Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-60/2019
Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).
D-60/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Der Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab daktyloskopische Treffer für Griechenland und Ungarn. Am 17. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern sowie die beiden älteren Töchter) summarisch befragt, wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt wurde. A.b Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Einbezug des am (…) geborenen Kindes F._______ mit Urteil D-6619/2015 vom 30. Juni 2017 gutgeheissen und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Abklärungen im Rahmen von nach Ungarn zu überstellenden Antragstellern) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Daraufhin wurde das Dublin-Verfahren beendet. B. Am 22. und am 23. Mai 2018 erfolgten die vertieften Anhörungen der Eltern sowie der Töchter C._______ und D._______ zu den Asylgründen. Dabei machten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen geltend, Afghanistan bereits als Kinder mit ihren damaligen Familien verlassen zu haben und in den Iran gelangt zu sein, wo sie die Schule besucht hätten. Im Jahr (…) hätten sie sich im Iran religiös getraut und seien anschliessend nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie als Bauer beziehungsweise Schneiderin gearbeitet hätten. Wegen familiärer Grundstückstreitigkeiten hätten sie im Jahr (…) oder (…) die Provinz G._______ verlassen und seien nach H._______ übersiedelt. In H._______ habe ihr Adoptivsohn I._______ ein Mädchen kennengelernt, mit welchem er offenbar geflohen sei. In der Folge seien sie von der Familie des Mädchens bedroht worden. Von Unbekannten seien sie eines Abends zu Hause aufgesucht worden, wobei er (der Beschwerdeführer) wiederholt mit dem Tod bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin und eine der Töchter seien
D-60/2019 dabei geschlagen worden. Unter Hilfeleistung der Nachbarn hätten die Männer weggedrängt werden können. Den Vorfall habe er der Polizei gemeldet; diese habe jedoch nichts Konkretes unternommen. Um Mitternacht hätten sie sodann zwei Unbekannte in ihrem Garten entdeckt. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, worauf die Unbekannten die Flucht ergriffen hätten. Am nächsten Morgen hätten sie Zuflucht in einem Hotel gesucht. Ein paar Tage später hätten sie H._______ verlassen und seien nach Kabul geflohen. Erst nach der Ankunft in Kabul hätten sie tatsächlich erfahren, dass ihr Adoptivsohn I._______ mit einem Mädchen der Ethnie Pashtu (was nicht erlaubt sei, da sie selber ethnische Hazara seien) geflohen sei. Als I._______ von den Übergriffen auf seine Eltern erfahren habe, habe er das Mädchen zurück zu seiner Familie gebracht und sei in den Iran geflohen. Dies habe die Familienfehde jedoch nur verschlimmert. In Kabul sei er (der Beschwerdeführer) eines Tages von zwei Personen an seiner Arbeitsstelle aufgesucht worden, die versucht hätten, ihn mit Gewalt in ein Auto zu zerren und mitzunehmen. Dabei sei er durch Messerstiche schwer verletzt worden und nur dank der Hilfe eines Dritten habe er sich retten können. Anschliessend sei er von zwei Kollegen ins Spital gebracht worden und am darauffolgenden Tag nach Hause zurückgekehrt. Weil man ihn somit auch in Kabul habe ausfindig machen können, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Herbst 2014 – nach fünf- oder sechsmonatigem Aufenthalt in Kabul – seien sie illegal in den Iran gelangt, wo sie ihren Sohn I._______ getroffen und gemeinsam via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt seien. Die Töchter nannten im Wesentlichen die gleichen Ausreisegründe wie ihre Eltern. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Tazkira zu den Akten. C. Das Asylgesuch von I._______ (dem Adoptivsohn beziehungsweise Neffen des Beschwerdeführers; nachfolgend: [I._______]) bildete Gegenstand eines separaten Verfahrens (N 644 535). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 trat das SEM auf dessen Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6607/2015 vom 20. Oktober 2015 abgewiesen.
D-60/2019 Nach erfolgter Überstellung reiste I._______ am (…) 2016 erneut in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. D. Mit Verfügung vom 30. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2019 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Sodann ersuchten sie um Einsicht in die Prozessakten von I._______ sowie um anschliessende Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Am 4. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand ein und überwies das Akteneinsichtsgesuch betreffend I._______ dem SEM zur entsprechenden Behandlung. H. Mit Eingabe vom 2. Mai 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, zwischenzeitlich habe er teilweise Einsicht in die Akten von I._______ erhalten. Dieser sei vom SEM am 21. November 2019 zu den Asylgründen angehört worden, das Asylverfahren sei noch hängig. Festzuhalten sei, dass I._______ in Ungarn Asyl gewährt worden sei, weshalb er wie auch die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Als Beilage reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten. I. Am 25. Mai 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von I._______ ebenfalls
D-60/2019 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung blieb unangefochten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2020 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung betreffend I._______ mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden teilte mit Eingabe vom 7. August 2020 mit, es bestehe keine Veranlassung, die Beschwerde zurückzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-60/2019 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); mithin kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutgeheissen oder der angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigt werden (sog. Motivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie gezielte Nachteile von einer bestimmten Intensität aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erlitten hat oder wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, ohne dass ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden könnte (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
D-60/2019 es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 5.3 Ob begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung und die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung müssen zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, Befürchtungen vor künftigen Verfolgungsmassnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Gemäss ihren eigenen Angaben seien die Beschwerdeführenden den Vergeltungsmassnahmen der Familie des Mädchens mit dem Weggang nach Kabul entkommen. In Kabul hätten sie eine sichere Wohnsituation und finanzielle Mittel gehabt, die ihnen das Leben dort für ein paar Monate ermöglicht habe. Sie machten zwar geltend, dass sie in Kabul ausfindig gemacht worden seien
D-60/2019 und sich der Beschwerdeführer einem Entführungsversuch nur schwer verletzt habe entziehen können. Bezüglich des Ursprungs des Angriffes in Kabul vermöchten seine Erläuterungen jedoch nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Angaben hätten nämlich die Täter mit ihm nicht über seinen Sohn oder die Familienfehde gesprochen, sondern lediglich insistiert, ihn mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe denn auch zugegeben, dass dieser Zusammenhang eine reine Vermutung seinerseits sei, da er sonst mit niemandem Probleme gehabt habe. Zudem mute sonderbar an, dass er auf einer Baustelle am helllichten Tag und in Anwesenheit seiner Kollegen ausfindig gemacht worden sei und einen Racheakt gegen ihn hätte ausgeübt werden sollen. Weiter seien den Akten keine fundierten Indizien zu entnehmen, die seine Vermutung, dass es sich um einen Racheakt infolge der Familienfehde gehandelt habe, untermauern könnten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er den kausalen Zusammenhang zwischen dem geschilderten Ereignis in Kabul kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan und der Familienfehde in H._______ nicht habe glaubhaft darstellen können. Somit bestünden keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan Nachteile von asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätten. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht, insbesondere das Willkürverbot, der rechtserhebliche Sachverhalt sei falsch festgestellt, Vorbringen seien ignoriert und die vorhandenen Beweise willkürlich gewürdigt worden, zudem habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Zur vorinstanzlichen Begründung wird ausgeführt, das SEM ziehe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht grundlegend in Zweifel. Es sei festzustellen, dass ihre Schilderungen glaubhaft seien, insbesondere die geltend gemachte Familienfehde. Ihre Aussagen seien genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel. Sodann seien die Beschwerdeführenden glaubwürdig, zumal ihre Schilderungen kohärent, widerspruchsfrei und sehr detailreich seien, weshalb aus objektivierter Sicht eines verständigen Dritten keine Zweifel aufkämen, dass die Beschwerdeführenden die geschilderten Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hätten. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der kausale Zusammenhang zwischen der Familienfehde und dem Angriff auf den Beschwerdeführer in Kabul nicht glaubhaft dargestellt sei, sei mit Vehemenz zu widersprechen. Der Angriff auf den Beschwerdeführer in Kabul stehe in einem klaren Kausalzusammenhang mit dem Verhalten des Sohnes beziehungsweise mit der daraus resultierenden Familienfehde. Dafür spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor in H._______ gelebt und dort nie zuvor Probleme gehabt habe. Zudem hätten
D-60/2019 die Angreifer in Kabul Pashtu gesprochen und vor dem Angriff versucht, ihn unter einem Vorwand von der Baustelle wegzulocken. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Feinde gehabt hätte oder dass er zwecks Gelderpressung hätte entführt werden sollen. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen der Familienfehde und dem Angriff auf den Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt worden sein soll. 7. 7.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen der Familienfehde und dem geltend gemachten Übergriff auf den Beschwerdeführer in Kabul sowie eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit dem Verfahren von I._______ gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 7.3 Die Durchsicht der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung in formeller Hinsicht einer Prüfung nicht standhält.
D-60/2019 7.3.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit dazu geäussert, ob es die von den Beschwerdeführenden als Auslöser ihrer Flucht aus H._______ geltend gemachten Ereignisse als glaubhaft erachtet oder nicht. Es stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, sie hätten sich Vergeltungsmassnahmen der Familie des Mädchens durch den Weggang nach Kabul entziehen können. Das Leben dort sei ihnen für ein paar Monate möglich gewesen, insbesondere nachdem sie den kausalen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Angriff auf den Beschwerdeführer in Kabul und der Familienfehde in H._______ nicht hätten glaubhaft darstellen können. Es gebe somit keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan Nachteile von asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätten. 7.3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass das Vorgehen des SEM, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu entscheiden, bevor ihr Adoptivsohn beziehungsweise -bruder – auf dessen Verhalten ihre Asylgründe zurückgehen – in seinem Asylverfahren auch nur vertieft zur Sache angehört worden war, zumindest fragwürdig erscheint. Eine abschliessende Beurteilung der grundsätzlichen Rechtmässigkeit dieses Vorgehens erübrigt sich indessen angesichts der nachfolgenden Ausführungen. 7.3.3 Die vorinstanzliche Argumentation lässt ausser Acht, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative nicht leichthin anzunehmen ist. Praxisgemäss und der sogenannten Schutztheorie folgend, bedarf es für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative am Zufluchtsort einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur. Der Staat muss gewillt sein, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. An die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort sind hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret
D-60/2019 abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführenden hätten keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Familienfehde in H._______ und dem Überfall auf den Beschwerdeführer in Kabul glaubhaft machen können, fehlt es der angefochtenen Verfügung einerseits an einer genügenden individuellen Einzelfallprüfung. Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, die Beschwerdeführenden hätten in Kabul eine sichere Wohnsituation und finanzielle Mittel gehabt, die ihnen das Leben dort für ein paar Monate ermöglicht habe, genügt dies vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, zumal es sich um eine mehrköpfige Familie handelt und die Verhältnisse auch in Kabul nicht einfach sind (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Anderseits und insbesondere fehlt in der angefochtenen Verfügung aber auch eine Begründung, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden kann, hingegen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu betrachten ist. Die Vorinstanz ist auch diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ob eine solche Konstellation überhaupt möglich ist, braucht an diese Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Vollständigkeit halber bleibt überdies anzumerken, dass sich die Frage, ob in Kabul eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, erst stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1 m.w.H.). 7.3.4 Die Ausführungen des SEM in der unangefochten gebliebenen Verfügung betreffend I._______ vermögen an den festgestellten Verfahrensverletzungen nichts zu ändern. Die Vorinstanz argumentierte dort, eine allfällig geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung, beispielsweise durch die Familie, sowie eine eventuelle Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden beruhten in aller Regel nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Diese gründeten hauptsächlich in gesellschaftlichen und kultu-
D-60/2019 rellen Auffassungen, würden den Mann aber in keiner Eigenschaft, die gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sei, treffen. Während bei Frauen davon auszugehen sei, dass der afghanische Staat ihnen gegenüber nicht schutzwillig sei, wenn es um das Rächen von "Verbrechen gegen die Ehre" gehe, könne dieser Schluss nicht leichthin für Männer gelten. Ob dieser Auffassung des SEM zuzustimmen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Allerdings könnte sich die vorinstanzliche Argumentation in der vorliegenden Konstellation zum Nachteil der Beschwerdeführenden auswirken. Die Frage des flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs für die Verfolgungsfurcht von I._______ könnte im Falle der geltend gemachten Reflexverfolgung auch für die Beschwerdeführenden von Relevanz sein. Indem das SEM ihre Asylgesuche prüfte und entschied, bevor es über das Asylgesuch von I._______ – dessen Verhalten, wie bereits erwähnt, nach der Darstellung der Beschwerdeführenden die Grundlage für ihre eigenen Ausreisegründe bildete – befand, wurde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit genommen, sich zur aufgeführten Argumentation des SEM im Verfahren von I._______ zu äussern. Damit verletzte das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ebenfalls. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz genommen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
D-60/2019 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 7. August 2020 (13 Stunden à Fr. 270.– sowie Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) erscheint als den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'864.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächster Seite)
D-60/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'864.90 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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