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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2018 D-5998/2018

26. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,709 Wörter·~34 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5998/2018

Urteil v o m 2 6 . November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).

D-5998/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, D._______ – suchte am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 11. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin- Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 28. September 2017 hörte die Vorinstanz ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zunächst hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geltend, er habe im Jahr 2004 in F._______ geheiratet und sei Vater zweier in den Jahren (…) beziehungsweise (…) geborener (…), die heute zusammen mit ihrer Mutter in G._______ (Distrikt C._______) bei ihrem Grossvater beziehungsweise seinem Schwiegervater leben würden. Ein Bruder lebe in H._______, seine Schwester in I._______. Ein Onkel habe früher Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beherbergt und verköstigt. Dieser sei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden entführt worden und seither unbekannten Aufenthalts. Ein weiterer Bruder (des Beschwerdeführers) lebe aktuell in J._______. Letzterer habe engen Kontakt mit dem verschwundenen Onkel gepflegt, ohne etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben. Nach dem Verschwinden desselben habe er aber Probleme bekommen und sei deswegen ausgereist. Ein Cousin lebe seit ungefähr 2013 in K._______, wo er Asyl erhalten habe. Er selber habe die Schule mit O-Level abgeschlossen. Danach habe er als Landwirt auf gepachtetem Land gearbeitet. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, er habe von 2004 bis 2005 in der (…) der LTTE gearbeitet und habe dabei auf dem Markt von L._______ (…) eingetrieben. Zwischen den Jahren 2005 und 2006 sei er als (…) für die (…) der LTTE tätig gewesen, wobei er im Busdepot von M._______ gearbeitet habe. In dieser Zeit habe das sri-lankische Militär viele LTTE- Mitglieder und LTTE-Sympathisanten getötet, darunter auch einige seiner Arbeitskollegen. Darüber hinaus habe er damals seinem (nunmehr in K._______ befindlichen) Cousin, der bei den LTTE habe austreten wollen, geholfen, das Vanni-Gebiet zu verlassen, was ihn sowohl in den Augen der LTTE als auch in jenen der sri-lankischen Armee verdächtig gemacht habe.

D-5998/2018 Aus diesem Grund habe er sich im Verlaufe des Jahres 2006 von F._______ nach N._______ begeben, wo er bis 2007 geblieben sei. In N._______ habe er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Nachts habe er gelegentlich für eine Firma als (…) gearbeitet. Der Besitzer des Lebensmittelgeschäfts sowie diverse Mitarbeiter seien von Angehörigen der Special Task Force (STF) mitgenommen worden. Aus Angst um seine Sicherheit sei er deshalb im Jahr 2007 wieder nach F._______ zurückgekehrt. Bei einer Personenkontrolle in F._______ habe die sri-lankische Armee einen Nachweis für seinen vormaligen Aufenthalt in N._______ auf ihm gefunden, weshalb sie ihn festgenommen habe. Während seiner Haft sei er wiederholt verhört und dabei geschlagen worden. Nach einem Monat sei er dank der Hilfe eines Onkels seiner Ehefrau freigelassen worden. Danach habe er noch ein Jahr lang im Civil Büro in O._______ Unterschrift leisten müssen. Ungefähr im Jahr 2013 habe er vier bis fünf Mal an Demonstrationen teilgenommen, die von der Tamil National Alliance (TNA) organisiert worden seien. Ausserdem habe er sich einmal an einem Hungerstreik beteiligt. Grund hierfür sei gewesen, dass sein Heimatdorf P._______ immer noch militärisches Sperrgebiet sei, weshalb dessen Bewohner nach wie vor nicht dorthin zurückkehren dürften. Im Jahr 2015 habe er im Verlauf der Monate August und September drei anonyme Drohanrufe erhalten, wobei man ihn der Unterstützung der LTTE bezichtigt und dabei mit dem Tode bedroht habe. Schliesslich hätten ihn unbekannte Personen, die mutmasslich dem CID (Criminal Investigation Department) angehört hätten, im September 2015 in seinem Gemüsegarten in Q._______ gesucht, was er von einem dortigen Nachbarn vernommen habe. Sein Schwiegervater habe ihn deswegen nach N._______ geschickt, wo er seine Heimat am 16. Oktober 2015 mit seinem eigenen Reisepass legal auf dem Luftweg verlassen habe. Zunächst sei er mit einem Zwischenstopp in R._______ in den S._______ gelangt. Dort habe ihm der Schlepper seinen Pass abgenommen. Anschliessend sei er unter anderem via die Türkei, Griechenland, Slowenien und Österreich am 15. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt.

D-5998/2018 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als Beleg für seine Identität seine Identitätskarte, seinen Führerschein, die Heiratsurkunde sowie eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde ein. Im Weiteren reichte er schriftliche Bestätigungen der LTTE hinsichtlich seiner Tätigkeit als (…) sowie ein entsprechendes Namensschild zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. September – eröffnet am 19. September 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 19. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4), eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 5) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7). In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende sowie nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 33 Ziff. 6).

D-5998/2018 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 18. September 2018 und 63 weitere Dokumente [Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 18. September 2018, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Urteil des EGMR Case of X vs. Switzerland vom 26. Januar 2017 sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln]) zu den Akten. Im Weiteren reichte er zwei Kopien von Fotos bezüglich seiner Narben am (…) ein. D. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend das Zustandekommen des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-5998/2018 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 6.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen der Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2017 und der Verfügung des SEM vom 14. September 2018. Da er unter anderem auch nach seiner Anhörung vom 28. September 2017 exilpolitisch tätig gewesen sei, habe das SEM diesem Umstand in seiner Verfügung vom 14. September 2018 keine http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-5998/2018 Rechnung getragen beziehungsweise seinen Entscheid nicht vor dem aktuellen Hintergrund eben dieser exilpolitischen Aktivitäten geprüft, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei (vgl. Beschwerde S. 12 f. Ziff. 4.2.1). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer sowohl bei der BzP (act. A7/13 S. 2/3) als auch bei seiner einlässlichen Anhörung (vgl. act. A23/19 S. 16 unten) darauf hingewiesen hat, dass er auch während des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss der jeweiligen Befragung beziehungsweise Anhörung, die Pflicht habe, die Schweizer Asylbehörden über neu eintretende Ereignisse (zum Beispiel politische Tätigkeiten in der Schweiz) auf dem Laufenden zu halten. Dies gerade zum Zwecke, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktuellen Vorkommnisse treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz nach seiner Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung über keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz informiert hat. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet und gleichzeitig das rechtliche Gehör verletzt. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter weiter aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich eines persönlichen Kontakts hätten bei ihm einen sehr glaubhaften Eindruck erweckt. Die für den Erlass der Verfügung verantwortliche Sachbearbeiterin verfüge demgegenüber über keinen solchen persönlichen Eindruck, da sie ja die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers gerade nicht durchgeführt habe. So könne sie sich lediglich auf das Anhörungsprotokoll stützen, ohne sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bilden zu können. Sollte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt stellen, dass die angefochtene Verfügung nicht an das SEM zurückgewiesen werden müsse, sei das Gericht gehalten, die zur Anhörung intern angelegten

D-5998/2018 Akten beizuziehen, „aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe“ (a.a.O. S. 14 Ziff. 4.2.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Mitarbeitende des SEM ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Denn letztlich beruht ein Entscheid auf der Auswertung der protokollierten Aussagen als solcher. In Bezug auf die Qualität des Anhörungsprotokolls hat der Rechtsvertreter indessen keinerlei Vorbehalte angebracht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine zwingende Vorgabe für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl. Darüber hinaus finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen, die eine persönliche Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers durch die befragende Person beinhalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch nicht auf solche abstellen kann. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, weil seine familiären Beziehungen zu Personen mit einer LTTE-Verbindung nicht berücksichtigt worden seien. So sei einer seiner Onkel bei den LTTE gewesen, im Rahmen des Krieges entführt worden und seither verschwunden. Dieser Onkel habe auch seinen Bruder in die Nähe der LTTE gebracht. Letzterer lebe heute in (…). Im Weiteren habe er einen Cousin, der bei den LTTE mitgekämpft und zwischenzeitlich in K._______ Asyl erhalten habe. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung sowohl den Onkel, den Bruder als auch den Cousin des Beschwerdeführers namentlich erwähnt hat. Es hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und noch sieben Jahre nach Kriegsende in seinem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin in den Fokus der Behörden geraten sollte. Die Vorinstanz hat damit im

D-5998/2018 Ergebnis nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Seine diesbezügliche Rüge betrifft die materielle Würdigung des Sachverhalts und bezieht sich nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht. 6.5 Schliesslich bemängelt er, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, das Verfolgungsrisiko zufolge seiner einmonatigen Inhaftierung in T._______ im Jahr 2007, der anschliessenden einjährigen Unterschriftsleistung sowie seines politischen Engagements zugunsten der TNA angemessen zu würdigen beziehungsweise abzuklären. Im Weiteren habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung weder die Folter während der einmonatigen Inhaftierung noch die hiervon stammende Narbe an seinem (…) Handgelenk erwähnt. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, die standardmässigen behördlichen „Backgroundchecks“, die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in N._______ für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie hat überdies sowohl dessen einmonatige Inhaftierung im Jahr 2007 als auch die anschliessende Verpflichtung, sich ein Jahr lang bei den sri-lankischen Behörden zur Unterschrift zu melden, erwähnt, diese Vorkommnisse aber allein schon mangels eines hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Ob die Narben am (…) Handgelenk tatsächlich von Folter herrühren, bleibt ungewiss. Das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der TNA stufte die Vorinstanz als niederschwellig und eine diesbezügliche Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden als unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und

D-5998/2018 es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 8. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen zur Einreichung von Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement, zum LTTE-Hintergrund seines Cousins und weiterer Familienangehöriger sowie zum Arztbesuch in Sri Lanka nach der erlittenen Folter (im Jahre 2007). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Es wäre ihm freigestanden, entsprechende Beweismittel bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beizubringen. Darüber hinaus hätte er auch seit Beschwerdeerhebung die Möglichkeit gehabt, entsprechende Unterlagen beizubringen und es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche beizubringen. Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen.

D-5998/2018 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 11. 11.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylentscheids im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe kein ausreichendes Profil für eine Gefährdung glaubhaft machen können, weshalb es offen bleiben könne, ob er tatsächlich zwischen 2004 und 2005 für die LTTE als (…) auf dem Markt in L._______ und danach ein Jahr lang als (…) in einem Busunternehmen der LTTE tätig gewesen sei. So habe er zwar zunächst behauptet, F._______ 2006 in Richtung N._______ verlassen zu haben, weil er dort Schwierigkeiten mit der srilankischen Armee wegen seiner Tätigkeit für die LTTE gehabt habe. Später habe er dann verneint, dass die SLA überhaupt Kenntnis von seiner angeblichen Mitgliedschaft bei den LTTE gehabt habe. Auch in Bezug auf seine Gründe für eine Rückkehr von N._______ nach F._______ habe er zunächst angegeben, er habe in N._______ in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, wobei in der Folge sowohl der Geschäftsinhaber als auch alle

D-5998/2018 Mitarbeiter wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit von der STF festgenommen und später tot aufgefunden worden seien. Aufgrund seiner vormaligen öffentlichen Funktion bei den LTTE als (…) und (…) bleibe freilich schleierhaft, weshalb die sri-lankischen Behörden in N._______ nur den Arbeitgeber und die Angestellten des Lebensmittelgeschäfts festgenommen, ihn indessen verschont hätten. Seine diesbezügliche Erklärung, dies sei wahrscheinlich seiner (…)tätigkeit zuzuschreiben, vermöge nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass sowohl im Zeitpunkt seines Wegzugs nach N._______ als auch bei seiner Rückkehr nach N._______ kein gezieltes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person bestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er sei im Jahr 2007 in F._______ bei einem Round-Up festgenommen und einen Monat inhaftiert worden und anschliessend ein Jahr lang einer Meldepflicht unterstanden, weil man seinen vorherigen Aufenthalt in N._______ entdeckt und ihn deshalb verdächtigt habe, dort für die LTTE zu wirken, stünden diese Vorkommnisse nicht in einem genügend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise im Oktober 2015. Auch seine Behauptung, ein Onkel könnte seine Aktivitäten für die LTTE kurz vor seiner Ausreise an die Behörden verraten haben, erscheine nicht stichhaltig, zumal er nicht überzeugend habe begründen können, weshalb ihn dieser hätte verraten sollen. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass ihn die sri-lankischen Behörden, die ihn eigenen Angaben zufolge wiederholt beobachtet hätten, längst verhaftet hätten, wenn sie einen begründeten Verdacht gegen ihn gehegt hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe seit 2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen, bei denen es auch um das militärische Sperrgebiet in seiner Heimatgegend P._______ gegangen sei. Ausserdem habe er sich im Jahr 2013 beim Besuch des damaligen englischen Premierministers David Cameron an (…) betätigt. In der Folge sei er (im August und September 2015) mehrere Male telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem sei mehrmals nach ihm gesucht worden. Die entsprechenden Ausführungen seien indessen mangels einer eigehenderen und erlebnisgeprägten Schilderung unglaubhaft. Gegen das geltend gemachte politische Profil des Beschwerdeführers spreche schliesslich dessen legale Ausreise aus Sri Lanka mit dem eigenen Pass.

D-5998/2018 11.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz versuche, seine Glaubhaftigkeit zu mindern, indem sie ihm vorhalte, seine Ausführungen über seine Bedrohungslage vor seinem Aufenthalt in N._______ seien nicht nachvollziehbar, zumal er selbst verneint habe, die sri-lankische Armee hätte damals um seine LTTE-Verbindungen gewusst. Das bedeute nun aber nicht, dass damals keine Bedrohungslage existiert hätte, zumal es im Verlauf des Wiederausbruchs des Kriegs zu einer massenhaften Verfolgung von tamilischen Individuen gekommen sei, welche Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Aus diesem Grund habe er damals F._______ aus triftigen Gründen beziehungsweise aus Angst, denunziert zu werden, verlassen, um in (…) N._______ unauffällig weiterleben zu können. Im Weiteren greife die Argumentation zu kurz, dass für ihn im Jahr 2015 keine Verfolgungsgefahr bestanden habe, da es ihm nicht gelungen sei, einen kausalen Zusammenhang zwischen seiner Inhaftierung im Jahr 2007 und den Drohanrufen im Jahr 2015 herzustellen. Denn die damalige Verhaftung stelle einen klaren Risikofaktor dar, der auch nach vielen Jahren nicht in den Hintergrund trete, sondern beim Hinzukommen eines zusätzlichen Verdachtsmoments „katalytisch“ wirke. Eine Person, die – wie er – 2007 verhaftet worden sei, um sich dann ab 2013 zugunsten der TNA oppositionell zu betätigen und gegen die Militarisierung zu protestieren, falle bei den Sicherheitsbehörden klarerweise in den Verdacht, sich dem tamilischen Separatismus verschrieben zu haben, was denn auch die Drohanrufe gegen ihn absolut nachvollziehbar erscheinen lasse. Hinzu komme, dass er in die Schweiz geflohen sei, das in den Augen der sri-lankischen Behörden als Hort des tamilischen Separatismus gelte. Auch die vorinstanzliche Argumentation, seine problemlose Ausreise aus Sri Lanka mit einem echten Pass spreche gegen eine behördliche Suche, sei zurückzuweisen. So sei das lukrative Schleppertum in Sri Lanka global hochorganisiert. Entsprechend weit reiche auch der Einfluss dieser organisierten Verbrecherbanden, denen es mithilfe korrupter Elemente innerhalb der Flughafenbehörden gelinge, die Menschen ohne weitere Vorfälle durch die Sicherheitsvorkehrungen durchzuschleusen. Im Weiteren argumentiere die Vorinstanz damit, seine Vorbringen seien unglaubhaft, weil seine Ausführungen hinsichtlich seiner politischen Aktivität für die TNA oberflächlich und allgemein seien. Auch dieser Vorwurf sei zurückzuweisen, ergebe sich doch bei einem Blick in das Anhörungsproto-

D-5998/2018 koll vom 28. September 2017, dass er sehr wohl ausführlich und frei erzähle, was einen lebensnahen Eindruck entstehen lasse. Letztlich könne die Fachspezialistin, welche die Verfügung verfasst habe, mangels persönlicher Anhörung gar nicht angemessen einschätzen, inwiefern seine Vorbringen erlebnisnah wiedergegeben worden seien. 12. 12.1 In der Beschwerde wird vorab der Standpunkt vertreten, die telefonischen Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer in den Monaten August und September 2015 seien nachvollziehbar, da er sich einerseits schon im Jahr 2007 wegen seines vorherigen Aufenthalts in N._______ verdächtig gemacht habe und deswegen einen Monat lang inhaftiert und verhört worden sei, und andererseits durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen seit dem Jahr 2012 endgültig in den Ruf gekommen sei, sich für den tamilischen Separatismus einzusetzen. Diesbezüglich bleibt zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Häufigkeit seiner Teilnahme an den Demonstrationen widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab er einerseits bei der BzP an, es seien vier bis fünf Demonstrationen gewesen, und diese hätten im Zeitraum stattgefunden, als der ehemalige englische Premierminister David Cameron Sri Lanka (im Jahr 2013) einen Staatsbesuch abgestattet habe (vgl. act. A7/13 S. 7 Ziff. 7.2). Bei der einlässlichen Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe sich seit dem Jahr 2012 an solchen Demonstrationen beteiligt, wobei sie pro Jahr mindestens drei bis vier derartige Demonstrationen organisiert hätten (vgl. act. A23/19 S. 11 F70). Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden beziehungsweise der CID gerade ihn in diesem Zusammenhang im September 2015 hätten suchen sollen, war er doch nach seinen Angaben nur einer von jeweils 300 bis 500 Teilnehmern (vgl. act. A23/19 S. 12 F74) und hatte dabei keine Führungsfunktion inne (vgl. act. A7/13 S. 9 Ziff. 7.2 und act. A23/19 S. 11 F71). Bereits aus diesem Grunde sind erhebliche Zweifel daran angebracht, dass die sri-lankischen Behörden ihn im September 2015 wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gesucht haben könnten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gleichsam alternativ anführt, es könne auch sein, dass der Onkel seiner Ehefrau dannzumal seine früheren LTTE-Aktivitäten an die heimatlichen Behörden verraten habe (vgl. act. A23/19 S. 11 F69 i.V.m. S. 12 F81), schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass er dies nicht überzeu-

D-5998/2018 gend habe begründen können: So machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner einlässlichen Anhörung geltend, er und seine Frau hätten sich um die Ehefrau dieses Onkels gekümmert. Diese habe (…) verloren, worauf der Onkel sich nicht um sie gekümmert und sie auch in finanzieller Hinsicht im Stich gelassen habe. Deshalb habe die Ehefrau dieses Onkels eine gerichtliche Anklage gegen ihren Mann angestrengt (vgl. act. A23/19 S. 11 F69). Es leuchtet nun aber in keiner Weise ein, dass der besagte Onkel den heimatlichen Behörden deswegen die früheren LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers hätte verraten sollen, hätte er doch im Ergebnis allen Grund dazu gehabt, diesem und dessen Ehefrau für die aufopfernde Pflege seiner Ehefrau dankbar zu sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die behördliche Suche nach seiner Person im September 2015 gründe möglicherweise auf einer entsprechende Denunziation seines Onkels, erweist sich nach dem Gesagten als unplausibel. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch einzelne Modalitäten im Zusammenhang mit der angeblichen behördlichen Suche des Beschwerdeführers im August/September 2015 gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. So erklärte der Beschwerdeführer, man habe sich in den Nachbarsgärten in U._______ nach seinem Namen erkundigt und die Leute gefragt, ob sie ihn kennen würden, wann er zu arbeiten beginne und wann er wieder weggehe (vgl. act. A23/19 S. 13 F86 und 88). Angesichts der gleichzeitigen Behauptung des Beschwerdeführers, unbekannte Anrufer hätten ihm gegenüber (in den Monaten August und September 2015) ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht, ihn nicht bereits früher getötet zu haben (vgl. act. A23/19 S. 12 F79), bliebe aber anzunehmen, dass diese sowohl seinen Namen als auch seine Wohnadresse gekannt hätten. Vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, warum man sich im September 2015 auf Nachbarsfeldern seines Gemüsegartens in U._______ nach seinem Namen erkundigt haben sollte, anstatt ihn direkt in seinem Wohnhaus in F._______ aufzusuchen beziehungsweise festzunehmen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass auch die kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers mit dem eigenen Reisepass (…) N._______ gegen eine behördliche Suche im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit Hilfe von Schleppern (…) ungehindert zu verlassen (a.a.O. S. 37 Abs. 3), kann mit Blick auf die Gesamtumstände nicht gehört werden.

D-5998/2018 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen einmonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2007 durch Angehörige des CID offenbleiben, da sie mangels eines hinreichenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2015 nicht asylrelevant ist. 12.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene in keiner Weise eine exilpolitische Tätigkeit aufgezeigt, sondern lediglich in unbestimmter Weise behauptet, sich unter anderem auch nach der Anhörung vom 28. September 2017 exilpolitisch betätigt und dabei an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben (a.a.O. S. 13 Ziff. 4.2.1), ohne entsprechende Beweismittel einzureichen, wiewohl er hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der srilankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 12.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Hauptvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die srilankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 12.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren

D-5998/2018 (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 12.5 Das SEM geht in seiner Verfügung vom 14. September 2018 implizit von der Glaubhaftigkeit der einmonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 wegen des Verdachts, in Colombo für die LTTE gearbeitet zu haben aus, verneinte sie doch deren Asylrelevanz mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zu seiner Ausreise im Oktober 2015. Er erfüllt damit zwar einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Er wurde im Jahr 2007 freigelassen und unterstand einer einjährigen Meldepflicht, konnte indessen nicht glaubhaft machen, dass er in der Folge von den srilankischen Behörden belangt wurde. Ferner konnte er (…) N._______ ausreisen, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre. Soweit er behauptet, sowohl ein Onkel, ein Bruder als auch ein Cousin hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Probleme hatte. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der dreijährigen Landesabwesenheit und seiner Narbe am Unterarm kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Watch List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr

D-5998/2018 für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 12.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 13. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die

D-5998/2018 Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 14.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-5998/2018 E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 14.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesidentlegt-parlament-auf-eis-ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die D._______ zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (a.a.O. E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte von seiner Heirat im Jahr 2004 bis vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau sowie seinen beiden (…) mehrheitlich in F._______, C._______-(…), wo er als Bauer arbeitete. Weitere von ihm bestellte Felder befinden sich in V._______, wo auch eine Schwester lebt. Ein weiterer Gemüsegarten befindet sich in U._______ (in der Nähe von W._______), welcher seiner Ehefrau gehört. Seine Ehefrau zog nach seiner Ausreise aus Sri Lanka mit den beiden Kindern zu ihrem Vater nach G._______. Diese können sich wieder mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater im eigenen Haus in F._______ vereinigen. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über einen O-Level-Schulabschluss. Bei dieser

D-5998/2018 Sachlage ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich dort auch eine neue Existenz aufbauen kann. 14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 17. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

D-5998/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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D-5998/2018 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2018 D-5998/2018 — Swissrulings