenen geltend gemachten medizinischen Probleme (Fallsucht, Herzprobleme, Schwangerschaft und Gliederschmerzen infolge eines Unfalls) auch in von Roma-Angehörigen besiedelten Ländern von Osteuropa oder des Balkans behandelbar sind und auch Angehörige der Roma Zugang zur medizinischen Behandlung haben, sofern sie sich ordnungsgemäss bei den Behörden anmelden, was als zumutbar erachtet wird, dass deshalb die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nicht aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten werden, dass damit auch die am 11. November 2008 bevorstehende Geburt des erwarteten Kindes der ältesten Tochter kein Wegweisungshinder- D-6035/2008 nis darstellt, zumal die Schwangerschaft gemäss dem eingereichten Arztbericht normal verläuft, dass die Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe verwiesen werden, dass keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6035/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 16

D-6035/2008 — Bundesverwaltungsgericht 26.09.2008 D-6035/2008 — Swissrulings