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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2018 D-5943/2016

30. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,891 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5943/2016

Urteil v o m 3 0 . M a i 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Alexander Graber, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).

D-5943/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde am 1. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und am 14. Januar 2016 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner. Er sei in C._______ (D._______) aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur fünften respektive sechsten Klasse besucht. Danach sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern nach E._______ (F._______) gezogen und habe die Schule fortgesetzt. Sein Vater sei beim Militär gewesen. Er sei jeweils nur einmal im Jahr für ein paar Tage zu Besuch gekommen und habe die Familie kaum unterstützt. Seine Mutter, die früher auch Soldatin gewesen sei, habe an den Folgen einer Kriegsverletzung gelitten. Aufgrund der schwierigen familiären Situation habe er die Schule in der achten Klasse abgebrochen. Er habe sich danach im eritreisch-äthiopischen Grenzgebiet als Schmuggler betätigt. Dabei sei er wiederholt von eritreischen Grenzsoldaten aufgegriffen worden. Diese hätten die illegal eingeführte Ware (Kaffeebohnen, Kleidung, Gewürze) mehrmals konfisziert. Im Juli 2011 sei er wegen der Schmuggeltätigkeit sogar zwei bis drei respektive fünf Tage in E._______ in Haft gewesen. Im August 2012 sei ihm ein Aufgebot für den Nationaldienst zugestellt worden. An den genauen Inhalt des Schreibens könne er sich nicht erinnern. Er habe sich für ungefähr zwei Wochen bei einer Bekannten in G._______ versteckt und sei danach nach E._______ zurückgekehrt und habe die Schmuggeltätigkeit fortgesetzt. Im Oktober 2013 habe er Eritrea endgültig verlassen, nachdem ihm Grenzsoldaten wenige Tage zuvor nebst der Ware auch noch die gesamten Ersparnisse weggenommen hätten. Dies sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen. Beziehungsweise die letzte Konfiszierung sei erfolgt, bevor er das militärische Aufgebot erhalten habe. Nach Erhalt des Aufgebots habe er sich zwei Monate lang versteckt und Eritrea dann im Oktober 2012 endgültig illegal in Richtung Äthiopien verlassen. Während er sich versteckt habe, hätten Soldaten bei seiner Mutter zuhause nach ihm gesucht. Wie oft wisse er nicht; seine Mutter habe ihm nur von einer Suche erzählt. Er selbst habe keinen Kontakt mit den Behörden gehabt. Seine Mutter sei nie wegen ihm verhaftet worden. Respektive als er sich versteckt habe beziehungsweise nach seiner Ausreise sei die Mutter seinetwegen eine Woche inhaftiert worden. In einem Flüchtlingslager in Äthiopien habe er seine heutige Partnerin, die

D-5943/2016 auch eritreische Staatsangehörige sei (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren […]), kennengelernt. Gemeinsam seien sie via den Sudan, Libyen und Italien am 16. März 2015 in die Schweiz gelangt. Hierzulande sei am (…) ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen. Er leide an (…) und werde medikamentös behandelt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen. Einen Pass habe er nie gehabt und die Identitätskarte habe er in Eritrea zurückgelassen. Sie sei nach seiner Ausreise bei einem Hausbrand zerstört worden. Er habe sich die Identitätskarte im Alter von 18 Jahren ausstellen lassen. Respektive er habe diese bereits mit 14 Jahren in der achten Klasse erhalten; er habe damals bei der zuständigen Behörde einfach gesagt, bereits 18 Jahre alt zu sein. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Taufschein des Beschwerdeführers und Kopie der eritreischen Identitätskarte der Mutter) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A17 und A18). B. B.a Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen am 15. September 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie (sinngemäss) um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrunds (illegale Ausreise) und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM wegen Unzulässigkeit dessen Praxisänderung betreffend die Frage der illegalen

D-5943/2016 Ausreise aus Eritrea ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die zeitliche Abfolge des Geschehens in monatlicher Hinsicht übereinstimmend geschildert (Militäraufgebot: August; Ausreise: Oktober) und sich lediglich bei der Jahresnennung geirrt (2012 statt 2013). Er habe das militärische Aufgebot effektiv im August 2013 erhalten und sei im Oktober 2013 aus Eritrea ausgereist. Es sei zwar nachvollziehbar, dass das SEM aufgrund seiner vagen Angaben zum Erhalt des militärischen Aufgebots auf die Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens schliesse, aber es sei zu berücksichtigen, dass jedem Eritreer grundsätzlich die Einberufung drohe, weshalb die genaue Kenntnis über die entsprechenden Abläufe respektive den Inhalt eines schriftlichen Aufgebots nur eine untergeordnete Rolle spiele. Er sei im dienstpflichtigen Alter und daher grundsätzlich zum Dienstantritt verpflichtet. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund des subjektiven Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise. Gemäss bisheriger Rechtsprechung gelte die illegale Ausreise aus Eritrea – sofern glaubhaft gemacht – als subjektiver Nachfluchtgrund. Die in dieser Hinsicht vom SEM nun vorgenommene Praxisänderung sei nicht zu gestatten. D. Am 29. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Alexander Graber als unentgeltlicher Rechtsbeistand unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 25. Oktober 2016 gut. E.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. Oktober 2016 nach.

D-5943/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5943/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (Einberufung in den Militärdienst/Refraktion) respektive an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (schwierige finanzielle Lage nach Konfiszierung Schmuggelware/-erlös) nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Den

D-5943/2016 erlittenen Nachteilen aufgrund der Schmuggeltätigkeit ist – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Auch die geschilderten allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea und der geltend gemachte Mangel an Zukunftsperspektiven vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Erhalts eines Aufgebots zur Leistung des Militärdienstes im August 2012 (respektive laut Beschwerdeschrift 2013) vermögen nicht zu überzeugen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2016 sind nicht geeignet, dieses Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Eritreer sei bewusst, dass ihm früher oder später die Einberufung drohe, vermag die gänzliche Unsubstanziiertheit seiner Angaben zum erhaltenen Aufgebot und die Widersprüche in seinen Ausführungen zu seinem anschliessenden Verhalten, der behördlichen Suche nach ihm und der Festnahme seiner Mutter nicht zu erklären. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind nicht glaubhaft. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.2 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-

D-5943/2016 fen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig gewesen, obsolet geworden. Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren

D-5943/2016 sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat (vgl. E. 5.1 – 5.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 5.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. August 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5943/2016 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 10. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 10. Oktober 2016 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGK) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 450.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5943/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 450.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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