Abtei lung IV D-6013/2007 haf/wig {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . September 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias A._______, geboren (...), staatenlos, alias A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2007 / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6013/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. oder 25. Juli 2007 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und am 26. Juli 2007 im (...) um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im (...) vom 6. August 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei palästinensischer Herkunft und in Gaza geboren, dass er nach dem Tod seiner Eltern Gaza im Jahre 1990 verlassen und sich nach Kairo begeben habe, dass er dort auf der Strasse gelebt und kein normales Leben geführt habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson am 13. August 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifikation seines Sozialisationsraumes bzw. -milieus durchführte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 24. August 2007 zu den Resultaten der Lingua-Analyse und zum beabsichtigten Erlass einer Nichteintretensverfügung das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2007 - eröffnet am 4. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-6013/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu- D-6013/2007 schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass das Bundesamt seinen auf den Tatbestand der Identitätstäuschung fussenden Entscheid im Kern auf die Resultate der vorerwähnten Lingua-Analyse stützt, dass es die durchgeführte Analyse nach Auffassung der Vorinstanz dem Gutachter ermöglicht habe, mit Sicherheit die geographischsprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers zum Maghreb - und zwar sehr wahrscheinlich zu Algerien - festzustellen, dass der Gutachter die geographisch-sprachliche Herkunft aus jedem anderen Herkunftsland, also auch Palästina, ausdrücklich ausgeschlossen habe, dass das Bundesamt im Weiteren abschliessend zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, zumal die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. August 2007 gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Richtigkeit des Analyseresultats in Frage zu stellen, dass diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen und demzufolge vorliegend der Tatbestand der Identitätstäuschung als erfüllt zu erachten ist, wobei vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass dazu ergänzend festzuhalten bleibt, dass der in Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) definierte Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit umfasst und in casu der Beschwerdeführer gemäss der bei den Akten liegenden Lingua-Analyse eindeutig nicht, wie von ihm geltend gemacht, aus dem palästinensischen Milieu stammt und weder in Gaza, Aegypten noch Libyen sozialisiert wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte D-6013/2007 einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach Lingua-Analysen - unter Vorbehalt der erwähnten Voraussetzungen - geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Analysebericht mangels Hinweisen auf Voreingenommenheit oder ungenügende Sachkenntnis des Experten beziehungsweise auf fehlende Sorgfalt bei der Analysearbeit erhöhter Beweiswert zu bescheinigen ist, dass gestützt auf die Lingua-Analyse mit hinreichender Sicherheit als erstellt zu erachten ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm geltend gemacht, in Gaza, Aegypten noch Libyen sozialisiert wurde und auch nicht dem palästinensischen Milieu zugerechnet werden kann, weshalb von einer Identitätstäuschung durch Angabe einer tatsachenwidrigen Staatsangehörigkeit beziehungsweise Staatenlosigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung bereits im Rahmen des ihm vorinstanzlich gewährten rechtlichen Gehörs keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten vermochte, zumal er die fehlende Kenntnis seiner angeblichen Umgebung - alles andere als überzeugend - mit fehlender Alphabetisierung zu erklären versuchte, dass er der Verfügung des BFM in seiner Beschwerdeeingabe ebenfalls nichts Substanzielles entgegenhält, vielmehr sinngemäss an seinen Vorbringen festhält und lediglich seine bereits anlässlich der Kurzbefragung angesprochene Perspektivenlosigkeit mit Bezug auf seine angebliche Heimat wiederholt, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-6013/2007 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-6013/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6013/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm die Verfügung notfalls zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - das BFM, (...), mit der Bitte, die beigelegte Beschwerdeakte in Kopie im Dossier abzulegen (Ref.-Nr. N (...); vorab per Telefax) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 8