Abtei lung IV D-5958/2006 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 10. August 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Robert Galliker, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller X._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Juni 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Ägypter albanischer Muttersprache mit letztem Wohnsitz in Y._______ (Gemeinde Z._______, Kosovo), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2006 oder im März 2006 zusammen mit seinem Onkel A._______. (_______) und gelangte zunächst via unbekannte Länder nach Österreich. Im März 2006 sei er von Österreich her kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Am 27. März 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch und wurde dort am 31. März 2006 summarisch befragt. Am 2. Mai 2006 wurde er auf entsprechende Anordnung des BFM hin einer LINGUA-Analyse unterzogen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an und führte am 12. Juni 2006 noch eine ergänzende Anhörung durch, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt wurde. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme mit den Albanern gehabt. Er und seine Verwandten seien von den Albanern ständig beschimpft und beleidigt worden. Man habe sie vertreiben wollen. Eines Tages im Frühjahr 2006 seien nachts einige bewaffnete Albaner zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von ihnen Geld verlangt. Als sie dieser Forderung nicht nachgekommen seien, hätten die Albaner ihn und seinen Onkel A._______. in einen hinter dem Haus gelegenen Wald verschleppt. Dort seien sie an einen Baum gefesselt worden. Die Albaner hätten erneut Geld verlangt und sie dabei bedroht und geschlagen respektive getreten. Schliesslich sei es ihnen gelungen, sich zu befreien und zu entkommen. Sie seien nach Hause gegangen und hätten sich bis zur Flucht ins Ausland ungefähr zwanzig Tage lang im Haus eingeschlossen. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er, umgebracht zu werden. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen UNMIK-Identitätsausweis zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2006 - eröffnet am 29. Juni 2006 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2006 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
3 Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er die Einräumung einer Nachfrist zwecks Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland. D. Mit Eingabe vom 3. August 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten: Bestätigung des ägyptischen Vereins W._______ vom 10. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), Schreiben der Gemeindeverwaltung von W._______ vom 6. Juli 2006 (Kopie), Arztzeugnis aus dem Kosovo vom 31. Juli 2006 (Kopie), ärztliches Zeugnis von Dr. med. B._______ vom 3. August 2006, Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 31. Juli 2006. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht sowie die angekündigten Beweismittel aus dem Ausland inklusive Übersetzung in eine Amtssprache nachzureichen. F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 23. August 2006 um Fristerstreckung für die Einreichung des von der ARK angeforderten Artzberichtes und reichte ausserdem die Originale des Schreibens der Gemeindeverwaltung von Pejë sowie des Arztzeugnis aus dem Kosovo nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die beiden mit Eingabe vom 23. August 2006 eingereichten Originalbeweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Die Frist zur Einreichung des Arztberichts wurde antragsgemäss erstreckt. H. Mit Eingabe vom 11. September 2006 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen ein. I. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 28. September 2006 um eine weitere Fristerstreckung für die Einreichung des Arztberichtes. Ausserdem stellte er die Nachreichung eines weiteren Beweismittels aus dem Kosovo (ärztliches Schreiben) in Aussicht. J. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK wies das Fristerstreckungsgesuch betreffend den Arztbericht sowie das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung des Beweismittels aus dem Kosovo mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2006 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
4 K. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von C._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychologie FMH) vom 7. Oktober 2006 zu den Akten. L. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Der am 7. Dezember 2006 mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe desselben Datums Stellung zur Vernehmlassung des BFM und bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträge. Ausserdem reichte er vier Arztberichte aus dem Kosovo aus den Jahren 2002 bis 2005 (inkl. Übersetzungen) zu den Akten und ersuchte um Einräumung einer Frist zwecks Einreichung eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). N. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 wies die ARK das Gesuch um Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. O. Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember 2006 ein Schreiben von C._______ vom 9. Dezember 2006 zu den Akten reichen. P. Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 wurde der angekündigte Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Entführung durch Albaner sei nicht glaubhaft, weil die diesbezüglichen Aussagen etliche Ungereimtheiten enthielten und ausserdem teilweise im Widerspruch stünden zu den Aussagen seines Onkels und Fluchtgefährten A._______ So habe er sich beispielsweise hinsichtlich der Frage, wie es ihnen gelungen sei, den Albanern zu entkommen, widersprochen. Die Zeitspanne zwischen der Flucht vor den Albanern und der Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedlich geschildert. Seine Erklärung, wonach er sich bei der Erstbefragung nicht gut gefühlt und daher Blödsinn erzählt habe, sei angesichts der krassen Widersprüche nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe A._______ die Flucht vor den Albanern und die Zeitspanne bis zur Ausreise anders dargestellt. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt erklärt, er sei nach dem Vorfall im Heimatland krank und anlässlich der Anhörung wie verloren gewesen. Dies überzeuge jedoch nicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Flucht aus dem Wald sei ausserdem realitätsfremd ausgefallen. Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Kosovo infolge seiner Ethnie schon früher Probleme mit Albanern gehabt habe, sei nicht asylrelevant, zumal vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei. Insbesondere würden auch Straftaten gegen Minderheitsangehörige geahndet.
6 4.2 In der Beschwerde wird bezüglich der vom BFM zitierten Widersprüche vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich während der Erstbefragung unwohl gefühlt und bereits damals auf diesen Umstand hingewiesen. Der Befrager habe darauf jedoch keine Rücksicht genommen. Der Beschwerdeführer habe ein psychisches Trauma und leide unter Gedächtnisverlust sowie Konzentrationsmangel. Seine teilweise völlig absurden Antworten seien ein Indiz dafür, dass es ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen sei. Hätte er die Geschichte erfunden, hätte er bestimmt darauf geachtet, Widersprüche zu vermeiden. Im Übrigen habe er sich während der Entführung in einem Zustand von extremer Panik befunden. Seine Wahrnehmung sei damals buchstäblich betäubt gewesen. Ausserdem sei er während der Anhörung gehemmt gewesen, weil der Dolmetscher ein Albaner gewesen sei. Dies sei aus dem Protokoll ersichtlich. Im Weiteren komme es vor, dass albanische Übersetzer die Anliegen von Romas falsch übersetzten. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz sei festzustellen, dass in einem aktuellen Bericht der SFH bestätigt werde, dass Minderheitsangehörige im Kosovo trotz der momentan ruhigen Lage in ständiger Angst vor Übergriffen lebten. Dies treffe auch für ihn und seine Familie zu. Von den Behörden hätten sie bisher keinen Schutz erhalten, auch als sie ihnen die Entführung gemeldet hätten. Die Sicherheitskräfte seien ihnen oftmals ebenfalls schlecht gesinnt, weil sie Ägypter seien. Die ständige Angst habe bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst. Er habe täglich mit Übergriffen durch die albanische Bevölkerung rechnen müssen; insbesondere auf dem Schulweg sei er regelmässig angegriffen worden. Er habe seine schulische Ausbildung daher abbrechen müssen. In Bezug auf seine Ethnie bringt der Beschwerdeführer vor, sie seien als Angehörige einer Minderheit gezwungen gewesen, sich der albanischen Mehrheit anzupassen, um sich nicht zu exponieren. Sein Vater habe seine wahre Ethnie auch noch dann verschwiegen, als er bereits in der Schweiz gewesen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung nimmt das BFM Bezug auf das Ergebnis der von ihm in Auftrag gegebenen Einzelfall-Abklärung im Kosovo und führt dazu aus, der im Kosovo wohnhaften Familie des Beschwerdeführers gehe es finanziell sehr gut. Der Onkel D._______ besitze eine Möbelschreinerei, welche er ständig ausbauen könne. Der Beschwerdeführer, welcher die Schule nach neun Jahren abgebrochen habe, habe ab und zu dort mitgeholfen. Für die Familie sei die ethnische Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter kein Thema. Sie hätten ein gutes Verhältnis zu den Albanern. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe sei festzustellen, dass den Abklärungen zufolge im Jahr 2002 ein Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers stattgefunden habe, wobei der Beschwerdeführer und sein Onkel A._______ verschleppt worden seien. Die Familie habe den Vorfall den zuständigen Behörden gemeldet. Seither sei ihnen nichts mehr geschehen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom März 2006 sei daher nicht nur wegen der in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten, sondern auch mit Blick auf das Ergebnis der Abklärung im Heimatland nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Gemeinde W._______ vom 6. Juli 2006 vermöge daran nichts zu ändern. Dieses Dokument enthalte lediglich eine unverbindliche Aussage zum angeblichen Vorfall im Jahr 2006. Angesichts des Abklärungsergebnisses sei dieses Dokument daher als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
7 4.4 In der Replik vom 7. Dezember 2006 wird seitens des Beschwerdeführers entgegnet, der in der Schweiz lebende Vater des Beschwerdeführers müsse die Familie im Kosovo regelmässig finanziell unterstützen, da die Auftragslage der Schreinerei des Onkels des Beschwerdeführers seit über zwei Jahren schlecht sei, weil zahlreiche Ägypter und Ashkali die Region nach den Märzunruhen im Jahr 2004 verlassen hätten und die Schreinerei damit Kunden verloren habe. Wenn die finanzielle Situation der Familienangehörigen im Kosovo tatsächlich gut wäre, würde dies die Gefahr einer Verfolgung durch albanische Extremisten im Übrigen nur noch erhöhen. Es treffe nicht zu, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit Albanern habe. Zwar würden sie im eigenen Dorf von den Albanern toleriert; ausserhalb des Heimatdorfes würden sie jedoch regelmässig schikaniert und diskriminiert. Die Übergriffe auf Leib, Leben und Eigentum der Familie sei ebenfalls auswärtigen Albanern zuzuschreiben. Im Zusammenhang mit dem Entscheid über den zukünftigen Status des Kosovo seien neue Unruhen und eine Verschlechterung der Situation für die Minderheiten zu erwarten. In Bezug auf den geltend gemachten Übergriff im Jahr 2006 wird ausgeführt, der vom BFM zitierte Abklärungsbericht stütze sich möglicherweise auf Aussagen von Personen, welche der Familie des Beschwerdeführers schlecht gesinnt seien. Auch sei dieser Vorfall möglicherweise nur wenigen aussenstehenden Personen bekannt. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass es zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Im Bericht werde immerhin bestätigt, dass die Familie des Beschwerdeführers in früheren Jahren Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen geworden sei. Damit werde zumindest die Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefährdung durch albanische Extremisten untermauert. 4.5 In der ergänzenden Eingabe vom 1. Februar 2007 wird unter Hinweis auf den gleichzeitig eingereichten Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 ausgeführt, die Abklärungen der SFH hätten ergeben, dass auch im Jahr 2006 ein Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Sowohl der Vorfall im Jahr 2006 als auch der frühere seien offenbar bei der Polizei nicht angezeigt worden. Die Polizei in Z._______ habe jedoch bestätigt, dass maskierte Kriminelle in der Region aktiv seien und dass Minderheitenangehörige häufig Angst hätten, solche Vorfälle anzuzeigen. Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers relativ gut sei, auch wenn die Auftragslage der Möbelfirma in letzter Zeit eher schlecht gewesen und die Familie auf die Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten angewiesen sei. Gerade der Umstand, dass die Familie X._______ trotz ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit über einen relativ hohen Lebensstandard verfüge, mache sie vermutlich zur Zielscheibe ethnisch motivierter Übergriffe. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Entführung im Frühjahr 2006 ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht hat, welche ausserdem teilweise von den Angaben seines Onkels A._______ abweichen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, ist insbesondere die angebliche Flucht aus dem Wald als
8 realitätsfremd zu bezeichnen. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich nur der Beschwerdeführer und sein Onkel A._______ gezwungen sahen, ins Ausland zu fliehen, während ein weiterer Verbleib im Kosovo für die übrigen Familienmitglieder anscheinend als unbedenklich eingeschätzt wurde. In Bezug auf die Anzahl der Angreifer widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers und seines Onkels A._______: Der Beschwerdeführer machte geltend, sie seien von ungefähr zehn Albanern überfallen worden (vgl. A1, S. 5 und A16, S. 7). Sein Onkel M. spricht dagegen nur von fünf respektive zwei bis drei Angreifern (vgl. N _______; A1, S. 5 und A13, S. 5). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausführte, sie seien den Entführern entkommen, weil sie vorgegeben hätten, auf die Toilette gehen zu müssen (vgl. A1, S. 4). In der Direktanhörung gab er dagegen an, er sei an einen Baum gefesselt gewesen, habe sich dann aber mit Hilfe einer Scherbe losschneiden können, worauf sie geflüchtet seien (vgl. A16, S. 6). Sein Onkel A._______ gab im Widerspruch dazu zu Protokoll, sie seien nicht an einen Baum gefesselt worden, und sie seien einach weggelaufen, als sich die Albaner etwas entfernt hätten (vgl. N _______: A1, S. 5; A13, S. 5 und 6). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, sie seien nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern noch am selben Tag mit dem Bus aus Z._______ abgereist (vgl. A1, S. 4 und 5). Dagegen machte er in der Anhörung vom 23. Mai 2006 geltend, sie seien nach der Flucht aus dem Wald nach Hause gegangen (vgl. A16, S. 6 und 8). Der Schilderung des Beschwerdeführers zufolge kamen die Albaner auf der Suche nach ihnen nicht mehr zum Haus (vgl. A16, S. 8). Sein Onkel gab dagegen zu Protokoll, die Albaner hätten sie gesucht und dabei das Haus mit Steinen beworfen (vgl. N _______; A13, S. 6). Im Widerspruch zu seiner Aussage in der Erstbefragung (vgl. oben) machte der Beschwerdeführer in der Direktanhörung überdies geltend, sie hätten sich nach der Flucht aus dem Wald bis zur Ausreise, das heisst ungefähr zwanzig Tage lang, zuhause eingeschlossen. Ausserdem erklärte er, während dieser Zeit sei ihnen nichts geschehen (vgl. A16, S. 6 und 8). Demgegenüber sagte sein Onkel aus, sie seien in dieser Zeit fast jede Nacht belästigt worden (vgl. N _______, A1, S. 4 und A13, S. 5 und 8). Die vorstehend erwähnten realitätsfremden Aussagen und zahlreichen Widersprüche lassen die geltend gemachte Verschleppung im Frühjahr 2006 als unglaubhaft erscheinen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich die genannten Ungereimtheiten im Übrigen nicht dadurch erklären, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung durch die Anwesenheit eines albanischen Dolmetschers gehemmt und überdies gesundheitlich schlecht fühlte. Vielmehr liegt aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen) der Verdacht nahe, dass es sich beim angeblichen Vorfall vom Jahr 2006 um ein zwischen dem Beschwerdeführer und A._______ abgesprochenes Konstrukt handelt, welches allerdings vom Beschwerdeführer möglicherweise infolge seiner psychischen Probleme - nicht stringent und widerspruchsfrei wiedergegeben werden konnte. Der geltend gemachte Vorfall vom Jahr 2006 wird im Übrigen durch das Ergebnis der vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärung durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina widerlegt. Den Akten zufolge führte das Verbindungsbüro am 16. November 2006 ein Gespräch mit einem nahen Familienmitglied des Beschwerdeführers in Y._______. Diese Person führte aus, im Jahr 2002 hätten bewaffnete Männer
9 einen Überfall auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers verübt. Dabei seien der Beschwerdeführer und dessen Onkel A._______ vorübergehend entführt worden. Der Beschwerdeführer leide seit diesem Vorfall unter psychischen Problemen. Seither sei jedoch nichts mehr geschehen. Gestützt auf diese Informationen ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall vom Frühjahr 2006 nicht den Tatsachen entspricht. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. In der Bestätigung der Gemeinde W._______ vom 6. Juli 2006 wird der angebliche Vorfall vom Frühjahr 2006 lediglich vage angedeutet, während zum früheren Ereignis ausführlichere Angaben gemacht werden. Dies weist darauf hin, dass es sich bei diesem Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Ausserdem ist die Aussage in diesem Schreiben, wonach der Beschwerdeführer und sein Onkel infolge des geltend gemachten Übergriffs "mit der Familie" ins Ausland hätten fliehen müssen, tatsachenwidrig. Dem Abklärungsbericht der SFH ist zu entnehmen, dass der in Y._______ wohnhafte Onkel D._______ des Beschwerdeführers der SFH gegenüber aussagte, sie hätten im März 2006 eine zweite Attacke durch unbekannte Personen erlebt, wobei der Beschwerdeführer und A._______ mitgenommen und misshandelt worden seien. Diese Auskunft widerspricht der oben zitierten Auskunft, die das Verbindungsbüro erhalten hat. Da die Kontaktaufnahme des Verbindungsbüros mit der Familie des Beschwerdeführers jedoch zeitlich vor dem Gespräch des Onkels D._______. mit der SFH erfolgte, ist davon auszugehen, dass D._______ im Gespräch mit der Verbindungsperson des SFH nicht mehr unvoreingenommen antwortete. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Grossmutter E._______ des Beschwerdeführers, welche den Akten zufolge beim Gespräch mit dem oder der Angestellten des Schweizerischen Verbindungsbüros nicht anwesend war, den angeblichen Vorfall im Jahr 2006 mit keinem Wort erwähnte, obwohl dies mit Blick auf den Verlauf ihrer von der SFH erfassten Aussage kaum vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass die Grossmutter einen derartigen Vorfall einfach vergessen hätte, wie dies - bezeichnenderweise - von D._______ anlässlich seines Gesprächs mit der SFH suggeriert wurde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Bundesanhörung vom 12. Juni 2006 eine Bemerkung machte, welche ebenfalls darauf hinweist, dass die geltend gemachte Entführung nicht im Jahr 2006, sondern einige Jahre zuvor stattgefunden hat: So erklärte er nämlich, er habe die Schule wegen des erwähnten Vorfalls (d.h. wegen der geltend gemachten Entführung) beendet, und zwar im Jahr 2002 oder 2003 (vgl. A23, S. 5). Insgesamt ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Entführung im Jahr 2006 als unglaubhaft zu qualifizieren sind und daher davon auszugehen ist, dass diese nicht stattgefunden hat. 5.2 Hingegen ist es aufgrund der Aktenlage als glaubhaft zu erachten, dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2002 Opfer eines Überfalls durch Kriminelle wurde, und dass der Beschwerdeführer dabei zusammen mit seinem Onkel A._______ vorübergehend verschleppt und bedroht wurde. Allerdings liegt dieser Vorfall bereits fünf Jahre zurück, und dem Beschwerdeführer ist seither
10 nichts Wesentliches mehr zugestossen. Ein genügender zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2006 ist daher zu verneinen, weshalb dem Vorfall im Jahr 2002 keine Asylrelevanz zukommt. 5.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Probleme mit den Albanern in seiner Heimatregion ist vorab festzustellen, dass dem Bericht des Verbindungsbüros zu entnehmen ist, die Familie des Beschwerdeführers habe ein gutes Verhältnis zu den Albanern. Das befragte Familienmitglied des Beschwerdeführers sagte aus, er habe sich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nie benachteiligt gefühlt. Angesichts dieser Information sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Behelligungen durch Albaner nur äusserst vage und unsubstanziiert schilderte, ist zu bezweifeln, dass er tatsächlich ständig beschimpft und beleidigt wurde. Bezeichnenderweise stellte sich seine Aussage, wonach er sich aus Furcht vor Behelligungen durch Albaner nicht getraut habe, zum Arzt zu gehen (vgl. A16, S. 3), im Lichte der im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen aus dem Kosovo als tatsachenwidrig heraus. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er sei durch die Albaner nie tätlich angegriffen worden (vgl. A23, S. 6). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist daher festzustellen, dass die vorgebrachten allgemeinen Belästigungen durch Albaner zu wenig intensiv sind, um unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können, und insbesondere auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne der genannten Bestimmung darstellen. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch an die grundsätzlich schutzwilligen und -fähigen lokalen Sicherheitsbehörden wenden können, um die Behelligungen, welche offenbar vor allem auf dem Schulweg stattfanden, unterbinden zu lassen. Demzufolge sind die vorgebrachten allgemeinen Belästigungen durch Albaner als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
11 kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7. 7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat oder geltend macht, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien respektive in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt
12 ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien respektive im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.3.1 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des letzten Jahres respektive der letzten Monate allgemein weiter verbessert. In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern daher als grundsätzlich zumutbar, sofern eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes deren ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11 sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-5823/2006 vom 23. April 2007). 7.3.2 Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die vom BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in Auftrag gegebene Einzelfallabklärung vom 21. November 2006 sowie den seitens des Beschwerdeführers eingereichten Bericht der SFH vom 15. Januar 2007 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo respektive in Serbien über ein weit verzweigtes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere leben sein Onkel D._______ sowie dessen Familie, seine Grossmutter und eine Tante in seinem Heimatdorf Y._______ und bewohnen dort ein grosses, sehr gut eingerichtetes Haus. Der Beschwerdeführer lebte bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im Haushalt von D._______ und könnte ohne weiteres dorthin zurückkehren. D._______ ist Inhaber einer Möbelschreinerei; ausserdem besitzt die Familie eine ungefähr 3 ha grosse landwirtschaftliche Fläche. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Kosovo leben in finanziell relativ guten Verhältnissen und erhalten überdies finanzielle Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer fand im Kosovo nach Abschluss seiner neunjährigen Schulzeit zwar keine Stelle, arbeitete aber ab und zu in der Schreinerei und im Landwirtschaftsbetrieb seines Onkels D._______ mit. Dies weist darauf hin, dass er trotz der geltend gemachten
13 psychischen Probleme in der Lage ist, gewisse Arbeiten auszuführen. Insgesamt ist daher trotz der unbestreitbar nach wie vor schwierigen Verhältnisse im Kosovo nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Den Akten zufolge ist beim Beschwerdeführer bereits im Kosovo eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. In diesem Zusammenhang wurde er von 1999 bis Angang 2006 in der Gesundheitseinrichtung "Q.K.M.F. Z._______" behandelt, nachdem er offenbar vorgängig durch seinen Hausarzt sowie einen Neuropsychiater untersucht worden war (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichten kosovarischen Arztzeugnisse von Dr. med. F._______, insbesondere dasjenige vom 31. Juli 2006, sowie die im Abklärungsbericht der SFH zitierten Aussagen desselben Arztes). In der Schweiz erfolgten im Sommer/Herbst 2006 zwei Konsultationen bei C._______. Dieser stellte ebenfalls ein PTBS fest und empfahl dem Beschwerdeführer eine fachärztliche Behandlung mit Antidepressiva und Gesprächstherapie. Da keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht wurden, ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge bis heute keine eigentliche psychiatrische Behandlung in der Schweiz, insbesondere auch keine Gesprächstherapie, in Anspruch nahm (vgl. dazu auch das Schreiben von C._______ vom 9. Dezember 2006). Daraus ist zu schliessen, dass die zuständigen medizinischen Einrichtungen in seinem Zuweisungskanton die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht als dringend behandelbar einstuften. Aufgrund der dargelegten Aktenlage bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohne regelmässige Traumabehandlung in naher Zukunft - selbst im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo - in existenzbedrohender Weise verschlechtern würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Kosovo erhältliche medizinische Versorgung, welche vorwiegend aus der Abgabe von Antidepressiva besteht, genügt, um dem Beschwerdeführer dort ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Mit Blick auf den in der Eingabe vom 24. Oktober 2006 erwähnten Artikel von Dr. med. G._______ (publiziert in ZAR 8/2006) sowie die im Bericht der SFH zitierten Aussagen des Leiters der psychiatrischen Abteilung der neuropsychiatrischen Klinik in W._______, Dr. H.______, ist dem Beschwerdeführer zwar insofern Recht zu geben, als seine Behandlung im Kosovo nicht auf demselben Niveau erfolgen kann wie dies in der Schweiz möglich wäre. Medizinische Gründe lassen den Wegweisungsvollzug indessen nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn eine als dringlich zu qualifizierende Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 24). Im konkreten Fall bestehen wie erwähnt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dringend auf eine umfassende und regelmässige und spezifische Traumatherapie angewiesen wäre. Unter diesen Umständen ist die bestehende Behandlungsmöglichkeit im Kosovo, welche der Beschwerdeführer im Übrigen bereits vor seiner Ausreise mehrmals in Anspruch genommen hat, als ausreichend zu bezeichnen.
14 7.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo ernsthaft und konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - das _______ (Kopie; Beilage: UNMIK-Identitätsausweis Nr. _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand am: