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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2012 D-5965/2009

7. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,346 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5965/2009

Urteil v o m 7 . M a i 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N (…).

D-5965/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der (…) Provinz B._______ – suchte am 20. Februar 2007 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im vormaligen Transitzentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ vom 22. März 2007 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. April 2007 im Wesentlichen vor, er habe in der Zeit vom (…) bis zum (…) den obligatorischen Militärdienst absolviert. Im Sommer 2003 sei er wegen des Vorwurfs, mit einem kurdischen Kameraden über die Probleme der Kurden gesprochen zu haben, vier Tage lang inhaftiert worden. Am 13. März 2004 habe er während eines Urlaubs vom Militärdienst an einer politischen Kundgebung in D._______ teilgenommen. Dabei sei er festgenommen und acht Tage lang vom Sicherheitsdienst in D._______ festgehalten worden. Während der Haft sei er geschlagen worden. Nach acht Tagen sei er in die Kaserne zurückgebracht worden. Dort sei ihm eine Disziplinarstrafe auferlegt worden; er habe im Militärdienst fortan keine Waffe mehr tragen und keinen Wachdienst mehr leisten dürfen. Am 2. April 2004 sei er ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden. Ein militärisches oder ziviles Strafverfahren sei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 13. März 2004 nicht eingeleitet worden, jedoch sei er nach der Freilassung noch einmal verhört worden. Dabei habe er den Behörden versichern müssen, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Dennoch habe er im März 2004 begonnen, als Sympathisant für die kurdische Partei E._______ zu arbeiten. Sein Bruder F._______ sei in ihrem Heimatort G._______ Dorfverantwortlicher der E._______ gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe an drei Parteisitzungen teilgenommen und sich bereit erklärt, auf dem (…-)markt in D._______, wo er einen Laden betrieben habe, Flugblätter zu verteilen. Am 21. Mai 2005 habe er erneut an einer Demonstration in D._______ teilgenommen. Dabei sei er verhaftet und dreizehn Tage lang festgehalten worden. Auch während dieser Haft sei er geschlagen worden. Nach der Freilassung sei er zu seinem Bruder H._______ in I._______ gebracht worden. H._______ habe schriftlich zusichern müssen, dass er (der Beschwerdeführer) nicht ausreise und sich jeweils am Monatsanfang auf dem Posten melde. Fünf oder sechs Mal – letztmals zirka im Oktober 2005 (vgl. Vorakten A14 S. 6) beziehungsweise Mitte November 2005

D-5965/2009 (vgl. A14 S. 8) – habe er sich wie vorgeschrieben gemeldet. Dabei sei er jeweils verhört worden. Bei den beiden letzten Verhören sei er zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden, was er jedoch abgelehnt habe. Am 25. November 2006 habe er sich geschäftlich in J._______ aufgehalten. Während seiner Abwesenheit hätten die Sicherheitskräfte in seinem (…-)laden eine Razzia durchgeführt und dabei Flugblätter der E._______ gefunden. Sein im Geschäft anwesender Bruder K._______ sei festgenommen und 28 Tage lang festgehalten worden. Als sein Vater ihn angerufen und von der Razzia berichtet habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Stattdessen habe er sich bei einem Freund in D._______ versteckt. Am 31. Dezember 2006 habe er sich mit einem Passierschein einer anderen Person – er habe nie einen Reisepass besessen – in die Türkei begeben. Von dort aus sei er in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A14). B. B.a Am 25. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, den Umständen seiner Ausreise und einer allfälligen Gefährdung seiner Person. Aus dem entsprechenden Botschaftsbericht vom 17. November 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, einen Reisepass besitze, am (…) 2007 legal über den Flughafen L._______ nach M._______ ausgereist sei und in Syrien nicht gesucht werde. B.b In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Botschaftsbericht räumte der Beschwerdeführer ein, dass er einen Pass besessen habe, mit dem er über M._______ in die Schweiz gereist sei. Die Schlepper hätten den Pass gegen ein Entgelt mittels Bestechung für ihn organisiert. Er habe den Rat anderer Asylbewerber befolgt, den Reiseweg nicht offenzulegen. Unterdessen wisse er, dass dies falsch gewesen sei. Es sei bekannt, dass Syrien nicht zugebe, Kurden zu verfolgen. Kurden würden jedoch systematisch diskriminiert. Vielleicht werde er nicht offiziell gesucht, aber er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die E._______ bei den syrischen Behörden bekannt. Die Behörden würden mit allen Mitteln versuchen, ihn an der Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu hindern. Er verweise diesbezüglich auf seine protokollierten Aussagen. Hinsichtlich der

D-5965/2009 Abgabe von Flugblättern präzisiere er, dass er diese auf dem Markt an die anderen Händler verteilt habe. Im Zusammenhang mit den Festnahmen habe er auf eine Narbe an der Schulter und die nach vor bestehenden Beschwerden an den Fusssohlen hingewiesen. Dies seien Indizien für die erfolgten Misshandlungen, unabhängig davon, ob ein offizielles Haftmandat vorliege. Er reiche zudem eine neue Mitgliedschaftsbescheinigung der E._______ vom (…) 2008 ein. Auch der syrische Kurde N._______, der in Syrien und in der Schweiz ein Leiter der E._______- Partei gewesen und am (…) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, könne seine Parteimitgliedschaft bezeugen. C. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel zu den Akten, die seine exilpolitischen Aktivitäten belegen würden (Fotos, Internetauszüge, Filmausschnitte, Bestätigungsschreiben der Deutschland-Sektion der E._______). D. D.a Mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet am 20. August 2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechend und überdies tatsachenwidrig geäussert. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Festnahmen vom 13. März 2004 und 21. Mai 2005 und der anschliessenden Inhaftierungen detailliert zu schildern, was darauf hindeute, dass es sich dabei um konstruierte Sachverhaltselemente handle. Die Festnahme vom 21. Mai 2005 stehe zudem im Widerspruch zu der Meldung im Kurdistan-Rundbrief vom 14. August 2005, wonach die Sicherheitsbehörden den damaligen Demonstrationszug zwar beobachtet, aber nicht eingegriffen hätten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, niemals einen Reisepass besessen zu haben und mit dem Passierschein einer anderen Person ausgereist zu sein, habe sich als tatsachenwidrig erwiesen. Die Erklärung des Beschwerdeführers zum Passbesitz in der Stellungnahme vom 26. Februar

D-5965/2009 2009, wonach die Schlepper den Pass durch Bestechung erhältlich gemacht hätten, sei angesichts der Aktenlage als Schutzbehauptung zu taxieren, mit der er versuche, den Sachverhalt an das ihm vorgehaltene Abklärungsergebnis anzupassen. Die festgestellte legale Ausreise führe vielmehr zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass zwar davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten regimekritischer Exilorganisationen beobachten würden, jedoch nur an der Identifizierung von Personen ein Interesse bestehen dürfte, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgehen würden. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Der Beschwerdeführer belege mit den eingereichten Beweismitteln, dass er Mitglied der E._______ sei und in der Schweiz an einigen politischen Kundgebungen und Anlässen teilgenommen habe. Dabei handle es sich indessen nicht um erhebliche exilpolitische Tätigkeiten, die zu einer konkreten Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien führen würden. Diese Einschätzung stehe in Einklang mit den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das Asylgesuch sei abzuweisen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Situation der Kurden habe sich nach den Unruhen in D._______ im März 2004 beruhigt. Es habe mehrere Amnestien gegeben und alle im Jahr 2004 inhaftierten Personen seien inzwischen entlassen worden. Auch wenn noch etliche Verfahren hängig seien und es bei Demonstrationen immer wieder zu vorübergehenden Festnahmen komme, bestehe seitens der syrischen Behörden kein Kollektivverdacht gegenüber der kurdischen Bevölkerung. E. E.a Mit Eingabe vom 18. September 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, sowie subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde.

D-5965/2009 E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bereits eingeräumt, hinsichtlich des Fluchtwegs falsche Angaben gemacht zu haben. Er sei am (…) 2007 von L._______ nach M._______ geflogen. In O._______ habe ihm der Schlepper die Papiere abgenommen und ihn zu einem Lastwagen gebracht, mit dem er in die Schweiz gelangt sei. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seinem Freund N._______ in D._______ aufgehalten. Fluchthelfer hätten gegen hohe Bestechungsgelder ein Visum und die Durchschleusung an den Flughäfen organisiert. In seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 26. Februar 2009 werde fälschlicherweise gesagt, dass auch der Pass gegen Bestechung ausgestellt worden sei. Diesbezüglich liege ein Missverständnis zwischen ihm und dem Übersetzer vor. Tatsächlich habe er für die Ausstellung des Visums und die Durchschleusung hohe Summen bezahlt, nicht aber für den Pass selber, in dessen Besitz er bereits vor dem Einsetzen der Verfolgung durch den Geheimdienst gewesen sei. Dass er aufgrund des massiven Drucks der Schlepper, den Fluchtweg nicht offenzulegen, und der über Jahre hinweg verinnerlichten Angst vor Behörden unwahre Angaben zur Ausreise gemacht habe, vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht zu beeinträchtigen. Die Schilderung der Verhaftungen und der Folter sei zwar eher knapp ausgefallen, aber dies lasse nicht den Schluss zu, dass es sich um konstruierte Sachverhalte handle. Er habe Mühe gehabt, den Übersetzer bei der Anhörung zu verstehen und zudem sei er bei der Erstbefragung aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Bei der Anhörung sei ihm zwar mehr Zeit eingeräumt worden, jedoch seien ihm keine vertiefenden Fragen zu den Misshandlungen gestellt worden. Er habe deshalb keine Veranlassung gesehen, nähere Angaben zu machen, zumal es ihm schwer falle, die schmerzhaften Erlebnisse abzurufen und vor Unbekannten auszubreiten. Er habe nun aber am 17. September 2009 einen detaillierten Bericht über die Folterungen verfasst, den er der Beschwerde beilege. Nach einem Fussballspiel in D._______ am 12. März 2004 seien politische Unruhen ausgebrochen, bei denen über tausend Kurden verhaftet und viele erschossen worden seien; die Ereignisse würden im Kurdistan-Rundbrief vom 15. Mai 2004 geschildert. Er sei bei einem von einer Kugel getroffenen Jungen geblieben und in der Folge verhaftet worden. In der Haft sei er getreten und mit Stöcken auf die Fusssohlen geschlagen worden. Die Beschwerden an den Füssen seien bis heute nicht vollständig abgeklungen. Der damalige Vertreter von E._______ in der Schweiz, P._______, bezeuge in einem Bericht vom 15. September 2009, dass er (der Beschwerdeführer) während der Unruhen von März 2004 verhaftet worden sei. Am 21. Mai 2005 sei er anlässlich einer Demonstration für den ent-

D-5965/2009 führten Scheich M. erneut festgenommen worden. Der Kurdistan- Rundbrief vom 14. August 2005 erwähne zwar tatsächlich keine diesbezüglichen Verhaftungen, jedoch schliesse dies nicht aus, dass es nicht doch zu einzelnen Verhaftungen gekommen sei. Die vorinstanzliche Bestreitung der Folterangaben beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Er habe bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Narben bis heute sichtbar seien. Das BFM vernachlässige zudem den Umstand, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei. Da die Sicherheitskräfte am 25. November 2006 in seinem Laden Flugblätter sichergestellt hätten, sei es glaubhaft, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei. Aufgrund der früheren Erfahrungen habe er auch mit erneuter Folter rechnen müssen. Der Entschluss zur Flucht sei deshalb nachvollziehbar. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, bestreite er; die Existenz eines Haftbefehls für politische Vergehen könne nicht mittels einer Botschaftsabklärung eruiert werden. Gemäss der SFH-Länderanalyse vom 12. November 2008 seien auch heute noch alle politischen Oppositionsparteien in Syrien verboten. Die kurdische Minderheit werde unterdrückt und zentrale Menschenrechte missachtet. Es sei notorisch, dass Aktivisten und Sympathisanten von Parteien, die sich für die kurdischen Belange einsetzen würden, verfolgt und unter dem Vorwurf, Falschmeldungen über den Staat zu verbreiten, verhaftet würden. Für eine Verhaftung reiche oft schon ein längerer Auslandsaufenthalt oder eine Asylgesuchseinreichung. Allein mit seiner Flucht und der Asylgesuchsstellung in der Schweiz habe er sich daher einem hohen Risiko intensivierter Verfolgung ausgesetzt. Wie Amnesty International berichte, seien zahlreiche Syrer bei der Rückkehr aus Europa bei der Einreise festgenommen worden, teils sogar trotz der Zusicherung der syrischen Behörden, dass ihnen keine Gefahr drohe. Kurden seien besonders gefährdet, da ihnen generell vorgeworfen werde, einer separatistischen Bewegung anzugehören. Er sei im Zeitpunkt seiner Flucht unmittelbar von Inhaftierung und Folter bis zu extralegaler Hinrichtung bedroht gewesen. Diese Gefährdung bestehe auch heute noch, da er dem Geheimdienst als kurdischer Aktivist bekannt sei. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In der Schweiz habe er seine oppositionelle Vorfluchttätigkeit als Mitglied der E._______ fortgesetzt. So habe er am (…) 2009 an einer Demonstration vor der (…) Botschaft und im (…) 2009 an einer Kundgebung vor der (…) Botschaft teilgenommen. Auf den entsprechenden Fotos sei er klar identifizierbar und es bestehe kein Zweifel, dass seine exilpolitische Tätigkeit den syrischen Sicherheitskräften bekannt sei. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach

D-5965/2009 er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, werde deshalb auch unter diesem Aspekt bestritten, zumal sich eine solche Auskunft nur auf Vorfluchtaktivitäten beziehen könne. Er erfülle somit auch aufgrund der Nachfluchtaktivitäten die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Im Übrigen wäre der Wegweisungsvollzug nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar. Ihm würden zumindest behördliche Diskriminierung und Schikane drohen, was wiederum eine unzumutbare psychische und soziale Belastung bewirken würde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 12. Oktober 2009, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Der Kostenvorschuss wurde am 2. Oktober 2009 geleistet. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Bei der Bestätigung von P._______ handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne genügenden Beweiswert. Dessen Erklärung für die Tatsache, dass im Kurdistan-Rundbrief vom 14. August 2005 keine Festnahmen anlässlich der Demonstration vom 21. Mai 2005 erwähnt worden seien, erscheine reichlich konstruiert. Es sei wenig wahrscheinlich, dass eine kurdische Lobbyorganisation darauf verzichten würde, tatsächlich erfolgte Festnahmen zu vermelden. Das Argument der unsubstanziierten Darlegung der angeblichen Verfolgung könne zudem nicht durch die Nachreichung einer schriftlichen Schilderung auf Beschwerdeebene entkräftet werden. Teilnahmen an Kundgebungen vor der (…) und der (…) Vertretung in der Schweiz würden kaum zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden führen. Schliesslich sei es erstaunlich, dass die Bescheinigung vom (…) 2008 von der deutschen Sektion der E._______ ausgestellt worden sei. I. In seiner Replik vom 19. November 2009 wies der Beschwerdeführer die

D-5965/2009 Einwendungen des BFM zurück und brachte im Wesentlichen vor, P._______ sei von (…) bis (…) Parteivertreter der E._______ Schweiz gewesen. In dieser Funktion sei es seine Aufgabe gewesen, Informationen über politische Ereignisse zu sammeln. Dessen Aussagen seien deshalb glaubhaft, zumal er seine älteren Brüder bereits in den 90er- Jahren kennengelernt habe, so dass ihm sein Name bekannt gewesen sei. Die Erklärung, weshalb hinsichtlich der Demonstration vom 21. Mai 2005 im Kurdistan-Rundbrief vom 14. August 2005 keine Verhaftungen erwähnt seien, sei keineswegs konstruiert. P._______ bestätige, dass es nur vereinzelte Festnahmen gegeben habe, und er annehme, dass diese im Rundbrief nicht erwähnt worden seien, weil die Anzahl zu unbedeutend erschienen sei und die Verhafteten bei Erscheinen des Rundbriefs bereits wieder frei gewesen seien. Sein auf Beschwerdeebene eingereichter Erlebnisbericht schildere die Umstände der beiden Verhaftungen und der erlittenen Folter. Damit vermöge er die Folterungen nunmehr glaubhaft zu substanziieren. Auf die Rüge, das BFM habe durch die Nichtabnahme der anerbotenen Offenlegung der Folternarben seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, gehe dieses in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2009 nicht ein. Obwohl er hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Beweismittel eingereicht habe, gehe das BFM in der Vernehmlassung nur auf die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Dokumente ein, ohne diese in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Im Übrigen habe er bei der Demonstration vor der (…) Botschaft vom (…) 2009 eine exponierte Rolle innegehabt, wie die Fotos im Internet zeigen würden. Es könne deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass er dem syrischen Geheimdienst bekannt sei. Er reiche zusätzlich noch Dokumentationen zu seiner Teilnahme an einer Demonstration vor der (…) Botschaft in Q._______ vom (…) 2009 und zur Teilnahme an einer E._______- Konferenz in Q._______ vom (…) 2009. Da es notorisch sei, dass verschiedenste syrische Geheimdienstorganisationen die oppositionellen Exilaktivitäten in der Schweiz beobachten würden, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass geheimdienstliche Informationen über ihn vorhanden seien. Zudem würden Personen, die im Ausland ein Asylgesuch einreichen, automatisch als Gegner der syrischen Regierung angeschaut. Zur Frage, weshalb die Bestätigung der E._______-Partei von der Sektion Deutschland ausgestellt worden sei, könne er klärend ausführen, dass in der E._______-Partei in Europa ein Streit zwischen zwei Lagern – aktivistischer und gemässigter Flügel – herrsche. Er gehöre dem aktivistischen Flügel an, derweil die bisher gewählten Organe dem gemässigten Flügel angehörten. Die legitimierten Organe seien nicht gewillt,

D-5965/2009 für die Exponenten des andern Flügels Bestätigungen auszustellen, und vom aktivistischen Flügel in der Schweiz sei dazu noch niemand legitimiert. Die Klärung dieser Situation sei Thema der erwähnten Kadersitzung vom (…) 2009 gewesen. In Ergänzung seiner bisherigen Vorbringen reiche er zusätzliche Schreiben seiner Brüder K._______, F._______ und R._______, des in der Schweiz wohnhaften Freundes S._______, der die Briefe der Brüder aus Syrien überbracht habe, und des Parteivertreters T._______ von E._______ in der EU zu den Akten. Die Briefe seiner Brüder würden seine Aussagen bestätigen. So bestätige K._______, dass er am 25. November 2006 bei der Razzia des Geheimdienstes im Laden der Familie festgenommen worden sei, weil dort Flugblätter der E._______- Partei gefunden worden seien. Er sei 28 Tage festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. F._______ – Mitglied der E._______-Partei und Lokalverantwortlicher sowie Kontaktperson des Zeugen P._______ nach den Unruhen von D._______ – bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) Flugblätter auf dem Markt verteilt habe und der Geheimdienst den Bruder K._______ im Laden festgenommen habe. R._______ bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) von den Sicherheitskräften bei der Demonstration vom 21. Mai 2005 verhaftet worden sei. S._______ bestätige, dass er die Briefe der Brüder persönlich in die Schweiz gebracht habe. T._______, der bereit sei als Zeuge über seine politischen Tätigkeiten zu berichten, bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) in Syrien in Lebensgefahr wäre. J. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Beizug und Edition der Asylakten seiner anfangs 2011 in die Schweiz geflüchteten Brüder H._______ und K._______; diese würden Informationen enthalten, die die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen bestätigen würden. K. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass auf das Gesuch um Beizug beziehungsweise Edition der Asylakten der Brüder zu gegebener Zeit zurückgekommen werde. Falls bereits zum jetzigen Zeitpunkt Einsicht in die betreffenden Asylakten gewünscht werde, sei ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch an das BFM zu richten, bei dem die Asylverfahren der Brüder H._______ und K._______ hängig seien.

D-5965/2009 L. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. M. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom 17. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Ziffern 4 und 5 der betreffenden Verfügung (den Wegweisungsvollzug betreffend) aufhob und feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt unzumutbar sei, weshalb dieser zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufgeschoben werde. N. Im Sommer 2009 hatte der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Landsmännin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, die am (…) 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte – kennengelernt. Gemäss der aktenkundigen syrischen Eheurkunde vom (…) 2009 liessen sie sich am (…) 2009 in Syrien religiös trauen, wobei sich die Eheleute bei dem Akt durch Rechtsanwälte vertreten liessen. Die Eheschliessung wurde durch das islamische Gericht in U._______ genehmigt und im Personenstandsregister von V._______ eingetragen. Am (…) wurde das erste und am (…) das zweite Kind der Eheleute geboren. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 stellte das BFM hinsichtlich der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers fest, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, weshalb es die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ebenfalls vorläufig aufnahm. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgrund der neuen Sachlage auf, bis zum 24. Oktober 2011 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 18. September 2009 – soweit sie durch die mit der Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2011 gewährte vorläufige Aufnahme nicht gegenstandslos geworden war – zurückziehe oder an dieser festhalte. P. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde vom 18. September 2009 festhalte. Gleichzeitig erneuerte er den Antrag um Beizug und Edition der Asylakten seiner Brüder.

D-5965/2009 Q. Mit Eingabe vom 9. November 2011 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel zu seinen Nachfluchtaktivitäten ein (Bilder zu Protestkundgebungen in Q._______ und W._______ vom […] 2011, […] 2011, […] 2011 und […] 2011). Er habe aufgrund der Verschlechterung der humanitären Lage und der Unterdrückung der Oppositionsbewegung in Syrien seit dem Frühjahr 2011 vermehrt an Protestkundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er sei auf den entsprechenden Bildern identifizierbar und das Bildmaterial sei auf den einschlägigen oppositionellen Internetseiten abrufbar. Es bestehe deswegen für ihn eine ernsthafte Gefahr, in Syrien schwerwiegender Verfolgung ausgesetzt zu werden. Damit sei er zumindest als Flüchtling anzuerkennen und seine Ehefrau und seine Kinder seien entsprechend einzubeziehen. R. Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer die im Internet abrufbare Bilddokumentation zu einer Protestkundgebung vor dem (…) Konsulat in W._______ vom (…) 2012 ein. Er habe sich bei der Demonstration, die von einem Konsulatsangestellten gefilmt oder fotografiert worden sei, öffentlich als Oppositioneller exponiert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-5965/2009 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise – insbesondere durch politische Exilaktivitäten –

D-5965/2009 eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4. 4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers, wonach er bei Kundgebungen in D._______ am 13. März 2004 und 21. Mai 2005 verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden sei, und nach der Sicherstellung von E._______-Flugblättern in seinem Laden am 25. November 2006 von den Sicherheitskräften gesucht werde, aufgrund ernsthafter Zweifel als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.1.1. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vermögen nicht zu überzeugen. Die wahrheitswidrigen Angaben zur (Nicht-)Existenz eines Reisepapiers und zur legal erfolgten Ausreise aus Syrien erschüttern nicht nur die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, sondern stellen grundsätzlich auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 17 S. 15). Der Beschwerdeführer behauptete, nie einen Pass besessen zu haben, da er nie einen solchen beantragt habe, und am 31. Dezember 2006 mit dem Passierschein einer anderen Person in die Türkei geflohen zu sein. Die Botschaftsabklärungen ergaben indes, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über einen Pass verfügte, mit dem er am (…) 2007 legal nach M._______ ausgereist ist; er werde in Syrien auch nicht gesucht. Konfrontiert mit dem Botschaftsbericht vom 17. November 2008 räumte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2009 ein, dass er zum Reiseweg falsche Angaben gemacht habe. Es treffe zu, dass er über M._______ in die Schweiz gereist sei. Hinsichtlich der Papierbeschaffung machte er geltend, Schlepper hätten den entsprechenden Pass für ihn mittels Bestechungsgelder organisiert. Dass indes auch dies nicht der Wahrheit entspricht, anerkannte er in der Beschwerdeeingabe vom 18. September 2009, indem er einräumte, den Pass, mit dem er ausge-

D-5965/2009 reist sei, schon vor längerer Zeit selbst beantragt zu haben. Aufgrund der Aktenlage steht damit fest, dass der Beschwerdeführer am (…) 2007 mit seinem eigenen Pass legal über den Flughafen L._______ nach M._______ ausgereist ist. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine unwahren Angaben zur Ausreise die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht zu beeinträchtigen vermöchten, kann nicht gefolgt werden. Wäre er nämlich im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich wie behauptet von den syrischen Behörden gesucht worden, hätte er das Land sicherlich nicht auf dem dokumentierten Weg kontrolliert verlassen können. Angesichts der am (…) 2007 legal erfolgten Ausreise kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien gesucht worden sei. Der genannte Anlass für die Flucht – die behördliche Suche nach der Beschlagnahmung von E._______-Flugblättern in seiner Abwesenheit am 25. November 2006 – ist unglaubhaft. An dieser Einschätzung würden allfällige Aussagen der Brüder H._______ und K._______ über eine durchgeführte Razzia nichts ändern, vermöchten sie doch die belegte legale Ausreise des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen. Ein Beizug der Asylakten der Brüder erübrigt sich deshalb und der entsprechende Antrag ist damit abzuweisen. Hinsichtlich der vorgebrachten Festnahmen des Beschwerdeführers bei Kundgebungen in D._______ am 13. März 2004 und 21. Mai 2005 ist festzuhalten, dass diese allein – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Sie erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (in casu Verhaftungen vom 13. März 2004 und 21. Mai 2005) und der Ausreise aus dem Heimatstaat (in casu erst am […] 2007 erfolgt) nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1; EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.

D-5965/2009 4.1.2. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgelehnt. 4.2. Der Beschwerdeführer machte weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrachte, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten müsse. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2.1. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b/8). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 4.2.2. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge interessieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der

D-5965/2009 mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. 4.2.3. Das BFM verneinte in casu das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Das Schreiben der Deutschland-Sektion der E._______ vom (…) 2008 bestätigt die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers (ohne Nennung des Beitrittsdatums), vermag darüber hinaus aber keinen Beleg für eine besonders exponierte Stellung oder Tätigkeit desselben zu liefern. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die Parteimitgliedschaft und die Teilnahme an ein paar Kundgebungen hinausgegangen. Gemäss den eingereichten Unterlagen war der Beschwerdeführer im Jahr 2009 an drei Demonstrationen und einer Parteitagung. Von Mitte Oktober 2009 bis Mitte März 2011 – mithin während rund eineinhalb Jahren – sind keinerlei Aktivitäten belegt. Erst im Jahr 2011 nahm er wieder an vier Kundgebungen teil und beteiligte sich im Februar 2012 an einer Demonstration. Damit hebt der Beschwerdeführer sich indes nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen syrischen Kurden ab. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er wegen den geschilderten Aktivitäten tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen denn auch nicht vor. Auf den Fotos ist er zwar erkennbar, eine namentliche Identifizierung lediglich gestützt darauf erscheint jedoch wenig wahrscheinlich, zumal in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden und es den syrischen Behörden kaum möglich sein dürfte, diese alle zu überwachen. Schliesslich vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.

D-5965/2009 4.2.4. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2. Das BFM hat in seiner Wiedererwägungsverfügung vom 6. Oktober 2011 bereits festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig unzumutbar sei, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3. Betreffend den am 24. Oktober 2011 gestellten Antrag schliesslich, wonach das Geburtsdatum zu berichtigen sei, verweist das Gericht den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das BFM. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

D-5965/2009 8. 8.1. Angesichts seines teilweisen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer ein praxisgemäss um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2. Soweit das BFM durch die Wiedererwägungsverfügung vom 6. Oktober 2011 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5, 7 Abs. 1 und 2 und Art. 15 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5965/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1200.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-5965/2009 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2012 D-5965/2009 — Swissrulings