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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 D-5992/2025

20. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,288 Wörter·~16 min·8

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5992/2025

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien

A. _______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2025.

D-5992/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 1. November 2024 im Bundesasylzentrum der Region Bern ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz und wurde dazu gleichentags schriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein. Nach Kriegsausbruch sei sie nach Polen gereist und habe dort einen Schutzstatus erhalten. Im August 2024 sei sie von Polen in die Schweiz gereist. B. Mit Schreiben vom 1. November 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in einer Eingabe vom 19. November 2024 Stellung und führte insbesondere aus, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob sie Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Polen hätte. Es sei deshalb unklar, ob sie über eine gültige Schutzalternative in Polen verfüge. C. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass, ihren ukrainischen Inlandpass sowie eine Kopie der polnischen PESEL-Registrierung (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 – eröffnet am 15. Juli 2025 – lehnte die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der

D-5992/2025 Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich über einen Schutzstatus in Polen verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Die Vorinstanz stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. August 2025 an und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von vorübergehendem Schutz, eventualiter die Rückweisung zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. E.b Zur Begründung ihrer Beschwerde machte sie geltend, dass sie in Polen weder über einen gültigen Schutzstatus verfüge noch liege eine Rückübernahmezusage vor. Die blosse Möglichkeit, in Polen ein neues Schutzgesuch zu stellen, stelle keine zumutbare Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Die Vorinstanz habe somit das Subsidiaritätsprinzip unrechtmässig angewendet. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Vertretung bei und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. G. Mit Datum vom 15. September 2025 liess sich die Vorinstanz schriftlich

D-5992/2025 vernehmen, hielt an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte zusätzlich insbesondere aus, dass der Schutzstatus in Polen reaktiviert werden könne und die Wegweisung nicht von einem Rückübernahmeersuchen oder einer Zustimmung Polens abhängig sei. H. Am 13. Oktober 2025 replizierte die Beschwerdeführerin, hielt an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest und führte ergänzend aus, dass die Vorinstanz durch die Unterlassung weiterer Abklärungen betreffend den Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Polen den Untersuchungsgrundsatz und ihre Begründungspflicht verletzt habe. I. Sowohl mit der Beschwerde wie auch mit der Replik reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5992/2025 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer

D-5992/2025 gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich den Akten zufolge nach Kriegsausbruch bis August 2024 in Polen auf und verfügte eigenen Angaben zufolge über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer. Dieser EU- Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des

D-5992/2025 Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin aktuell noch über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen einen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025, a.a.O., E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH- Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen.

D-5992/2025 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. Im Sinne der obigen Erwägungen und mit Verweis auf das Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in Bezug auf die Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu tätigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist folglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist auch das Eventualbegehren, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25

D-5992/2025 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine

D-5992/2025 existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem die im Dispositiv verfügte Wegweisung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte, ist zunächst Folgendes festzustellen: Es trifft zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), dürfen indessen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist. Andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da die Vorinstanz die polnischen Behörden wie erwähnt nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerin und folglich auch kein Anlass, ihr solche anzudrohen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der

D-5992/2025 Beschwerdeführerin im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen androhte für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 8. August 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA- Mitgliedsstaat; vgl. E. 4.3 vorstehend) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden sind. Aus diesem Grund wurde mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 In derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar auszurichten. Die in den Kostennoten vom 8. August 2025 und 13. Oktober 2025 geltend gemachten Aufwände und Ausgaben scheinen angemessen und der Stundenansatz entspricht der in der Verfügung vom 18. August 2025 dargelegten Praxis des Gerichts. Das amtliche Honorar beträgt demnach inklusive Mehrwertzuschlag von 8.1 % im Sinne von Art. 9. Abs. 1 Bst. c VGKE gerundet Fr. 1'113.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5992/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'113.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg

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