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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2008 D-5965/2006

1. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,745 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli...

Volltext

Abtei lung IV D-5965/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5965/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 6. April 2006 und gelangte am 18. April 2006 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum (EZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 24. April 2006 im EZ B._______ befragt und am 10. Mai 2006 von der kantonalen Behörde angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt D._______), wo er bis Anfang 2006 mit seiner Familie auch gelebt habe. Seit längerer Zeit seien die Maoisten regelmässig bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten von ihm und seiner Familie Essen und Geld verlangt. Zudem hätten sie ihn und seinen Bruder wiederholt dazu aufgefordert, ihrer Bewegung beizutreten. Auch Soldaten seien von Zeit zu Zeit zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihr Haus durchsucht und sie beschuldigt, Maoisten zu sein. Am 27. Dezember 2005 habe eine Maoistengruppe seinen jüngeren Bruder entführt dessen Aufenthalt seither unbekannt sei. Am 30. Dezember 2005 seien Sodaten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn beschuldigt, die Maoisten zu unterstützen, weshalb sie ihn verprügelt und ins Armeecamp von E._______ gebracht hätten. Dort sei er von den Soldaten verhört und misshandelt worden. Nachdem sich seine Mutter und einige einflussreiche Dorfbewohner für ihn eingesetzt hätten, sei er am 12. Januar 2006 unter der Bedingung freigelassen worden, dass er sich einmal pro Woche bei ihnen melde. Am 23. Januar 2006 seien Angehörige der Maoisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn entführt. Auf dem Weg durch den Wald sei es ihm jedoch gelungen zu fliehen. Er habe sich in der Folge zu seinem Onkel nach F._______ begeben, wo er sich versteckt habe. Da er aber auch dort von den Soldanten und den Maoisten gesucht worden sei und er seinen Onkel nicht in Gefahr habe bringen wollen, habe er sich entschlossen, aus Nepal auszureisen. Deshalb sei er nach Neu Delhi gegangen, von wo er mit der Hilfe eines Schleppers nach Italien geflogen sei. Anschliessend sei er mit dem Zug beziehungsweise mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist. D-5965/2006 B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2006 (Poststempel) beim BFM eine gegegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ein, die zuständigkeitshalber an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergeleitet wurde. Darin beantragte er sinngemäss, es sei in Gutheissung der Beschwerde seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und demgemäss das Asylgesuch gutzuheissen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer am 4. August 2006 bezahlt. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 10. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. August 2006 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. F. Mit Eingabe vom 21. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Entbindungserklärung sowie einen ärztlichen Bericht seines behandelnden Arztes vom gleichen Tag ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 13. September 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. D-5965/2006 I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2008 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. J. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die geforderte Entbindungserklärung ein. Am 27. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben zu, worin er sich zu seinem Gesundheitszustand äusserte. K. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 (Poststempel) reichte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers dem BFM einen ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2008 ein, der zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5965/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die D-5965/2006 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Im Einzelnen führte es dazu aus, der Beschwerdeführer äussere sich nur wenig detailliert über seine Festnahme vom 30. Dezember 2005 sowie über die nachfolgende circa zweiwöchige Haft im Armeecamp in E._______. Insbesondere seien seine Ausführungen zu den Haftbedingungen, den Haftumständen sowie zum Ablauf eines typischen Haftalltags wenig detailliert ausgefallen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die vermeintlichen Besuche der Maoisten würden nicht überzeugen, da er namentlich weder deren Gesamtzahl zu nennen vermöge, noch gewusst habe, wann die Maoisten zum ersten beziehungsweise letzten Mal erschienen seinen. Da sich seit Oktober 2005 die Lage in Nepal merklich beruhigt habe, weil die Maoisten im September 2005 einen Waffenstillstand ausgerufen hätten, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gerade während dieser Zeit wiederholt von den Maoisten aufgesucht und anschliessend am 30. Dezember 2005 von der nepalesischen Armee festgenommen worden sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass im Distrikt D._______ seit längerer Zeit eine von der nepalesischen Regierung verhängte Ausgangssperre bestanden habe und die einzelnen Zufahrten zu den Dörfern von der Regierung kontrolliert worden seien. Daher sei es nicht plausibel, wie sich der Beschwerdeführer am 23. Januar 2006 - nach seiner angeblichen Flucht von den Maoisten - durch verschiedene Dörfer dieses Distrikts zum Dorf seines Onkels habe durchschlagen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er dabei von der Armee an einem der Kontrollpunkte abgefangen worden wäre. Zudem würden auch die Schilderungen der Flucht des Beschwerdeführers am 23. Januar 2006 aus den Händen der Maoisten nicht überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie ihn nicht besser überwacht und ihm so die Flucht ermöglicht hätten. 4.3 In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, er bestätige, dass er bei allen Befragungen stets korrekt und wahrheitsgetreu seine Erlebnisse dargelegt habe. Es sei für ihn deshalb unbegreiflich und nicht nachvollziehbar, dass alle seine Angaben, Erklärungen und Tatsachenberichte als unglaubhaft beurteilt worden seien. D-5965/2006 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung feststellte, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft vom 30. Dezember 2005 bis zum 12. Januar 2006 im Armeecamp E._______ wenig substanziiert ausgefallen. Er äusserte sich namentlich kaum zu den Haftbedingungen, den Haftumständen sowie zum Ablauf eines typischen Haftalltags, wie es von einer Person zu erwarten wäre, die das Geschilderte tatsächlich erlebt hat (act. A 7/17, S. 8 f.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Besuche der Maoisten nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere war der Beschwerdeführer weder in der Lage zu sagen, wann die Maoisten zum ersten Mal zu ihm nach Hause gekommen noch wie oft sie etwa bei ihm zu Hause erschienen sind (act. A 7/17, S. 12). Unglaubhaft erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, ob auch andere Familien im Dorf durch die Maoisten ähnlich unter Druck gesetzt worden seien wie seine Familie (act. A 7/17, S. 15). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Informationen erhalten hätte, dies umso mehr, als er in seiner Heimat zusammen mit seiner Mutter einen Lebensmit- D-5965/2006 telladen geführt und so häufigen Kontakt mit den anderen Dorfbewohnern gehabt haben will. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die Schilderungen seiner Flucht von den Maoisten am 23. Januar 2006 nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5965/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- D-5965/2006 rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe nachfolgend E. 7.5). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in Nepal der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). D-5965/2006 Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International,15. August 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006, mithin 21 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er die letzten zwei Jahre seiner Mutter in deren Lebensmittelladen geholfen hat. Zu- D-5965/2006 dem wohnt seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatdorf und vier Onkel leben in G._______ beziehungsweise F._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem Herkunftsort niederzulassen. Da der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend gemacht hatte, wurde er vom Instruktionsrichter der ARK beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 2006 respektive am 7. Oktober 2008 aufgefordert, diese Beschwerden mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. Gemäss dem von seinem behandelnden Arzt am 18. Oktober 2008 ausgestellten, aktuellen ärztlichen Zeugnis begab sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt wegen Bauchschmerzen, Blähungen, Verdauungsbeschwerden und Übelkeit in ärztliche Behandlung. Sowohl eine Ultraschalluntersuchung des Oberbauchs sowie eine Magenspiegelung hätten normale Befunde ergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden im Zusammenhang mit der 2004 erfolgten Blinddarmentfernung mit unschöner Narbe, der andersartigen Ernährungsweise sowie einer Anpassungsstörung im fremden Land stünden. Aktuell stehe der Beschwerdeführer zudem wegen einer allergischen Nasenverstopfung und eines schmerzhaften Weisheitszahns bei ihm in Behandlung. Da es sich bei diesen Beschwerden des Beschwerdeführers um keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme handelt, ist davon auszugehen, dass ihre Behandlung auch in Nepal gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 31). 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5965/2006 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5965/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14

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