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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2023 D-60/2023

12. Januar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,126 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-60/2023

Urteil v o m 1 2 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine und Italien, B._______, geboren am (…), sowie das gemeinsame Kind C._______, geboren am (…), beide Ukraine, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022 / N (…).

D-60/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 3. März 2022 in die Schweiz einreisten und am 14. März 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 22. März 2022 guthiess und sie dem Kanton Bern zuwies, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 22. April 2022 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer über die italienische Staatsangehörigkeit verfüge, wobei dem Beschwerdeführer zahlreiche spezifische Fragen diesbezüglich gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer zu diesen Fragen mit beim SEM am 2. Mai 2022 eingegangenen Schreiben Stellung nahm und im Wesentlichen folgendes geltend machte, dass er die Frage nach weiteren Staatsagehörigen auf dem Formular nicht verstanden habe, da dieses in deutscher Sprache verfasst gewesen sei, und er seine italienische Staatsangehörigkeit nicht absichtlich verschwiegen habe, dass er in Italien keine Angehörigen habe und dort über keinen Besitz verfüge, in der Schweiz aber seine Mutter und sein Stiefvater leben würden, dass seine Frau nicht über die italienische Staatsangehörigkeit verfüge und er die Geburt seines Kindes den italienischen Behörden gemeldet habe, dieser aber über keinen italienischen Pass verfüge, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführenden widerrufen und diese aus der Schweiz weggewiesen hat sowie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] könne das SEM den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen, wenn die ausländische Person den Schutzstatus durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe, wobei diese Bestimmung zur Anwendung

D-60/2023 komme, wenn die Voraussetzungen für die Schutzgewährung von Anfang an nicht bestanden haben und wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen wurden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Gesuches die Zusatzfrage nach dem Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten explizit verneint habe und es sich bei seiner Behauptung, er habe das Formular nicht richtig verstanden, um eine reine Schutzbehauptung handle, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass er bewusst falsche Angaben gemacht habe, da er und seine Familie keinen Schutzstatus erhalten hätten, hätte er seine italienische Staatsbürgerschaft angegeben, dass somit die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt seien, weshalb der ihm und seinen Familienangehörigen in der Schweiz gewährte vorübergehende Schutz zu widerrufen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Januar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Widerruf des vorübergehenden Schutzes und die Anordnung zur Vollstreckung der Wegweisung sei zu überdenken oder es sei ihnen die Möglichkeit zu geben, mit einem anderen Status in der Schweiz zu leben und zu arbeiten, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Mann seit 2013 in Bern lebe und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in die Schweiz sofort mit der Arbeitssuche begonnen hätten und der Beschwerdeführer per 11. Mai 2022 über eine Arbeitsstelle verfüge, die Beschwerdeführenden per 1. Juni 2022 selbständig eine Wohnung mieten würden und die Familie seit Mai 2022 keine Sozialhilfe in Anspruch nehme, dass sich die Familie in zehn Monaten gut in der Schweiz integriert habe, Leute kennengelernt und die Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlernt habe und keine staatliche Hilfe benötige, dass Kopien des Arbeits- und Mietsvertrages zu den Akten gereicht wurden,

D-60/2023 dass die Instruktionsrichterin am 5. Januar 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen einer das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG, dass eine solche nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 72 AsylG i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich vorübergehender Schutz nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-60/2023 dass die Schweiz Schutzbedürftigen gestützt auf Art. 4 AsylG für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, dass der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass er am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG den vorübergehenden Schutz widerrufen kann, wenn er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzubringen vermag, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen neben der ukrainischen über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt, weshalb er und seine Familie den Schutz der Schweiz nicht benötigen,

D-60/2023 dass ihnen der vorübergehende Schutz demnach nicht gewährt worden wäre, hätte das SEM zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits über die Information verfügt, dass der Beschwerdeführer über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt, dass er seine italienische Staatsbürgerschaft bei der Gesuchstellung in der Schweiz offensichtlich verheimlicht hat und seine Ausrede, er habe das deutsche Formular nicht richtig verstanden, schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, da das entsprechende Formular in ukrainischer und deutscher Sprache verfasst ist, dass somit von einem Tatbestand des Erschleichens des vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG auszugehen ist, dass das SEM damit die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht widerrufen hat, dass der Widerruf des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG analog), dass der Beschwerdeführer Bürger eines Landes der Europäischen Union ist, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand allerdings der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegensteht, hat er doch während dem für EU-Bürger bestehenden bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten – soweit aus den Akten ersichtlich – kein (ausländerrechtliches) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, wobei ihm dies offen gestanden wäre (und weiterhin offensteht), zumal er dies im März 2016 bereits einmal getan hat, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz somit nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), weshalb die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben sind (Art. 69

D-60/2023 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Italien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar ist,

D-60/2023 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. März 2022 gewährten vorübergehenden Schutzes gegeben sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-60/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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