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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2008 D-5991/2008

7. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,907 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Volltext

Abtei lung IV D-5991/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5991/2008 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer hielt sich über einen Zeitraum von ungefähr zehn Jahren alljährlich auf Einladung einer schweizerischen Privatperson mit einem Touristenvisum in der Schweiz auf. Letztmals wurde ihm auf seinen Antrag vom 25. Dezember 2006 hin durch die für den Jemen zuständige schweizerische Botschaft in Riyadh ein Touristenvisum mit einer zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen und einer Gültigkeitsperiode vom 20. Januar 2007 bis am 19. April 2007 erteilt. A.b Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland letztmals am 2. Februar 2007 und reiste gleichentags mit dem erwähnten Touristenvisum über den Flughafen Zürich Kloten in die Schweiz ein. Am 8. Mai 2007 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen um Asyl nach, wobei er die rubrizierten Angaben in das Personalienblatt eintrug und zu deren Beleg seinen Reisepass und seine Identitätskarte abgab. Zu seiner Person gab er ergänzend an, er sei arabischer Sunnite, stamme ursprünglich aus B._______ (Provinz C._______) und sei seit dem Jahre 2001 in der Stadt C._______ ansässig gewesen, wo er ab Oktober 2003 (...) und (...) studiert habe. Das BFM befragte ihn am 15. Mai 2007 summarisch und am 31. Mai 2007 einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, Angehörige des Stammes einer unverheirateten jungen Frau, mit welcher er bei einem einmaligen sexuellen Kontakt Anfang Dezember 2006 den Geschlechtsakt vollzogen habe, trachteten nach seinem Leben. Vier bewaffnete Männer von jenem Stamm seien zwei Wochen nach dem Ereignis an seiner Wohnadresse in C._______ erschienen, als er sich in der Universität aufgehalten habe. Sein Vater habe ihm am selben Abend telefonisch mitgeteilt, dass die vier Männer anschliessend auch in B._______ aufgetaucht seien, in bedrohlichem Ton die Gründe ihres Besuchs geschildert und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Auf Anraten seines Vaters habe er C._______ am nächsten Tag verlassen und sich in der Folge jeweils für einige Tage an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Ein in der Schweiz ansässiger Freund, den er seit etlichen Jahren regelmässig besuche und wie einen Vater ansehe, sei ihm bei der Beschaffung eines schweizerischen Visums behilflich gewesen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sich die Angehörigen der Frau nicht zu einer gütlichen Einigung zwischen den D-5991/2008 beiden Stämmen bereit erklärt hätten. Aus diesem Grund habe er ein Asylgesuch eingereicht. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Gesuchsablehnung führte das BFM zusammenfassend an, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weil er einen relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermöge. C. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Juni 2007 in allen Punkten beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dieses erachtete die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und wies sie mit Urteil vom 27. August 2007 ab. In der Urteilsbegründung hielt das Gericht als Fazit fest, das BFM habe die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtet. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 4. September 2007 eine bis zum 18. September 2007 währende Frist zum Verlassen der Schweiz an. Am 17. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer vom (...) des Kantons D._______ als seit dem 12. September 2007 verschwunden gemeldet. Nach seiner Ergreifung im Kanton E._______ am 18. Juli 2008 wurde er am 21. Juli 2008 dem Kanton D._______ zugeführt. Dessen (...) versetzte ihn zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft. D. Der Beschwerdeführer wandte sich am 21. Juli 2008 mit einem als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Schreiben an das BFM, worin er dieses darum bat, seinen abgelehnten Asylantrag in Wiedererwägung zu ziehen und seinem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in der Zwischenzeit im Heimatland für seine Schandtat verurteilt worden. In den nächsten Tagen erhalte er von seiner Familie im Jemen das entsprechende Urteil zugesandt. Damit liege ein wichtiges Beweismittel vor, welches seine wahrheitsgetreue Aussage belege. E. Das BFM behandelte die Eingabe vom 21. Juli 2008 entsprechend D-5991/2008 ihrer Bezeichnung als Wiedererwägungsgesuch und trat auf dieses mit Verfügung vom 12. September 2008 - eröffnet am 16. September 2008 - nicht ein. Im Verfügungsdispositiv bestätigte es zudem die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 14. Juni 2007 und stellte ferner klar, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Am 19. September 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Darin formulierte er im Hauptpunkt das Begehren, es sei die Verfügung des BFM vom 12. September 2008 vollumfänglich aufzuheben, auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juli 2008 einzutreten und ihm das politische Asyl in der Schweiz zu erteilen. Als Eventualbegehren brachte er ein, es sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, und es sei ihm gestützt darauf die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Des Weiteren stellte er den verfahrensrechtlichen Antrag, es sei seiner Beschwerde „die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen“, und es seien sämtliche Ausschaffungsmassnahmen einstweilen zu stoppen. Sodann ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte er zur Stützung seiner Begehren ein fremdsprachiges Dokument in der Erscheinungsform einer mit Originalstempeln versehenen Fotokopie einschliesslich einer Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d D-5991/2008 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge in letzter Instanz zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid des BFM auf dem Gebiet des Asyls. Die Beurteilung geschieht im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 - auf die Beschwerde einzutreten. 3. Vorliegend ist das BFM auf das vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (act. 11/4, S. 3, Ziff. 1 des Dispositivs). Gemäss Lehre und Praxis kann das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mit der alleinigen Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, die Vorinstanz habe es in Missachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175). Soweit der Beschwerdeführer die Erteilung des "politischen" Asyls in der D-5991/2008 Schweiz beantragt, ist auf seine Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG wird im Asylbeschwerdeverfahren unter anderem über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Bei der vorliegenden handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts- D-5991/2008 punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 6. 6.1 Vorliegend führt das BFM als Begründung für sein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch an, der Beschwerdeführer berufe sich zwar auf eine angeblich veränderte Sachlage und damit sinngemäss auf einen Anspruch auf Wiedererwägung, doch blieben seine Vorbringen in der Eingabe vom 21. Juli 2008 gänzlich unsubstanziiert. Darin mache er eine Verurteilung in absentia in seinem Heimatland aufgrund der bisher als unglaubhaft beurteilten Vorbringen geltend und stelle eine baldige Nachreichung entsprechender Beweismittel in Aussicht. Während einer Zeitspanne von sieben Wochen habe er dann jedoch weder die angekündigten Beweismittel nachgeliefert noch für dieses Versäumnis irgend eine Erklärung abgegeben. 6.2 Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe entgegen, er könne heute eben jenes im Wiedererwägungsgesuch in Aussicht gestellte Gerichtsurteil vorlegen, welches beweise, dass er wegen eines vorehelichen Verhältnisses im Jemen zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Die angefochtene Verfügung verletze somit Bundesrecht, zumal das BFM zumindest gehalten gewesen wäre, vorgängig eine Frist zur Einreichung des Urteils anzusetzen, damit allenfalls der aktuelle Stand über den Verbleib des Urteils hätte mitgeteilt werden können. 6.3 Wie unter Erwägung 3 hiervor dargelegt, ist die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auf die Frage beschränkt, ob das BFM es zu Recht abgelehnt hat, auf das am 21. Juli 2008 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. Juni 2007 einzutreten. Massgeblich ist dabei die Aktenlage, wie sie sich im Moment des Beschwerdeentscheides präsentiert. Der angefochtene Nichteintretensentscheid hat somit nicht nur vor der im Moment seines Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu bestehen; er hat sich ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinzugetretenen Tatsachen und Beweismitteln zu behaupten. D-5991/2008 6.3.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juli 2008 machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er sei in der Zwischenzeit im Jemen für seine Schandtat verurteilt worden. Nähere Angaben zu dieser Verurteilung - etwa solche zum Zeitpunkt des Urteilserlasses, zur zuständigen Gerichtsbehörde oder zum Strafmass - blieb er gänzlich schuldig. Stattdessen beschränkte er sich auf den Hinweis, seine Familie könne das Urteil in den nächsten Tagen in die Schweiz schicken. In der Folgezeit unterliess er es jedoch, das auf diese Weise in Aussicht gestellte Urteil zu den Akten zu geben. Gleichzeitig versäumte er es, dem BFM vor Erlass des Nichteintretensentscheides am 12. September 2008 wenigstens die Gründe für die Nichteinreichung zu erläutern. Der Beschwerdeführer bediente sich somit zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs bloss einer in den Raum gestellten, durch nichts belegten Behauptung. Sein Wiedererwägungsgesuch entbehrte deswegen jeder Substanz, und das BFM war dementsprechend zu einem Eintreten darauf nicht gehalten. Gleichermassen bestand für das BFM keine Verpflichtung zur vorgängigen Einräumung einer Frist zur Einreichung des Urteils, nachdem der Beschwerdeführer von sich aus den Zugang desselben für die nächsten Tage in Aussicht gestellt hatte, die folgenden sieben Wochen jedoch ohne jede Erklärung seinerseits verstreichen liess. 6.3.2 Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde ändert das nachträglich eingereichte „Urteil“ nichts am dürftigen Substanziierungsgrad des Wiedererwägungsgesuchs. Dabei gilt es vorauszuschicken, dass im Jemen gleich wie in einer Vielzahl anderer Heimatländer von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten ohne grösseren Aufwand gegen Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts dieser notorischen Tatsache ist Dokumenten entsprechenden Ursprungs ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken, Aufbau oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Was das Heimatland des Beschwerdeführers im Speziellen betrifft, so werden nach Kenntnis dieses Gerichts im Jemen sehr viele Dokumente gefälscht, und gegen einen bestimmten Geldbetrag sind auch fast alle Stempel erhältlich. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Urteil“ kommt hinzu, dass es sich um eine blosse Fotokopie handelt und aus dem auf jeder Seite angebrachten "Originalstempel" nicht hervorgeht, inwieweit damit die Übereinstimmung mit einem existierenden Original beglaubigt wird. Sodann ist bei einer Prüfung der deutschen Übersetzung so- D-5991/2008 gleich erkennbar, dass das Urteil in wichtigen Punkten nicht mit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers seit Einreichung des Asylverfahrens korrespondiert. Die gegenteilige Feststellung in der Beschwerde erweist sich somit als aktenwidrig. Insbesondere wird im „Urteil“ als Datum für die vorgeworfene Vergewaltigung der 7. Dezember 2006 angegeben. Der Beschwerdeführer hatte jedoch den Geschehnisverlauf in der Anhörung vom 31. Mai 2007 zeitlich dermassen unstimmig strukturiert (Datum der Ereignisse in Relation mit dem Zeitabstand zwischen den Ereignissen), dass er auf Rückfrage hin die Korrektur angebracht hatte, er habe einen Donnerstag Anfang Dezember 2006 im Kopf gehabt, doch sei es vielleicht ein Donnerstag Ende November 2006 gewesen (act. 15/23, S. 21 f.). Vor allem aber wäre dem Text des eingereichten „Urteils“ zufolge das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer schon seit Längerem hängig gewesen, soll doch die erste öffentliche Sitzung des Gerichts am 27. Oktober 2007 stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hätte dementsprechend spätestens zu diesem Zeitpunkt über das in der Heimat gegen ihn eröffnete Strafverfahren Bescheid wissen müssen, zumal er von der Schweiz aus in Kontakt mit seiner Familie und Verwandten gestanden haben will (vgl. unter anderem act. 15/23, S. 20). Indes bleibt er jede Erklärung dafür schuldig, warum er das Wiedererwägungsgesuch ausgerechnet am 21. Juli 2008 und nicht weit früher eingereicht hat. 6.4 Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass vom Beschwerdeführer keine Umstände, die ihm gestützt auf Art. 29 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juni 2007 hätten verleihen können, in substanziierter Form vorgebracht wurden. Das BFM war demzufolge nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid herbeizuführen. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folgerichtig - soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3 hiervor) - abzuweisen. D-5991/2008 Festzustellen bleibt, dass der verfahrensrechtliche Antrag auf Erlass einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme (Erteilung der „aufschiebenden Wirkung“, einstweilige Einstellung sämtlicher Ausschaffungsmassnahmen) mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. 8. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Durch die Kostenliquidation im vorliegenden Endentscheid wird das Begehren um Verzicht auf das Erheben eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-5991/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 11

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