Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6011/2011 Urteil v om 7 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2011 / N .
D6011/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
D6011/2011 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 14. August 2011 verliessen und am 25. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank (Zen traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 16. August 2011 in Polen um Asyl ersucht hatten, dass das BFM anlässlich der Befragungen vom 16. September 2011 zur Person (BzP) im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats befragte, dass den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragungen im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM am 20. Oktober 2011 die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass sich die polnischen Behörden am 24. Oktober 2011 zur Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der DublinII Verordnung bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. August 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton N._______ verpflichtete, die
D6011/2011 Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegenden Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dass auf ihre Asylgesuche in Ausübung des Selbsteintrittsrechts einzutreten sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D6011/2011 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdeführenden hätten am 16. August 2011 in Polen um Asyl nachgesucht, dass die Behörden Polens das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der DublinIIVO am 24. Oktober 2011 gutgeheissen hätten, weshalb gemäss DAA die Zuständigkeit bei Polen liege, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
D6011/2011 dass die Überstellung nach Polen – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (vgl. Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 24. April 2012 zu erfolgen habe, dass somit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen bestünden, dass sich der Beschwerdeführer, wie dem Befragungsprotokoll vom 16. September 2011 zu entnehmen sei, vor der Ablehnung der Asylgesuche fürchte und damit rechne, er und seine Familienangehörigen könnten umgebracht werden, sollten sie nach Tschetschenien zurückgeführt werden, dass indessen Polen Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK sowie des FoK sei, und es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gebe, wonach sich Polen nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit zulässig sei, dass weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 16. September 2011 das rechtliche Gehör gewährt habe, wobei diese geltend gemacht hätten, sie würden von Gefolgsleuten des tschetschenischen Präsidenten verfolgt, dass die Verfolger über ihre Flucht nach Polen informiert worden seien, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) nun befürchteten, ausfindig gemacht und umgebracht zu werden, sollten sie nach Polen überstellt werden, dass die polnischen Behörden indessen als schutzfähig und schutzwillig gälten, weshalb die Beschwerdeführenden, sollten sie in Polen konkret bedroht werden, sich an die zuständigen Polizeibehörden vor Ort wenden
D6011/2011 könnten, wo sie die Möglichkeit hätten, um Schutz nachzusuchen und nötigenfalls Anzeige zu erstatten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vom 2. November 2011 im Wesentlichen geltend machen, der Wegweisungsvollzug nach Polen sei ihnen nicht zuzumuten, weil die polnischen Behörden ausserstande seien, ihnen den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass Polen für den russischen Sicherheitsdienst sowie für die Leute Kadyrovs leicht zugänglich sei, dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2011 mit ihren in Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen ein Telefongespräch geführt und dabei zur Kenntnis hätten nehmen müssen, ihr Aufenthaltsort in Polen sei in Russland bereits bekannt, dass sie in der Folge Polen im Wissen um ihre grosse Gefährdung umgehend verlassen hätten, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die polnischen Behörden am 24. Oktober 2011 der Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung zustimmten, dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in den DublinStaat (Polen) ausreisen können und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach Polen möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da Polen unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und des FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
D6011/2011 dass insbesondere der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte in Polen Übergriffe tschetschenischer Männer, die ihm und seinen Familienangehörigen nach dem Leben trachteten, weshalb er die Schweiz als Asylland ausgewählt habe, lebten doch hierzulande europaweit am wenigsten Tschetschenen, dass sich die Beschwerdeführenden, falls derartige Sorgen sie tatsächlich umtrieben, nach der Überstellung nach Polen vertrauensvoll an die polnischen Behörden wenden können, die ihnen auf dem weitläufigen polnischen Staatsterritorium von mehr als 300'000 Quadratkilometern zu ihrem Schutz einen Aufenthaltsort zuweisen können, an dem weit und breit noch weniger Tschetschenen als in der Schweiz leben, dass es darüber hinaus, falls es an diesem – möglicherweise abgeschiedenen – Ort trotzdem zu Sichtkontakt mit gefährlichen Subjekten aus Tschetschenien kommen sollte, nicht den geringsten Anlass zur Annahme gibt, die polnische Polizei würde ihnen den allenfalls erforderlichen Schutz vor allfälligen Verfolgern versagen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel einzugehen, dass die gemeinsamen Kinder mit ihren Eltern nach Polen zurückkehren können, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
D6011/2011 dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non RefoulementGebots bzw. der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach die Wegweisung nach Polen und den Vollzug der Wegweisung zu Recht verfügt bzw. angeordnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D6011/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: