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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2010 D-6019/2006

4. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,832 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-6019/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), China, vertreten durch lic. iur. Niklaus J. Fischer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6019/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. März 2006 (...). Nach einem Aufenthalt von (...) gelangte er von dort mithilfe eines Schleppers und im Besitz von gefälschten Reisepapieren (...) in ein ihm unbekanntes europäisches Land und (...) am 15. Mai 2006 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in (...) um Asyl nach. Am 23. Mai 2006 wurde er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum erstmals befragt. Am 15. Juni 2006 wurde er ebenfalls in (...) durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf (...), wo er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Ein paar Tage vor (...) habe ihm (...) eine Video-CD mit der vom Dalai Lama (...) anlässlich des (...) Festes (...) gehaltenen Rede gegeben. Darin habe dieser das Tragen von Tierpelzen kritisiert und das Volk gebeten, keine Tiere mehr ihres Felles wegen zu töten. Nachdem er sich das Video zu Hause angeschaut habe, habe er zusammen mit (...) Kollegen beschlossen, diese Botschaft des Dalai Lama auch anderen Personen zugänglich zu machen. Anlässlich eines Feiertags (...) hätten viele Tibeter das Kloster (...) besucht. Er und seine vier Kollegen hätten die dort anwesenden Personen eingeladen, das Video des Dalai Lama anzuschauen. Daraufhin hätten sich etwa (...) Personen im Innenhof des in der Nähe gelegenen Hauses eines der (...) Kollegen versammelt und das Video angeschaut. Alle seien traurig über die Worte des Dalai Lama gewesen und hätten sich zudem geschämt, weil viele von ihnen anlässlich der Feiertage wertvolle Pelze getragen hätten. Diese hätten sie auf der Stelle verbrannt. In der Folge seien die Leute nach Hause gegangen, während nur er und seine (...) Kollegen zurückgeblieben seien. Daraufhin seien (...) Polizisten in das Haus gekommen, welche die (...) Anwesenden angeschrien, geschlagen und zweien der (...) Kollegen Handschellen angelegt hätten. Als einer der Kollegen geschrien habe, dass sie „abhauen“ sollten, sei er zusammen mit (...) anderen Kollegen ohne Handschellen weggerannt. Sie hätten sich in Sicherheit gebracht. Daraufhin habe er sich direkt zu (...) begeben. Tags darauf sei er (...) nach (...) gereist und bei einem dort D-6019/2006 wohnhaften Kollegen untergetaucht. (...) habe er erfahren, dass Beamte nach ihm suchen würden. Zudem habe (...) gehört, dass die beiden festgenommenen Kollegen ins Gefängnis von (...) gebracht worden seien; zudem seien Gerüchte umgegangen, wonach sie dort exekutiert worden seien. Aus Angst um sein Leben sei er nach einigen Tagen von (...) nach (...) weitergereist, von wo aus er in der Folge in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte (...) zu den Akten. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer die Umstände, unter denen er der Festnahme entgangen sei, widersprüchlich dargelegt. Dasselbe gelte für den Zeitpunkt, zu dem er am Tag der Videovorführung sein Heimatdorf (...) verlassen habe. Auch habe er während der direkten Bundesanhörung bei der freien Schilderung nicht erwähnt, dass die bei der Videovorführung anwesenden Personen im Anschluss daran (...) von wertvollen Pelzen verbrannt haben sollen. Seine Ausführungen zu den Vorfällen im Haus des Kollegen, insbesondere ab dem angeblichen Eintreffen der (...) Polizisten und zur angeblichen Flucht aus dem Haus, seien bei der direkten Bundesanhörung detailarm und repetitiv ausgefallen. Zudem sei er trotz wiederholter Aufforderung nur ungenügend in der Lage gewesen, zu beschreiben, wie die (...) Anwesenden die Video- Botschaft im Innenhof des Hauses seines Kollegen angeschaut haben sollen. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz D-6019/2006 aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass allfälliger Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Erlass allfälliger Verfahrenskosten) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesamt habe seine Tibet-Praxis in Kenntnis der neuesten Rechtsprechung der ARK (Koordinationsurteil der ARK vom 13. Dezember 2005, veröffentlicht in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1) angepasst und das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2006 dementsprechend entschieden. Tibeterinnen und Tibeter, die auf illegalem Weg aus China mehr oder weniger direkt in die Schweiz gereist seien, ein Asylgesuch gestellt hätten, aber erst seit kurzer Zeit ausserhalb der Heimat lebten, müssten im Fall einer Rückkehr allein deswegen mit keiner Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn rechnen. Der Vollzug ihrer Wegweisung sei jedoch zur Zeit aufgrund der allgemeinen Situation der Tibeterinnen und Tibeter in China nicht zumutbar. Sie würden wegen Unzumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Sodann bemängle der Beschwerdeführer das Verhalten der Befragerin während der Erstbefragung vom 23. Mai 2006. Es könne sein, dass es während dieser Erstbefragung zu Kommunikationsproblemen gekommen sei. Während der direkten Bundesanhörung vom 15. Juni 2006 hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, diese Kommunikationsschwierigkeiten anzusprechen und die diesbezüg- D-6019/2006 lichen Probleme zu erklären. Für die Entscheidfindung der Verfügung vom 20. Juni 2006 seien indes ausschliesslich Aussagen berücksichtigt worden, die der Beschwerdeführer während der direkten Bundesanhörung vom 15. Juni 2006 gemacht habe. So sei auch der eine in der Beschwerde angesprochene Widerspruch bezüglich (...) nicht für die Entscheidfindung verwendet worden. F. Am 15. September 2006 nahm der nunmehr in rechtlicher Hinsicht vertretene Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung vom 30. August 2006. Insbesondere führte er aus, das Studium der Akten vermittle einmal mehr die Erkenntnis, dass die Befragung von Asylsuchenden äusserst heikel sei, wobei auf die unterschiedlichen Mentalitäten der an den Befragungen beteiligten Personen und die sprachliche Problematik Bezug genommen wurde. Es sei keineswegs gesichert, dass die Akten die tatsächliche persönliche Lage, das damalige Umfeld und die Gründe und Umstände der Flucht des Beschwerdeführers aus Tibet schlüssig und zweifelsfrei wiedergeben würden. Zudem sei er offensichtlich illegal aus Tibet ausgereist und halte sich seit längerer Zeit im Ausland auf, wo er „sträflicherweise“ ein Asylgesuch gestellt habe. Bei einer Rückkehr nach Tibet drohe ihm Festnahme, Verhör und Bestrafung. Begründete Furcht vor Verfolgung habe zu seiner Flucht aus Tibet geführt. Nunmehr würden einer Rückkehr in die Heimat subjektive Nachfluchtgründe entgegenstehen. G. Mit Schreiben vom 25. November 2006 reichte der Rechtsvertreter auf die Aufforderung durch ARK vom 17. November 2006 hin eine schriftliche, durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht nach. H. Mit Schreiben vom 20. September 2008 teilte der Beschwerdeführer dem nunmehr zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse mit. Gleichzeitig hielt er sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest und führte aus, er habe aus Tibet fliehen müssen, weil er politisch tätig gewesen sei. Seit März 2008 sei es in der Gegend seines Dorfes zu grössten Unruhen gekommen. In seinem Heimatdorf befänden sich derzeit mehr Polizisten als Einwohner. In der Gegend herrsche Kriegszustand. D-6019/2006 I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM am 6. November 2009 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 20. Juni 2006 deren Ziffern 1, 4, 5 und 6 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Wegweisung zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werden könne. Daher wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets beziehungsweise Chinas gelebt. Die chinesischen Behörden unterstellten Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung und reagierten sehr empfindlich darauf. China versuche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen und ahnde illegale Ausreise, Asylgesuchstellung und langjährigen Aufenthalt im Ausland sehr streng. Gestützt darauf wurde die begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, bejaht und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt, wobei die flüchtlingsrelevanten Elemente unter Ausschluss der Asylgewährung als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG qualifiziert wurden. J. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung des BFM vom 6. November 2009 mitgeteilt, dass er ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten habe, die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) und 5 (Befristung der vorläufigen Aufnahme auf zwölf Monate) der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden seien und im Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen bleibe, ob das BFM das Asylgesuch vom 15. Mai 2006 zu Recht abgewiesen habe. Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalte oder diese zurückziehe, wobei für den Fall des Rückzugs die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Verfahrenkosten in Aussicht gestellt wurde. Die diesbezügliche Frist lief ungenutzt ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-6019/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender D-6019/2006 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen festgehalten. Namentlich werden Erklärungen im Zusammenhang mit der Flucht vor den zwei Polizisten, dem Verlassen des Dorfes und dem Verbrennen der Pelze abgegeben (vgl. Beschwerde, S. 2). Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Recht als widersprüchlich qualifiziert hat, wobei auf die entsprechenden, vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des BFM (vgl. Sachverhalt, Bst. B) in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Namentlich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 15. Juni 2006, welche von der Vorinstanz zur Entscheidfindung herangezogen wurde, er verstehe den Dolmetscher gut und dessen Sprache klinge nach seinem Dialekt (vgl. Vorakten (...)). Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wurden nach dem Gesagten durch die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus China geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgelehnt. D-6019/2006 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 6. November 2009 wurde überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss (...) ermässigte Verfahrenskosten in D-6019/2006 der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und 5 VGKE). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit Oktober 2008 erwerbstätig ist. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde, zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens (...) zu reduzieren ist. Seitens der erst ab Vernehmlassungsstufe eingesetzten Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend einschätzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal Fr. 450.-- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6019/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge teilweiser Gegenstandslosigkeit eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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