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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2022 D-6010/2020

15. November 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,122 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6010/2020

Urteil v o m 1 5 . November 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (…).

D-6010/2020 Sachverhalt: I. A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz Balgh, zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (N […], D-6178/2020) im Jahr 2016 sein Heimatland Afghanistan.

A.b Am 28. Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am 30. Juni 2016 ein Asylgesuch.

Dem Asylgesuch legte er eine Kopie seiner Tazkira bei. A.c Am 19. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 30. April 2019 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in C._______, im Iran, geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern bis ungefähr im Jahr 2013 gelebt habe. Danach seien sie ins Haus seiner Grosseltern väterlicherseits nach D._______ in der Provinz Balgh respektive der Provinz Sholgara in Afghanistan gezogen, wo er die Dorfschule besucht habe. Seine Mutter habe bei einer staatlichen Wahlkommission und sein Vater zuletzt für das amerikanische Institut «(…)» als (…) in Mazar-e-Sharif gearbeitet, welches der amerikanischen Armee angegliedert gewesen sei. Der Vater sei jeweils nur an den Wochenenden nach Hause gekommen, habe jedoch manchmal während der Woche von Mazar-e-Sharif aus zuhause angerufen. Eines nachts sei er (der Beschwerdeführer) aufgewacht, habe ein Gespräch seiner Eltern belauscht und dabei erfahren, dass sein Vater einen Drohanruf von einer unbekannten Person erhalten habe. Seine Mutter habe ihn daraufhin erfolglos gebeten, die Anstellung beim amerikanischen Institut aufzugeben. An einem Wochenende sei der Vater nicht wie üblich von der Arbeit nach Hause gekommen. Bereits während der gesamten Woche habe er nicht zuhause angerufen. Die Mutter habe sich Sorgen gemacht und sei deshalb mit ihm (dem Beschwerdeführer) nach Mazar-e-Sharif gefahren, um den Vater zu suchen. Er und die Mutter hätten sich beim Arbeitgeber des Vaters erfolglos nach dessen Verbleib erkundigt und hätten danach noch einige Tage in der Stadt verbracht, um den Vater zu suchen. Zudem sei ein Anruf eingegangen, wobei der unbekannte Anrufer – mutmasslich

D-6010/2020 ein Angehöriger der Taliban – in unverständlichem Dialekt erklärt habe, dass der Vater entführt worden sei und nun auch die Mutter im Visier stehe, da sie bei der (staatlichen) Wahlkommission und somit für die Ungläubigen arbeite. Deshalb seien er und seine Mutter zur Telekommunikationsfirma Roshan gefahren, um dort mithilfe der Telefonnummer des Vaters möglicherweise dessen letzten Standort herauszufinden. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Firma zur Freigabe ein behördliches Schreiben benötigt habe. Aus Angst um ihr Leben hätten sie sich daher umgehend entschieden ins Dorf zurückzufahren, um die jüngeren Geschwister, welche bei den Nachbarn geblieben seien, zu holen. Danach seien sie über Kabul in den Iran gereist. In Griechenland habe er seine Familie verlassen und sei alleine über die Balkanroute in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5081/2019 vom 5. März 2020 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

II. E. Am 14. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 – eröffnet am 30. Oktober 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Die am 28. August 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bestünde weiterhin bis zu deren Aufhebung oder deren Erlöschen.

G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2020 (Datum Poststempel) die vorinstanzliche Verfügung

D-6010/2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei das Beschwerdeverfahren koordiniert mit demjenigen der Mutter und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers zu behandeln. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt lic. iur Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, und das Gesuch um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren D-6178/2020 wurde gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2020, welche den Beschwerdeführenden am 5. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist

D-6010/2020 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Mutter und den minderjährigen Geschwistern koordiniert beurteilt (vgl. Bst. G). 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

D-6010/2020 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine zentralen Asylgründe während der verschiedenen Anhörungen widersprüchlich dargestellt, weshalb ihm seine Fluchtgeschichte nicht geglaubt werden könne. Einmal habe er behauptet, den Drohanruf des Entführers seines Vaters in Mazar-e-Sharif erhalten zu haben, in einer

D-6010/2020 weiteren Anhörung habe er erklärt, diesen bereits zu Hause empfangen zu haben. Ferner habe er während der ersten Anhörung dargelegt, anlässlich der erfolglosen Suche nach seinem Vater mehrere Tage in Mazar-e-Sharif verbracht zu haben, wohingegen er später ausgesagt habe, noch am selben Tag der Suche nach Hause zurückgekehrt zu sein. Auch habe er einmal geschildert, den Drohanruf selber erhalten zu haben, später habe er protokollieren lassen, dass seine Mutter das Telefonat entgegengenommen habe. Zu einem weiteren Widerspruch sei es gekommen, als er einen anderen Handlungsablauf als seine Mutter geschildert habe, nämlich, dass sie den Vater zuerst an dessen Arbeitsplatz gesucht hätten, danach zur Telekommunikationsfirma und schliesslich wieder nach Hause gefahren seien. In diesem Zusammenhang habe er zudem dargelegt, die Telekommunikationsfirma aufgesucht zu haben, um herauszufinden, von welcher Telefonnummer der Drohanruf eingegangen sei, um später zu erklären, durch die Telefonnummer den Standort des Vaters herausfinden zu wollen. Überdies habe er sich hinsichtlich seiner Schulbildung widersprochen, indem er in der BzP ausgeführt habe, die fünfte Klasse in Afghanistan nicht beendet zu haben, wohingegen er in der Anhörung habe notieren lassen, in der siebten oder achten Klasse gewesen zu sein. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, habe er lediglich erklärt, dass die betreffenden Ereignisse bereits sehr lange zurückliegen würden und er zu diesem Zeitpunkt sehr jung gewesen sei, weshalb er sich nicht mehr an alle Gegebenheiten erinnern könne. Diese Erklärung überzeuge nicht. Zwar könne mit der Zeit das Erinnerungsvermögen verblassen, jedoch könnten einschneidende Ereignisse erfahrungsgemäss auch nach Jahren oder sogar nach Jahrzehnten sehr genau, eindrücklich und nachvollziehbar wiedergegeben werden. Hätte er diese Verfolgung tatsächlich erlebt, wäre er durchaus in der Lage gewesen, die entscheidenden Momente jederzeit und ohne Ungereimtheiten wiederzugeben. Zudem fehle es seiner Fluchtgeschichte an Substanz. Er habe weder den genauen Ablauf nach Erhalt des Drohanrufs noch ein allfälliges Abwägen, was danach zu tun gewesen wäre, schildern können. Es sei offensichtlich, dass er einige wenige Elemente der Fluchtgeschichte lediglich wiederholt habe und dabei trotz Rückfragen nicht ins Detail gegangen, sondern den diesbezüglichen Fragen ausgewichen sei. Dabei habe er in repetitiver und stereotyper Weise erklärt, dass die Situation für ihn sehr schwierig sei. Schliesslich würden in seinen Schilderungen Realkennzeichen – wie etwa Detailreichtum, zeitlich-örtliche Verknüpfung, Unwägbarkeiten im Handlungsablauf, Schilderungen der Innenperspektive und eine allfällige Selbstbezichtigung – fehlen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, er habe die Vorbringen auswendig gelernt und nicht selber erlebt. Die Ausführungen seiner Mutter und seiner Schwester würden seine

D-6010/2020 Fluchtgeschichte nicht glaubhafter erscheinen lassen, da auch deren Schilderungen nicht überzeugend ausgefallen seien. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe seine Fluchtvorbringen in seinen Anhörungen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend dargelegt. Die von der Vorinstanz bemängelten Ungereimtheiten liessen sich im Kontext des vorliegenden Falles erklären. Ausserdem sei der lange zeitliche Abstand von rund drei Jahren zwischen den Anhörungen zu berücksichtigen. Des Weiteren seien seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der BzP sowie seine knappe Schulbildung und seine schlechte psychische Verfassung zu beachten. Die angeblichen Widersprüche könnten ferner entkräftet werden. Zum Widerspruch, wo er sich im Zeitpunkt des Drohanrufs aufgehalten habe, sei zu bemerken, dass er in der BzP und in seiner ersten Anhörung übereinstimmend ausgeführt habe, in Mazar-e-Sharif gewesen zu sein. Erst fünf Jahre nach dem Ereignis habe er sich anders dazu geäussert. Diese Ungenauigkeit sei auch darauf zurückzuführen, dass er bereits zu Hause mindestens von einem anderen Drohanruf gehört habe und diese Erinnerung nachvollziehbarerweise vermischt habe. Ferner habe er die Suche nach seinem Vater in Mazar-e-Sharif zeitlich präzisiert, jedoch gleichzeitig erklärt, dass er sich nicht mehr verlässlich an die Reihenfolge der Ereignisse erinnern könne. Sodann sei kein Widerspruch darin ersichtlich, dass er erklärt habe, den Drohanruf selber entgegengenommen zu haben und seine Mutter in deren Anhörung dasselbe von sich behauptet habe. Beide hätten nämlich übereinstimmend ausgeführt, dass das Telefon auf Lautsprechermodus gestellt gewesen sei und somit beide den Anruf gehört hätten. Anhand der gestellten Fragen, ob er bereits zum Zeitpunkt des Anrufs vom Tod des Vaters gewusst habe, könne nicht eindeutig von einem Widerspruch ausgegangen werden, da er geantwortet habe, es nicht zu wissen. Ausserdem habe er in seiner zweiten Anhörung präzisiert, warum er davon ausgegangen sei, dass sein Vater bereits zum Zeitpunkt des Telefonanrufs tot gewesen sei. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs, dass er und seine Mutter die Telekommunikationsfirma hätten aufsuchen wollen, um herauszufinden, von welcher Telefonnummer aus der Drohanruf gekommen sei, habe die Vorinstanz ihn falsch zitiert. Eine solche Aussage habe er nie gemacht, sondern lediglich angegeben, anhand der Vorwahl der Nummer herausgefunden zu haben, dass es sich beim Anbieter um die Firma Roshan handle und diese eine behördliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nummer für den Standort verlangt habe.

D-6010/2020 Zum vorinstanzlichen Vorhalt der Substanzlosigkeit seiner Schilderungen sei anzumerken, dass die bereits in der BzP erwähnten Details auch in der Anhörung wiedergegeben worden seien. Sodann sei festzustellen, dass seine Aussagen, diejenigen seiner Mutter und seiner Schwester ein schlüssiges und kohärentes Bild ergeben würden und auch gewisse Details übereinstimmend wiedergegeben worden seien. Weiter habe sich die Vorinstanz bezüglich der mangelnden Substantiierung der fluchtauslösenden Ereignisse lediglich auf seine Aussagen in der zweiten Anhörung gestützt, dies, obwohl sowohl in der BzP als auch in der ersten Anhörung zahlreiche Realkennzeichen – wie etwa die ausführliche Schilderung in der freien Rede, das Verwenden der direkten Rede, zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten sowie Aussagen zu seiner persönlichen Gefühlslage – zu finden seien. Ausserdem sei es wenig wahrscheinlich, dass er im Hinblick auf sein Alter und seinen Bildungsstand diesen eher komplexen Sachverhalt wie den vorliegenden in dieser lebensnahen und ausführlichen Erzählweise hätte erfinden können. Angesichts der glaubhaft gemachten Ausführungen sei er als ältester Sohn der Familie aufgrund der Tätigkeiten bei den «Ungläubigen» seiner Eltern sowie der daraus resultierenden Verfolgung durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG reflexverfolgt. Der afghanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig und es liege keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vor. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für

D-6010/2020 wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Die Vorinstanz begründete die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits mit mangelnder Substantiierung, anderseits mit dem Vorhandensein verschiedener Widersprüche. Diese Ansicht ist – unter Mitberücksichtigung aussagepsychologischer Erkenntnisse – vom Gericht zu stützen. Studien zufolge vergessen Menschen zwar nach einem gewissen Zeitablauf Ereignisse. Die Wissenschaft unterstreicht jedoch, dass bei wichtigen, autobiographischen Ereignissen grundsätzlich auch nach längerer Verfahrensdauer der überwiegende Teil (im Schnitt ca. 80%) des Kerngeschehens in Erinnerung bleibt, wohingegen bei Ereignissen, welche lediglich eine geringe persönliche Bedeutung haben oder nicht selbst erlebt wurden, mit wesentlich höheren Gedächtnisverlusten zu rechnen ist. Deshalb enthalten erlebnisbasierte Schilderungen auch bei wiederholter Befragung mehr Übereinstimmungen bezüglich des Kerngeschehens als erfundene Aussagen, obwohl auch bei erlebnisbasierten Aussagen Erinnerungsverluste auftreten können (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S.1415-1435). Vor diesem Hintergrund kann tatsächlich Erlebtes in persönlichkeitsbezogener Weise auch unabhängig von Alter und Bildungsstand in eigenen Worten und ohne gravierende Widersprüche wiedergegeben werden. 7.3 Bei der Aktendurchsicht fallen das fehlende Vorhandensein von Realkennzeichen, die Nennung von Details und Nebensächlichkeiten sowie die oberflächliche und äusserst knappe Erzählweise zum Kerngeschehen auf. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geschilderten Ereignisse jeweils in anderen Worten zu vertiefen oder aus einer anderen Perspektive darzulegen. Sodann fehlt es den Erzählungen an persönlichen Überlegungen und nebensächlichen Details, welche Vorbringen als authentisch erscheinen lassen. Die beiden einzigen erwähnten Details, der Anrufer habe einen kandaharischen Akzent respektive starken Akzent gehabt und seine Mutter habe das Gespräch mitverfolgen können, weil das Mobiltelefon auf

D-6010/2020 Lautsprecherstatus gestellt gewesen sei, wirken im Gesamtkontext eher als erlernte Elemente (vgl. SEM-Akte A10/11, F7.01; SEM-Akte 27/17, F83), zumal die restlichen Vorbingen kaum Substanz aufweisen und von zentralen wesentlichen Widersprüchen geprägt sind. 7.4 Wesentliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ergeben sich vorwiegend aufgrund der massiven Widersprüche respektive den verschiedenen Versionen zum Ablauf der fluchtrelevanten Vorfälle (ab dem Zeitpunkt, als der Vater des Beschwerdeführers am Wochenende nicht nach Hause zurückgekehrt ist bis zur eigentlichen Flucht nach Kabul). In der BzP erklärte er, zusammen mit seiner Mutter nach Mazar-e-Sharif gefahren zu sein, als der Vater am betreffenden Wochenende nicht nach Hause zurückgekehrt sei, dort ein Hotelzimmer gemietet und einen Anruf einer unbekannten Person erhalten zu haben, welche ihnen mitgeteilt habe, dass sein Vater tot sei (vgl. SEM-Akte A10/11, F7.01). An der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, sein Vater sei an einem Wochenende weder nach Hause zurückgekehrt noch sei er telefonisch zu erreichen gewesen. Deshalb seien er und seine Mutter nach Mazar-e-Sharif gefahren, um zuerst an seinem Arbeitsplatz nach seinem Verbleib zu suchen. Zu diesem Zweck seien sie einige Tage in der Stadt in einem Gasthaus geblieben. Am Samstag gegen Mittag habe der Beschwerdeführer einen Anruf entgegengenommen und erfahren, dass sein Vater entführt worden sei und nun auch die restliche Familie im Visier der Entführer stehe. Dass der Vater in diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr erklärte er explizit nicht zu wissen, ob zum Zeitpunkt des besagten Telefonanrufs sein Vater noch am Leben gewesen sei (vgl. SEM-Akte A27/17, F82-83, F88, F93-97). Auf den Widerspruch angesprochen, wich er einer konkreten Erklärung aus und argumentierte ohne direkten Bezug zum Widerspruch, zum damaligen Zeitpunkt jung gewesen zu sein und damals noch über kein eigenes Telefon verfügt zu haben (vgl. SEM-Akte A27/17, F107). Ferner gab er in der ergänzenden Anhörung an, bis 2018 nicht vom Tod seines Vaters gewusst zu haben (vgl. SEM-Akte A39/13, F25). Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung den Ablauf in einer komplett anderen Version und führte aus, im Zeitpunkt des Drohanrufs zu Hause gewesen und erst danach mit seiner Mutter nach Mazar-e-Sharif aufgebrochen zu sein, um den entführten Vater zuerst an seinem Arbeitsplatz zu suchen, danach zur Telekommunikationsfirma Roshan zu fahren, um am selben Tag – ohne Übernachtung – nach Hause zurückzukehren (vgl. SEM-Akte A39/13, F19-21, F33, F35, F47). Es ist nicht nachvollziehbar,

D-6010/2020 dass der Beschwerdeführer und seine Mutter zwar übereinstimmend in allen Anhörungen erklärten, dass zum Zeitpunkt des Telefonanrufs das Mobiltelefon auf Lautsprechermodus gestellt und demensprechend die Mitteilung des Anrufers von beiden zu vernehmen war, der Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu seiner Mutter (welche ausführte, anlässlich des Anrufs vom Tod ihres Ehemann erfahren zu haben), erst 2018 erfahren haben will, dass sein Vater tatsächlich getötet worden sei, vorher jedoch nur gehört haben will, dass dieser entführt worden war (vgl. SEM-Akte A10/11, F7.01; SEM-Akte A27/17, F107; SEM-Akte A39/13, F25, F60). Ein dermassen zentraler Widerspruch zu einem solchen lebensprägenden Ereignis kann weder mit fehlender Bildung, einem länger zurückliegenden Zeitpunkt noch mit einem jungen Alter erklärt werden, zumal auch von Jugendlichen und jungen Erwachsenen erwartet werden kann, dass sie sich an von ihnen erlebte Tatsachen erinnern und diese entsprechend widerspruchsfrei wiedergeben können. Abgesehen von diesen ausgewechselten Vorbringen während der ergänzenden Anhörung erscheint es nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer und seine Mutter, nachdem sie zuhause von der Entführung erfahren haben wollen, den Vater dennoch in Mazar-e-Sharif und an seinem Arbeitsplatz gesucht haben sollen (vgl. SEM-Akte A39/13, F31-43). Sodann widerspricht sich der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung innerhalb weniger Sätze diametral zum Tod des Vaters. Einmal sagte er aus, er und seine verbliebenen Familienangehörigen seien erst ausgereist, als sie sicher gewesen seien, dass der Vater umgebracht worden sei, um kurz darauf zu erklären, erst nach seiner Ausreise 2018 vom Tod seines Vaters erfahren zu haben (vgl. SEM- Akte A39/13, F15, F25-27). 7.5 Obwohl sich der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch zur Dauer seiner Schulbildung als wenig hilfreich zur Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts erweist (vgl. SEM-Akte A10/11, F1.17.04; SEM-Akte A27/17, F31), trägt diese Unstimmigkeit ebenso wie die verwirrenden Aussagen zu seinem Heimatdorf nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei (vgl. SEM-Akte A10/11, F2.01, F2.02; SEM-Akte A27/17, F38-49, F72-73) und kann auch in diesem Zusammenhang weder mit seinem damaligen jungen Alter, noch mit dem psychisch schlechten Zustand erklärt werden (vgl. SEM-Akte A27/17, F105). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist betreffend die weiteren Ungereimtheiten auf die vorinstanzliche Verfügung sowie die Erwägungen im Urteil seiner Mutter und seiner Geschwister zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-6178/2020 vom 15. November 2022 E. 8.3-8.5).

D-6010/2020 7.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. 8. 8.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob wegen der vormaligen Tätigkeit des Vaters bei einer amerikanischen Einrichtung für den Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung respektive Reflexverfolgung vorliegt oder vorliegen könnte.

8.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., <https://coi.euaa.europa.eu/administration/ea so/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf> und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/ Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/ 211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>, beide letztmals abgerufen am 2. November 2022).

D-6010/2020 Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E.6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, <www.hrw.org/report/2021/11/ 30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearancesafghanistan>, beide letztmals abgerufen am 2. November 2022). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 8.3 Der Vater des Beschwerdeführers sei bei der (…) als (…) am (…) in Mazar-e-Sharif tätig gewesen (siehe auch das undatierte Zertifikat der «(…), Mazar-e-Sharif» in den Akten D-6178/2020). Grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass dieser potentiell zu den oben erwähnten Risikogruppen gehören könnte. Jedoch kommt das Gericht zum Schluss, dass bei den Tätigkeiten des Vaters von einem eher niederschwelligen Profil auszugehen ist (vgl. auch D-6178/2020 vom 14. November 2022 E. 10.2). Zudem ist es fraglich, ob die Taliban zum heutigen Zeitpunkt und damit über sieben Jahre nach dessen Tätigkeit am (…) in Mazar-e-Sharif überhaupt Kenntnis von der Tätigkeit des Betroffenen haben. Ferner hat sich der zum Zeitpunkt der Ausreise knapp volljährige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder durch eigene Tätigkeiten exponiert, noch machte er geltend, dass er oder seine Familienangehörigen wegen der familiären Zugehörigkeit selbst in den Fokus der Taliban geraten; oder von diesen bedroht oder angegriffen worden wären (vgl: SEM-Akte A10/11, F7.02). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Aktivitäten seiner Mutter für die afghanische Wahlkommission sowie für ein deutsches Alphabetisierungsprogramm eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte (vgl. Urteil des BVGer D-6178/2020 vom 15. November 2022 E. 9.2). Angesichts der Tatsache, dass die geltend gemachte Entführung sowie die anschliessende Tötung des Vaters durch die Taliban den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch diese (telefonisch) bedroht worden wäre (vgl. E. 7.2-7.5 hiervor).

D-6010/2020 8.4 Das Gericht kommt nach den vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass die geltend gemachte Entführung und Tötung des Vaters des Beschwerdeführers sowie die vorgebrachten Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Taliban den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auch ist weder ein Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 28. August 2019 erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

D-6010/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerde der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers (D-6178/2020) dieselben Rechtsfragen beinhaltet, ist dem Rechtsbeistand ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 960.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6010/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 960.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

Versand:

D-6010/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.11.2022 D-6010/2020 — Swissrulings