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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2022 D-6020/2020

25. Februar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,013 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6020/2020

Urteil v o m 2 5 . Februar 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (…).

D-6020/2020 Sachverhalt: I. A. Eigenen Angaben zufolge verliessen A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihre beiden gemeinsamen Kinder C._______ und D._______, alle aserbaidschanische Staatsangehörige, am 22. Juli 2014 ihr Heimatland. Am 26. Juli 2014 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 20. August 2014 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 26. April 2016 fand deren Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei 1992 von F._______ in Karabach nach G._______ geflohen und habe ab 2003 angefangen, sich für Politik zu interessieren. Seit März 2003 sei er ein aktives Mitglied der Oppositionspartei Müsavat Yeni (nachfolgend: Müsavat-Partei) und habe jeweils an Sitzungen und weiteren politischen Aktionen teilgenommen. Aufgrund dessen sei er oft einige Stunden, einen Tag oder mehrere Tage inhaftiert worden: Anlässlich einer Veranstaltung zu den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2003 sei er geschlagen und in der Folge neun Tage inhaftiert worden. Im Dezember 2003 sei er während neun respektive zehn Tagen und im Mai 2014 während fünfzehn Tagen inhaftiert und dabei auch misshandelt worden. Einige Male sei er auch von zu Hause aus verhaftet und mitgenommen worden, so etwa in den Jahren 2008, 2010 und 2013, zudem sei er von den Behörden beobachtet worden. Die ganze Familie sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit verschiedentlich unter Druck gesetzt worden und auch in anderen Lebensbereichen – wie im Krankenhaus oder in der Schule – seien sie diskriminiert worden. Seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2013 habe sich die Situation zusätzlich verschlechtert. Er sei in diesem Jahr drei oder fünf Tage festgehalten und geschlagen worden. Am 17. Juli 2014 sei der Sohn des ehemaligen Parteivorsitzenden wegen angeblichen Drogenbesitzes verhaftet respektive entführt worden. Am 21. Juli 2014 habe er (der Beschwerdeführer) von dieser Inhaftnahme erfahren

D-6020/2020 und zusammen mit rund zwanzig anderen Personen mittels einer Demonstration vor der Polizeiwache die Freilassung des Betroffenen verlangt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zusammen mit einigen anderen Personen festgenommen, inhaftiert und geschlagen worden. Die Polizisten hätten ihnen gedroht, dass sie die nächsten seien, welche wegen angeblichen Drogenbesitzes verhaftet und für mehrere Jahre inhaftiert würden. In der Nacht sei er zwar wieder freigelassen worden. Der ehemalige Parteivorsitzende habe daraufhin allen Beteiligten geraten, nach Möglichkeit umgehend das Land zu verlassen, was der Beschwerdeführer getan habe. Wenige Tage nach seiner Ausreise sei ein weiterer Aktivist wegen angeblichen Verkaufs von Drogen in Haft genommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, hätten ihn Polizisten mittels Vorladungen gesucht. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und machte geltend, sie sei mehrmals von verschiedenen Personen, so etwa am Arbeitsplatz, aufgefordert worden, ihren Mann dazu zu bringen, dass dieser mit seinen politischen Aktivitäten aufhöre. Zudem sei sie wiederholt von verschiedenen anderen Seiten unter Druck gesetzt worden. Ferner sei ihr Sohn von dessen Lehrerin schlecht behandelt und geschlagen worden, so dass er die Schule habe wechseln müssen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: - Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers; - Führerschein des Beschwerdeführers; - Zwei Presseausweise des Beschwerdeführers von 2013 und 2014; - Parteiausweis der Müsavat-Partei vom 29. August 2003; - Ausweis des Beschwerdeführers für die Präsidentschaftswahlen 2013; - Eheschein; - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin; - Arbeitsausweis der Beschwerdeführerin; - Geburtsurkunde des Sohnes C._______; - Geburtsurkunde der Tochter D._______; - Verschiedene Haftbestätigungen sowie Bestätigungen der Behelligungen (durch die Partei ausgestellt); - Polizeivorladungen vom 14. Oktober 2013 und vom 28. Oktober 2013; - Bestätigung einer Zahlung einer Busse wegen Demonstrationsteilnahme vom 28. Mai 2014;

D-6020/2020 - Haftbestätigung des Gerichts vom 29. Dezember 2013; - Gerichtsentscheid betreffend die Ingewahrsamnahme vom 6. Mai 2014; - Bericht der Organisation (…) vom 8. Mai 2014; - Ärztlicher Bericht betreffend erlittene Verletzungen vom 11. April 2013; - Zeitungsartikel den Beschwerdeführer betreffend vom 7. Mai 2014; - Diverse Fotos; - Notfallbericht des Spitalzentrums H._______ vom 30. Dezember 2015. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3722/2016 vom 15. November 2018 gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: - Bestätigung des Schulleiters des Kindergartens und der Primarschule I._______ vom 2. November 2018 betreffend den Sohn C._______; - Referenzschreiben der Klassenlehrerin betreffend den Sohn C._______; - Bestätigung des Volksschulamts, Heilpädagogisches Schulzentrum (…), vom 6. November 2018 betreffend die Tochter D._______; - Bericht von Dr. med. J._______, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Januar 2019 betreffend die Tochter D._______; - Referenzschrieben von K._______ vom 5. November 2018 betreffend die Beschwerdeführerin; - Bericht des Kantonsspitals L._______ vom 4. April 2018 betreffend die Beschwerdeführerin; - Bericht des Kantonsspitals L._______ vom 24. April 2018 betreffend die Beschwerdeführerin;

D-6020/2020 - Bericht des Kantonsspital M._______ vom 9. Oktober 2018 betreffend die Beschwerdeführerin; - Bericht des Facharztes N._______ / O._______, Praxis für Psychotherapie und Psychiatrie GmbH, vom 27. November 2018 betreffend die Beschwerdeführerin. F. Die Vorinstanz gelangte mit Anfrage vom 15. Mai 2020 an die Schweizerische Botschaft in G._______ und bat diese, unter Wahrung der gebührenden Diskretion, Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend, durchzuführen. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2020 beantwortet. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Klassenlehrers von C._______ vom 25. Juni 2020 und ein Schreiben des heilpädagogischen Schulzentrums M._______ vom 6. Juli 2020 D._______ betreffend zu den Akten. H. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2020 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung gewährt, wobei deren wesentliche Inhalte zusammengefasst wurden. I. I.a Mit Eingabe vom 24. August 2020 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage und ersuchten um Zustellung einer Kopie der eingereichten Presseausweise, um sich auch zu diesen äussern zu können. I.b Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Presseausweisen. J. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. K. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. November 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim

D-6020/2020 Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei ihnen Einsicht in die Botschaftsabklärung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtliche Rechtsverbeiständung. L. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2020 bestätigt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020, welche den Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-6020/2020 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-6020/2020 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Festnahmen, welche zwar teilweise mit Schlägen einhergegangen seien, meistens bereits nach wenigen Stunden oder Tagen wieder freigelassen worden sei. Diese Handlungen der aserbaidschanischen Behörden seien zu wenig intensiv und würden die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht erfüllen. Es handle sich dabei vielmehr um Einschüchterungsversuche und Abwehrmassnahmen denn um ein tatsächliches Interesse der Behörden am Beschwerdeführer. Auch die von ihm geschilderten längeren Festnahmen seien letztmals im Oktober 2003 (während neun Tagen) und im Mai 2014 (während fünfzehn Tagen) erfolgt und er habe deswegen keine weiteren Konsequenzen erlitten. Sodann seien die Inhaftierungen

D-6020/2020 nicht ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen und er habe diese beiden anlässlich der BzP nicht einmal erwähnt. Auch in Bezug auf die Protestaktion vom 21. Juli 2014, welche zum Ziel gehabt habe, die Freilassung des verhafteten Sohns eines Bekannten zu erwirken, sei keine zukünftige Verfolgungsmassnahme seitens der aserbaidschanischen Behörden ersichtlich. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Polizei ihm gedroht habe, ihn als nächsten zu verhaften und er sei nach seiner Ausreise von der Oberpolizei gesucht sowie vorgeladen worden, jedoch hätten die Behörden zuvor mehrmals die Gelegenheit gehabt – spätestens während der Protestaktion am 21. Juli 2014 – ihn zu verhaften, wäre ein tatsächliches Interesse an einer längeren Festnahme vorgelegen. Des Weiteren habe er nicht schlüssig darlegen können, weshalb er gerade aufgrund dieser Protestaktion sein Heimatland verlassen habe, zumal er bereits zuvor mehrmals mitgenommen und verhaftet worden sei, ohne sich dazu veranlasst zu sehen, deswegen auszureisen. Zudem sei es ihm nicht gelungen, die aktuelle behördliche Suche nach ihm zu belegen. Auch seine politische Tätigkeit bei der Müsavat-Partei, bei welcher er als einfaches Mitglied an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe, begründe kein besonderes behördliches Interesse an ihm. 5.1.2 Sodann seien die eingereichten Beweismittel geprüft und eine Botschaftsanfrage in Auftrag gegeben worden. Die Ergebnisse hätten ergeben, dass in den Medien, in welchen üblicherweise Verhaftungen von politischen Aktivisten namentlich veröffentlicht würden, keine Meldung den Beschwerdeführer betreffend gefunden worden sei. Verschiedenen Internetseiten sei jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sogenannte «Mitnahmen», welche von tatsächlichen Verhaftungen zu unterscheiden seien, erlitten habe. Weiter habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass die eingereichten Gerichtsdokumente unübliche Merkmale aufweisen würden (…) und, dass Vorladungen für politische Aktivisten nicht – wie vom Beschwerdeführer geschildert – schriftlich, sondern vielmehr telefonisch erfolgten. Ferner sei er weder als politischer Aktivist noch als Medienschaffender in seinem Heimatland bekannt. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung diesbezüglich weiter aus, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingegangene Stellungnahme zur Botschaftsabklärung überzeuge insgesamt nicht. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seiner Bekanntheit in den Medien erklärt, dass er einen Zeitungsartikel über ihn bereits im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht habe und die Internetlinks weiterer Medienberichte nicht mehr abrufbar seien, obwohl zu dieser Zeit oft über ihn berichtet worden sei. Auch

D-6020/2020 würden regiemetreue Medien nicht von jeder Verhaftung berichten und es sei falsch, dass er nur den Vorfall vom 21. Juli 2014 geltend gemacht habe. Sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerdeschrift habe er über mehrere Vorfälle mit den Behörden gesprochen. Dem Bericht der (…) vom 6. Mai 2014 sei zwar zu entnehmen, dass er an diesem Tag verhaftet worden sei, jedoch gehe aus dem Artikel nicht hervor, dass er kurz darauf wieder freigelassen worden sei. Da sich dieser Bericht mit seinem Verhaftungsdatum decke, sei es nicht abwegig, dass seine Verhaftung kurz danach verfügt worden sei. Ausserdem habe er ausgeführt, dass behördliche Vorladungen dann versendet würden, wenn die betreffende Person telefonisch nicht erreichbar sei, was bei ihm der Fall gewesen sei. Weiter sei es nicht möglich gewesen, den entsprechenden Link zum Bericht der British Broadcasting Corporation (BBC) zu öffnen, deshalb habe er hierzu auch keine Stellung nehmen können. Ferner würde in Aserbaidschan die Rechtsprechung erstinstanzlicher Gerichte im Internet nicht veröffentlicht. Hinsichtlich der eingereichten Urteile sei zu erwähnen, dass nur diejenigen der Appellationsgerichte über die entsprechende Kopfzeile verfügten, nicht jedoch diejenigen der erstinstanzlichen Urteile. Zudem fehle auf beglaubigten Kopien von Urteilen oftmals die jeweilige Unterschrift. Schliesslich sei festzuhalten – so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme weiter –, dass er ein aktives Mitglied der Müsavat-Partei gewesen sei, die Medien jedoch nicht über jede Aktivität von ihm berichtet hätten. Die Vorinstanz erklärte, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Stellungnahme nicht habe glaubhaft machen können, über ein relevantes politisches Profil zu verfügen. Seine Festnahme im Mai 2014 werde durch den eingereichten Zeitungsartikel zwar belegt, jedoch sei aufgrund dieser Mitnahme nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Seine Erklärung, dass die angegebenen Links zu weiteren Medienberichten gelöscht worden seien, müsse als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Seine Mitgliedschaft bei der Müsavat-Partei werde grundsätzlich nicht in Frage gestellt, jedoch würden die eingereichten Schreiben der Partei kaum Beweiswert aufweisen. Auch habe er es unterlassen, anlässlich des Gewährung des rechtlichen Gehörs detailliert über seine Parteiaktivitäten zu berichten und habe lediglich auf die Anhörungsprotokolle und die eingereichten Schreiben verwiesen. Zu den beiden eingereichten Presseausweisen habe er einzig erklärt, dass er kein Medienschaffender sei und die Ausweise erhalten habe, um im Vorfeld der Wahlen ungehindert an Informationen zu gelangen. Insgesamt sei aufgrund der verfügbaren Fakten sowie der Er-

D-6020/2020 gebnisse der Botschaftsanfrage nicht anzunehmen, dass er ein exponiertes Profil aufweise und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 5.1.3 Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern wegen denjenigen ihres Ehemannes ausgereist sei. Die von ihr erwähnten Druckversuche, damit sich ihr Ehemann aus der Politik zurückziehe, und die diesbezüglich erwähnten Diskriminierungen seien nicht asylrelevant. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, dass ihre Asylvorbringen sehr wohl asylrelevant seien. Die im Mai 2014 erfolgte Haft des Beschwerdeführers sowie seine in diesem Zusammenhang erlittenen Misshandlungen seien fotografisch festgehalten worden und somit belegt. Unter Beachtung seiner mehrmaligen, jedoch kurzzeitigen Verhaftungen während mehrerer Jahre sowie des psychischen Drucks, welcher sich darin gezeigt habe, dass er wegen seiner Stellenverluste in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, seien seine Vorbringen flüchtlingsrelevant. Auch habe die Beschwerdeführerin jahrelangen stetigen Druck wegen den regierungskritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers an ihrem Arbeitsplatz und mit Lehrpersonen ihrer Kinder erleiden müssen. Insgesamt würden die zahlreichen Verhaftungen, welche mit psychischen und physischen Misshandlungen einhergegangen seien, sowie der ständige psychische Druck durch die aserbaidschanische Gesellschaft sehr wohl Asylrelevanz aufweisen. 5.2.2 Dem Vorhalt einer fehlenden zukünftigen staatlichen Verfolgung und mangelnder Beweise für eine bevorstehende Verhaftung sei entgegenzusetzen, dass sich seit seiner letzten Verhaftung die Lage für den Beschwerdeführer und die Mitglieder der Müsavat-Partei drastisch verschlechtert habe. Die aserbaidschanische Regierung habe die Verfolgung von Regimekritikern intensiviert und unliebsame Personen – wie etwa den Sohn eines Parteigenossen – unter fiktivem Vorwand verhaftet und mittels unfairen Verfahren zu hohen Haftstrafen verurteilt. Dieses Vorgehen der aserbaidschanischen Behörden gegenüber Menschenrechtsaktivisten sei auch vom europäischen Parlament kritisiert worden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach der Drohung, er werde als nächster in ein solches Verfahren verwickelt, erscheine dementsprechend realistisch. Es sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine langjährige

D-6020/2020 Strafe unter falschem Vorwand drohe. Diese Befürchtung respektive das aktuelle behördliche Interesse an ihm werde durch seine Schilderungen, er sei drei Tage nach seiner Ausreise gesucht worden und habe eine Vorladung erhalten, bekräftigt. 5.2.3 In Bezug auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass er zwar formell ein einfaches Mitglied der Müsavat-Partei, jedoch überdurchschnittlich aktiv gewesen sei und an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstration teilgenommen, sowie diese teilweise mitorganisiert habe. Zudem habe er zwei Mal einen der begehrten, limitierten Presseausweise seiner Partei erhalten, um als Wahlbeobachter agieren zu können. Aufgrund seiner Parteiaktivitäten und den mehrmaligen Festnahmen sei er als besonders aktives Mitglied herausgestochen und dadurch den Behörden aufgefallen, zumal verschiedenen Berichten zufolge Mitglieder der Müsavat-Partei im Fokus der Behörden stünden. Zudem sei es fraglich, ob die Stellung innerhalb der Partei tatsächlich massgebend sei, zumal neueren Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, politische und religiöse Aktivisten aufgrund falscher und unfairer Verfahren inhaftiert und strafrechtlich verfolgt worden und deshalb ausser Landes geflohen seien. Zudem habe sich die Strategie gegenüber politisch aktiven Personen geändert und die bislang kurzen Haftstrafen seien langen Haftstrafen gewichen. 5.2.4 Zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage liessen die Beschwerdeführenden ausführen, dass es zwar zutreffe, dass politische Aktivisten in Aserbaidschan telefonisch vorgeladen würden, jedoch habe der Beschwerdeführer erklärt, dass eine schriftliche Vorladung in dem Falle erfolge, wenn die betreffende Person telefonisch nicht erreichbar sei. Deshalb liege in seinem Fall eine solche Vorladung vor. Bezüglich der Haftbestätigungen und der Gerichtsurteile sei zu erwähnen, dass es allgemein äusserst schwierig sei, die betreffenden Dokumente (in vollständiger Form) zu erhalten. Oft seien die Gerichtsurteile willentlich mit formellen Mängeln behaftet, um Rechtsmittelverfahren vereiteln zu können. Dem Vorhalt, er habe nicht belegen können, dass erstinstanzliche Urteile nicht veröffentlicht würden und dass diese nicht dieselbe Kopfzeile wie Urteile der Appellationsgerichte aufweisen würden, sei entgegenzuhalten, dass auch die Vorinstanz ihre Gegenbehauptung nicht habe nachweislich darlegen respektive keine überprüfbaren diesbezüglichen Quellen habe nennen können. Sodann würden die wenigen Beiträge über den Beschwerdeführer im Internet sein politisches Engagement nicht ausschliessen.

D-6020/2020 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungs- und Verhaftungsmassnahmen des Beschwerdeführers und die auf die Beschwerdeführerin verübten Druckversuche sowie die verschiedenen geltend gemachten Diskriminierungen keine genügende Intensität im Sinne des Asylgesetzes aufwiesen und dementsprechend nicht asylrelevant seien.

Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das politische respektive oppositionelle Engagement des Beschwerdeführers als erstellt gilt. Seine Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten seit 2003 – wie etwa zahlreiche Teilnahmen an Kundgebungen, seine Funktion als Wahlbeobachter beziehungsweise als (temporärer) Journalist während der Wahlen 2013 und 2014 – enthalten zahlreiche Realkennzeichen (vgl. act. A16/23, F60-68, F91-92) und sind ausserdem anhand der diversen eingereichten Beweismittel belegt (verschiedene Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an Kundgebungen und anlässlich einer Verhaftung zu sehen ist, Mitgliederausweis der Müsavat-Partei, Bestätigungsschreiben vom 10. August 2016 bezüglich seines langjährigen Engagements von ehemaligen Parteikollegen, Wahlbeobachterausweis des Jahres 2013, zwei Presseausweise für (…) der Jahre 2013 und 2014). Auch gilt es anhand der eingereichten Parteibestätigungen und verschiedenen Fotos als erstellt, dass er Opfer diverser, teilweise kurzzeitiger Festnahmen geworden ist (vgl. act. A16/23, F99 ff., F117). Diese Vorbringen werden im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Auch wenn praktisch keine Informationen zu seiner Person im Internet gefunden werden konnten, wurde in der entsprechenden Botschaftsabklärung auf zwei Internetseiten verwiesen, auf welchen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wurde (vgl. A38/1). Ferner ist an der Authentizität des in den Akten liegenden originalen Zeitungsausschnitts vom 7. Mai 2014, in welchem der Beschwerdeführer namentlich als verhafteter Journalist für (…) erwähnt wurde, nicht zu zweifeln. Des Weiteren steht im selben Zeitungsartikel, dass er und die anderen Verhafteten zwar am selben Tag wieder freigelassen worden seien, jedoch ist es in Aserbaidschan durchaus möglich, dass eine Person gleichentags festgenommen und verurteilt wird (vgl. Urteil des BVGer D-3959/2016 vom 27. Juni 2018 Bst. E.a). Seine anschliessende Festnahme und die Inhaftierung von fünfzehn Tagen, welche durch den eingereichten Gerichtsentscheid des Rayons P._______ vom 6. Mai 2014 (Beweismittel 11) belegt wird, sind somit als durchaus glaubhaft zu erachten. Dass gemäss der Botschaftsanfrage die Gerichtsdokumente eher unüblich

D-6020/2020 aussähen und zudem keine Informationen zu Verhaftungen des Beschwerdeführers gefunden werden konnten, vermag im ersten Augenblick etwas seltsam erscheinen, aus der Botschaftsabklärung geht aber ebenfalls hervor, dass aus Datenschutzgründen keine weitergehenden diesbezüglichen Abklärungen getätigt worden sind (vgl. A38/1), obwohl detailliertere Abklärungen auch aus datenschutzrechtlicher Sicht hätten erfolgen können (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-3959/2016 vom 27. Juni 2018 E. 5.5). Insgesamt können der Botschaftsabklärung somit keine konkreten Hinweise darauf entnommen werden, dass es sich bei den Gerichtsdokumenten nicht um authentische Dokumente handelt. Es ist demnach grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts auszugehen.

6.2 Vor dem Hintergrund der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement kann – lediglich, weil er dies selber protokollieren liess – nicht leichthin angenommen werden, dass es sich bei ihm – wie von der Vorinstanz behauptet – um ein einfaches Parteimitglied handelt, welches die Aufmerksamkeit der Behörden nicht auf sich gezogen hätte. Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nach Art. 3 AsylG beruht, auf die Perspektive des Verfolgers an. Es ist nicht entscheidrelevant, ob die verfolgten Personen die Eigenschaft, welche für die Verfolgung ursächlich ist, tatsächlich besitzen; entscheidend ist vielmehr, dass der Verfolger seinen Opfern diese Eigenschaft (richtigeroder fälschlicherweise) zuschreibt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.5.2.1). Aus seinen langjährigen politischen Aktivitäten und den zahlreichen Verhaftungen geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Visier der Behörden gestanden hat und subtilen und weniger subtilen Massnahmen ausgesetzt gewesen war. Auch die geltend gemachten verschiedenen Einschüchterungsversuche politisch aktiver Personen und von Mitgliedern der Müsavat-Partei erweisen sich als nicht unübliche Repressionen gegen politisch unerwünschte Personen (vgl. Urteile des BVGer D-3959/2016 vom 27. Juni 2018 E. 6.1, E-1820/2009 vom 3. September 2012 E. 5). Deshalb kann auch der Begründung der Vorinstanz, dass es sich bei den behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer lediglich um «Einschüchterungs- und Abwehrmassnahmen» gehandelt habe, nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer während Jahren zahlreiche kurzzeitige und längere Inhaftierungen erdulden musste (vgl. act. A16/23, F99 ff. F117), welche zudem anhand der Schreiben der Müsavat-Partei dokumentiert sind (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2013, 9. und 14. April 2014, 2. Mai 2014) und im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht explizit in Zweifel ge-

D-6020/2020 zogen wurden. Schliesslich erscheint es vor dem Länderkontext von Aserbaidschan nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – wie ihm vor seiner Ausreise von den Behörden gedroht worden war – befürchten musste, unter falschen Vorwänden inhaftiert und verurteilt zu werden. Verschiedenen Berichten zufolge wurden schwerwiegende Verstösse anlässlich der Wahlen und ein zunehmend autoritärer Regierungsstil sowie eine zunehmende Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Pressefreiheit festgestellt. Der seit 2003 amtierende Präsident wurde wieder gewählt und bleibt bis 2025 in seinem Amt (vgl. Organisation for Security and Cooperation in Europe [OSCE], Azerbaijan, Early Presidential Election, 11. April 2018: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, 12. April 2018, https://www.osce.org/odihr/elections/azerbaijan/377617? download=true; Freedom House, Nations in Transit 2018 – Azerbaijan, 11. April 2018, am 17. Januar 2022). Zur Pressefreiheit in Aserbaidschan berichten Reporter ohne Grenzen, dass regierungskritische Journalisten unter dem Vorwand von Drogenbesitz oder Steuerhinterziehung oder anderen fiktiven Vorwänden verurteilt werden, um sie mundtot zu machen (vgl. Reporters sans Frontiers [RSF], Azerbaijan, 2017, https://rsf.org/en/azerbaijan; https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2020/07/02/ algemeen-ambtsbericht-azerbeidzjan-van-juli-2020/ EN –Algemeen+ ambtsbericht+Azerbeidzjan+ 2020-07.pdf S. 39 m.w.H., abgerufen am 17. Januar 2022). Die Lage hat sich seither sogar noch verschlechtert. Gemäss aktuellen Berichten seien zahlreiche Mitglieder der Müsavat-Partei zwischen 2016 und Februar 2021 verhaftet worden (vgl. https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/2104_aze_parti_musavat_126502_web.pdf; https:// www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/ documenten/ambtsberichten/2021/09/14/algemeen-ambtsbericht-azerbeidzjan-van-september-2021/Algemeen+ambtsbericht+Azerbeidzjan +2021-09.pdf; https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2020/07/02/algemeen-ambtsbericht-azerbeidzjan-van-juli-2020/EN-Algemeen+ambtsbericht+Azerbeidzjan+2020-07. pdf, S. 40; alle abgerufen am 17. Januar 2022).

Beim vorliegenden Sachverhalt ist bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte im Lichte von Art. 3 AsylG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates geweckt hat und dass die wiederholten Übergriffe und Drohungen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, welche die Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen als objektiv begründet erscheinen lassen.

https://www.osce.org/odihr/elections/azerbaijan/377617?%20download=true

D-6020/2020 6.3 Die Beschwerdeführerin machte hingegen keine eigenen Asylgründe geltend, sondern gab an, wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist zu sein (vgl. act. A17/10, F35, F48, F59). Der auf sie ausgeübte psychische Druck seitens ihres Arbeitgebers, der Lehrkräfte des Sohnes und der Familie, den Beschwerdeführer von seinen politischen Aktivitäten abzubringen respektive ihn zu verlassen, stellen keine genügend begründete Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung dar (vgl. act. A 17/10, F46-50; A7/15, F7.01, F7.02). Die Beschwerdeführerin und die Kinder C._______ und D._______ erfüllen demnach die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise auf das Vorhandensein von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen, und ihnen ist Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'170.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6020/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'170.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

Versand:

D-6020/2020 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2022 D-6020/2020 — Swissrulings