Abtei lung IV D-5957/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 19. März 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schmid, Richter Schürch Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Kamerun, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27. Februar 2006 auf dem Seeweg und gelangte am 1. April 2006 nach Marseille. Von Frankreich her kommend reiste sie am 7. April 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2006 wurde sie im Empfangs-und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Am 28. April 2006 führte die Vorinstanz _______ eine direkte Bundesanhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine ethnische Douala aus der gleichnamigen Stadt mit letztem Wohnsitz in _______ - im Wesentlichen geltend, seit 2003 als Pflegehilfe im Medizinalzentrum des Roten Kreuzes von _______ tätig gewesen zu sein. Am 6. Januar 2006 habe eine hilfsbedürftige Patientin zwecks Abgabe von Medikamenten vorgesprochen. Sie habe ausgesagt, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Ihr Zustand habe sich plötzlich dramatisch verschlechtert. Im Rahmen des veranlassten Transportes zum nächsten Spital sei sie gestorben. Ihr Ehemann - ein Oberst der Armee - habe die Beschwerdeführerin unter Todesdrohungen für den Tod seiner Gattin verantwortlich gemacht. An anderer Stelle führte die Beschwerdeführerin aus, vom Ehemann der Verstorbenen bedroht zu werden, weil sie von den Misshandlungen erfahren habe. Am 10. Januar 2006 sei er gewaltsam in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingedrungen. Sie selbst sei ausser Haus gewesen. Er habe gemäss Aussagen von Nachbarn erneut gedroht, sie bei nächster Gelegenheit zu töten, und ihre in der Wohnung befindlichen Dokumente verbrannt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin am 11. Januar 2006 den Präsidenten des Roten Kreuzes in _______ aufgesucht. Dieser habe erfolglos versucht, den Obersten von seinem geplanten Vorhaben abzubringen. In Anbetracht dieser Sachlage habe besagter Präsident die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2006 zu einem befreundeten Priester in Douala gebracht. Wegen der geschilderten Situation sei sie von dort aus am 27. Februar 2006 ausser Landes geflohen. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Handlungen des Armeeobersten als private Verfolgung nicht dem Staat angelastet werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen auf eine Anzeige bei den Behörden verzichtet, weshalb diese ihre Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gar nicht hätten unter Beweis stellen können. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die letzten sechs Wochen vor der Ausreise ohne Behelligungen in Douala verbracht. Allfälligen weiteren Übergriffen hätte sie mithin durch eine geeignete Wohnsitznahme bereits im Heimatland entgehen können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2006 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführe-
3 rin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun in Anbetracht der Situation vor Ort nicht auf wirksamen staatlichen Schutz vor den Nachstellungen des Obersten hätte vertrauen können. Aufgrund der Macht des Obersten und der in Kamerun grassierenden Korruption sei seine Verfolgung respektive Bestrafung illusorisch. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei sie auch in Douala gefährdet. Schliesslich würde ein allfälliger Wegweisungsvollzug gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag ein Fax- Schreiben des Präsidenten des Roten Kreuzes aus _______ vom 30. Mai 2006 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist das Original des Dokuments vom 30. Mai 2006 nachzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das eingereichte Beweismittel belege im Falle seiner Echtheit einen nicht bestrittenen Sachverhalt. G. Am 17. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin die unter Bst. E. erwähnte Bestätigung im Original nach. H. Die der Beschwerdeführerin am 21. August 2006 eingeräumte Replikfrist verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
4 der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen aus und verkenne die prekäre Situation in ihrem Heimatland. 4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Bei einer Durchsicht der Protokolle fällt vorab auf, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Vorkommnisse in keiner Weise substantiiert, sehr stereotyp und teilweise ungereimt schilderte; sie vermochte dadurch nur sehr bedingt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem beziehungsweise Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln. Nicht recht einleuchten will auch der Umstand, dass der Ehemann der Verstorbenen nur gegen die Beschwerdeführerin, die als Hilfskraft in besagtem Medizinalzentrum angestellt war, vorgegangen sein soll und nicht gegen die dort ebenfalls beschäftigte diplomierte Krankenschwester. Dabei weist das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 30. Mai 2006 als allfälliges Gefälligkeitsschreiben kaum erhöhten Beweiswert auf. Unbesehen dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der Bedrohung durch den Armeeobersten vorliegend zu Recht verneint. Aus den Wahlen vom 11. Oktober 2004 in Kamerun ging der seit 1982 als Präsident amtierende Paul Biya erneut als Sieger hervor. Im Vorfeld dieser Wahlen unternahm die kamerunische Regierung gewisse Anstrengungen, die Menschenrechtslage zu verbessern, die Demokratisierung voranzu-
5 treiben und die Korruption einzudämmen. Diese Bemühungen wurden nach dem Sieg Biyas, welcher auf weitere sieben Jahre gewählt worden war, vorerst kaum weitergeführt beziehungsweise zeitigten im Sinne der diesbezüglich zutreffenden Beschwerdevorbringen keine offenkundigen Erfolge. Die Polizei und die Sicherheitskräfte werden nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht. Entsprechende Vorfälle werden nur bedingt durch staatliche Stellen untersucht. Gewisse Anstrengungen, die Schuldigen zu bestrafen, sind aber erkennbar. Im Weiteren sind vor Ort zahlreiche Menschenrechtsorganisationen aktiv. Deren Unabhängigkeit und Effizienz wird unterschiedlich eingeschätzt (vgl. UK home office, Kamerun, update Oktober 2006; Jahresbericht ai 2006). Insgesamt kann mithin entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung hätte finden können und es ihr überdies zuzumuten gewesen wäre, beispielsweise mit Unterstützung des von ihr erwähnten Präsidenten des Roten Kreuzes oder dem mit ihm befreundeten Priester in Douala entsprechende Stellen anzugehen, um dem Treiben des Obersten Einhalt zu gebieten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum des Aufenthalts in Douala keinerlei Behelligungen geltend; demnach ist entgegen den Beschwerdevorbringen fraglich, ob sie wie geltend gemacht tatsächlich landesweit mit (privater) Verfolgung hätte rechnen müssen (A 7/6, Antworten 24 und 32). Ein landesweites Verfolgungsinteresse des Ehemannes der Verstorbenen erscheint denn auch bereits aufgrund der geltend gemachten Ereignisse kaum nachvollziehbar. Die Asylrelevanz der Vorbringen ist mithin zu verneinen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
6 dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall entsprechende Stellen um Schutz ersuchen kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, die im Heimatstaat nicht durchgeführt werden kann, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als Gewalt- oder de-facto- Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in
7 Kamerun nicht bejahen. Ohne die sozialen, politischen und wirtschaftlichen Defizite vor Ort zu verkennen, kann bezüglich Kamerun - und insbesondere betreffend Douala, wo sich die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aufgehalten hat - aber nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 7.2.2 Individuelle Unzumutbarkeitsaspekte, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sprechen würden, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Im Heimatland dürfte ein gewisses soziales Netz bestehen. Die Beschwerdeführerin erwähnte in diesem Zusammenhang zwei Brüder und eine Schwester (A 1/9, S. 3). Ausserdem wurde sie durch einen Vertreter des Roten Kreuzes und einen Priester unterstützt. In beruflicher Hinsicht verfügt sie über Pflegeerfahrung in einem Ambulatorium (A 1/9, S. 2). In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Kamerun daher als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) - _______ (Kopie; Ref.-Nr. _______) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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