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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2019 D-5952/2019

5. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,354 Wörter·~17 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5952/2019

Urteil v o m 5 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (…).

D-5952/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip dem (…) C._______ zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende für seine Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens mandatierte, dass das SEM am 13. Februar 2018 im (…) C._______ seine Personalien aufnahm und ihn summarisch zu seinem Reiseweg befragte, dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen am 1. Juni 2018 neu mandatiertem Vertreter nach der am 6. Juli 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV erfolgten Anhörung zu den Asylgründen am 12. Juli 2018 mitteilte, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, dass der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass er am 14. März 2019 ergänzend angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus E._______ (Landkreis F._______, Provinz G._______), habe aber zuletzt in H._______ (Provinz I._______) gelebt, dass er nach (…) während vieler Jahre als (…) und (…) gearbeitet und sich für die Arbeit zeitweise auch in den Irak begeben habe, dass er seit dem Jahr 2008 die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) finanziell unterstützt und an zahlreichen Gedenk- und Siegesfeiern der PKK teilgenommen habe, dass er wohl wegen dieser Aktivitäten wiederholt von Unbekannten bedroht und physisch angegriffen worden sei, wobei ihm einmal ein Arm ausgerenkt und einmal das Nasenbein gebrochen worden sei,

D-5952/2019 dass er am 31. Juni 2015 am Begräbnis eines befreundeten gefallenen Kämpfers der Volksverteidigungskräfte (HPG) teilgenommen habe und ab Ende 2017 viele Teilnehmer jenes Begräbnisses verhaftet worden seien, dass Verwandte von Verhafteten ihn vor einer bevorstehenden Festnahme gewarnt hätten, weshalb er im November 2017 legal mit einem (…) Visum nach Italien geflogen sei, dass ihm sein Schlepper dort – entgegen der Abmachung, ihn in die Schweiz zu bringen – eröffnet habe, er müsse in Italien bleiben, dass es deswegen Streit gegeben habe und er – der Beschwerdeführer – den Schlepper aufgefordert habe, ihn umgehend in die Türkei zurückzubringen, welcher Aufforderung dieser nachgekommen sei, dass er sich bis Ende Januar 2018 in J._______ im Quartier K._______ versteckt habe, dass er in der Folge in einem Lastwagen durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei, dass er nach seiner am 7. Februar 2018 erfolgten Einreise in die Schweiz einen Anwalt in der Türkei engagiert habe, welcher ihn über drei gegen ihn hängige Verfahren (wegen der Teilnahme an der Bestattung des HPG- Kämpfers, wegen finanzieller Unterstützung der PKK sowie wegen des Teilens regierungskritischer Posts auf "Facebook") informiert habe, dass sein türkischer Anwalt auch bedroht worden sei und daher sein Mandat niedergelegt habe, dass er überdies erfahren habe, dass Sicherheitskräfte sich mehrmals bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten, dass er schliesslich in der Schweiz an Newroz-Feiern, am 40-Jahre-Jubiläum der PKK sowie an Demonstrationen für Afrin und Kobanê teilgenommen habe, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem seinen Zivilregisterauszug im Original und die Kopie eines auf den 20. Januar 2019 datierten Bestätigungsschreibens einer ehemaligen HDP-Parlamentarierin namens B. K. samt einer vom Vertreter vorgenommenen deutschen

D-5952/2019 Übersetzung zu den Akten reichte und im Weiteren angab, seinen Reisepass und seine Identitätskarte habe sein Schlepper behalten beziehungsweise seine Identitätskarte habe er verloren, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 – eröffnet am 10. Oktober 2019 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 9. November 2019 (Poststempel: 11. November 2019) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, eine weitere Kopie des Schreibens von L._______ samt Kopien ihres deutschen Aufenthaltstitels und ihres deutschen Reiseausweises sowie Ausdrucke von Bildern, die den Beschwerdeführer bei der Ausübung politischer Tätigkeiten in der Schweiz zeigen sollen, eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführern gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– eine Frist bis zum 2. Dezember 2019 ansetzte, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. November 2019 darüber informierte, er habe auf

D-5952/2019 seiner Eingabe vom 9. November 2019 fälschlicherweise seine alte Adresse angegeben, weshalb er darum ersuche, die erste, an jene Adresse geschickte Zwischenverfügung nochmals an die neue Adresse zuzustellen, dass gemäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post die Zwischenverfügung vom 15. November 2019 am 20. November 2019 am Schalter der Post M._______ abgeholt und somit ordnungsgemäss zugestellt worden war, weshalb die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit Brief vom 22. November 2019 mitteilte, es bestehe keine Veranlassung, die fragliche Verfügung nochmals zuzustellen oder eine neue Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, doch werde von der neuen Adresse Vormerk genommen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. November 2019 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2017 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren aber noch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),

D-5952/2019 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG Abs. 1), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG Abs. 2 und 3), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen), dass das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2019 (vgl. S. 3 f.) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Schilderungen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit

D-5952/2019 gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass es vorab zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht, dass es dazu ausführlich die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Art und Weise sowie Zeitpunkt der erhaltenen Drohungen, betreffend das Jahr, in dem er von regierungstreuen Drittpersonen geschlagen worden sei (sieben oder acht Monate vor der Ausreise, mithin Ende 2017 oder anfangs 2018, beziehungsweise schon ab Sommer 2015; vgl. Vorakten SEM A35 zu F81–83 und A45 zu F31 ff.), und betreffend gegen ihn hängige Verfahren (zu welchen er sich in der ergänzenden Anhörung erst am Schluss auf entsprechendes Nachfragen der Hilfswerksvertretung hin äusserte und dabei kein keinerlei Angaben über den Grund für solche Verfahren mehr angeben konnte; vgl. A45 zu F99–101) darlegte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II. 1 a) verwiesen werden kann, dass das SEM sodann berechtigterweise bemerkte (vgl. Ziff. II 1 b), das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers, im November 2017 legal nach Italien geflogen zu sein, dann aber – weil er eigentlich in die Schweiz habe kommen wollen – wieder in die Türkei zurückgekehrt zu sein und sich bis zur erneuten Ausreise Ende 2018 in J._______ aufgehalten beziehungsweise versteckt zu haben, entspreche nicht demjenigen einer verfolgten Person, lasse dies doch – selbst wenn diese Aussagen geglaubt werden könnten – den Schluss zu, dass er sich nicht derart stark und landesweit bedroht gefühlt habe wie von ihm im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht, dass es weiter feststellte, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung bis heute nicht nachgekommen, dass seine Aussage, er habe seinen Pass und seine Identitätskarte dem Schlepper abgeben müssen, als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu werten sei, und auf dem Geburtsregisterauszug seltsamerweise die Geschwister des Beschwerdeführers nicht aufgeführt seien,

D-5952/2019 dass die knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Identitätskarte (betreffend welche er zuvor noch angegeben hatte, sie verloren beziehungsweise beim Schlepper gelassen zu haben; vgl. A12 Ziff. 4.03 beziehungsweise A35 zu F51 f.) eingereicht hat, nicht geeignet erscheinen, zu einer anderen als der vom SEM vorgenommenen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass sein Verhalten vielmehr Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit weckt, dass der Erklärungsversuch, er sei von Kollegen falsch beraten worden, nicht überzeugt, zumal er seit dem 12. Februar 2018 anwaltlich vertreten war, dass die Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, wegen der Teilnahme am Begräbnis eines befreundeten, gefallenen HPG-Kämpfers am 31. Januar 2015 behördlich gesucht zu sein, durch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer (…) eine neue, zehn Jahre (bis zum […]) gültige Identitätskarte ausgestellt worden ist, sogar erhärtet werden, dass in Anbetracht dieser Sachlage das in Kopie – und unter Beilage des Aufenthaltstitels und des Reiseausweises – eingereichte Schreiben der in Deutschland wohnhaften L._______ als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, und das in der Beschwerdeschrift erwähnte Video einer Beerdigung ([…]) ebenfalls keinen Hinweis auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers gibt, zumal der Beschwerdeführer auf dem kurzen Film nicht erkennbar ist, dass ferner auch der Auffassung gefolgt werden kann, aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Engagements (Teilnahme an Newroz-Feiern, am 40-Jahre-Jubiläum der PKK und an Demonstrationen wegen Afrin und Kobanê) könne ihm keine öffentliche Exponierung zugesprochen werden, welche durch seine Persönlichkeit oder durch die Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken könnte, er stelle eine Gefahr für das politische System dar (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), dass die nunmehr eingereichten Ausdrucke von Bildern, die den Beschwerdeführer bei der Ausübung politischer Tätigkeiten in der Schweiz zeigen, nicht geeignet sind, dessen exilpolitisches Engagement in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,

D-5952/2019 dass schliesslich vom SEM ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, die Onkel und Tanten des Beschwerdeführers mit Asylstatus in der Schweiz seien mindestens zehn Jahre vor dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist, und der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Reflexverfolgung geltend gemacht, dass im Übrigen angesichts der vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung besteht, aufgrund der nunmehr eingereichten Identitätskarte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Türkei überprüfen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 3, 4. Abschnitt), dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-5952/2019 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2019 das Vorliegen von Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zu Recht verneinte, dass es sich dabei zwar knapp, aber grundsätzlich ausreichend (vgl. angefochtene Verfügung S. 6, 2. Abschnitt) mit der Lage in der Türkei auseinandergesetzt hat, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – und insbesondere der am 9. Oktober 2019, mithin nach Ergehen der angefochtenen Verfügung, begonnenen türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien (welche mit einer ab dem 17. Oktober 2019 geltenden Waffenruhe beendet wurde, wobei es im Norden Syrien dennoch weiterhin zu Gefechten kommt) – keine landesweite Situation allgemeiner gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht, dass das SEM im Weiteren zutreffend zum Schluss gelangt ist (vgl. angefochtenen Verfügung S. 6, 3. und 4. Abschnitt), es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,

D-5952/2019 dass nämlich keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer, welcher jung, ledig und kinderlos ist, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, da er langjährige Arbeitserfahrungen als (…) und (…) hat und sich berufsbedingt an verschiedenen Orten in der Türkei und auch im Irak aufgehalten hat (vgl. A35 zu F9–11), fliessend Türkisch spricht und in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A35 zu F33–44), und da schliesslich davon auszugehen ist, dass die in verschiedenen europäischen Staaten wohnhaften weiteren Verwandten ihn im Bedarfsfall ebenfalls finanziell unterstützen würden (vgl. A12 Ziff. 3.03 und A35 zu F39–41), dass im Übrigen auch die in der ersten Anhörung vom 6. Juli 2018 geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen (Vergesslichkeit und Rückenschmerzen [vgl. A35 zu F170–172]) und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 Mitte) nicht näher substanziierten "psychischen und physischen Probleme" den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal diese Beschwerden – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – auch in der Türkei behandelt werden können und der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung vom 14. März 2019 erklärte, sich gesundheitlich sehr gut zu fühlen (vgl. A45 zu F103), dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre und die Einreichung von – nicht näher bestimmten – Beweismitteln hätte abgewartet werden müssen, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

D-5952/2019 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 25. November 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5952/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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