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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2008 D-6002/2006

27. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,186 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisu...

Volltext

Abtei lung IV D-6002/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren W._______, alias B._______, geboren X._______, alias C._______, Y._______, und Tochter D._______, geboren Z._______, China, E._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6002/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus F._______, G._______ stammende Han-Chinesin, ihren Heimatstaat im Jahre 2003 und gelangte über H._______ und I._______, wo sie sich jeweils mehrere Monate aufgehalten habe, im Winter 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Nach einer polizeilichen Festnahme am 2. Mai 2006 in J._______ stellte sie am 5. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Mai 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen an, sie habe einen Freund gehabt und sei von diesem schwanger geworden, ohne jedoch mit diesem verheiratet gewesen zu sein, was gesetzeswidrig gewesen sei. Sie sei aber noch zu jung gewesen, um zu heiraten. Ein paar Monate nach der Geburt seien diese Umstände von den Funktionären bemerkt worden, worauf sie in F._______ festgenommen und in L._______ in einem Gefängnis eingeschlossen worden sei. Nach ein paar Tagen habe sie vorgegeben, Kopfschmerzen zu haben, worauf man sie in ein Spital gebracht habe und ihr in der Folge von dort aus die Flucht geglückt sei. Da ihr Freund sich anlässlich ihrer Festnahme in F._______ mit einem Funktionär geschlagen habe, der sie habe festnehmen wollen, habe dieser Funktionär die Polizei gerufen, worauf ihr Freund auch festgenommen worden sei. Diesem sei aber ebenfalls die Flucht gelungen. Ihr Freund habe sich in den letzten zehn Jahren nie bei ihr gemeldet und sie habe das Kind kaum ernähren können. Sie habe - nachdem sie sich während mehrerer Jahre bei verschiedenen Freunden in China versteckt gehalten habe - das Kind der Mutter ihres Freundes, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, übergeben und sich mit Hilfe von Freunden auf die Suche nach dem Vater ihres Kindes gemacht. Zuerst habe sie in H._______ und danach in I._______ nach ihm gesucht. In I._______ habe ihr jemand gesagt, dass sie in die Schweiz gehen solle, worauf sie sich während zweier Jahre in Genf bei einer Freundin, die dort als Studentin gewesen sei, aufgehalten habe. Nachdem deren Visum abgelaufen und diese nach China zurückgekehrt sei, habe sie keinen Ort mehr zum Wohnen gehabt. Sie habe sich nach J._______ begeben und dort bei einer Frau wohnen können, welche ihr geraten habe, um Asyl nachzusuchen. Bei einer Rückkehr nach China müsste sie ins Gefängnis, weil D-6002/2006 sie nach Ablauf des Visums nicht mehr zurückgekehrt sei. Am 9. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz direkt angehört. In Ergänzung zu ihren Äusserungen im Empfangszentrum führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Eltern seien nicht ihre leiblichen Eltern, weshalb sie weder sich noch ihr Kind habe registrieren lassen und auch keine Schule habe besuchen können. Dies habe sie von einem Nachbarn erfahren, der ihr auch beigebracht habe, ihren Namen zu schreiben. Ferner kenne sie weder den Namen ihres Freundes noch denjenigen seiner Mutter, man habe ihren Freund jedoch A. genannt. Weiter sei sie während der mehrtägigen Haft im Gefängnis einmal geschlagen worden; ausserdem habe sie kein Essen erhalten. Ferner habe sie nach einem halben Tag das Spital durch ein Fenster verlassen und sei zu Fuss zu ihren Freunden geflohen. Überdies habe sie sich bereits im Gefängnis befunden, als ihr Freund sich mit einem Funktionär geschlagen habe und dann geflohen sei. Für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 lehnte das BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihr wegen Unzumutbarkeit des D-6002/2006 Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Am 16. Februar 2007 gebar die Beschwerdeführerin N._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-6002/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.6 Die am 16. Februar 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal- D-6002/2006 tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen betreffend die Nicht-Registrierung ihrer Person und derjenigen ihres Sohnes sowie dass sie nicht von ihren leiblichen Eltern grossgezogen worden sei, habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, obwohl dort auf die Frage nach ihren Eltern vertieft eingegangen worden sei. Vielmehr habe sie anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich erklärt, sämtliche Gründe genannt zu haben, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten. Dieses Vorbringen müsse demnach als nachgeschoben betrachtet werden. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Besitzes einer Identitätskarte widersprochen. Weiter müssten die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf Namens-, Personen- und Ortsangaben als hochgradig unsubstanziiert bezeichnet werden. Dies sei umso unverständlicher, als solche Angaben wichtig seien, um Kontakte aufnehmen und aufrechterhalten zu können. Weiter würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angebliche Festnahme und den Gefängnisaufenthalt jeglichen Detailreichtums entbehren. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch auch als angeblich ungebildete Person in der Lage sein müssen, ihre Erlebnisse in ihren eigenen Worten anschaulich zu schildern, zumal ihr dazu ausreichend Gelegenheit geboten worden sei. Auch gesamthaft betrachtet würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen in vagen Schilderungen erschöpfen, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes der Auseinandersetzung ihres Freundes mit einem Funktionär, ihres Aufenthaltsortes nach der Flucht aus dem Spital, des Alters ihres Kindes, der Zeitpunkte, wann sie ihr Kind der Mutter ihres Freundes anvertraut haben wolle und des Ausreisezeitpunktes in Widersprüche verstrickt. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeführten Flucht aus dem Gefängnis respektive Spital unlogisch. Namentlich wäre die Beschwerdeführerin kaum wegen blosser Kopfschmerzen und ohne weiteres Prozedere von einem Wächter in ein weit entfernt gelegenes Spital gebracht worden, wo man sie dann unbeaufsichtigt durch ein Fenster hätte fliehen las- D-6002/2006 sen. Sodann müsse auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz als realitätsfremd erachtet werden, zumal sie nicht bei erstbester Gelegenheit - was bei tatsächlicher Bedrohung im Heimatland zu erwarten gewesen wäre - die hiesigen Behörden um Schutz ersucht habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie während ihres über zwei Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz nie von der Möglichkeit der Asylgesuchsstellung erfahren habe, müsse als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Selbst als sie von der Möglichkeit erfahren habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht weiter nach dem Vorgehen erkundigt. Als sie schliesslich von der Schweizer Polizei festgenommen und befragt worden sei, habe sie in der Antwort auf die erste Frage sogleich den Wunsch geäussert, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Überdies mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China gefährdet, da sie ihre Heimat illegal verlassen habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM könnten die chinesischen Behörden bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände eine illegale Ausreise strafrechtlich verfolgen. Eine allfällige Bestrafung allein wegen illegaler Auseise sei aber nicht als Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu bewerten. Ob und in welchem Mass behördliche Massnahmen drohen würden, hänge davon ab, wie die Behörden allfällige politische Äusserungen oder Taten der Beschwerdeführerin bewerten würden. Vorliegend würden nach Überprüfung der Akten keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin wegen politischer Aktivitäten oder aus anderen Gründen von den chinesischen Behörden gesucht werde. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sich die chinesische Regierung in besonderer Weise für die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin interessiere. Demzufolge drohe der Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend an, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sehr wohl den Namen ihres Freundes angeben können. Sie habe diesen so genannt, wie ihn dessen Freunde genannt hätten. Ausserdem habe sie den Namen einer Freundin angeführt. Bezüglich der angeblichen Widersprüche sei anzuführen, dass sie bei der Erstbefragung innerlich sehr unruhig gewesen sei, da es sich um eine für sie ungewohnte Situation gehandelt habe. Zudem habe sie Mühe bekundet, der Dolmetscherin D-6002/2006 zu folgen, da diese keine Chinesin gewesen sei. Sie habe diese wegen deren teilweise undeutlicher Aussprache manchmal nicht verstehen können. Ihr drohe bei der Wiedereinreise nach China die Verhaftung und anschliessende Zwangssterilisation, da sie mit der Geburt ihres Kindes gegen geltendes Recht verstossen habe. Die von China praktizierte Ein-Kind-Politik sei menschenverachtend und verstosse gegen die Menschenwürde. 3.3 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie sei bei der Erstbefragung innerlich sehr unruhig gewesen, da es sich um eine für sie ungewohnte Situation gehandelt und sie zudem Mühe bekundet habe, der Dolmetscherin zu folgen, da diese keine Chinesin gewesen sei, weshalb sie diese wegen deren teilweise undeutlicher Aussprache manchmal nicht habe verstehen können, ist zu entgegnen, dass eine Durchsicht des entsprechenden Protokolls der Erstbefragung keine ernsthaften Zweifel an dessen Verwertbarkeit aufkommen lässt, somit auch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu stützen vermag. Es ist zwar einzuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den für sie zweifellos wichtigen Befragungen empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen (Festnahme der eigenen Person und des Freundes; Inhaftierung, Flucht und jahrelanges Untertauchen) um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zu den gerügten Übersetzungsschwierigkeiten ist im Weiteren zu bemerken, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Zudem hat die Beschwerdeführerin am Schluss der Erstbefragung die Korrektheit und Wahrheit ihrer Angaben nach Rückübersetzung in ihre Muttersprache D-6002/2006 unterschriftlich bestätigt. Wären Ungereimtheiten oder Unregelmässigkeiten während der Einvernahme aufgetreten, so hätten diese spätestens dann geltend gemacht werden müssen. 3.3.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin als realitätsfremd, widersprüchlich, unlogisch und als in hohem Masse unsubstanziiert, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift an, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sehr wohl den Namen ihres Freundes angeben können. Sie habe diesen so genannt, wie ihn dessen Freunde genannt hätten. Ausserdem habe sie den Namen einer Freundin angeführt. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung auf die explizite Frage nach dem Namen ihres Freundes zunächst an, sie habe dessen Namen vergessen, und auf Nachfrage, wie sie denn ihren Freund genannt habe, gab sie lediglich eine ausweichende Antwort (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3). Auch bei der direkten Anhörung führte die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Namen ihres Freundes zunächst aus, dass sie den Namen nicht kenne. Erst in einem Nachsatz gab die Beschwerdeführerin an, dass man ihren Freund A. genannt habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4). Doch selbst wenn der Beschwerdeführerin die nachträgliche Nennung des Rufnamens ihres Freundes sowie die Nennung lediglich eines einzigen Namens ihrer diversen Freundinnen und Freunde (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8 unten) zugute gehalten würde, vermögen diese spärlichen Detailinformationen die Fülle der von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag in keiner Weise zu mindern. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angedrohten Zwangssterilisation sind unsubstanziiert, widersprüchlich und mithin unglaubhaft D-6002/2006 ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sagte in der Empfangsstellenbefragung zuerst aus, sie sei nach der Geburt ihres Sohnes operiert und unterbunden worden. Nach dem Zeitpunkt dieser Operation befragt, antwortete sie, sie habe es vergessen. Wenig später gab sie zu Protokoll, der Funktionär habe sie festnehmen wollen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weil ihr Freund interveniert habe, weshalb sie nicht unterbunden worden sei (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3). Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass - falls ein gewichtiges Interesse der chinesischen Behörden an einer Zwangssterilisierung der Beschwerdeführerin tatsächlich bestanden hätte - dieser Eingriff nicht während des geltend gemachten Gefängnis- beziehungsweise Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Eine im Zusammenhang mit einer Zwangssterilisierung verbundene begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ist bei dieser Sachlage zu verneinen. 3.3.3 Weiter befürchtet die Beschwerdeführerin Nachteile bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China, da sie ihre Heimat heimlich verlassen habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 16); sie macht somit implizit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Allerdings ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei mit ihrem Pass ausgestattet mit einem Flugzeug ausgereist, was für eine legale Ausreise spricht. Da es indessen aufgrund der ungereimten Aussagen durchaus möglich ist, dass sie illegal ausreiste, ist im Folgenden von dieser Konstellation auszugehen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der angeführten illegalen Ausreise ist zunächst in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der D-6002/2006 seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fassung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, eine Han-Chinesin, kein entsprechendes Risikoprofil aufweist, weshalb sie in casu nicht befürchten muss, wegen einer allfälligen illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden ist die illegale Ausreise von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in diesen Fällen ist vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, zumal auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-6002/2006 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer und Ausländerinnen weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden können. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer und Ausländerinnen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 4.6 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss D-6002/2006 Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie als Han-Chinesin in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ihr Heimatland möglicherweise illegal verliess, keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind (vgl. oben E. 3.3.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind. Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin verfügt den Akten zufolge in China über ein soziales Beziehungsnetz und langjährige Berufserfahrung als Näherin (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 ff.). 4.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Tochter bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für D-6002/2006 eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Es ist auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem erwies sich das Begehren nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführerin sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6002/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Telefonbüchlein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 15

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