Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6026/2011 D6029/2011 Urteil v om 2 3 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien 1. A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), 2. B._______, geboren (…), Russland, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 6. Oktober 2011 / N (…).
D6026/2011 D6029/2011 Sachverhalt: A. Am 1. Juli 2008 reisten die Beschwerdeführer (Vater und Sohn) in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführer wurden vom BFM am 17. Juli 2008 im Transitzentrum D._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt (Kurzbefragung) und am 24. Juli respektive 5. August 2008 in E._______ zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). B. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend, ab seinem neunten Lebensjahr habe er in einem russischen Internat gelebt, indem künftige Kader des KGB (sowjetischer In und Auslandsgeheimdienst) ausgebildet worden seien. Im Alter von vierzehn oder fünfzehn Jahren habe er das Internat verlassen und sich fortan in F._______ aufgehalten. Ab dem Jahre 2000 habe er in G._______ gewohnt. Im Oktober 2006 habe er dem damaligen russischen Präsidenten Putin einen Brief geschrieben, weil er sich ziemlich sicher gewesen sei, Putin sei im gleichen Internat in die Parallelklasse gegangen. In der Folge sei er im Dezember 2006 zu Hause von zwei Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes des Präsidenten aufgesucht worden, die sich mit ihm ausführlich über seine Internatszeit unterhalten und seine Fotos und Unterlagen aus dieser Zeit mitgenommen hätten. Am 21. Januar 2007 sei er auf den folgenden Tag in die (…) Zentrale des russischen Inlandsgeheimdienstes (FSB) vorgeladen worden. Die Beamten des FSB hätten ihn nach weiteren Unterlagen aus seiner Zeit im Internat und seinen Kontakten zu Freunden aus dieser Zeit befragt. Nach dem Gespräch habe er eine Stillschweigeerklärung unterschreiben müssen. Zirka Mitte März 2007 seien drei Beamte bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm gesagt, er werde verdächtigt, einen Diebstahl begangen zu haben und das Diebesgut zu Hause versteckt zu haben. Anschliessend sei seine Wohnung von den Männern durchsucht worden, wobei sein Notizbuch, ein Foto und eine Kopie seines Briefes an Putin beschlagnahmt worden seien. Mitte Mai 2007 sei er von den Behörden aufgrund des angeblich von ihm begangenen Diebstahls auf den Polizeiposten respektive das Innenministerium vorgeladen worden, wo er verhört und misshandelt worden sei. Insbesondere sei er nach weiteren Dokumenten und Fotos
D6026/2011 D6029/2011 aus seiner Internatszeit sowie nach den Adressen seiner Verwandten gefragt worden. Nach drei Tagen habe man ihn wieder entlassen. Etwas später habe er einen Beschwerdebrief an das Sekretariat des Präsidenten geschickt, ehe er eine längere Dienstreise angetreten habe. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, seien Anfang November 2007 drei Beamte bei ihm zu Hause erschienen und hätten erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei habe man in seinem Schrank eine dort zuvor ohne sein Wissen versteckte Pistole gefunden. Deswegen sei er festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Auf Anraten seines Anwalts habe er schliesslich eingeräumt, er habe die Pistole gefunden beziehungsweise ein Freund habe sie ihm zur Aufbewahrung gegeben. Ende Januar 2008 sei er anlässlich einer Gerichtsverhandlung zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und sogleich aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Anfang Februar 2008 hätten ihn zwei Beamte des FSB mit einem Auto abgeholt. Während der Autofahrt sei es ihm gelungen, die Flucht zu ergreifen. Anschliessend habe er seinen Freund angerufen, der ihn mit seinem Auto abgeholt und in seinem Landhaus versteckt habe. Am 27. Juni 2008 habe er sich dort mit seinem Sohn (Beschwerdeführer 2) getroffen. Aufgrund dieser Ereignisse habe er zusammen mit seinem Sohn am 28. Juni 2008 mit der Hilfe eines Schleppers sein Heimatland per Auto verlassen und sei via Weissrussland und ihm ansonsten unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem zwei russischsprachige Briefe, einen russischen Inlandpass, eine Wohnsitzbestätigung sowie einen Geburtsschein zu den Akten. C. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter in F._______ gewohnt. Nachdem sein Vater (Beschwerdeführer 1) einen Brief an den russischen Präsidenten Putin geschrieben habe, hätten im April 2007 zwei Beamte des FSB seine Mutter aufgesucht und sie nach Unterlagen seines Vaters gefragt. Im Mai 2007 hätten Beamte des FSB dann die Wohnung durchsucht. Im November 2007 seien erneut Beamte des FSB zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Informationen über seinen Vater verlangt. Im Februar und Mai 2008 sei seine Mutter (telefonisch) von Beamten des
D6026/2011 D6029/2011 FSB nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt worden. Im Mai 2008 hätten ihn zwei unbekannte Personen zu Hause über seinen Vater ausgefragt, geschlagen und bedroht. Aus Angst habe er anschliessend das Haus nicht mehr verlassen. Am 25. Juni 2008 sei er mit dem Zug nach G._______ gefahren, um sich dort mit seinem Vater zu treffen. Am 28. Juni 2008 habe er schliesslich zusammen mit seinem Vater sein Heimatland verlassen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer 2 reichte im Verfahren vor der Vorinstanz einen russischen Inlandpass zu den Akten. D. D.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Oktober 2011 – eröffnet am 8. Oktober 2011 – stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D.b In der den Beschwerdeführer 1 betreffenden Verfügung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dieser habe im Verlaufe des Asylverfahrens zu den wesentlichen Punkten Aussagen gemacht, die durch zahlreiche Ungereimtheiten gekennzeichnet seien. Widersprüchlich seien beispielsweise seine Ausführungen zu seiner angeblichen Flucht während des Transports im Februar 2008. Dazu habe er in der Kurzbefragung ausgesagt, zwei FSBLeute hätten ihn zu Hause mit ihrem Wagen abgeholt. Während der Autofahrt sei ihm dann die Flucht gelungen. Einer der beiden Männer sei bereits beim allerersten Besuch bei ihm zu Hause gewesen. In der Anhörung habe er jedoch einen ganz anderen Verlauf des Vorfalls geschildert. Er sei damals von drei Leuten abgeholt und zur Miliz gebracht worden, wo er die Nacht verbracht habe. Erst am nächsten Tag habe er die Flucht aus dem fahrenden Auto ergriffen. Den ihm bereits bekannten Mann habe er erst am zweiten Tag im Auto gesehen. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer 1 nicht aufzulösen vermocht. Auch bezüglich seiner Festnahme im November 2007 und der anschliessenden Verurteilung habe der Beschwerdeführer 1 in den beiden Befragungen nicht kompatible Aussagen gemacht. Anlässlich der Kurzbefragung habe er ausgesagt, er sei damals von einem Offizier und zwei Beamten des FSB zu Hause
D6026/2011 D6029/2011 aufgesucht worden. In der Anhörung habe er jedoch von einem Offizier des FSB und zwei Beamten des Innenministeriums gesprochen. Anlässlich der Kurzbefragung habe er zudem vorgebracht, er habe in der Gerichtsverhandlung auf Rat seines Anwalts schliesslich eingeräumt, dass er die bei ihm beschlagnahmte Pistole zufällig gefunden habe, während er in der Anhörung geltend gemacht habe, sein Anwalt habe ihm geraten zu sagen, ein Freund habe ihm die Pistole zur Aufbewahrung übergeben. Überdies habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kurzbefragung ausgeführt, die Hausdurchsuchung vom März 2007 sei von einem Major des Innenministeriums und zwei zivil gekleideten Beamten des FSB durchgeführt worden. In der Anhörung habe er zunächst jedoch deutlich gesagt, dass ein Hauptmann, ein Major und lediglich ein Mann in Zivil dabei gewesen seien. Mit seinem erst auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit dieser beiden Aussagen erfolgten Erklärungsversuch, auch der Hauptmann sei in Zivil gewesen, habe er diesen Widerspruch nicht aufzuklären vermocht. Der Beschwerdeführer 1 habe ausserdem auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der konkreten Umstände bei seinem Verhör im Januar 2007 gemacht. Anlässlich der Kurzbefragung habe er nämlich ausgesagt, einer der ihn verhörenden Beamten habe die ganze Zeit in seinem Rücken gesessen, wohingegen er in der Anhörung erklärt habe, er habe beide Beamte in seinem Blickfeld gehabt. Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 kämen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf, zumal seine Vorbringen teilweise nachgeschoben und insgesamt realitätsfremd seien. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Anhörung mehrmals zu Protokoll gegeben, er sei im Zusammenhang mit einem Diebstahl von der Miliz belangt worden. Anlässlich der Kurzbefragung habe er diesbezüglich überhaupt nichts erwähnt, obwohl dieses Verfahren angeblich nur als Vorwand für die im Hintergrund stehenden eigentlichen Interessen des FSB gedient hätten. Es sei deshalb zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 dieses mit seinen Ausführungen über die Behelligung durch den FSB eng zusammenhängende Strafverfahren bereist in der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnen würde. Der Wahrheitsgehalt dieses ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten Vorbringens sei somit zweifelhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 wiesen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, er versuche eine angebliche Verfolgungssituation in den Dunstkreis der russischen Geheimdienste und deren allgemeine Praktiken einzubetten, ohne davon betroffen zu
D6026/2011 D6029/2011 sein. Angesichts der sicherlich zahlreich vorhandenen anderen Zeugen aus der Schulzeit von Putin erscheine das angebliche Vorgehen der russischen Geheimdienste kaum sinnvoll. Nicht nachvollziehbar sei auch die Passivität des Beschwerdeführers 1, welcher zahlreiche Behelligungen über sich habe ergehen lassen, ohne sich an einen Anwalt oder eine der zahlreichen in Russland operierenden Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, da erfahrungsgemäss tatsächlich Verfolgte den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen versuchten. Dies ganz im Gegensatz zum Verhalten des Beschwerdeführers 1, der bis zu seiner Ausreise aus Russland trotz Behelligungen durch die russische Polizei und ungeachtet der Verfolgung durch den russischen Geheimdienst, ohne ersichtlichen Grund zirka anderthalb Jahre habe verstreichen lassen. Seine vagen Aussagen zu seinem Reiseweg liessen ausserdem den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, womit die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen werde. Es könne nämlich weitestgehend ausgeschlossen werden, dass es ihm angesichts der strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden, von Russland über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowakei und/oder Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Beweismittel nichts, da sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers 1 nicht darzulegen vermöchten. Die von ihm selbstverfassten Briefe seien nicht geeignet, seine Vorbringen wirksam zu untermauern. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. D.c In der den Beschwerdeführer 2 betreffenden Verfügung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, er begründe seine Asylgesuch mit Behelligungen durch die Beamten des FSB. Die geltend gemachten Ereignisse stünden im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung seines Vaters durch den FSB und der von ihm geltend gemachten Vorfälle. Die Vorbringen seines Vaters hielten jedoch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb dessen Asylgesuch abgelehnt worden sei. Vor diesem Hintergrund entbehrten die eben auf diesem unglaubhaften Sachverhalt beruhenden Vorbringen des
D6026/2011 D6029/2011 Beschwerdeführers 2 jeglicher Grundlage und könnten folglich nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, an dieser Stelle auf zahlreiche Ungereimtheiten in seinen Aussagen einzugehen. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. E. Mit zwei separaten Beschwerden vom 3. November 2001 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Zudem seien die Dispositiv Ziffern 3 und 4 aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit den Rechtsmittelschriften reichten die Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein russischsprachiges Durchsuchungsprotokoll vom 6. November 2007 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), einen Auszug aus einem russischsprachigen Gerichtsbeschluss vom 24. Januar 2008 (inklusive deutscher Übersetzung), zwei russischsprachige Schreiben vom 26. und 27. Oktober 2011 (inklusive deutscher Übersetzung), eine deutschsprachige Zusammenfassung von zwei Briefen, zwei deutschsprachige Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 10. und 27. Oktober 2011 sowie mehrere russischsprachige Internetberichte (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung). F. Mit Zwischenverfügungen vom 9. November 2011 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, bis zum 24. November 2011 je einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen. G. Mit zwei identischen Eingaben vom 23. November 2011 ans Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses abzunehmen und ihnen die unentgeltliche
D6026/2011 D6029/2011 Rechtspflege zu gewähren sowie den Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Den Eingaben lagen zwei Fürsorgebestätigungen vom 11. November 2011 bei. H. Mit Zwischenverfügungen vom 1. Dezember 2011 wies der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und gewährte ihnen zur Bezahlung der ausstehenden Kostenvorschüsse eine Nachfrist von drei Tagen. Die Kostenvorschüsse gingen am 3. Dezember 2011 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren bezüglich des Beschwerdeführers 1 (Vater) und des Beschwerdeführers
D6026/2011 D6029/2011 2 (Sohn) zu vereinigen, weshalb vorliegend über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden ist. 1.4. Die Beschwerden sind frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen
D6026/2011 D6029/2011 (gut) verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 1/12 S. 10, A 2/9 S. 7, A 7/20 S. 18, A 9/10 S. 8). 5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Ziffern I, Bst. D.b und D.c vorstehend). Die Vorbringen in den Rechtsmittelschriften sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. Den Erwägungen des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere ist der Einwand, die angefochtene Verfügung reite "auf vollkommen unwesentlichen Kleinigkeiten" herum, unbegründet, da sich der Beschwerdeführer 1 in den Befragungen in wesentlichen Punkten seiner Schilderungen widersprüchlich äusserte. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer 1 die ihm vorgehaltenen Widersprüche habe auflösen können, trifft nicht zu. Die mit den Beschwerden eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Sachverhalt in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise ihre Asylvorträge zu stützen, zumal weder das Durchsuchungsprotokoll vom 6. November 2007 noch der Auszug aus dem Gerichtsbeschluss vom 24. Januar 2008 von der zuständigen russischen Behörde beglaubigt worden sind, weshalb Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente bestehen. Im Weiteren ist festzustellen, dass laut dem Durchsuchungsprotokoll vom 6. November 2007 ein Gewehr beschlagnahmt wurde, der Beschwerdeführer 1 aber immer von einer Pistole sprach, was die Echtheit dieses Dokuments zusätzlich als zweifelhaft erscheinen lässt. Da die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, deren Asylrelevanz zu prüfen. 5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist nachzuweisen, oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle einer Rückkehr nach Russland befürchten müssten. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat
D6026/2011 D6029/2011 demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
D6026/2011 D6029/2011 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
D6026/2011 D6029/2011 allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Weder die allgemeine Lage in Russland noch die persönliche Situation der Beschwerdeführer lassen im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Heimat ein soziales Beziehungsnetz, leben doch unter anderem die Halbschwestern des Beschwerdeführers 1 sowie die Mutter des Beschwerdeführers 2 nach wie vor in Russland (A 1/12 S. 3, A 2/9 S. 2). Zudem verfügt der Beschwerdeführer 1 über eine gute Ausbildung ([…]) sowie jahrelange Berufserfahrung, weswegen anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren und für sich und seinen Sohn sorgen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
D6026/2011 D6029/2011 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit den am 3. Dezember 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird mit den am 3. Dezember 2011 von den Beschwerdeführern zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: