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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2022 D-6026/2020

14. Februar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,022 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6026/2020

Urteil v o m 1 4 . Februar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...).

D-6026/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte – zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) – erstmals am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 trat die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6596/2012 vom 21. Dezember 2012 abgewiesen. In der Folge kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in den Iran zurück. B. B.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz nach. Am 4. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 20. November 2019 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs brachte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe (Nennung Schulbildung). Nachdem ihm seine (Nennung Verwandte) von einer neu gegründeten Bewegung namens C._______ erzählt habe, habe er im Internet über diese Bewegung und auch über andere politische Themen recherchiert. Das Ziel (...) dieser Organisation sei es gewesen, (Nennung Ziel). Da ihm C._______ vertrauenswürdig erschienen sei, sei er dieser Organisation am (Nennung Zeitpunkt) beigetreten und habe zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) begonnen, sich im Namen der Bewegung politisch zu engagieren. Dabei hätten sie (Nennung Tätigkeiten) und sich dabei von seinem (Nennung Verwandter) (dem Ehemann seiner [Nennung Verwandte]) in den Tagen vom (...) bis (...) filmen lassen. Das Filmmaterial hätten sie in der Folge C._______ zukommen lassen. Weiter hätten sie Flyers mit Slogans dieser Gruppierung verteilt. Entsprechende Videoaufnahmen seien auf (Nennung soziale Medien) veröffentlicht worden, wobei auf den veröffentlichten Videos ihre Gesichter aus Sicherheitsgründen nicht zu sehen seien. Sein (Nennung Verwandter) habe das alte Mobiltelefon seiner (Nennung Verwandte) einem Arbeitskollegen (...) geschenkt. Dieser habe das Telefon reparieren lassen und dabei eine (Nennung Identifikation) benötigt. Seine (Nennung Verwandte) habe sich am besagten Telefon mit ihrer (Nennung Identifikation) eingeloggt. Da der erwähnte Arbeitskollege die (Nennung Identifikation) seiner (Nennung Verwandte) weiterhin verwendet

D-6026/2020 habe, habe dieser alle Aufnahmen seiner (Nennung Verwandte), darunter auch diejenigen der politischen Aktivitäten, sehen können. Diese Person sei daraufhin bei seiner (Nennung Verwandte) zu Hause vorstellig geworden und habe sie mit den Aufnahmen zu erpressen versucht, indem er sie zu sexuellen Handlungen aufgefordert habe. Seine (Nennung Verwandte) habe sich jedoch geweigert und die Flucht ergriffen. Nachdem sein (Nennung Verwandter), der sich beruflich in einer anderen Stadt aufgehalten habe, nach Hause zurückgekehrt sei, habe dieser die dort aufbewahrten (Nennung Material) der C._______ vernichtet. Kurze Zeit später sei (Nennung Verwandter) durch Angehörige des iranischen Geheimdienstes ("Ettelaat") verhaftet worden. Er (Beschwerdeführer) habe daraufhin realisiert, dass seine Aktivitäten und auch seine Identität den Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Gleich im Anschluss an die Verhaftung von (Nennung Verwandter) habe er zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) und seinem (Nennung Verwandter) den Iran am (...) verlassen. Zwei Tage nach seiner Ausreise hätten Beamte des Geheimdienstes bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei (Nennung Material) beschlagnahmt worden seien. (...) Aus Zeitmangel und weil er in jenem Moment seine Lage noch nicht so ernst eingestuft habe, habe er diese Unterlagen bei seiner Flucht nicht mitgenommen und auch nicht vernichtet. Deshalb befürchte er behördliche Probleme bei einer Rückkehr in den Iran. (Nennung Verwandter) sei ein paar Tage nach ihrer Ausreise mangels Beweisen wieder freigekommen, jedoch vom Arbeitgeber entlassen worden. Ferner sei er (Beschwerdeführer) in der Schweiz exilpolitisch tätig. So (Nennung Tätigkeiten). Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B.b Die zusammen mit dem Beschwerdeführer eingereisten (Nennung Verwandte) (ebenfalls N [...] reichten am [...] ([Nennung Verwandter]) und am (...) ([Nennung Verwandte]) Asylgesuche in der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-6026/2020 D. Mit Eingabe vom 30. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner sei sein Verfahren mit denjenigen seines (Nennung Verwandter) (Geschäfts-Nr. D-6025/2020) und seiner (Nennung Verwandte) (Geschäfts-Nr. D-6028/2020) zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren. Seiner Eingabe legte er (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. Den Antrag auf Vereinigung oder Koordination der Beschwerdeverfahren D-6025/2020, D-6026/2020 und D-6028/2020 hiess sie insoweit gut, als alle drei Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht durch den gleichen Spruchkörper und zeitlich soweit möglich koordiniert behandelt würden. F. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 11. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 5. Februar 2021.

D-6026/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

D-6026/2020 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe in seinem freien Bericht zu den Asylgründen einigermassen ausführlich über den Umstand, dass sein (Nennung Verwandter) einem Arbeitskollegen das alte Mobiltelefon seiner (Nennung Verwandte) gegeben habe, seine (Nennung Verwandte) von diesem Arbeitskollegen aufgesucht und sein (Nennung Verwandter) in der Folge verhaftet worden sei, berichtet. Bei allen drei Ereignissen sei er nicht zugegen gewesen. Hingegen habe er auf zahlreiche Fragen zu seinen eigenen politischen Aktivitäten im Iran nur vage und allgemeine Aussagen gemacht. Er habe nicht überzeugend zu erklären vermocht, wie er in nur wenigen Tagen den Entschluss gefasst habe, sich für eine ihm zuvor unbekannte Gruppierung einzusetzen und politisch aktiv zu werden. Auf Nachfrage zu den konkreten Aktivitäten im Iran habe er auf das Gesagte verwiesen und dieses wiederholt. Auf weitere Nachfragen zur Vorgehensweise habe er wiederum nur sehr allgemein erzählt und wiederholt, dass er (Nennung Tätigkeiten). Nennenswerte Sicherheitsvorkehrungen habe er nicht genannt und auch die Ausführungen zu (Nennung Tätigkeit) seien – wie die übrigen Angaben zu den konkreten Aktivitäten im Iran – nicht von Realkennzeichen wie der Wiedergabe von Gesprächen, der Schilderung von Nebensächlichkeiten, Komplikationsschilderungen und eigenen Gedankengängen geprägt. Im Vergleich dazu falle auf, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage über die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner (Nennung Verwandte) ausführlicher berichtet habe. Es wäre daher von ihm zu erwarten gewesen, über seine politischen Tätigkeiten detailliertere Angaben zu machen. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben könne ihm daher sein politisches Engagement im Iran nicht geglaubt werden.

Die von ihm ins Recht gelegten Bild- und Videoaufnahmen des (Nennung Verwandter), welche ihn und seine (Nennung Verwandte) beim (Nennung Tätigkeit) zeigen würden, seien als Beweismittel untauglich. Entweder seien die gefilmten Personen nicht eindeutig identifizierbar oder der Ort des Geschehens sei nicht erkennbar. Die (Nennung Beweismittel), gemäss welcher die Organisation Videoaufnahmen von ihm erhalten habe, die ihn bei seinen Aktivitäten gegen die iranische Regierung zeigten, sei nach dem Gesagten als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Auch die Auszüge aus dem (Nennung Chat-Dienst) und der Text neben dem Profilbild seiner (Nennung

D-6026/2020 Verwandte) seien als nicht beweiskräftig zu erachten, zumal der besagte Text ebenfalls als Gefälligkeit seiner (Nennung Verwandte) zu werten sei und die erwähnten Auszüge die vorgebrachten politischen Aktivitäten im Iran nicht zu beweisen vermöchten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Fahndung nach seiner (Nennung Verwandte) sich nicht darum bemüht habe, das bei ihm zuhause lagernde belastende Material zu vernichten oder seine (Nennung Verwandte) damit zu beauftragen. Da er abgesehen davon sein politisches Engagement nicht glaubhaft machen könne, sei nicht davon auszugehen, dass allfällig beschlagnahmtes Material ihn diesbezüglich belasten würde. Es liege die Vermutung nahe, dass die Hausdurchsuchung nicht aufgrund einer gegen ihn aus den geltend gemachten Gründen gerichteten Verfolgung stattgefunden habe. Im Übrigen stelle die legale Ausreise aus dem Iran ein weiteres Indiz gegen eine behördliche Verfolgung dar.

Zum exilpolitischen Engagement sei festzuhalten, dass sich aus den Beweismitteln offenkundig kein derart herausragendes Profil ergebe, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für deswegen im Iran gegen ihn eingeleitete behördliche Massnahmen. Die niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten seines (Nennung Verwandter) seien nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Auch die Asylvorbringen seiner (Nennung Verwandte) vermöchten keine gegen ihn gerichtete Verfolgung zu begründen. Gemäss Aktenlage seien die im ersten Asylverfahren von seiner (Nennung Verwandte) vorgebrachten Probleme nicht mehr aktuell. Sodann seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er aufgrund allfälliger politischer Aktivitäten seiner (Nennung Verwandte) eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Die Tatsache, dass diese in D._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, ändere daran nichts, zumal daraus nicht auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung zu schliessen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er habe sich bereits längere Zeit, mithin schon bevor ihn seine (Nennung Verwandte) auf C._______ aufmerksam gemacht habe, für (andere) politische Themen interessiert, was auch sein (Nennung Verwandter) bestätigt habe. Mit C._______ habe er erstmals eine Gruppierung erkannt, mit welcher er sich identifizieren und seinem Alter entsprechend habe engagieren können. Der Vorhalt, er habe seine politischen Aktivitäten nur vage und allgemein beschreiben können, sei unzutreffend. Er habe in den Befragungen seine Aktionen detailliert und nachvollziehbar geschildert. Er habe entge-

D-6026/2020 gen der vorinstanzlichen Auffassung seine Gedankengänge und Überlegungen geäussert, indem er angegeben habe, erstmals einigen regimekritisch eingestellten Klassenkameraden von C._______ erzählt zu haben. Er habe in diesen Personen Potential gesehen und sein Menschenverstand hätte es ihm nicht erlaubt, anderen Personen davon zu erzählen. Zudem sei in seinen Handlungen eine Steigerung erkennbar. So sei er zu Beginn niederschwellig aktiv gewesen, habe andere Leute geworben und (Nennung Gegenstände) beschriftet; mit der Zeit sei er dann stärker aktiv geworden und habe sich auf der Strasse engagiert. Die durchgeführten Aktionen habe er genau und authentisch beschrieben, welche von seinem (Nennung Verwandter) übereinstimmend bestätigt würden und sich mit den im Recht liegenden Video- und Bilddateien decke. Insoweit sei der Vorinstanz zuzustimmen, als er bei Nachfragen auf seine bisherigen Ausführungen verwies oder das Ausgeführte wiederholte. Er sei jedoch nur eine kurze Zeit respektive während (Nennung Dauer) aktiv gewesen, in denen er (...) Mal während (Nennung Dauer) auf die Strasse gegangen sei. Der vorinstanzliche Vorhalt bedeute nicht, dass die Aktionen so nicht stattgefunden hätten. Er könne lediglich nichts weiter ausführen, da er bereits alles erzählt habe. Zudem habe er erwähnt, er wolle seine Aktionen noch erweitern. Ausserdem sei es ihm neben dem Schulbesuch nicht möglich gewesen, sich noch stärker und von seinen (Nennung Verwandte) unbemerkt zu engagieren. Seine Erzählungen seien frei von Übertreibungen und würden keine Lügensignale aufweisen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe er seine innere Motivation für seine Aktivitäten aus seiner persönlichen Abneigung gegen das System und seinen Ansporn, sich für C._______ zu engagieren, in seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung deutlich gemacht. Weiter habe er dargelegt, auf welche Weise er sich in seiner Heimat über regimekritische Inhalte beziehungsweise über C._______ informiert habe. Zudem lasse die Vorinstanz sein Alter ausser Acht, wenn sie von ihm ein im gleichen Masse reflektiertes Handeln erwarte wie von einem erwachsenen Aktivisten. Er habe die mit seinem Engagement für C._______ verbundenen Risiken noch nicht wirklich abschätzen können; überdies sei der Aktivismus über Social Media einfacher, als die Teilnahme an Demonstrationen und dergleichen. Erst nach der Verhaftung seines (Nennung Verwandter) habe er realisiert, dass die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nicht genügt hätten und wie ernst die Lage tatsächlich gewesen sei. Sodann habe er weiter detailliert und erlebnisnah ausgeführt, was nach dem Telefonat mit seiner (Nennung Verwandte) respektive der Verhaftung von (Nennung Verwandter) aus seiner Sicht geschehen sei. Diese Schilderungen stimmten im Übrigen mit denjenigen seines (Nennung Verwandter) überein. Weiter seien die Ausführungen der

D-6026/2020 Flucht in sich logisch und nachvollziehbar, was von der Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen. Die Darlegungen betreffend das (Mobiltelefon) seiner (Nennung Verwandte) und der versuchten sexuellen Nötigung werde vom SEM nicht bestritten. Es gelinge ihm daher durchaus, seine politischen Aktivitäten detailliert zu beschreiben und glaubhaft darzutun. Der Vorhalt des SEM, die eingereichten Beweismittel seien zum Nachweis seiner Ausführungen untauglich, überzeuge nicht. Er sei aus Sicherheitsgründen auf den meisten Aufnahmen nicht zu erkennen oder er sei später weggeschnitten worden. Bei einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Bild- und Videoaufnahmen werde deutlich, dass er sehr wohl an seinem Wohnort politisch aktiv gewesen sei. Das Unterstützungsschreiben der C._______ stelle kein Gefälligkeitsschreiben dar, da bei Bekanntwerden von unbegründet ausgestellten Unterstützungsschreiben ein enormer Vertrauensverlust für diese grosse und professionelle Organisation resultierte.

Zum Vorhalt, es sei unglaubhaft, dass er den Iran verlassen habe, ohne vorher das ihn belastende und zuhause gelagerte Material zu vernichten, sei anzuführen, dass er aufgrund der gegebenen Umstände und der Zeitknappheit vor der Flucht keine Möglichkeit gehabt habe, die Dokumente zu vernichten. Auch habe er in dieser speziellen Situation nicht daran gedacht, seine (Nennung Verwandte) früher anzuweisen, dies zu tun, was nachvollziehbar sei. Da die Hausdurchsuchung unmittelbar nach der Rückkehr seiner (Nennung Verwandte) in das Haus stattgefunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Wohnung überwacht worden sei. Daher wäre eine Vernichtung von Beweismaterial ohnehin nicht möglich gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Hausdurchsuchung mit seinen Aktivitäten in Zusammenhang gestanden habe. Da er mehreren Vorladungen keine Folge geleistet habe und er nicht in der Wohnung angetroffen worden sei, sei die Familienwohnung versiegelt worden und es werde nach ihm gefahndet. Dass er und seine (Nennung Verwandte) den Iran hätten legal verlassen können, dürfte mit der unmittelbar angetretenen Flucht zusammenhängen, zumal die Anordnung einer allfälligen Ausreisesperre einige Zeit beansprucht hätte. Seine (Nennung Verwandte) sei mittlerweile in D._______ als Flüchtling anerkannt worden. Bei einer Rückkehr könnte er sich auch dem Vorwurf der Spionage konfrontiert sehen. Weiter sei er mit Blick auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auf Social Media aktiv, wo er eine öffentliche Seite für C._______ betreibe, auf der er auch Fotos von sich selber veröffentliche. Weiter sei er zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) in einem Bericht des (Nennung Fernsehsender) erschienen, in welchem

D-6026/2020 sie über die Opfer der Proteste im vergangenen Jahr gesprochen hätten. Ferner habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen, wo er an vorderster Front gestanden und auf Fotos und auf Social Media veröffentlichten Filmen ohne weiteres erkennbar sei. Bekanntermassen würden Online-Aktivitäten von Iranern im Ausland stark überwacht. Er sei daher auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, der Beschwerdeführer mache weitere exilpolitische Aktivitäten geltend. So enthielten die von ihm diesbezüglich eingereichten Fotos und Videos, auf welchen er identifizierbar sei und die über (Nennung Plattformen) und (Nennung Fernsehsender) veröffentlicht worden seien, regierungskritische Äusserungen seiner Person. Auf (Nennung Plattform) verwalte er zudem ein Profil für die oppositionelle Bewegung C._______. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Daran vermöchten auch die teilweise im Iran aufgenommenen Foto- und Videoaufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Aufnahmen – teilweise erkennbar sei, nichts zu ändern. So ergebe sich daraus nicht automatisch eine Verfolgung seitens der iranischen Behörden. Zudem seien die Aufnahmen erst nach seiner Ausreise veröffentlicht worden. Die Aufnahmen seien nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach er vor seiner Ausreise nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei, umzustossen. Neu sei zwar sein Name auf der besagten (Nennung Plattform) ersichtlich, wodurch er identifiziert werden könnte; die besagte Seite weise jedoch lediglich (Nennung Anzahl) Abonnenten auf, womit sie als niederschwellig einzustufen sei. Somit vermöge ihn sein politisches Engagement nicht aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herauszuheben und lasse ihn auch nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Des Weiteren sei auf die Erörterungen im angefochtenen Asylentscheid zu verweisen. Ferner bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für andere allfällig befürchtete Verfolgungsgründe. Zur angeführten Versiegelung der Familienwohnung im Iran infolge seiner politischen Aktivitäten sei anzuführen, dass auf dem eingereichten Video eine Wohnungstür zu sehen sei, welche versiegelt worden sei. Jedoch stehe angesichts der Ausführungen im angefochtenen Asylentscheid nicht fest, in welchem Zusammenhang dies geschehen sei. Auch aus den neu eingereichten Beweismitteln ergäben sich dafür keine konkreten Anhaltspunkte.

D-6026/2020 4.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer zur Entgegnung der Vorinstanz, wonach die teilweise erst mit der Beschwerdeschrift nachgereichten Aufnahmen erst nach seiner Ausreise veröffentlicht worden seien, an, die Rohdaten der Fotos und der Filme seien über das (Mobiltelefon) in die Hände des Mitarbeiters der Bank respektive des Arbeitskollegen seines (Nennung Verwandter) geraten. Mit einiger Wahrscheinlichkeit habe diese – auch dem Geheimdienst angehörende – Person noch vor seiner Ausreise die Behörden darüber orientiert. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Videoaufnahmen sei daher unerheblich. Er halte an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest, welche bezüglich der gemachten Filmaufnahmen differenziert und sehr detailliert ausgefallen seien und überdies mit verschiedenen Belegen hätten untermauert werden können. Unzutreffend sei ferner die vorinstanzliche Einschätzung, wonach seine Aktivitäten auf der (Nennung Plattform) als niederschwellig bezeichnet werden müssten. So sage die Anzahl der Abonnenten noch nichts darüber aus, wie viele Personen die Seite tatsächlich besuchen würden. Aus der Statistik im Video auf der eingereichten CD-ROM könnten die Zugriffe innerhalb einer Woche (Nennung Zeitraum) herausgelesen werden (Nennung Zugriffe). Auch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe fest, dass die iranischen Behörden mittels der Cyber Unit das Internet und Social Media eng und problemlos überwachen könnten. Dies zeige, dass er nicht bloss als ein unsichtbarer Mitläufer in einer grossen Masse der Unzufriedenen qualifiziert werden könne. Zudem hätten er und seine (Nennung Verwandte) kürzlich festgestellt, dass ihre Wohnung nach wie vor versiegelt sei, wie dem (Nennung Beweismittel) entnommen werden könne. Es verstehe sich von selbst, dass der Grund der Versiegelung nicht nachgewiesen werden könne; diese behördliche Massnahme reihe sich jedoch als weiteres Puzzlestück in das Bild der geschilderten Ereignisse, weshalb die behördlichen Beweggründe für die Versiegelung auf der Hand lägen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Diese formelle Rüge (im Sinne eines Eventualantrages) ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE

D-6026/2020 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) im (Nennung Zeitpunkt) für die neu gegründete Bewegung C._______ politisch zu engagieren begonnen und dabei im Namen derselben an öffentlichen Orten und Gebäuden regierungskritische Slogans gesprayt und entsprechende Flyer verteilt. In seinen Darlegungen nimmt der Beschwerdeführer immer wieder Bezug auf die Geschichte und die Aktivitäten seiner (Nennung Verwandte), die sich wie ein roter Faden durch seine Ausführungen ziehen. So sei es seine (Nennung Verwandte) gewesen, die ihn auf die erwähnte Bewegung aufmerksam gemacht habe; zudem führte er seine Aktivitäten für die C._______ jeweils zusammen mit

D-6026/2020 ihr aus. Ihre Aktionen seien vom (Nennung Verwandter) mit dem Handy gefilmt und später der C._______ weitergeleitet worden. Nachdem sein (Nennung Verwandter) seinem Vorgesetzten am Arbeitsplatz das alte Handy seiner (Nennung Verwandte) geschenkt habe, habe dieser Vorgesetzte infolge der weiteren Verwendung der auf diesem Handy installierten (Nennung Identifikation) seiner (Nennung Verwandte) ihre Tätigkeiten für die C._______ entdeckt, seine (Nennung Verwandte) erfolglos zu erpressen versucht und sie deswegen beide bei den iranischen Behörden denunziert. Dies habe in der Folge zu einer Durchsuchung der Wohnung der (Nennung Verwandte) und – nach ihrer gemeinsamen Ausreise – kurzum auch zu einer solchen seiner (Nennung Verwandte), mit denen er zusammen gelebt habe, geführt. Es ist deutlich ersichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die aus seiner angeführten politischen Tätigkeit resultierende angebliche behördliche Verfolgung mit dem Tatbeitrag seiner (Nennung Verwandte) eng verknüpft sind.

Indem sich das SEM im Rahmen seiner Argumentation darauf beschränkt, bei der Beurteilung der Asylvorbringen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten gesondert und losgelöst vom Gesamtkontext zu beurteilen, greift die vorinstanzliche Argumentation angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zum Tatbeitrag der (Nennung Verwandte) zu kurz. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 4 f.) wie insbesondere auch diejenigen in den ebenfalls vom 29. Oktober 2020 datierenden Asylentscheiden der (Nennung Verwandte) und des (Nennung Verwandter) (beide N [...], jeweils S. 5) lassen annehmen, dass das SEM die Darstellung der Geschehnisse betreffend die (Nennung Verwandte) offenbar nicht in Frage stellt, sei dies bezüglich der Entdeckung ihrer Aktivitäten durch die Verwendung der gleichen (Nennung Identifikation) seiner (Nennung Verwandte) oder des Umstandes, dass sowohl die Wohnung der (Nennung Verwandte) als auch die Wohnung der (Nennung Verwandte) – die letztere mindestens einmal in Anwesenheit von (Nennung Verwandte) und in der Folge noch ein zweites Mal – von den Behörden durchsucht wurde. Den Schilderungen von (Nennung Verwandte) zufolge haben die Sicherheitsbeamten sodann gezielt nur das Zimmer des Beschwerdeführers durchsucht, mehrere Sachen beschlagnahmt und in der Folge in Eile die Wohnung wieder verlassen (vgl. Anhörungsprotokoll [...] F50 und F73). Die diesbezüglichen Darlegungen der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers sind überdies in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen (vgl. Anhörungsprotokoll [...] F50, F55, F57-63, F68 ff.; Anhörungsprotokoll [...] [= act. B42/17] F42, F51, F57-76, F85, F91). Die Ausführungen von (Nennung

D-6026/2020 Verwandte) und der Umstand, dass sich die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers ihren Angaben zufolge im Iran weder gegen das Regime engagiert noch Probleme mit den Behörden gehabt hätten, lassen den Schluss zu, dass die angeführte Durchsuchung der Wohnung der (Nennung Verwandte) in erster Linie dem Beschwerdeführer gegolten haben muss. Es erscheint vor diesem Hintergrund naheliegend, dass der Vorgesetzte des (Nennung Verwandter) aufgrund des für ihn über das alte Handy seiner (Nennung Verwandte) einsehbaren Filmmaterials nicht nur die (Nennung Verwandte), sondern auch den Beschwerdeführer erkannt haben und entsprechend den Behörden gemeldet haben dürfte, andernfalls sich die isoliert auf den Beschwerdeführer bezogene Durchsuchung seiner persönlichen Gegenstände kaum erklären lassen dürfte. Mithin ergibt sich daraus ein Bezug zwischen der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers und jener seiner (Nennung Verwandte). Dementsprechend dürfte auch dem eingereichten Bild- und Videomaterial zum (Nennung Tätigkeiten im Iran) und demjenigen zu den exilpolitischen Tätigkeiten (...) eine andere Relevanz als im angefochtenen Entscheid beizumessen sein. Schliesslich hat das SEM auch nicht bezweifelt, dass die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers in D._______ Asyl erhalten hat. 5.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht für das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Betätigung nicht getrennt von den Vorbringen seiner (Nennung Verwandte) beurteilt werden kann. Vorliegend hat sich die Vorinstanz jedoch zu der seine (Nennung Verwandte) betreffenden Vorgeschichte, in welcher die angeführten Handlungen des Beschwerdeführers lediglich einen Teil darstellen, nicht geäussert und in diesem Zusammenhang auch keine weiteren sachdienlichen Abklärungen – zu denken wäre etwa an das Erhältlichmachen der Verfahrensakten der deutschen Asylbehörden der (Nennung Verwandte) – getroffen. 5.5 Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft hat, mithin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, und dies gleichzeitig auch eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen

D-6026/2020 rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Wenn das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen würde, hätte der Beschwerdeführer keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeschrift). Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE zuverlässig abschätzen lässt. Der Rechtsvertreter hat eine gemeinsame Beschwerdeschrift für das vorliegende Verfahren sowie für die Beschwerdeverfahren der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers (...) eingereicht. Da davon auszugehen ist, dass für die drei Beschwerdeverfahren jeweils der gleiche Aufwand aufgewendet wurde, ist der Gesamtaufwand auf alle drei Beschwerdeverfahren gleichmässig zu verteilen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die anteilsmässige Parteientschädigung im Umfang eines Drittels – welche von der Vorinstanz zu entrichten ist – vorliegend auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

D-6026/2020 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-6026/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-6026/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.02.2022 D-6026/2020 — Swissrulings