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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2018 D-5949/2018

25. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,232 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5949/2018 law/fes

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).

D-5949/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihren Heimatstaat vor 19 oder 20 Jahren verliess, im Iran geheiratet hat und mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern via Türkei im Oktober 2017 nach Griechenland reiste, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2018 ohne ihren Mann und ihre Kinder in die Schweiz einreiste, am 20. Juli 2018 um Asyl nachsuchte und gleichentags der Testphase im Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2018 vom SEM zur Person und zum Reiseweg befragt wurde und ihr am 2. August 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung ihres Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt worden ist, dass sie dabei geltend machte, sie und ihr Mann hätten von Anfang an nie in Griechenland bleiben wollen und seien gezwungen gewesen in Griechenland ein Asylgesuch zu stellen und unter Druck gesetzt worden, sie hätten jedoch weder eine Absage noch eine Zusage über ihr Asylgesuch erhalten, ihr Mann sei mit den Kindern immer noch dort, sie lebten mit einer anderen Familie in einem Container und ihr Mann werde sich bemühen, mit den Kindern nachzukommen, gesundheitlich gehe es ihr gut, dass das SEM die griechischen Behörden am 6. August 2018 gestützt auf einen Eurodac-Treffer um Informationen zum Aufenthalt der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und zu ihrem Status des Asylverfahrens ersuchte, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2018 einen medizinischen Bericht vom 8. August 2018 und am 3. September 2018 einen medizinischen Bericht vom 22. August 2018 beide betreffend eine (…) einreichte, dass die griechischen Behörden mit Schreiben vom 17. September 2018 dem SEM mitteilten, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Familienangehörigen am 26. Oktober 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht, worauf ihr am 20. Juli 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sie habe die Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten, die Verfügung sei ihrem Mann am 7. August 2018 ausgehändigt worden,

D-5949/2018 dass das SEM mit Schreiben vom 21. September 2018 der Beschwerdeführerin mitteilte, aufgrund des ihr in Griechenland gewährten subsidiären Schutzes, werde ihr Asylgesuch in der Schweiz behandelt und es beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, und ihr das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass das SEM die griechischen Behörden am 21. September 2018 gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2018 durch ihre vormalige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichte und geltend machte, sie sei im Iran von einer Person vergewaltigt worden, welche sich nun auch in Griechenland aufhalte, ihre Tante habe den Vergewaltiger per Zufall erkannt und sie darüber informiert, weshalb sie auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren wolle, dass zudem die ganze Situation in Griechenland schwierig gewesen sei, da es viele Drogenabhängige im Camp gegeben habe und es immer wieder zu Schlägereien gekommen sei, die Polizei jedoch nie eingegriffen habe, dass es keine medizinische Behandlung im Camp gebe und sie nicht wolle, dass ihre Kinder unter solchen Umständen aufwachsen müssen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2018 einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen (…) vom 27. September 2018 einreichte, dass die griechischen Behörden der Anfrage um Rückübernahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 zustimmten, dass das SEM am 10. Oktober 2018 September 2016 der vormaligen Rechtsvertreterin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass die vormalige Rechtsvertreterin gleichentags dazu Stellung nahm und dabei dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 24. September 2018 vorbrachte und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin die griechische Polizei wegen dem sich in Griechenland befindenden Vergewaltiger nicht informieren könne, da sie ihrem Ehemann von der Vergewaltigung

D-5949/2018 nichts gesagt habe und aus Scham und Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes sie ihm nichts über das Erlebte berichten möchte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2018 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, und sich die griechischen Behörden am 3. Oktober 2018 bereit erklärt hätten, sie zurückzunehmen, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat den Schutzstatus erteilt habe, dass dies in casu zutreffe, die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die vormalige Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 durch ihre jetzige Rechtsvertreterin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen und das SEM anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,

D-5949/2018 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass sie zudem um eine Nachfrist zur Einreichung eines detaillierten psychiatrischen Berichts ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒ 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

D-5949/2018 vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass in der Beschwerde vorab geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt worden, indem ihr an der Erstbefragung keine Fragen zum Gesundheitszustand und zur Situation in Griechenland gestellt worden seien und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Griechenlands nur eine halbe Seite lang sei und die Gründe für die Ausreise aus Griechenland nur stichwortartig zusammengefasst worden seien, dass in keiner Weise darauf eingegangen worden sei, dass sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme von ihrer Vergewaltigung im Iran berichtet habe und dass der Vergewaltiger sich mittlerweile in Griechenland aufhalte,

D-5949/2018 dass auch der Aufenthalt in der Akutpsychiatrie und der Kurzaustrittbericht für die Vorinstanz kein Anlass gewesen sei, weitere Abklärungen zu tätigen, dass vor dem Hintergrund der bekannten schlechten Zustände der Gesundheitsversorgung und der Unterbringungssituation in Griechenland die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zu prüfen, welche medizinische Behandlung die Beschwerdeführerin benötige und ob sie in Griechenland Zugang zu einer solchen hätte, adäquat untergebracht werden könnte, und im Zweifelsfall bei den griechischen Behörden Garantien dafür einholen, dass vorliegend auch nicht klar sei, ob sich der Ehemann mit den Kindern noch in Griechenland aufhalte, dass das SEM vorliegend das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, da es der Beschwerdeführerin sowohl zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens am 2. August 2018 als auch zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG am 21. September 2018 das rechtliche Gehör gewährt hatte, und der Entwurf der Verfügung der Rechtsvertreterin zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 2. August gewährten rechtlichen Gehörs nicht bloss stichwortartig festgehalten, sondern in vollständigen Sätzen und im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin protokolliert worden sind, Letztere mit ihrer Unterschrift erklärte, keine weiteren Fragen zu haben, und die Beschwerdeführerin ihrerseits bestätigte, dass das Festgehaltene ihren freien Äusserungen entspreche, weshalb diesbezüglich der Sachverhalt als vom SEM vollständig festgestellt zu erachten ist (vgl. Akte A15/1-3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt sehr wohl die mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2018 und 11. Oktober 2018 geltend gemachte Vergewaltigung im Iran und die Angst vor dem Vergewaltiger, welcher sich mittlerweile in Griechenland aufhalte, aufführte (vgl. Verfügung S. 2 f. Ziff. 4 und 7) und begründete, dass sie sich bei Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland wenden könne, da Griechenland ein Rechtsstaat sei mit einer funktionierenden Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei,

D-5949/2018 dass die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Stellungnahmen geltend machte, gesundheitliche Probleme würden einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, und sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. August 2018 erklärte, es gehe ihr gut (vgl. Akte A15/1- 3), dass das SEM zudem in der angefochtenen Verfügung die medizinischen Berichte im Sachverhalt aufführte und sich zur möglichen medizinischen Behandlung in Griechenland äusserte, weshalb die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig abgeklärt noch die Begründungspflicht verletzt hat, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals geltend macht, ihr Ehemann und die Kinder würden sich wahrscheinlich nicht mehr in Griechenland aufhalten, weshalb das SEM keine Veranlassung haben konnte, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das SEM weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, noch den Sachverhalt unvollständig oder nicht richtig festgestellt noch die Begründungspflicht verletzt hat, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ausreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, ihr dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist und Griechenland ihrer Rückkehr zugestimmt hat, dass Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, in welchem sämtliche Länder der EU und der EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden), dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird und die darin enthaltenen weiteren Ausführungen nicht geeignet sind, aufzuzeigen, weshalb für die Beschwerdeführerin in Griechenland keine Sicherheit vor Verfolgung bestehe,

D-5949/2018 dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Verletzung der Einheit der Familie erwähnt, sie könne keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann herstellen, er ihr zuletzt mitgeteilt habe, er stehe kurz davor, mit den Kindern nach Italien zu fliegen, um eine blosse Parteibehauptung handelt, welche einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegensteht, dass zudem davon auszugehen ist, dass auch ihr Ehemann über subsidiären Schutz in Griechenland verfügt, da ihm gemäss den griechischen Behörden die Verfügung ausgehändigt worden ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-5949/2018 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) reisen kann, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen in Griechenland keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden hat, jedoch daraus noch nicht geschlossen werden kann, ihr drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK, dass insofern sie eine Furcht vor ihrem Vergewaltiger, welcher sich inzwischen auch in Griechenland aufhalte, geltend macht, das SEM zutreffend ausgeführt hat, Griechenland sei ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, welche schutzfähig und schutzwillig sei, und sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wende könne, dass sie in Griechenland hierfür der Zustimmung ihres Ehemannes nicht bedarf, weshalb sie ihren Mann nicht über die Vergewaltigung ins Bild setzen muss, dass zudem aus der Stellungnahme vom 24. September 2018 hervorgeht, dass ihre Tante sie über den Aufenthalt ihres Vergewaltiger in Griechenland informiert hatte, sie demnach in Griechenland über eine Verwandte verfügt, der sie vertraut und mit der sie darüber sprechen kann und die ihr auch behilflich sein könnte, wenn sie sich an die Polizei wenden möchte, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,

D-5949/2018 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Griechenland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland als unzumutbar erscheinen lassen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Unterbringung in Griechenland unzumutbar und der Zugang zu medizinischer Verfolgung unzulänglich seien, nicht zu überzeugen vermag, dass die Medikation der (…) gemäss dem medizinischen Bericht vom 22. August 2018 seit dem 19. August 2018 abgeschlossen ist, dass gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen (…) keine Medikamente oder eine Psychotherapie verordnet worden ist, sondern bloss festgehalten worden ist, dass bei erneutem Auftreten von Suizidgedanken der Psychiater des Asylzentrums kontaktiert werden müsse, dass bezüglich der Lebensbedingungen und der medizinischen Betreuung in Griechenland übereinstimmend mit dem SEM weiter festzuhalten ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum und zu medizinischer Versorgung, dass die Beschwerdeführerin somit gehalten ist, die ihr allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern, dass es sich demnach erübrigt, einen weiteren psychiatrischen Bericht abzuwarten, weshalb der Antrag, eine Nachfrist zur Einreichung eines detaillierteren Berichts zu gewähren, abzuweisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland somit auch als zumutbar erweist,

D-5949/2018 dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5949/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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