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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2020 D-5951/2019

18. September 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,196 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5951/2019

Urteil v o m 1 8 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N (…).

D-5951/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______ (H._______ Provinz) – suchten am 10. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. In der Summarbefragung (BzP) vom 18. Oktober 2017 und der einlässlichen Anhörung vom 17. Dezember 2018 machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, Angehörige des «Daesh» hätten in Syrien versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Nach seiner Ausreise aus Syrien habe er von seiner Schwester erfahren, dass er sich als Armeereservist bei den syrischen Militärbehörden melden müsse und zwischenzeitlich zwei seiner Familienangehörigen festgenommen worden seien. Im vorliegenden Asylverfahren berief sich die Beschwerdeführerin 2 auf die Probleme ihres Ehemannes (Beschwerdeführer 1) und machte keine eigenen Asylgründe geltend. C. Mit am 11. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 11. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Eliane Schmid amtlich beizuordnen. Als Beschwerdebeilage reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument «Gesuch an das Gericht in Syrien» in Kopie mitsamt deutscher Übersetzung ein.

D-5951/2019 E. Mit Schreiben vom 12. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 13. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 gaben die Beschwerdeführenden das Dokument «Gesuch an das Gericht in Syrien» im Original sowie weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-5951/2019 3.3 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. So werde die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Festnahmen von zwei Familienangehörigen in Syrien in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert und die Vorinstanz habe es unterlassen, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem habe die Vorinstanz nicht geprüft, inwiefern dem Beschwerdeführer 1 in Syrien eine Verfolgung durch den «Daesh» drohen könne. 4.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der angeblichen Festnahmen von zwei Familienangehörigen in Syrien wird sowohl im Sachverhalt aufgeführt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hinreichend gewürdigt. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, war die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden in Syrien aufgrund ihrer Familienangehörigen keine persönlichen Nachteile gewärtigen mussten, ausschliesslich durch Dritte von den angeblichen Festnahmen erfahren haben wollen und die Gefahr einer möglichen Reflexverfolgung auch nicht näher substantiierten, nicht gehalten, diesbezügliche zusätzliche Abklärungen zu treffen. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen von Beschwerdeführer 1, er sei in Syrien in den Fokus des Daesh geraten, hinreichend auseinandergesetzt. Die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, ist unbegründet. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5951/2019 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen damit, dass die Angaben von Beschwerdeführer 1 zu den Umständen seines militärischen Aufgebots in den Reservistendienst sowie zu seinem geltend gemachten politischen Engagement in Syrien und den sich daraus ergebenden behördlichen Behelligungen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, undetailliert oder unlogisch, mithin unglaubhaft ausgefallen seien. Da im Fall des Beschwerdeführers 1 somit keine Risikofaktoren vorlägen, die ein politisches Profil begründen könnten, würden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung ohnehin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die von Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch den «Daesh» erreichten die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht und seien deshalb nicht asylrelevant. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wurde – für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen aufgehoben werden sollte – geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe glaubhaft vorgebracht und belegt, dass er von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt werde. Er hätte Militärdienst leisten müssen und habe sich diesem entzogen. Folglich gelte er in Verbindung mit seinem politischen Profil als Regimefeind und Landesverräter. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er gezielt asylrelevant verfolgt, weshalb er und seine Familie als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 auch glaubhaft dargelegt, dass ihn

D-5951/2019 der «Daesh» in Syrien habe zwangsrekrutieren wollen. Schliesslich drohten den Beschwerdeführenden aufgrund der Festnahmen von zwei Familienangehörigen in Syrien auch asylrelevante Reflexverfolgung. 7. Das vom Beschwerdeführer 1 in der Anhörung erstmals geltend gemachte politische Engagement in Syrien und die damit in Zusammenhang stehenden angeblichen behördlichen Behelligungen erscheinen – insbesondere, weil er in der BzP ein politisches Engagement in Syrien noch explizit verneinte (vgl. act. A3/14, Ziff. 7.01) – als nachgeschoben und mithin unglaubhaft (vgl. dazu auch der in der Beschwerde zitierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Im Weiteren wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist; dies ist im Syrien-Kontext insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7). Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist vorliegend aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der behördlichen Behelligungen nicht auszugehen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers 1, der militärischen Einberufung nicht Folge geleistet zu haben, offengelassen werden kann. Sodann erreichen die vom Beschwerdeführer 1 in der Anhörung geschilderten Anwerbungsversuche des «Daesh» für den bewaffneten Kampf die Schwelle asylrelevanter Nachteile offensichtlich nicht, zumal er selbst ausgeführt hat, der «Daesh» habe keinen Zwang ausgeübt, sondern ihn lediglich zum Übertritt zu überzeugen versucht (vgl. act. A22/18, F 52 ff.). Mit den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, welche die angebliche Festnahme des Bruders von Beschwerdeführer 1 in Syrien belegen sollen, wird die Gefahr einer sich daraus möglicherweise ergebenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zwar erstmals näher substantiiert, indes erweisen sich die eingereichten Dokumente als von nur geringem Beweiswert. So ist bezüglich der Authentizität des eingereichten Beweismittels 3 (Anfrage an ein syrisches Gericht zum Verbleib

D-5951/2019 des Bruders von Beschwerdeführer 1) festzuhalten, dass die mit der Beschwerde eingereichte Kopie und das nachgereichte Original eine unterschiedliche Beschaffenheit aufweisen. Die Dokumente unterscheiden sich aufgrund der Positionierung der aufgeklebten Stempel – sowie bei näherer Betrachtung – auch aufgrund der fehlenden Fingerabdrücke auf der Kopie. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der angeblichen Kopie und dem Original von Beweismittel 3 nicht um die gleichen Dokumente handelt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Beweiskraft des weiteren nachgereichten Beweismittels (2. Anfrage an ein syrisches Gericht zum Verbleib des Bruders von Beschwerdeführer 1) bereits als stark herabgesetzt zu betrachten, zumal solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus den nachgereichten «Facebook-Posts», die das angebliche Verschwinden des Bruders von Beschwerdeführer 1 belegen sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sich die Authentizität solcher Einträge nicht überprüfen lässt. Damit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 10. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

D-5951/2019 Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5951/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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