Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5947/2010 Urteil v om 1 8 . Augus t 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N_______.
D5947/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Gemeinde C._______, stammender Staatsangehöriger aus Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge erstmals im April 1999 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Juli 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte er in D._______ ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 26. August 1999 abgewiesen und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 16. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. A.b. Am 22. Oktober 2002 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung des BFF vom 4. November 2002 wurde auf das neuerliche Asylbegehren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der sofortige Vollzug angeordnet. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 7. November 2002 wurde der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgeführt. A.c. Nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 1. September 2008 auf dem Landweg erneut verlassen und über E._______, F._______, G._______ und H._______ am 4. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist war, stellte er am 29. September 2008 im I._______ ein drittes Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im I._______ vom 3. Oktober 2008 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 16. Oktober 2008 wurde er mit Entscheid des BFM vom 20. Oktober 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe wegen seiner Homosexualität Probleme mit seinen Familienangehörigen bekommen. So habe er seine Schwester nicht mehr besuchen können, weil deren Familie von seinen Neigungen erfahren habe. Auch weitere Verwandte, Bekannte und Nachbarn hätten ihn deswegen nicht mehr sehen wollen. Mit den Behörden habe er deswegen keine Probleme gehabt, jedoch sei er zu Beginn des Jahres
D5947/2010 K._______ in einer Gaststätte von Personen aus dem Dorf L._______ wegen seiner sexuellen Neigung verprügelt worden. Da Homosexuelle in Kosovo benachteiligt würden und seine Familie ihm den Rücken zugekehrt und nicht mehr mit ihm gesprochen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 – eröffnet am 28. Juli 2010 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. August 2010 (Faxeingang; Poststempel Originaleingabe: 22. August 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell seien die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, bis zum 13. September 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 10. September 2010 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
D5947/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.5. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
D5947/2010 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, bei den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen wie der Prügelei Anfang des Jahres K._______ handle es sich um Probleme mit Dritten. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Staat Kosovo gewillt sei, gegen solche Übergriffe anzukämpfen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine staatliche Infrastruktur, die funktioniere und wirksam sei. Somit könne er sich an die entsprechenden Instanzen wenden. Die von ihm pauschal geltend gemachte gesellschaftliche Diskriminierung als Homosexueller und der zum Teil fehlende Kontakt mit Verwandten und Familienangehörigen müssten als zu wenig intensiv eingestuft werden. Denn Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Diese Erwägungen würden durch das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt. So habe dieser erst rund drei Wochen nach seiner Einreise in die Schweiz die hiesigen Behörden um Schutz ersucht und sein drittes Asylgesuch eingereicht. 3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, es treffe zu, dass sogar in der
D5947/2010 Verfassung von Kosovo den Homosexuellen Rechte zugestanden würden. Jedoch sei in der Realität in der kosovarischen Kultur und Gesellschaft nach wie vor eine totale Ablehnung der Homosexualität verankert. Er werde in Kosovo nie ein ruhiges und unbehelligtes Leben führen können, sobald seine Neigung dort bekannt sei. Die Familie schliesse eine solche Person aus und auch in der Gesellschaft habe er Diskriminierungen zu gewärtigen. Es sei daher auch verständlich, dass er nur zögernd und unter grosser Angst vor den schweizerischen Behörden sein Problem habe darlegen können. Bei einer erzwungenen Rückkehr hätte er unter Diskriminierung, Verfolgung und einem unerträglichen Druck zu leiden und es sei nicht auszuschliessen, dass er sogar an Leib und Leben gefährdet wäre. Zudem hätte er bei Übergriffen keinen Schutz von den Behörden zu erwarten. 3.3. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen an, wegen seiner Homosexualität in Kosovo gesellschaftlich diskriminiert zu werden, Probleme mit seinen Familienangehörigen zu haben und zu Beginn des Jahres K._______ deswegen von Besuchern einer Gaststätte verprügelt worden zu sein. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz dieser Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zutreffend. Die im Gesetz in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft (vgl. Ziffer 2.1 oben) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
D5947/2010 Eine asylrelevante Intensität erreichen Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter bei einer Gefährdung des Lebens dann, wenn eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegt. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität erreichen die nötige Intensität wiederum nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während dieser in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige Inhaftierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von einem Gesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemachten Angaben lassen jedoch keine Hinweise ersichtlich werden, dass die angeführten Ereignisse eine asylrelevante Intensität erreicht haben könnten. Soweit er auf seine gesellschaftliche Diskriminierung als Homosexueller hinweist und diesbezüglich ausführt, er sei von der Familie seiner Schwester boykottiert wurden, weshalb er diese nicht mehr habe besuchen können, und auch andere enge Verwandte, Bekannte und Nachbarn würden ihn nicht mehr sehen wollen (vgl. act. C7/10, S. 6), sind diese Umstände zu wenig intensiv, um eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne darzustellen (vgl. dazu auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 97 f.). Was den Vorfall zu Beginn des Jahres K._______ betrifft, wonach er von Gästen einer Gaststätte wegen seiner sexuellen Neigung verprügelt
D5947/2010 worden sei, so ist auch dieser als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Dieses Ereignis lag im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits über (...) Jahre zurück. Deshalb kann diese Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen werden, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätte, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheint. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anführte, bloss einmal verprügelt worden zu sein und in der Folge keine weiteren negativen Erlebnisse wegen seiner Homosexualität erfahren zu haben (vgl. act. C7/10, S. 6). Überdies entschloss er sich, obwohl sich nach dem Tod seines Vaters im Jahre (...) die Beziehungen zu seinen Geschwistern verschlechtert und kurz danach die anderen Leute in seinem Umfeld ebenfalls von seiner Homosexualität erfahren haben sollen (vgl. act. C7/10, S. 3; act. C1/8, S. 4), erst im Herbst des Jahres 2008 zur Ausreise, was nicht darauf schliessen lässt, ihm wäre ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden. Ferner wird obige Einschätzung durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner letzten Einreise in die Schweiz gestützt. So sah er sich den Akten zufolge nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst nicht zur Einreichung eines Asylgesuches veranlasst, sondern ging erst einmal – ohne im Besitz einer gültigen Arbeitsbewilligung zu sein – einer Erwerbstätigkeit nach, bis er polizeilich angehalten und mit Strafbefehl (...) unter anderem wegen Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung gebüsst wurde. Erst danach reichte er sein – mittlerweile drittes – Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses Verhalten entspricht aber nicht demjenigen eines tatsächlich Verfolgten. 3.4. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie nicht geeignet sind, obige Einschätzung in Zweifel zu ziehen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D5947/2010 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
D5947/2010 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN AntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo lässt sich zudem kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo ist im vorliegenden Fall in Würdigung sämtlicher Umstände auch als
D5947/2010 zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der heute (...)jährige Beschwerdeführer ist – soweit aktenkundig – gesund und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als (...) und (...) (vgl. act A7/10, S. 4). Zudem verfügt er in Kosovo über ein soziales Beziehungsnetz. Zwar sollen die sich in der Heimat aufhaltenden Geschwister und weitere Bekannte ihn wegen seiner Homosexualität boykottieren. Dieser Umstand alleine vermag jedoch den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen; zudem ist davon auszugehen, dass er in Kosovo über weitere soziale Kontakte verfügt beziehungsweise es ihm zumutbar ist, vorbestehende Kontakte zu erneuern (vgl. act A7/10, S. 5 oben und S. 6 oben), was ihm die Reintegration in seiner Heimat erleichtern dürfte. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 5.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
D5947/2010 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D5947/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: