Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5972/2009/sed Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia CottingSchalch, Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / (…).
D5972/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Zusammen mit seinen Eltern, seinem älteren Bruder und seiner jüngeren Schwester wohnte er in B._______, einem Ort in der Nähe von C._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er den Irak am 25. November 2008 an Bord eines SchlepperPersonenwagens in Richtung Syrien. Von Syrien aus gelangte er in die Türkei und von dort aus an Bord eines TIRLastwagens schliesslich in die Schweiz, wo er am 6. Januar 2009 Asyl beantragte. Am 19. Januar 2009 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton D._______ zugewiesen. Das BFM führte am 9. Juli 2009 eine ergänzende Anhörung durch. B. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht aus dem Irak im Wesentlichen die folgenden Angaben: Von 20062007 habe er als Wächter in einer (…)fabrik gearbeitet. Am 18. September 2008 seien vermummte Männer in die Fabrik eingedrungen und es sei zu einem Schusswechsel gekommen. Die daraufhin alarmierte Polizei habe die Einbrecher nicht stellen oder aufspüren können. Nach diesem Zwischenfall hätten die Einbrecher dem Beschwerdeführer gedroht, indem sie gemäss seinen Angaben auf offener Strasse auf ihn geschossen hätten. Bei der ersten Schussabgabe, am 8. Oktober 2011, sei er etwa um 16 Uhr spazieren gegangen, als plötzlich ein Auto gekommen sei und man auf ihn geschossen habe. Allerdings sei er nicht getroffen worden. Er habe die Polizei alarmiert, aber sie hätten die Täter auch nicht ermitteln können. Daraufhin sei eine Woche später noch ein zweites Mal auf ihn geschossen worden, aber wiederum sei er unverletzt geblieben. Er vermute, dass die Einbrecher sich an ihm hätten rächen wollen, da er unter Umständen bei der Schiesserei in der (…)fabrik jemanden getroffen habe. Nach dem zweiten Vorfall habe er das Land verlassen. C. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 14. August 2009 – zugestellt am 25. August 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
D5972/2009 Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 18. September 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 22. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 mit, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Zugleich wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Brief seines Vaters, bestätigt vom Dorfvorsteher, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in diesem Dorf aufgewachsen sei, und erklärt wird, weshalb er das Dorf habe verlassen müssen. Eine entsprechende Übersetzung reichte er am 7. Januar 2010 (Poststempel) nach.
D5972/2009 D5972/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstatt oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
D5972/2009 insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte in der Abweisungsverfügung aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers sei die Polizei sowohl nach dem Schusswechsel im September 2008 als auch nach den Schüssen auf den Gesuchsteller im Oktober 2008 aufgeboten worden und erschienen. Sie hätten den Tatbestand aufgenommen und im Rahmen des Möglichen die Täterschaft zu ermitteln versucht. Unabhängig von der Frage der tatsächlichen staatlichen Schutzfähigkeit im Raume B._______ verfüge der Beschwerdeführer zudem so oder anders über eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative im kurdisch kontrollierten Nordirak. Hinzu komme, dass sich bei nüchterner Betrachtung auch die Frage nach der Glaubhaftigkeit der in dieser Form geltend gemachten Vorbringen stelle. So erscheine es durchaus fraglich, ob die Einbrecher, die im Oktober 2008 zweimal auf offener Strasse auf den Beschwerdeführer geschossen haben sollen, ihn tatsächlich beide Male verfehlt hätten. Die Vorinstanz gelangt deshalb zur Einschätzung, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als Wächter in einer (…)fabrik und den angeblichen Schüssen auf ihn einer Verfolgung ausgesetzt und mit dem Leben bedroht gewesen sei. 4.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa).
D5972/2009 4.3. Den Einschätzungen des BFM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist zu folgen. Zwar ist der Überfall auf die (…)fabrik glaubhaft und durchaus als realistisch zu betrachten. Der Vorfall mit der Drohung und den beiden Schussabgaben auf den Beschwerdeführer auf offener Strasse scheint hingegen weit hergeholt. Zum Einen ist nicht ersichtlich, welche Interessen die Einbrecher der (…)fabrik daran gehabt haben sollen, den Beschwerdeführer zu töten. Bei ihm handelt es sich lediglich um einen unbedeutenden Wachmann, der weder Einfluss noch eine wichtige Rolle in dieser Fabrik, einer Partei oder sonst irgendwo gehabt hat. Falls die Einbrecher wirklich ein Interesse daran gehabt hätten, ihn aus Rache zu töten, dann wäre auch der andere Wachmann gefährdet gewesen. Dass der Kollege nach dem Einbruch ebenfalls Probleme bekommen haben soll, erwähnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt. Zum Anderen erscheint es eher unwahrscheinlich, dass die Einbrecher zweimal auf offener Strasse auf ihn geschossen und bei keiner Schussabgabe den Beschwerdeführer mit einer Kugel verletzt oder gestreift haben sollen. Dass es sich dabei um reines Glück gehandelt hat, muss bezweifelt werden. 4.4. Ein weiterer Widerspruch in der Geschichte bezüglich der Bedrohung liegt in der Todesdrohung, welche von den Einbrechern ausging. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2009, dass ihm durch die Schussabgabe auf ihn gedroht worden sei. Er erwähnte keine Drohbriefe, Drohanrufe oder dergleichen. Der Vater hingegen hielt in seinem Schreiben, welches vom Beschwerdeführer als Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, folgendes fest: "Später wurde er mit dem Tod bedroht. Sie haben ihn bedroht und ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, auch wenn er die Stadt verlässt und zu einem andern Ort im Irak ginge. Deshalb musste er das Land verlassen". Ein angeblicher Kontakt durch das mündliche Übermitteln der Todesdrohung wurde somit erst vom Vater in die Geschichte eingebracht. Die beiden Aussagen von Vater und Sohn stimmen somit nicht überein und sind unglaubhaft. Es ist zudem auffällig, dass der Vater erst nach dem Entscheid des BFM vom 14. August 2009, worin die innerstaatliche Fluchtmöglichkeit anerkannt und ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak als zumutbar erachtet wurde, diese Drohung wiedergab. Vorher war nie die Rede davon, dass dem Beschwerdeführer von den Terroristen gedroht worden sei, ihn im ganzen Land aufzuspüren, um ihn zu töten. Das führt zum Schluss, dass diese Drohung vom Vater erfunden wurde, um damit ein Argument gegen eine Wegweisung in den Nordirak vorzubringen.
D5972/2009 Aufgrund der Widersprüche und der Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass es keine Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer gegeben hat und die angeblichen Schüsse auf den Beschwerdeführer auf offener Strasse erfunden sind. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, weshalb sie auch nicht auf ihre Asylrelevanz überprüft werden müssen. Das BFM hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9 S.733 und EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D5972/2009 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Beschwerdeführer hat E._______ im Alter von zwei Jahren zusammen mit seiner Familie verlassen, da der Vater aufgrund von Landstreitigkeiten [Angabe eines Deliktes] haben soll. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde deshalb, dass er nicht zurück in diese Region könne. Er führt aber nicht weiter im Detail aus, was genau das Problem sei. Auch sein Vater erwähnte in seinem Schreiben lediglich, dass sie "wegen der schwierigen Situation dort und aus andern verschiedenen Gründen" damals E._______ verlassen hätten und nach B._______ gegangen seien. Es ist allerdings unwahrscheinlich,
D5972/2009 dass der Beschwerdeführer aufgrund möglicher Delikte des Vaters heute noch in Gefahr ist. Sollten tatsächlich Personen eine persönliche Rache aufgrund der damaligen Vorkommnisse anstreben, dann wäre die Vergeltung innerhalb der vergangenen zwanzig Jahre bereits an den Brüdern des Vaters vorgenommen worden, die ebenfalls in dieser Umgebung wohnen. Von einem solchen Vergeltungsschlag ist nichts bekannt. Zudem funktioniert in der Region E._______ der Sicherheitsapparat. Die Bevölkerung kann somit vor Übergriffen durch Dritte geschützt werden (BVGE 2008/4, E. 6.16.7). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz Dohuk zulässig. 6.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 As. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils (BVGE 2008/5) nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschreiben. In seinem Bericht von Juli 2010
D5972/2009 bestätigt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2). Die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. auch BVGer, Urteil vom 19. April 2011, E 1957/2008). Der heute fast (…)jährige, alleinstehende und gesunde Beschwerdeführer lebte zwar lange in B._______, stammt aber ursprünglich aus der Provinz Dohuk. Mehrere Verwandte, Onkel mütterlicher und väterlicherseits, wohnen gemäss seinen eigenen Angaben immer noch dort. Der Vater stammt ursprünglich aus der Region F._______. Während vier Jahren besuchte der Beschwerdeführer in B._______ die Schule. Die Familie lebte von der Landwirtschaft, indem der Vater Land von der irakischen Regierung gepachtet und mit Hilfe des Sohnes bewirtschaftet hat. Während der Zeit der Ernte wurde die Familie des Beschwerdeführers von provisorischen Angestellten unterstützt. Der Beschwerdeführer stammt somit aus einer vergleichsweise wohlhabenden Familie und kann mit Sicherheit bei einer Wiedereingliederung unterstützt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
D5972/2009 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D5972/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Scheidegger Versand: