Abtei lung IV D-5978/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5978/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 12. Januar 1998 ein Asylgesuch stellte, dass er im Rahmen des Asylverfahrens geltend machte, aus _______ (Nordirak) zu stammen und kurdischer Ethnie zu sein, dass er als Zollbeamter gearbeitet und ihm die KDP angelastet habe, er sei zwei Offizieren der Zentralmacht bei der Einreise in den Nordirak behilflich gewesen, dass er deswegen unter Folter inhaftiert und schliesslich nach der provisorischen Freilassung ausser Landes geflohen sei, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Januar 2000 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und ihm Asyl gewährte, dass der nachgereisten Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Kindern in der Folge ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2004 das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) widerrief, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2005 abwies, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2008 mitteilte, es beabsichtige, ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, dass zur Begründung angeführt wurde, gemäss Stempelungen in seinem Reiseausweis habe er sich zwischen Oktober 2003 und Anfang 2005 dreimal im Irak aufgehalten, dass entsprechend davon auszugehen sei, er habe sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt, D-5978/2008 dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2008 nach gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung einräumte, sich wiederholt für kurze Zeit im Irak aufgehalten zu haben, dass besagte Reisen aus familiären Gründen beziehungsweise wegen der Erkrankung der Mutter erfolgt seien, dass aber aufgrund der Aktenlage weder von der freiwilligen Unterschutzstellung noch der effektiven Schutzgewährung durch irakische Behörden ausgegangen werden könne, dass ihm bereits das Asyl entzogen worden sei und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gravierende Konsequenzen hätte, dass sich nach dem Gesagten eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers aufdränge, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2008 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aberkannte, dass es zur Begründung festhielt, der Beschwerdeführer habe sich im genannten Zeitraum einmal während elf Tagen und zweimal während eines Monats im Heimatland aufgehalten, was unbestritten sei, dass er für diese Heimatreisen nicht näher konkretisierte familiäre Gründe genannt habe, was gegen das Vorliegen einer eigentlichen Zwangslage spreche, dass die durch Stempelungen im Reisedokument belegten Kontrollen der heimatlichen Behörden einer ausdrücklichen Unterschutzstellung gleichkämen und keine Anhaltspunkte, wonach der Schutz nicht auch effektiv - und zwar mittlerweile durch den Gesamtstaat als solchen gewährt worden sei, bestünden, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 18. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht durch seine neu bestellte Rechtsvertretung anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche D-5978/2008 Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass zur Begründung vorab auf die Stellungnahme vom 14. Juli 2008 verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus familiären Gründen in den Irak gereist sei und diese Gründe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise auch konkretisiert habe (schwere Erkrankung der Mutter), dass der Beschwerdeführer bei den Kontrollen an der Grenze zwar kontrolliert worden sei, beim Grenzübertritt aber Bestechungsgeld bezahlt habe, weshalb die angeblich freiwillige Unterschutzstellung nicht per se bejaht werden könne, dass er vielmehr in keiner Weise die Absicht gehabt habe, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, und mangels Kontakten zu irakischen Behörden ein solcher Schutz in tatsächlicher Hinsicht weder gewollt gewesen noch gewährt worden sei, dass bezüglich Schutzgewährung zudem fraglich sei, ob es sich beim Irak zur Zeit um ein schutzfähiges Staatsgebilde handle, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht erfüllt seien, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend auch als unverhältnismässig erscheine, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von zehn Jahren lediglich drei kurze Reisen in den Irak unternommen habe, dass der angefochtene Entscheid überdies nicht mit der publizierten Praxis der Rekursinstanz zu vereinbaren sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes D-5978/2008 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, dass eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass gemäss beizubehaltender Rechtsprechung die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.), D-5978/2008 dass der Beschwerdeführer die vom Bundesamt aufgelisteten Heimatreisen und auch deren Freiwilligkeit nicht grundsätzlich bestreitet, aber darauf hinweist, es habe sich um drei Kurzreisen im Zeitraum von zehn Jahren gehandelt, dass besagte Reisen gemäss Aktenlage indes zweimal ungefähr einen Monat und einmal elf Tage dauerten sowie im Zeitraum von weniger als zwei Jahren stattfanden, dass den kurdischen Nordprovinzen nach dem Machtwechsel zwar weitgehende Autonomie zugestanden wurde, dies jedoch unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), weshalb zumindest mit den beiden letzten Reisen vom Sommer 2004 und Anfang 2005 in den Nordirak zweifellos auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat als solchem erfolgte, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und die allfällige Erkrankung der Mutter im Heimatland in der vorgebrachten vagen Art sowie die wiederholte Rückreise jedenfalls nicht den Eindruck aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei insbesondere aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber Familienangehörigen in Wahrung eines berechtigten Anspruchs auf Familienleben und im Ergebnis nicht freiwillig im hier relevanten Sinn ins Heimatland gereist (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), dass die Freiwilligkeit der Reisen mithin zu bejahen ist, dass für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat genügt und bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, die Motivation für die Heimatreise zu berücksichtigen ist, (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103), dass aufgrund der Aktenlage beim Beschwerdeführer kein rechtlich relevanter Zwang zu den erwähnten Reisen ersichtlich ist und er mit dem damit verbundenen Verhalten (zumindest regulär erfolgte und mit entsprechender Grenzkontrolle verbundene Grenzübertritte) entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen klar zum Ausdruck brachte, sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt zu haben, und zwar zu einem Zeitpunkt, D-5978/2008 als der Zentralstaat wieder über einen umfassenden Machtbereich verfügte, dass schliesslich als weiteres Kriterium dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei dieses Kriterium dann erfüllt ist, wenn objektive Anhaltspunkte für eine nicht mehr bestehende Gefährdung der betreffenden Person vorhanden sind, dass solche Anhaltspunkte vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104), dass ferner auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 hinzuweisen ist, wonach die Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und sich diese Einschätzung auch bereits im Sommer 2004 als berechtigt erwiesen haben dürfte, dass der Beschwerdeführer offenbar problemlos wiederholt in den Irak einreisen, sich dort für längere Zeit aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, was die Einschätzung, er sei bereits bei der Reise im Sommer 2004 im Irak nicht mehr gefährdet gewesen, sondern effektiv geschützt worden, rechtfertigt, dass die nachgeschobene angebliche Leistung von Bestechungsgeldern an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag, dass nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer durch den Irak effektiv Schutz gewährt wurde, und zwar nicht nur im Rahmen der nordirakischen Behörden, sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte und die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sondersituation im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als handelnde Organe des Gesamtstaates anzusehen waren, dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind, D-5978/2008 dass das BFM demnach zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und den Gesuchen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5978/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9