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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2009 D-6028/2006

6. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,907 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-6028/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nepal, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6028/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 5. April 2006 auf dem Landweg Richtung Indien, von wo aus er mit dem Flugzeug einige Wochen später nach Frankreich flog. Am 14. Mai 2006 gelangte er in die Schweiz, wo er am 15. Mai 2006 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 31. Mai 2006 in _______ summarisch befragt. Am 9. Juni 2006 fand gleichenorts die Anhörung durch die Bundesbehörde statt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, aus _______ zu stammen, der Volksgruppe der _______ anzugehören und buddhistischen Glaubens zu sein. Er habe im Dorf einen Laden geführt und sei dort von Maoisten - darunter auch einem ehemaligen Schulkameraden - aufgesucht worden. Diese hätten ihn zu Geldspenden genötigt. Ferner habe er sie mit Nahrungsmitteln unterstützen müssen. Überdies hätten sie ihn gezwungen, ihnen einen benachbarten Getreidespeicher zu überlassen, wo fortan ihre Versammlungen stattgefunden hätten. Am 13. März 2006 hätten die Behörden bei ihm eine Razzia durchgeführt und Quittungen für seine Geldspenden gefunden. Unter dem Vorwurf, die Maoisten zu unterstützen, sei er auf den Polizeiposten gebracht und misshandelt worden. Nach drei bis vier Tagen sei er aufgrund einer Bürgschaft von drei Personen wieder freigekommen. Er habe eine schriftliche Vereinbarung mit dem Inhalt, die Polizei über erneute Kontaktaufnahmen seitens der Maoisten zu informieren, unterzeichnen müssen. Für den Fall einer Unterstützung der Aufständischen sei ihm eine strenge Bestrafung in Aussicht gestellt worden. In der Folge sei der erwähnte Schulkamerad behördlich festgenommen worden. Am 24. März 2006 seien Maoisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn abgeführt. Man habe ihm zur Last gelegt, den besagten Maoisten bei den Sicherheitskräften denunziert zu haben, und ihn in ein Maobadi-Lager verschleppt. Dort habe er diverse Arbeiten verrichten müssen. Aufgrund einer Unpässlichkeit seines Bewachers sei es ihm etwa zehn Tage später gelungen, aus dem Gewahrsam der Maoisten zu seiner Schwester zu fliehen. Kurz danach sei er in Anbetracht der geschilderten Situation nach Indien weitergeflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er Repressalien seitens der Maoisten und der Sicherheitskräfte. D-6028/2006 B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 - eröffnet am selben Datum - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die angebliche Festnahme durch die Maoisten, der Aufenthalt in deren Lager und die Fluchtumstände müssten erheblich bezweifelt werden. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer, welcher unter dem Verdacht gestanden habe, die Sicherheitskräfte über Belange der Maobadi informiert zu haben, ohne Schwierigkeiten die Flucht gelungen wäre. Überdies habe er die angeblichen Fluchtumstände anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend dargelegt. Ferner gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er tatsächlich wie ein Gefangener der Maoisten behandelt worden sei. Seine Schilderungen entbehrten zudem der inneren Betroffenheit sowie der Anschaulichkeit. Ausserdem sei er gemäss Aktenlage durch die Maobadi nicht verhört worden, obwohl er als Verräter gegolten habe. Entsprechend könne die vorgebrachte Gefangennahme durch die Maobadi nicht geglaubt werden. Im Weiteren sei für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Die Situation in Nepal habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Maobadi würden seit dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Es sei davon auszugehen, dass für Personen wie der Beschwerdeführer, welche geltend machten, zur Unterstützung der Maoisten genötigt worden zu sein, aufgrund des politischen Umschwungs keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes mehr bestehe. Schliesslich hätten Personen, welche trotz der veränderten Situation Behelligungen durch die Maoisten befürchteten, eine innerstaatliche Fluchtalternative. Den Vollzug der Wegweisung nach Nepal erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rekurs vom 19. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge- D-6028/2006 setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die genauen Fluchtumstände aus dem Maobadi-Lager entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise anlässlich der Befragungen nicht widersprüchlich geschildert zu haben. Den Lageraufenthalt habe er - so auch betreffend der Situation als Gefangener detailliert dargelegt; es sei entsprechend nicht nachvollziehbar, wieso das BFM davon ausgehe, er habe seine damalige Lage nicht als ernsthaften Nachteil empfunden. Falls die Beschwerdeinstanz dennoch an der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festhalte, sei ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Er sei sowohl durch die Sicherheitskräfte wie auch die Maoisten in Nepal gezielt verfolgt worden. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Gemäss einem Bericht der SFH (betreffend Dezember 2005) sei die Lage vor Ort sehr kritisch. Das BFM weise zwar grundsätzlich zu Recht auf eine gewisse Entspannung der Lage in Nepal hin. Die politische Situation sei aber gemäss Presseberichten nach wie vor sehr instabil. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Die allgemeines Lage sei laut weiteren Medienberichten immer noch sehr fragil, und ein erneuter Bürgerkrieg könne nicht ausgeschlossen werden. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. D. Am 20. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Mit seiner Vernehmlassung vom 5. September 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auch aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Nepal bestehe kein Anlass, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen. In ihrer detaillierten Analyse der aktuellen Situation vor Ort wies die Vorinstanz unter anderem auf ein Positionspapier der UNHCR vom 31. Juli 2007 hin. Gemäss diesem riskierten Per- D-6028/2006 sonen, welche während des bewaffneten Konflikts zwischen die Fronten geraten seien und nun zurückkehrten, aktuell keine spezifische Gefährdung ihrer Sicherheit. G. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts zeigte der neu bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und um Fristerstreckung zwecks Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesen Anträgen mit Zwischenverfügung vom 13. November 2008. Einem erneuten Fristerstreckungsgesuch vom 1. Dezember 2008 wurde am 4. Dezember 2008 entsprochen. H. Mit Replik vom 19. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Anträgen und Vorbringen fest. Die Situation in Nepal habe sich zwar verbessert. Es ereigneten sich indes nach wie vor Menschenrechtsverletzungen und bewaffnete Übergriffe. Es sei noch nicht absehbar, ob der begonnene Demokratisierungsprozess tatsächlich weiterverfolgt werden könne. Der Beschwerdeführer gelte bei den Maoisten als Kollaborateur der ehemaligen Sicherheitskräfte. Entsprechend müsse er nach wie vor mit Repressionen der zwischenzeitlich an die Macht gekommenen Maoisten rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). D-6028/2006 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- D-6028/2006 macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht auf gewisse Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen hingewiesen. Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Identität trotz entsprechenden Aufforderungen nach wie vor nicht belegt und keinerlei Beweismittel für die angebliche Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte und der Maoisten beigebracht hat. In Anbetracht der überdies sehr vagen und ausweichenden Schilderungen der Reisemodalitäten, insbesondere hinsichtlich der dazu benutzten Reisepapiere, steht ferner in keiner Weise fest, dass er sich im Zeitraum der angeblichen Verfolgung überhaupt noch im Heimatland aufhielt (vgl. A 1/9, S. 6; A 7/18, S. 2 f.). Im Weiteren sind sowohl seine ungesteuerte Schilderung des angeblich Erlebten wie auch seine Antworten auf Nachfragen anlässlich der Anhörung stereotyp ausgefallen; mangels Realkennzeichen entsteht so in der geltend gemachten Form der Eindruck eines konstruierten Sachverhalts, welcher nicht auf tatsächlich Erlebtem basiert (A 7/18, S. 5 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen konnte er so insbesondere auch nicht den Eindruck vermitteln, tatsächlich als Gefangener in einem Lager der Maoisten festgehalten worden zu sein, zumal er als vermeintlicher Verräter festgenommen worden sein soll, welche gemäss seinen Angaben streng bestraft oder sogar getötet würden (A7/18, S. 9). Dies ist umso unwahrscheinlicher, als er nach der Flucht aus besagtem Lager zu seiner Schwester geflohen sei und dort an einem Ort, wo ihn die Maoisten ohne grosse Probleme hätten D-6028/2006 ausfindig machen können, übernachtet habe (A 7/18, S. 6). Einzuräumen ist zwar, dass Ungereimtheiten bei der Schilderung der genauen Fluchtumstände den Protokollen entnommen werden können, welche in Anbetracht des summarischen Charakters der Erstbefragung aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Vorinstanz weist aber zurecht darauf hin, dass die angeblich problemlose Flucht wiederum gegen die angebliche Inhaftierung im Lager spricht. Insgesamt muss nach dem Gesagten somit festgehalten werden, dass namentlich die zielgerichtete Verfolgung durch die Maoisten vom Beschwerdeführer in der geltend gemachen Form auch von der Beschwerdeinstanz für unglaubhaft erachtet wird. Der Antrag des Beschwerdeführers, bei dieser Fallkonstellation sei ihm die Möglichkeit einer (weiteren) Stellungnahme einzuräumen, ist abzulehnen, da bei der blossen Sachverhaltswürdigung praxisgemäss keine solche in Betracht kommt. Schliesslich ist auch die angebliche Haft des Beschwerdeführers in Gewahrsam der Sicherheitskräfte in Anbetracht seines Aussageverhaltens zu bezweifeln. Eine vertieftere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselementen kann aber gemäss nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.3 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). D-6028/2006 Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008), und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten, die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden und teilweise wieder aufflackerten, der Rechtsstaat noch schwach ausgebildet und das Problem der Eingliederung der Rebellen noch nicht gelöst ist (vgl. Human Rights Watch / Country Summary / Januar 2009 und NZZ vom 2. Februar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer D-6028/2006 im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Da es ihm zudem nicht gelungen ist, die angebliche zielgerichtete Verfolgung durch die Maoisten in der geltend gemachten Form glaubhaft zu machen, ist auch aktuell nicht davon auszugehen, er gerate nach der Rückkehr aufgrund seines Persönlichkeitsprofils gezielt in den Fokus von gewaltbereiten Mitgliedern dieser Partei. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-6028/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen D-6028/2006 Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 4.3 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 und mithin mehr als 38 Jahre in seinem Heimatstaat gelebt, wo er schliesslich als Ladeninhaber tätig war. Er ist noch relativ jung und leidet gemäss Aktenlage nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er über Kenntnisse verschiedener Sprachen, und gemäss seinen Aussagen dürfte vor Ort ein soziales Netz bestehen (A 1/9, S. 2 f.). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31). D-6028/2006 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem er gemäss Aktenlage über eine Arbeitsstelle verfügt, kann er nicht mehr als bedürftig angesehen werden, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6028/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 14

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