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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2009 D-5949/2009

23. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,536 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5949/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Dr. iur. Ali Tüm, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5949/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2009 verliess und am 19. August 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er bei der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen, die am 31. Juli 2009 beziehungsweise am 7. September 2009 jeweils durch die Vorinstanz durchgeführt wurden, im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde und wohne in seinem Heimatstaat Irak bei seinen Eltern in B._______ (Provinz Dohuk, Nordirak), dass am Vormittag des 12. Juli 2009, als er die Schafe seines Vaters gehütet habe, zwei unbekannte Männer auf ihn zugekommen seien, dass diese ihm US-Dollar 250.-- pro Schaf geboten hätten und dieser Betrag US-Dollar 75.-- über dem üblichen Handelspreis gelegen habe, dass der Beschwerdeführer den beiden Männern 60 Schafe verkauft und dafür insgesamt US-Dollar 15'000.-- erhalten habe, dass er dieses Geld an demselben Abend seinem Vater übergeben habe, dass dieser am nächsten Morgen (13. Juli 2009) auf den Bazar gegangen sei in der Absicht, ein Fernsehgerät zu kaufen, dass der Verkäufer den Vater darauf aufmerksam gemacht habe, es handle sich bei seinen US-Dollar um Falschgeld, dass der Vater am späten Nachmittag des 13. Juli 2009 den Beschwerdeführer zur Rede gestellt habe, dass er ihm gedroht habe, ihn umzubringen, falls es ihm nicht gelingen würde, die beiden Betrüger ausfindig zu machen, dass der Beschwerdeführer noch am gleichen Abend das elterliche Haus verlassen habe, dass er sich in der Folge bei seinem Onkel mütterlicherseits namens A.A. in B._______ vor seinem Vater versteckt gehalten habe, D-5949/2009 dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Nacht des 13. Juli 2009 zu A.A. gekommen sei und erzählt habe, der Vater habe den Beschwerdeführer bei den Sicherheitskräften angezeigt und dieser angesichts seiner auswegslosen Situation vier Tage später den Irak verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 19. August 2009 vom BFM schriftlich aufgefordert worden, rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass er auf Vorhalt seiner Papierlosigkeit anlässlich der Befragung zu seiner Person am 31. August 2009 ausgesagt habe, er habe bis anhin noch keinerlei Anstrengungen unternommen, der Aufforderung vom 19. August 2009 nachzukommen, zumal seine Eltern im Irak kein Telefon besässen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem BFM die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt habe, dass sein Vorbringen, es gebe keine Telefonverbindung zu seinen Eltern als Schutzbehauptung qualifiziert werden müsse, da es ihm erwartungsgemäss möglich gewesen wäre, zwischenzeitlich über Verwandte oder Bekannte in seiner Heimat, von denen gewiss mehrere über einen Telefonanschluss und/oder ein Handy verfügten, mit seinen Familienangehörigen in Kontakt zu treten, dass zudem davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer sei es bewusst gewesen, er müsse sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich ausweisen, dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vor, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, D-5949/2009 dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, der Vorinstanz innerhalb von 48 Stunden Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass weiter davon auszugehen sei, unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen hätte seine Verwandtschaft zu vermitteln versucht, wenn der erste Zorn des Vater verflogen gewesen wäre, zumal es sich beim Beschwerdeführer um seinen einzigen Stammhalter handeln würde, dass es ferner wenig plausibel sei, der Beschwerdwerdeführer und seine Mutter hätten für dessen Reise in die Schweiz US-Dollar 12'000.-aus dem Familienvermögen abgezweigt, anstatt im Rahmen jenes Geldbetrages dem Familienoberhaupt Wiedergutmachung zu leisten, dass bezeichnenderweise denn auch die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Konfrontation mit seinem Vater substanzarm ausgefallen seien und es offenkundig sei, dass es sich bei seinen Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zur Feststellung derselben beziehungsweise eines Wegweisungsvollzugshindernisses keine zusätzlichen Abklärungen notwendig seien, dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 18. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragen liess, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung sei dem Beschwerdeführer mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen, der Entscheid des BFM vom 11. September 2009 sei aufzuheben und eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) (recte: Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren sei, D-5949/2009 dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-5949/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten mit Ausnahme des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- D-5949/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass das Bundesamt überdies zutreffend begründete, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist und die geltend gemachte Verfolgung ohnehin nicht asylbeachtlich ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5949/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Landes zu forschen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Provinz Dohuk) im Nordirak stammt, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-5949/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat (vorliegend im Teilgebiet des Nordiraks) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 200/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat, dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den drei kurdisch kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil Suleimaniya) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz verfügen, zumutbar ist, dass seinen eigenen Angaben zufolge neben seiner Familie auch noch ein Onkel mütterlicherseit (A.A.) in B._______ (Provinz Dohuk) lebt, womit von einem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Nordirak auszugehen ist, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen und gesunden Mann handelt, dass es der Beschwerdeführer den Asylbehörden angesichts der Vorenthaltung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente verunmöglicht, eine weitergehende Prüfung der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmen, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-5949/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, (Dispositiv nächste Seite) D-5949/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 11

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