Abtei lung IV D-5957/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch Ali Tüm, c/o Advokaturbüro Siegfried, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4836/2010 vom 3. August 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5957/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2008 mit Verfügung vom 4. Juni 2010 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010 – da dessen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht ausgewiesen war – auf forderte, bis zum 26. Juli 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass gleichzeitig das Nichteintreten auf die Beschwerde für den Unterlassungsfall angedroht wurde, dass diese Zwischenverfügung von der schweizerischen Post nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 22. Juli 2010 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass der Beschwerdeführer innert Frist weder eine Fürsorgebestätigung nachreichte noch den Kostenvorschuss leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4836/2010 vom 3. August 2010 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) androhungsgemäss nicht eintrat, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2010 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 17. August 2010 einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 9. August 2010 (Eingang BFM: 12. August 2010) persönlich Stellung zu dessen Verfügung vom 4. Juni 2010 nahm (Stellungnahme zur im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgenommenen Botschaftsabklärung, Kri- D-5957/2010 tik an der Einschätzung des BFM, es bestünden keine Vorfluchtgründe), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe an das BFM vom 10. August 2010 (Eingang BFM: 16. August 2010) erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom 16. August 2010 eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Z._______ (ausgestellt am gleichen Tag) einreichte und sinngemäss um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010 angesetzten Frist ersuchte, dass das BFM diese letzte Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2010 überwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs im Wesent lichen geltend macht, er habe am 14. August 2010 von seinem "An- D-5957/2010 walt", den "Brief vom 3. August" (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: das Urteil D-4836/2010 vom 3. August 2010) erhalten und bis zu diesem Tag die Zwischenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010 nie gesehen, und er finde in den Papieren, die ihm sein Rechtsvertreter gegeben habe, keine Rechnung über Fr. 600.–, dass es sodann ohnehin schwierig gewesen wäre, eine Fürsorgebestätigung zu erhalten, da seine "Bezugsperson" einen Monat lang in den Ferien gewesen sei, dass zugleich auch sein "Anwalt" in den Ferien gewesen sei, und dass vielleicht "der Pöstler" ebenfalls Ferien gemacht und "jenen Brief", vom dem er nichts wisse (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: die Zwischenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010), nicht übermittelt habe, dass er hiermit die verlangte Fürsorgebestätigung einreiche und zwar fristgerecht, nämlich sofort, nachdem er von dieser Forderung Nachricht erhalten habe, dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses respektive zum Nachweis seiner Bedürftigkeit vom 16. August 2010 innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses eingereicht und die versäumte Handlung (Nachweis der Bedürftigkeit) innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung Frist zur Leistung des Kostenvorschusses respektive zum Nachweis der Bedürftigkeit einzutreten ist, dass vorab der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Gesuchsteller das Mandat an seinen bisherigen Rechtsvertreter nicht widerrufen hat, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), D-5957/2010 dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, [...] dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass sich sodann ein Gesuchsteller das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) beziehungsweise dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. FABIA BOCHSLER in: MAITRE/THALMANN, Praxiskommentar VwVG, WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich 2009, N 12 zu Art. 24), dass im vorliegenden Fall das Fristversäumnis nicht auf Krankheit oder eine falsche Einschätzung der Situation respektive mangelnde Kenntnisse des mit dem Asyl- und Verwaltungsverfahren vertrauten Rechtsvertreters, sondern klarerweise auf Nachlässigkeit der Partei und deren Hilfsperson respektive des Rechtsvertreters zurückzuführen ist, dass nämlich Ferienabwesenheit keinen gültigen Hinderungsgrund darstellt und der Rechtsvertreter gehalten gewesen wäre, während seiner Abwesenheit die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine Zustellung der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 sichergestellt gewesen wäre (vgl. BOCHSLER, a.a.O., N 35 und 33 zu Art. 24), dass die Mutmassung des Gesuchstellers, die Zwischenverfügung D-4836/2010 vom 9. Juli 2010 sei möglicherweise nicht zugestellt worden, weil "der Pöstler" in den Ferien gewesen sei, völlig fehl geht, wur- D-5957/2010 de doch die entsprechende Sendung nach erfolglosem Zustellversuch dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert und befindet sich demzufolge bei den Beschwerdeakten D-4836/2010 (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass somit weder objektive noch subjektive Gründe vorliegen, welche den Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter davon abgehalten haben, innert Frist den Kostenvorschuss einzuzahlen respektive den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen, dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. August 2010 abzuweisen ist, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. August 2010 (Eingang BFM: 12. August 2010) sowie diejenige des Rechtsvertreters vom 10. August 2010 (Eingang BFM: 16. August 2010) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass diese dem BFM zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zur gutscheinenden Behandlung retourniert werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5957/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Eingaben vom 9. August 2010 und vom 10. August 2010 werden dem BFM zusammen mit den Akten N [...] zur gutscheinenden Behandlung retourniert. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] und den Eingaben vom 9. und 10. August 2010 (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 7