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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2009 D-6000/2006

22. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,398 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-6000/2006 D-2026/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, und B._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 15. Juni 2006 und 15. Februar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6000/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 28. April 2006 auf dem Landweg und gelangte am 3. Mai 2006 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 10. Mai 2006 in _______ summarisch befragt. Am 1. Juni 2006 führte die Vorinstanz gleichenorts eine Bundesanhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Kurde - im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen und vor der Ausreise in _______ gelebt zu haben. Er sei Mitglied beziehungsweise Sympathisant der DEHAP (der heutigen DTP) und der IHD, welche er finanziell unterstützt habe. Weitere Aktivitäten für besagte Organisationen habe er nicht ausgeübt. Während der Schulzeit, das heisst ungefähr im Jahre 1979, sei er geschlagen worden. Dies habe zu medizinischen Problemen an seinen Beinen geführt. Er leide auch unter psychischen Beschwerden. Nach der im August 2001 erfolgten Verheiratung sei er behördlich unterdrückt worden, weil sich der Cousin _______ seiner Ehefrau seit 1996 in Haft befinde. Er respektive seine Frau hätten diesem Geld ins Gefängnis geschickt. _______ sei im F- Typ-Gefängnis von _______ inhaftiert. Die Polizei sei immer wieder zuhause aufgetaucht und habe sich unter anderem nach Freunden von _______ erkundigt. Wegen der Geldüberweisungen seien sie beschimpft worden. In Anbetracht der polizeilichen Schikanen seien er und etwas später seine Frau zu Beginn des Jahres 2002 nach _______ umgezogen. Dort habe er anlässlich einer Newroz-Feier am 21. März 2002 ein Atatürk-Plakat zerrissen und sei dabei durch den Geheimdienst gefilmt worden. Zudem habe er ein Poster von Öcelan in die Höhe gehalten. Von den Filmaufnahmen habe er durch Freunde, bei welchen die Polizei seinetwegen vorgesprochen habe, erfahren. Die Polizei habe ihn so auf den Aufnahmen identifizieren können und deswegen in der Wohnung in _______ während seiner Abwesenheit eine Razzia durchgeführt. In der Folge sei er untergetaucht und habe in _______ ohne behördliche Anmeldung gelebt. Seit dem 25. Dezember 2002 bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Aus Angst, polizeilich festgenommen und wie viele seiner Verwandten gefoltert zu werden, habe er am 10. September 2005 einen Suizidversuch begangen. Er habe sich vor ein fahrendes Auto geworfen und sei erheblich verletzt worden. Unter der Identität seines Bruders habe er D-6000/2006 sich anschliessend im Spital behandeln lassen. Da er die Situation vor Ort nicht mehr ausgehalten habe, sei er schliesslich ausgereist. Als Beleg für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des DGM _______ zu den Akten. Gemäss diesem Dokument werde er wegen der Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation behördlich gesucht. B. Am 15. Juni 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Analyse des von ihm eingereichten Dokuments des DGM _______. Es handle sich dabei um einen total verfälschten Beleg. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, in der Türkei behördlich gesucht worden zu sein, und stellte die Beschaffung entsprechender Beweismittel in Aussicht. Das BFM verzichtete in diesem Zusammenhang auf Fristansetzung und wies darauf hin, weitere Beweismittel könnten in einem allfälligen Beschwerdeverfahren eingereicht werden. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 - eröffnet am selben Datum - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, allein aufgrund der Tatsache, dass sich einer oder mehrere Verwandte des Beschwerdeführers politisch exponiert hätten, könne nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen geschlossen werden, zumal sich behördliche Behelligungen nicht automatisch auf die Angehörigen von Aktivisten erstrecken würden. Ferner habe der Beschwerdeführer zum einen ausgesagt, wegen der erwähnten anderen Verwandten keine behördlichen Probleme gehabt zu haben, und sei abgesehen von einer Teilnahme an einer Newroz-Feier politisch nicht aktiv gewesen. Zum anderen stellten die behördlichen Behelligungen wegen _______ in der geschilderten Form keinen ernsthaften Nachteil dar. So sei der Beschwerdeführer dabei nie festgenommen worden. Dass er wegen _______ keine relevante Verfolgung zu gewärtigen habe, gehe auch aus dem Umstand, wonach seine mit dem Cousin ebenfalls verwandte Ehefrau weiterhin in der Türkei lebe, hervor. Die angebliche polizeiliche Suche wegen der Teilnahme an einer Newroz-Feier vom 21. März 2002 könne sodann aufgrund unsubstanziierter, stereotyper, nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Aussagen nicht geglaubt werden. Dies auch D-6000/2006 deshalb, weil er die letzten vier Jahre ohne jegliche Behelligungen in _______ habe leben und sich sogar im Spital habe behandeln lassen können. Schliesslich sei als Beleg für seine Vorbringen ein Dokument eingereicht worden, welches sich als eindeutig verfälscht erwiesen habe. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Erlass eines gutheissenden Urteils sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Begründung wurde auf die Besonderheit des zu beurteilenden Verfahrens hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, in der Türkei einen Suizidversuch unternommen zu haben, um der befürchteten Festnahme zu entgehen. Diese mehrfach vorgetragene Aussage verbunden mit dem Erscheinungsbild eines offensichtlich unter körperlichen Beschwerden und Deformationen leidenden Menschen sowie dessen psychische Auffälligkeit hätten vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids medizinische Abklärungen unabdingbar gemacht. Diese seien jedoch offensichtlich unterblieben, und die Zumutbarkeit des Vollzugs sei mithin in Verletzung der Untersuchungsmaxime bejaht worden. Im Rahmen besagter Abklärungen hätte sich überdies möglicherweise die Frage ergeben, ob die dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile allenfalls asylrelevant seien. Anlässlich der Anhörung sei er jedoch daran gehindert worden, die bereits im Jahre 1979 erlittenen Nachteile zu konkretisieren. Ferner habe er namentlich im Zusammenhang mit dem vom BFM für gefälscht erachteten Haftbefehl die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt, um die Wahrheit seiner Vorbringen zu belegen. Das BFM sei darauf aber am 15. Juni 2006 ebensowenig eingegangen wie auf sein bereits anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2006 geäussertes Anerbieten, Beweismittel zu beschaffen. Vielmehr habe es die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Fälschungsvorwurf am 15. Juni 2006 explizit abgelehnt, ihm eine entsprechende Frist anzusetzen. Die Begründung, wonach er besagte D-6000/2006 Belege bereits früher hätte einreichen können, überzeuge nicht, da wie erwähnt - bereits sein diesbezügliches Anerbieten vom 1. Juni 2006 unberücksichtigt geblieben sei. Entsprechend habe die Vorinstanz wiederum die Untersuchungsmaxime verletzt. Eine Heilung dieser schwerwiegenden Mängel erscheine als ausgeschlossen. Sollte dieser Ansicht nicht gefolgt werden, seien die gebotenen Abklärungen durch die Beschwerdeinstanz vorzunehmen. Allenfalls sei ihm eine Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichts beziehungsweise zur Einreichung von Gegenbeweismitteln einzuräumen. Die vom BFM bezüglich des eingereichten Haftbefehls aufgelisteten Fälschungsmerkmale vermöchten im Übrigen nicht restlos zu überzeugen. Abgesehen davon habe er während Jahren in der Türkei versteckt gelebt im Glauben beziehungsweise in der Gewissheit, behördlich gesucht zu sein. Die rechtsgenügliche Klärung der Frage, ob er tatsächlich in begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen geflohen sei, erscheine als unabdingbar. Zusätzlich dränge sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers auf, zumal - wie erwähnt - die Ereignisse seit 1979, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten, bisher nicht umfassend abgeklärt worden seien. Bezüglich seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des angeordneten Vollzugs der Wegweisung stellte der Beschwerdeführer schliesslich weitere Darlegungen nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungsmassnahmen in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Nachreichung eines Arztberichts und von Beweismitteln aus dem Ausland angesetzt. F. Mit Schreiben vom 7. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beigelegte Erklärung für seine Bedürftigkeit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses und allfälliger Verfahrenskosten. Diesen Begehren entsprach die ARK am 16. August 2006. G. Am 21. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung zur Nachreichung des angeforderten Arztberichts. Der Eingabe lag ein Kurzschreiben des behandelnden Arztes bei. Darin wurde D-6000/2006 die Überweisung des Beschwerdeführers an eine psychiatrische Fachkraft festgehalten. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 lehnte die ARK das Fristerstreckungsgesuch ab und verwies auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). I. Mit Eingabe vom 21. September 2006 gab der Beschwerdeführer einen gestützt auf einen Fragekatalog verfassten Bericht seines Hausarztes vom 19. September 2006 samt Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht) sowie zwei weitere Arztberichte einer Privatklinik vom 18. August beziehungsweise 7. September 2006 zu den Akten. Ferner ersuchte er um Zuwarten mit der Entscheidfällung, da er im Rahmen der aufzunehmenden Therapie bei einer psychiatrischen Fachkraft einen entsprechenden Bericht ebenfalls nachreichen werde. Ausserdem legte er dar, es sei ihm bisher nicht gelungen, weitere Beweismittel aus dem Ausland zu beschaffen. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 lehnte die ARK den Antrag auf formelle Sistierung des Verfahrens ab. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beibringung des in Aussicht gestellten Arztberichts wurde verzichtet. K. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die vorgebrachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stünden gemäss Aktenlage dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. L. Mit Replik vom 5. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Das BFM habe die entsprechenden notwendigen Sachverhaltsabklärungen bezüglich allfälliger medizinischer Vollzugshindernisse weder richtig noch vollständig durchgeführt. Die erneute Weigerung der Vorinstanz, gebotene diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen, rechtfertige im Sinne der bereits dargelegten Argumentation die Kassation des angefochtenen Entscheids. Zudem habe sich das BFM in unzulässiger Weise über die Einschätzung in D-6000/2006 den eingereichten Unterlagen, wonach im Zusammenhang mit den Rücken- und Beinschmerzen des Beschwerdeführers weitere Abklärungen in der Schweiz erforderlich seien, hinweggesetzt. Es behaupte ohne entsprechendes Sachverständigenwissen, dass die erforderlichen medizinischen Massnahmen und die psychiatrische Therapie auch in der Türkei möglich seien. Es gehe aber nicht primär um die allfällige Durchführbarkeit einer psychiatrischen Behandlung vor Ort. Relevant sei vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer, welcher versucht habe, sich in seinem Heimatland das Leben zu nehmen, in der Türkei mit einer guten Prognose behandelt werden könne, oder ob er dort relevant gefährdet wäre. Mit diesem Sachverhaltsaspekt habe sich das Bundesamt nach wie vor in keiner Weise auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mittlerweile in psychiatrischer Behandlung. Es sei ihm für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht kassiert werde, Frist zur Einreichung eines diesbezüglichen Berichts anzusetzen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer eventualiter weitere Beweismittel aus dem Ausland in Aussicht. M. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei am 19. Dezember 2006 auf dem Landweg und gelangte am 8. Januar 2007 von Italien her kommend in die Schweiz. Am 9. Januar 2007 stellte sie durch ihren Rechtsvertreter ein Asylgesuch. Dazu wurde sie am 23. Januar 2007 in _______ summarisch befragt. Am 6. Februar 2007 führte die Vorinstanz gleichenorts eine Bundesanhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin - im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen und vor der Ausreise in _______ gelebt zu haben. Ihre Familie sei politisch aktiv und habe bis ins Jahr 2000 immer wieder politische Aktivisten bei sich aufgenommen. Ihre Schwester sei im Jahre 1993 durch die Sicherheitskräfte ernsthaft verletzt und in der Folge in England als Flüchtling anerkannt worden. Ihr Cousin _______ befinde sich seit 1996 in Haft. Seinetwegen und wegen anderer politisch aktiver Verwandter seien sie und ihre Familie wiederholt behelligt worden. Ihr Vater sei 1998 erneut gefoltert worden und deswegen ein Jahr später verstorben. Sie selbst sei immer wieder - letztmals im Oktober 2006 polizeilich bedroht und beschimpft worden. Mit _______ habe sie telefonischen Kontakt im Hause seines Vaters, welches behördlich observiert worden sei, gehabt und ihn sowie weitere Inhaftierte zusammen mit den Angehörigen finanziell unterstützt. Ihr Mann habe am D-6000/2006 21. März 2002 in _______ an einer Newroz-Feier teilgenommen und sei dabei gefilmt worden. Die Behörden hätten ihren Gatten identifizieren können. Etwa sieben bis zehn Tage nach dem Anlass habe die Polizei wegen ihres Gatten, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei, zuhause eine Razzia durchgeführt. Später sei noch eine zweite Razzia erfolgt. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie im April 2002 nach _______ zurückgekehrt. Dort sei sie ohne behördliche Registrierung wohnhaft gewesen. Die lokale Polizei sei über die Fahndung nach ihrem Mann informiert worden. Aus diesem Grund sei auch sie unter Druck geraten. Es sei wiederholt zu Razzien gekommen, nachdem die Polizei ihren jeweiligen Aufenthaltsort herausgefunden habe. Im Anschluss an eine persönliche Auseinandersetzung mit ihrem Gatten habe dieser am 10. September 2005 einen Selbstmordversuch unternommen. Nach seiner Ausreise sei sie durch die Polizei immer wieder zum Aufenthaltsort ihres Gatten befragt worden. Da sie die Situation vor Ort nicht mehr ausgehalten habe, sei sie schliesslich auf Anraten ihres bereits geflohenen Mannes ebenfalls ausgereist. Als Beleg für ihre Vorbringen gab die Beschwerdeführerin _______ betreffende Unterlagen - Plädoyer der Staatsanwaltschaft des DGM _______ vom 6. Mai 2004, eine Foto von _______ im Gefängnis, Brief von _______ an seine Familie - zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 - dem Rechtsvertreter eröffnet am 16. Februar 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen des inhaftierten Cousins, ihrer Schwester, ihres Vaters oder ihres Ehemannes könne in Anbetracht der Aktenlage ausgeschlossen werden. So sei die diesbezügliche behördliche Willkür aufgrund der Reformen in der Türkei stark zurückgegangen. Ausserdem werde nach _______ nicht gefahndet, da er sich bereits in Haft befinde, was ebenfalls gegen eine drohende Reflexverfolgung spreche. Vorliegend komme hinzu, dass die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich ausgefallen seien und auch nicht mit den Schilderungen ihres Ehemannes übereinstimmen würden. Dessen angebliche Reflexverfolgung müsse (im Nachhinein) mithin ebenfalls bezweifelt werden. Im Weiteren habe ihr Ehemann im erstinstanzlichen Asylverfahren die angebliche be- D-6000/2006 hördliche Verfolgung wegen der Teilnahme an einer Newroz-Feier nicht glaubhaft machen können. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte behördliche Druck wegen ihres Gatten könne mithin ebenfalls nicht geglaubt werden, zumal sie auch keine Belege für dessen geltend gemachte Verfolgung beigebracht habe. Im Zusammenhang mit behördlichen Repressalien wegen ihres Vaters oder ihrer ins Ausland geflohenen Schwester bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Annahme einer erlebten oder drohenden Reflexverfolgung rechtfertigen würden. Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei mithin zu verneinen. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. O. Mit Eingabe vom 6. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, eventualiter Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen. P. Mit Eingabe vom 19. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ihr Verfahren sei mit demjenigen ihres Mannes zu vereinigen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Erlass eines gutheissenden Urteils sei eine angemessen Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2007 mehrere Beweismittel zu den Akten gegeben. Darunter befinde sich ein Schreiben von _______ vom 15. März 2006 an dessen Bruder. Gemäss besagtem Schreiben stehe _______ unter einer Kontaktsperre. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe sodann hervor, dass sich _______ im Hungerstreik befinde. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem erklärt, an der finanziellen Unterstützung von _______ beteiligt gewesen zu sein. Diese Sachverhaltselemente seien vom BFM bei der Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei der wesentliche Teil des rechtserheblichen Sachverhalts nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt worden. Es sei allgemein bekannt, dass D-6000/2006 Politaktivisten in der Türkei versuchten, ihren Kampf vom Gefängnis aus weiterzuführen. Dies werde durch die Behörden geahndet, was auch im Falle von _______ geschehen sei. Gerade die Tatsache, dass _______ trotz langjährigem Gefängnisaufenthalt noch nicht verurteilt worden sei, deute darauf hin, dass gegen ihn - auch wegen Handlungen aus dem Gefängnis heraus - immer noch ermittelt werde. Entsprechend könnten entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise auch Angehörige bereits inhaftierter Personen wie die Beschwerdeführer, welche _______ in seinem Kampf unterstützten, Opfer von asylrelevanter Reflexverfolgung werden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen einer Botschaftsanfrage diesbezügliche, den Verfahrensstand von _______ betreffende weitere Nachforschungen zu veranlassen, um die den Beschwerdeführern allfällig drohende Reflexverfolgungsgefahr hinreichend abzuklären. Dies sei jedoch unterblieben. Im Weiteren habe das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Widersprüche in den Aussagen im Vergleich zu denjenigen ihres Gatten angelastet. Auf ihren Einwand, ihr Ehemann leide seit dem Selbstmordversuch unter psychischen Problemen und sei nicht in der Lage, kohärente Angaben zu machen, habe die Vorinstanz festgehalten, auch ein psychisch labiler Mensch könne erfahrunsgemäss zentrale Punkte seiner Verfolgung ohne Widersprüche schildern. Diese Behauptung widerspreche anderslautenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, weshalb vorliegend aufgrund allfälliger widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen werden dürfe. Vielmehr hätten deren widerspruchsfreie Aussagen als Beweismittel für beide Verfahren herangezogen und der psychische Zustand des Beschwerdeführers weiter abgeklärt werden müssen. Aus den genannten Gründen sei der angefochtene Entscheid zu kassieren. Sollte dieser Ansicht nicht gefolgt werden, seien die gebotenen Abklärungen durch die Beschwerdeinstanz vorzunehmen. Insbesondere die Fragen, warum es bei _______ zu einer Kontaktsperre gekommen sei, ob er sich tatsächlich im Hungerstreik befunden habe und ob gegen ihn allenfalls ein weiteres Verfahren wegen politischer Aktivitäten während der Haft eröffnet worden sei, bedürften der Klärung. Es sei Frist zur Nachreichung von Beweismitteln (Arztbericht und _______ betreffende Unterlagen) anzusetzen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin, welche in zentralen Punkten mit denjenigen ihres Gatten übereinstimmten, müsse sodann zu dessen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er die geschilderte Unterdrückung D-6000/2006 tatsächlich erlebt habe. Schliesslich sei ein allfälliger Vollzug der Wegweisung für unzumutbar zu erachten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Bezüglich weiterer Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. R. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2007 schloss die Vorinstanz ohne detaillierte Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme des Bundesamtes wurde den Beschwerdeführern am 12. April 2007 zur Kenntnis gebracht. S. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern aufgrund des Zeitablaufs Frist zur Nachreichung allfälliger weiterer Beweismittel ein. T. Am 1. beziehungsweise 2. Dezember 2008 gaben die Beschwerdeführer ein Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin vom 26. November 2008 samt deutschsprachiger Übersetzung und einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht vom 26. November 2008 zu den Akten. Im Begleitschreiben führten sie aus, auch das erwähnte Schreiben der Rechtsanwältin lasse eine Botschaftsabklärung als unabdingbar erscheinen, zumal die Schweizer Behörden über bessere Abklärungsmöglichkeiten verfügten als die Beschwerdeführer. Im Weiteren wurde die Vorgehensweise des BFM bezüglich Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Verfahrenserledigung erneut als ungenügend bezeichnet. Die Beschwerdeführerin sei dadurch faktisch einer Instanz beraubt worden. Es hätte nahe gelegen, die beiden Verfahren auf erstinstanzlicher Ebene zu vereinigen. Ausserdem machte der Rechtsvertreter in Würdigung des eingereichten Arztberichts detaillierte Ausführungen zur Gesundheit seines Mandanten und deren Relevanz im zu beurteilenden Verfahren. U. Auf eine entsprechende Fristeinräumung hin reichte der Vertreter der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 seine Kostennote ein. D-6000/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die vereinigten Beschwerden ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Kassation der angefochtenen Verfügungen. Begründet wird dieser Antrag mit der mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. D-6000/2006 3.2 Einleitend kann festgehalten werden, dass das BFM die Inhaftierung von _______ offenbar nicht bezweifelt. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Gemäss einem auf dem Internet abrufbaren Artikel aus Özgür Gündem von _______ befindet beziehungsweise befand sich ein _______ tatsächlich im F-Typ-Gefängnis in _______. Auch die verwandtschaftliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu _______ sowie eine dadurch unter Umständen drohende Reflexverfolgung als zentrale Elemente des rechtserheblichen Sachverhalts sind gemäss Aktenlage unbestritten. Die wiederholten Rügen der Beschwerdeführer, dieser sei durch die Vorinstanz mangelhaft ermittelt worden, erscheint entsprechend schon in diesem Lichte besehen als wenig überzeugend. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz im Entscheid der Beschwerdeführerin im Sachverhalt offenbar von einer Verurteilung von _______ ausgeht. Dies lässt sich indes mit einer Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vereinbaren, wobei sie aber eventuell keine Verurteilung im juristischen Sinne ausdrücken wollte (B 12/23, S. 8), zumal den eingereichten Beweismitteln eine solche jedenfalls nicht entnommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Beschwerdeführer, gerade die Tatsache, dass _______ trotz langjährigem Gefängnisaufenthalt noch nicht verurteilt worden sei, deute auf andauernde Ermittlungen - auch wegen Handlungen aus dem Gefängnis heraus - hin, nicht aus der Luft gegriffen. Gestützt wird ihre Einschätzung durch den erwähnten Artikel aus der Özgür Gündem. Darin wird eine im Gefängnis abgehaltene Protestaktion erwähnt. _______ sei deswegen durch Wärter geschlagen worden. Doch selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdeführer folgte, ist nicht einsehbar, inwiefern die beantragte Botschaftsanfrage einer weiteren und erforderlichen Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts dienlich ist respektive gewesen wäre, da auch bei angenommenen andauernden Ermittlungen gegen _______ eine damit verbundene asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer gemäss untenstehenden Erwägungen gleichwohl zu verneinen ist beziehungsweise wäre. Der Umstand, wonach die auf S. 7 des Empfangsstellenprotokolls der Beschwerdeführerin ansatzweise übersetzten Beweismittel im zu beurteilenden Verfahren durch das BFM allenfalls nicht korrekt oder gebührend berücksichtigt worden sind, erweist sich somit nicht als entscheidwesentlich. Die Beschwerdeführerin wurde sodann im Rahmen ihrer Anhörung auf vorhandene und allfällige weitere Beweismittel angesprochen. Auf die Frage, weshalb sie keine die angebliche Verfolgung ihres Gatten betreffenden Beweismittel beigebracht habe, wirkte sie in keiner Weise D-6000/2006 kooperativ (B 12/23, S. 20), wodurch sich eine entsprechende Fristansetzung für das BFM offensichtlich erübrigte. Es trifft des Weiteren zu, dass das BFM auch dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2006 keine Frist für die Beibringung angebotener Beweismittel ansetzte. Daraus aber eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz abzuleiten, erscheint vorliegend wiederum als unberechtigt, ist eine asylsuchende Person doch bereits im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehalten, allfällige Beweismittel von sich aus zu beschaffen; es besteht kein genereller Anspruch auf diesbezügliche Fristansetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Beschwerdeführer hat ferner einen gemäss Erkenntnissen des BFM gefälschten Haftbefehl beigebracht; die vorinstanzliche Vorgehensweise beziehungsweise der mutmasslich in antizipierender Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf die Einräumung einer Frist zur Beibringung von (Gegen) Beweismitteln am 15. Juni 2006 erscheint entsprechend entgegen den Beschwerdevorbringen als wiederum gerechtfertigt. Nicht einzusehen ist ausserdem, inwiefern das BFM vertieft auf vom Beschwerdeführer geltend gemachte, aber offenbar Jahrzehnte zurückliegende Ereignisse hätte eingehen sollen; eine Neubefragung kommt jedenfalls nicht in Betracht. Generell ist darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Schliesslich wird auf Rekurseebene nicht geltend gemacht, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei generell zu verneinen, und seine Aussagen zu allfällig asylrelevanten Vorfällen erscheinen als durchaus verwertbar bei der Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit. Im Hinblick auf begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG drängten sich für die Vorinstanz demzufolge keine weiteren Abklärungen auf; die auf diesen Punkt fokussierte Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung wegen seiner angeschlagenen Gesundheit trifft demnach ins Leere. Soweit sich besagte Rüge und die Vorbringen in den Beschwerdeeingaben auf Vollzugshindernisse aus gesundheitlichen Gründen beziehen, ist an dieser Stelle mangels Relevanz nicht näher darauf einzugehen, da die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 7.4.2.) 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rügen der Gehörsverletzungen als unzutreffend beziehungsweise – so die Zumutbarkeit D-6000/2006 des Vollzugs der Wegweisung betreffend – als nicht (mehr) relevant erweisen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be- D-6000/2006 deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). Je grösser das politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der eigenen Aktivitäten zu stellen. Schliesslich sind für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung für Familienangehörige von politisch verfolgten Personen aus Ländern wie insbeson- D-6000/2006 dere der Türkei, welche Repressalien ausüben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 6 S. 37 f.). 5. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Haftbefehl eingereicht, welchen das BFM im Rahmen einer Dokumentenanalyse für gefälscht erachtete. Die vom BFM dabei aufgelisteten Fälschungsmerkmale vermögen entgegen den Beschwerdevorbringen zu überzeugen. Entgegen mehrfacher Bestätigung vermochte der Beschwerdeführer sodann keine weiteren Beweismittel einzureichen, die auf ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren hindeuten würden. Abgesehen davon stellte das BFM grundsätzlich zu Recht fest, die angebliche polizeiliche Suche wegen der Teilnahme an einer Newroz-Feier vom 21. März 2002 könne aufgrund unsubstanziierter, stereotyper, nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Aussagen nicht geglaubt werden. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner angeschlagenen Gesundheit besonders sorgfältig zu werten ist, entsteht in diesem Punkt im Ergebnis das Bild einer angeblichen Verfolgungssituation ohne faktisch bestehender Gefährdung. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz guter finanzieller Lage noch bis ins Jahr 2006 im Heimatstaat verblieben ist, bestätigt die Zweifel an einer behördlichen gezielten Verfolgung wegen der Nevroz-Feier im Jahre 2002. Dies umso mehr, als die Angaben über den angeblichen Aufenthalt im Versteckten ebenso zahlreiche Widersprüche aufweisen. Die Beschwerdeführerin war zwar in der Lage, die angebliche diesbezügliche Verfolgung ihres Gatten etwas substanziierter zu schildern, wobei indes wiederum kaum Realkennzeichen, aber wiederholt Stereotypien auszumachen waren (B 12/23, S. 8 ff.). Mangels stichhaltiger Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer wegen allfälliger eigener politischer Tätigkeiten nicht in den Fokus der Behörden geriet (vgl. A 9/21, S. 11 f.). 5.1.2 Aus dem eingereichten Arztbericht vom 26. November 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch Folter schwer traumatisiert worden sei (Ziff. 5.1. des Berichts). Mit einem ärztlichen Gutachten D-6000/2006 kann aber die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit nur bedingt bewiesen werden. Der behandelnde Arzt bzw. Gutachter wird in der Regel eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen zu einem grossen Teil auf die Aussagen seines Patienten angewiesen, da er nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann, dass der Patient das Geschilderte tatsächlich erlebt hat; er wird somit einzig die Auffassung vertreten bzw. den Schluss ziehen können, er halte die vom Patienten vorgebrachten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, als glaubhaft. Ob sich zum Beispiel eine Gewalterfahrung jedoch genau so und zu diesem Zeitpunkt zugetragen hat, kann nicht von einer ärztlichen Fachperson beurteilt werden. Insgesamt kann ein ärztliches Gutachten zwar Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren Vorbringen) glaubhaft sind; das Gutachten oder der Arztbericht ist indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist (vgl. die immer noch zu beachtende Rechtsprechung in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144). So ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer im Sinne seiner Darlegungen während der Schulzeit Schläge erlitt und an deren Folgen heute noch leidet. Dabei jedoch von asylrechtlichen Erlebnissen auszugehen geht nicht an, zumal er danach noch jahrelang im Heimatstaat verblieben ist. Dass er aber gemäss Anamnese nach dem Jahr 2000 aus politischen Gründen wiederholt festgenommen und gefoltert worden wäre, kann seinen Befragungsprotokollen in keiner Weise entnommen werden. Demzufolge und in Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist der Arztbericht nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Anhörung dar, nicht selber politisch aktiv gewesen zu sein. Die Probleme, welche sie gehabt habe, seien auf ihre Familienangehörigen respektive ihren Gatten zurückzuführen (B 12/23, S. 21). Eine Gefährdung aufgrund eigener Aktivitäten machte sie demnach gar nicht geltend. Zu bemerken ist dazu, dass die Feststellung des Rechtsvertreters in der ergänzenden Eingabe vom 1. Dezember 2008, seine Mandantin (aufgrund ihrer Ver- D-6000/2006 wandtschaft) und nicht sein Mandant sei als Ursache der Probleme die Hauptperson der zu beurteilenden erstinstanzlichen Verfahren, mit ihren Aussagen nur sehr bedingt zu vereinbaren ist und eher die Unglaubhaftigkeit der angeblich gegen den Beschwerdeführer wegen dessen eigenen Aktivitäten eingeleiteten Fahndung erneut bestätigt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieser Verfolgung ist mithin auch die von der Beschwerdeführerin daraus abgeleitete nicht glaubhaft. 5.1.4 Die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung machen sodann unbesehen der teilweise wiederum fraglichen Glaubhaftigkeit mangels Verfolgungsintensität keinen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 AsylG aus. So brachten beide Beschwerdeführer nicht vor, deshalb je inhaftiert worden zu sein. Der Beschwerdeführerin wurde überdies vor der Ausreise ein echter Pass ausgestellt. Dass namentlich sie wegen ihrer Verwandtschaft und insbesondere wegen der allfälligen Unterstützung von _______ bedroht und beschimpft wurde, erscheint zwar als durchaus realistisch. Derartige Behelligungen verbunden allenfalls mit einer Razzia stellen jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Entsprechend fällt die allfällige politische Aktivität von _______ aus dem Gefängnis und der Umstand, wonach er noch nicht ein Urteil erhalten haben soll, nicht entscheidend ins Gewicht, da die von ihm abgleiteten Verfolgungsmassnahmen nach dem Gesagten für die Beschwerdeführer ohnehin kein asylrelevantes Ausmass erreichten. 5.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch in Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bestätigen sind. 5.2.1 Eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 AsylG liegt vor, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei sind einerseits objektive Anhaltspunkte zu berücksichtigen, welche auch bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Dritten eine Furcht vor Verfolgung begründen würden; andererseits sind jedoch auch subjektive Elemente D-6000/2006 und Erfahrungen des Betroffenen zu würdigen, welche eine subjektive Furcht vor Verfolgung nachvollziehen lassen, auch wenn diese die objektive Furcht eines besonnenen Dritten übersteigt. Insbesondere ist eine rein objektive Würdigung, ob die gegebenen Umstände eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen liessen, zu erweitern durch das vom Betroffenen bereits Erlebte, durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe oder durch Kenntnisse von Erfahrungen seiner Bekannten und Verwandten (vgl. zu den Anforderungen einer begründeten Furcht EMARK 2004 Nr. 1 S. 1 ff. m.w.H.). 5.2.2 In subjektiver Hinsicht ist die Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen ernsthaften Nachteilen offensichtlich gegeben. Seine persönlichen Ängste vor Folter und Misshandlung durch die türkischen Behörden sind manifest. Auch scheint der Beschwerdeführer tatsächlich davon auszugehen, dass er an der Nevroz-Feier gefilmt worden sei und deshalb gesucht werde. Dabei dürfte es sich indes mutmasslich um eine krankhaftsbedingte Paranoia handeln, welche nicht auf angebliche Foltererlebnisse zurückgeführt werden kann (vgl. Ziff. 5.1.1. vorstehend). Auch die Beschwerdeführerin artikuliert gewisse subjektive Befürchtungen. In objektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Aktenlage mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin (und auch des Beschwerdeführers) offenbar ohne asylbeachtliche Behelligungen nach wie vor in der Türkei aufhalten können (B 2/10, S. 3; A 2/9, S. 3). Bereits aufgrund dieses Umstands ist eine den Beschwerdeführern drohende und relevante Verfolgung im Sinne begründeter Furcht - sei es für den damaligen Zeitpunkt, sei es aus heutiger Sicht - als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Dass die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor unter einem gewissen behördlichen Druck steht, mag zwar zutreffen, und die erfolgte Versachlichung in der Kurdenfrage wurde in der letzten Zeit durch eskalierende Spannungen namentlich im Südosten des Landes überschattet. Gleichwohl bestehen in Anbetracht ihrer nicht intensiven Vorverfolgung und der gesamten Aktenlage nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass allfällige behördliche Schikanen gegen die Beschwerdeführer wegen _______ oder aus anderen Gründen ein asylrelevantes Ausmass annehmen könnten und entsprechend auch aus objektiver Sicht begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die türkischen Behörden zu bejahen wäre. An dieser Einschätzung mag das nachgereichte Schreiben einer Anwältin vom 26. November 2008 nichts zu ändern, da die Inhaftierung von _______ unbestritten ist und D-6000/2006 die im Schreiben bestätigte Gefährdung der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im geltend gemachten Ausmass nicht glaubhaft wirkt. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht von einem asylrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, wie dies in der Beschwerde impliziert wird, zumal auch dies aus objektiver Sicht eine intensive Unterdrückung bedingen würde, die in dieser Form nicht vorliegt. 5.3 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt waren oder dass sie begründete Furcht haben, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche mithin zu Recht abgelehnt. Mangels Relevanz erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Verfahrensanträge bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft detailliert einzugehen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste- D-6000/2006 hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.4.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, ist aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form zu bejahen (vgl. namentlich die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004 Nr. 8). 7.4.2 Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt angesichts der schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht zumutbar. So werden im Bericht der psychiatrischen Fachstelle vom 26. November 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung D-6000/2006 und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Gesundheitszustand des Patienten wird als sehr schlecht bezeichnet. Er leide unter zahlreichen körperlichen und psychischen Problemen. Besonders hervorzuheben seien die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Depressivität, starken Ängsten und Verfolgungswahn sowie die nahezu generalisierten Schmerzen nach multiplen Frakturen und anderen Verletzungen nach dem Suizidversuch vom September 2005. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, die gestellten Diagnosen in Frage zu stellen. Deren Ursache bleibt aber wie erwähnt letztlich unklar. Immerhin ist aufgrund der Akten offensichtlich davon auszugehen, dass sich das die Belastungsstörung auslösende traumatische Ereignis vor der Einreise in die Schweiz abgespielt haben dürfte. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar. Von der Unzumutbarkeit ist hingegen dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei wäre grundsätzlich möglich (vgl. EMARK 1999 Nr. 5, E. 7c S. 33 am Ende) und wird von den Therapeuten im vorliegenden Bericht nicht bestritten. Sie begründen indes in nachvollziehbarer Weise die medizinische Notwendigkeit einer längerfristigen und im auch aus der Sicht des Patienten sicheren Rahmen fortgesetzten Therapie und halten ausdrücklich fest, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers ins Heimatland den bisherigen Behandlungserfolg gefährden und voraussichtlich zu akuter Suizidalität führen würde. Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Weiterbehandlung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers in der Türkei aktuell nicht in Betracht. Dies um so weniger, als die Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammen und - wie ausgeführt zwar nicht mit besonders intensiven - aber dennoch mit gewissen Behelligungen durch die Behörden zu rechnen hätten. Ein solcher Kontakt mit den Behörden dürfte wohl bereits genügen, bei dem psychisch kranken Beschwerdeführer zu einer drastischen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu führen. 7.5 In Anbetracht dieser Sachlage – und nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind – ist die Vorinstanz anzuweisen den Beschwerdeführer in Anwendung D-6000/2006 von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Gatten einzubeziehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesen Punkten abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführern reduzierte Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG am 16. August 2006 gutgeheissen wurde, wird bezüglich der Beschwerdeführerin ebenfalls auf eine Kostenauflage verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). 9.2 Den Beschwerdeführern ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der am 9. Januar 2009 eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand bezieht sich auf alle geltend gemachten Anträge in beiden Verfahren und ist nach dem nur teilweise Obsiegen angemessen zu reduzieren. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6000/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Rekursinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 25

D-6000/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.01.2009 D-6000/2006 — Swissrulings